Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 9. November 2004 | 52. Stück |
52. Verordnung: | Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten Mietwohnungen; Änderung |
52.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu leistenden
Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten
Mietwohnungen geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 4 sowie § 77 Abs. 4 des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl.
für Wien Nr. 18/1989 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr.
11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu
leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an
geförderten Mietwohnungen, LGBl. für Wien Nr. 29/1995 in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 45/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der Verordnungstitel lautet:
„Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu
leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Eigentum an geförderten
Mietwohnungen, bei Veräußerung gefördert errichteter oder
sanierter Gebäude (Wohnhausanlagen, Heimen) und bei Veräußerung
von Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer
gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes
(Pauschalierungsverordnung)“
2. In § 1a wird folgende Ziffer 3 angefügt:
„3. bei Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes nach
§ 2 der Neubauverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 46/2001 in der
geltenden Fassung, bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres
der Nutzung als Mietgegenstand mit 145 Euro, nach einjähriger bis
zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich
10 Euro pro Jahr, maximal zuzüglich 100 Euro. Zusätzlich zu
diesem Pauschalbetrag ist der Restbetrag des nach § 2 Neubauverordnung
2001 gewährten Darlehens nach dem fünften Jahr der ursprünglichen
Darlehenslaufzeit gemäß § 6 Abs. 3 Neubauverordnung
2001 zurückzuzahlen; allfällige zum Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung noch aushaftende Förderungsdarlehen nach
§ 4 Neubauverordnung 2001 sind gänzlich
zurückzuzahlen.“
3. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4. (1) Im Falle der Veräußerung von
nach § 15 WWFSG 1989 gefördert errichteter Heime und nach § 14
WWFSG 1989 gefördert errichteter Mietwohnhausanlagen bzw. Heime werden die
Pauschalbeträge pro Quadratmeter Nutzfläche wie folgt festgesetzt:
1. bei einem nach § 15 WWFSG 1989 gefördert errichteten Heim mit
180 Euro;
2. bei einer nach § 2a der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 44/1994
in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/2000 gefördert errichteten
Mietwohnhausanlage mit 70 Euro;
3. bei allen übrigen gefördert errichteten Mietwohnhausanlagen
und Heimen mit 25 vH der auf die Wohnhausanlage auf Förderungsdauer
entfallenden Förderungsleistung.
Von diesen Beträgen ist die anlässlich der Weiterveräußerung zu entrichtende Grunderwerbsteuer abzuziehen.
Von diesen Beträgen ist die anlässlich der Weiterveräußerung zu entrichtende Grunderwerbsteuer abzuziehen.
(2) Das Land Wien kann der Veräußerung auch dann zustimmen, wenn
der Veräußerer sich verpflichtet, anstelle der Rückzahlung der
Förderungsleistung nach Abs. 1 für jeden veräußerten
Quadratmeter Wohnnutzfläche im Falle
des Abs. 1 Z 1 für 1,5 Quadratmeter Wohnnutzfläche
des Abs. 1 Z 2 für 0,25 Quadratmeter Wohnnutzfläche
des Abs. 1 Z 3 für 1 Quadratmeter
Wohnnutzfläche
anlässlich der Errichtung von Mietwohnhausanlagen auf die Dauer von 20 Jahren ab Nutzungsbeginn von Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag im Sinne des § 4 der Neubauverordnung 2001 und für den restlich gestundeten Finanzierungsbeitrag lediglich die Eigenmittelverzinsung nach § 14 Abs. 1 Z 3 WGG zu begehren. Zur Sicherung dieses Anspruches des Landes ist solange eine Bankgarantie beizubringen, als bis die einvernehmlich festgesetzte Wohnnutzfläche im Wege des Vorschlagsrechtes nach § 29 Abs. 4 WWFSG 1989 der Wohnnutzung zugeführt wurde.
anlässlich der Errichtung von Mietwohnhausanlagen auf die Dauer von 20 Jahren ab Nutzungsbeginn von Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag im Sinne des § 4 der Neubauverordnung 2001 und für den restlich gestundeten Finanzierungsbeitrag lediglich die Eigenmittelverzinsung nach § 14 Abs. 1 Z 3 WGG zu begehren. Zur Sicherung dieses Anspruches des Landes ist solange eine Bankgarantie beizubringen, als bis die einvernehmlich festgesetzte Wohnnutzfläche im Wege des Vorschlagsrechtes nach § 29 Abs. 4 WWFSG 1989 der Wohnnutzung zugeführt wurde.
(3) Im Zuge der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer
Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten
Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sind obgenannte Pauschalbeträge zu dem
Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die mit Förderungszusicherung vereinbarte
zustimmungspflichtige Umfinanzierung erfolgt. Die Pauschalbeträge sind im
Verhältnis zum nicht veräußerten Geschäftsanteil zu
kürzen. Im Übrigen sind die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung
sinngemäß anzuwenden.“
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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