Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 30. November 2004 | 55. Stück |
55. Verordnung: | Neubauverordnung 2001; Änderung |
55.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Neubauverordnung 2001 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl.
für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der
Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen,
Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen
Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2001), LGBl. für
Wien Nr. 46/2001 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/2003, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt:
„Für die Errichtung von Wohnungen und Heimplätzen kann
für die der behinderten- und seniorengerechten Ausstattung zuordenbaren
Baukosten (u.a. betreutes Wohnen) auch ohne Errichtung von Räumen im Sinne
des § 2 Z 5 WWFSG 1989 ein Zuschlag bis 75 vH gewährt
werden.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a
angefügt:
„§ 2a. (1) Verwendet der Förderungswerber nach
dem der Förderungszusicherung zugrunde liegenden Finanzierungsplan oder
nach Abänderung des der Förderungszusicherung zugrunde liegenden
Finanzierungsplanes mehr als ein Drittel an Eigenmitteln, erfolgt die
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in
Miete und Heimplätzen durch die Gewährung eines
Förderungsdarlehens des Landes nach § 5 Abs. 1,
§ 3a und § 6 unter folgenden weiteren Bedingungen:
1. Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form
eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen
maximal das 120-fache des Betrages gemäß § 63 Abs. 1
WWFSG 1989 (indexiert nach Abs. 3 und 4) betragen.
2. Auf Förderungsdauer darf als Hauptmietzins höchstens der
Betrag gemäß § 63 WWFSG 1989 begehrt werden.
3. Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989
in Verbindung mit § 1 der Neubauverordnung 2001 haben bei Eintritt der
Z 1 bis 2 jedenfalls als angemessen zu gelten.
(2) Ungeachtet der Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz ist
§ 2a Abs. 1 im Falle der Veräußerung einer
gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sowie eines
Geschäftsanteiles einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer
gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes
anzuwenden.“
3. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. 440 Euro je Quadratmeter Nutzfläche im Falle des
§ 1 Abs. 2,“
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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