Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 9. November 2004 | 51. Stück |
51. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten |
51.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und allen
Bundesländern über die Abgeltung stationärer medizinischer
Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen
von Justizanstalten
Die Wiener Landesregierung hat am 21. September 2004 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von
öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von
Justizanstalten
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den
Bundesminister für Justiz, die Länder Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden
Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG
die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren
eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe
medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll
diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages
durch die Länder für die Jahre 2003 und 2004 erreicht werden, nachdem
der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine
Krankenversicherung leistet.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die
stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten
durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der
Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über die
Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt jeweils für die Jahre 2003 und 2004 einen
jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu
bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen
Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der
im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen
diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich
daraus folgende Beträge:
Burgenland 257 660,58 Euro
Kärnten 592 527,18 Euro
Niederösterreich 1 440 375,26 Euro
Oberösterreich 1 317 792,73 Euro
Salzburg 549 064,90 Euro
Steiermark 1 180 476,99 Euro
Tirol 699 628,86 Euro
Vorarlberg 345 734,68 Euro
Wien 2 166 169,28 Euro
Burgenland 257 660,58 Euro
Kärnten 592 527,18 Euro
Niederösterreich 1 440 375,26 Euro
Oberösterreich 1 317 792,73 Euro
Salzburg 549 064,90 Euro
Steiermark 1 180 476,99 Euro
Tirol 699 628,86 Euro
Vorarlberg 345 734,68 Euro
Wien 2 166 169,28 Euro
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlung der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind
in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des
jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für
Justiz bekannt gegebene Konto zu überweisen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller
Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der
Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, rückwirkend zum 1.
Jänner 2003 in Kraft.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2003 und 2004 geschlossen.
Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die
Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung endet mit der Laufzeit der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001
bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002 und tritt damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004
außer Kraft.
Artikel 5
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien
unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen
gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Artikel 6
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift
wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen
Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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