Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 5. November 200450. Stück
50. Verordnung:Überlassung von Geschäften der Landesregierung; Änderung


50.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Änderung der Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden
Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 35/2000, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 1 lautet:
„1. alle Angelegenheiten, die der Landesregierung als Berufungsbehörde, sachlich in Betracht kommender Oberbehörde oder Verwaltungsstrafbehörde obliegen; Erlassung von Bescheiden betreffend die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger;“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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