Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 30. November 200455. Stück
55. Verordnung:Neubauverordnung 2001; Änderung


55.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2001 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2001), LGBl. für Wien Nr. 46/2001 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Errichtung von Wohnungen und Heimplätzen kann für die der behinderten- und seniorengerechten Ausstattung zuordenbaren Baukosten (u.a. betreutes Wohnen) auch ohne Errichtung von Räumen im Sinne des § 2 Z 5 WWFSG 1989 ein Zuschlag bis 75 vH gewährt werden.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a angefügt:
§ 2a. (1) Verwendet der Förderungswerber nach dem der Förderungszusicherung zugrunde liegenden Finanzierungsplan oder nach Abänderung des der Förderungszusicherung zugrunde liegenden Finanzierungsplanes mehr als ein Drittel an Eigenmitteln, erfolgt die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes nach § 5 Abs. 1, § 3a und § 6 unter folgenden weiteren Bedingungen:
1. Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen maximal das 120-fache des Betrages gemäß § 63 Abs. 1 WWFSG 1989 (indexiert nach Abs. 3 und 4) betragen.
2. Auf Förderungsdauer darf als Hauptmietzins höchstens der Betrag gemäß § 63 WWFSG 1989 begehrt werden.
3. Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 1 der Neubauverordnung 2001 haben bei Eintritt der Z 1 bis 2 jedenfalls als angemessen zu gelten.
(2) Ungeachtet der Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz ist § 2a Abs. 1 im Falle der Veräußerung einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sowie eines Geschäftsanteiles einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes anzuwenden.“
3. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. 440 Euro je Quadratmeter Nutzfläche im Falle des § 1 Abs. 2,“
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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