Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 5. November 200448. Stück
48. Verordnung:Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom


48.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom
Auf Grund der §§ 8, 15, 16 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 7, 29 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2003
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom finden die Bestimmungen des § 1, des § 2 Abs. 1 und 2 Z 1, der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der ESV 2003 auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 1 Abs. 1 ESV 2003 auf die Betriebsverhältnisse Bezug genommen wird, sind darunter die Verhältnisse in der Dienststelle (§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998),
2. in § 1 Abs. 2 ESV 2003 auf die betrieblichen Anforderungen Bezug genommen wird, sind darunter die mit der Aufgabenerfüllung einer Dienststelle im Zusammenhang stehenden Anforderungen, und
3. in § 6 Abs. 1 und 2 ESV 2003 auf die Betriebszwecke Bezug genommen wird, ist darunter die Aufgabenerfüllung einer Dienststelle
zu verstehen.
§ 3. Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der in § 2 Abs. 1 ESV 2003 genannten Norm die ÖVE E 5 Teil 1/1989 eingehalten werden. Werden bei in § 2 Abs. 1 ESV 2003 genannten Tätigkeiten Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter im Sinn des § 8 Abs. 1 W-BedSchG 1998 im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
Prüfungen von elektrischen Anlagen
§ 4. (1) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinn des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahre.
(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen
1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit ausschließlichem Bürobetrieb oder in denen die Beanspruchung der elektrischen Anlagen mit jenen in Büroräumen vergleichbar ist, längstens zehn Jahre,
2. für elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen, die einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze ausgesetzt sind oder sich in explosionsgefährdeten Bereichen befinden, längstens drei Jahre,
3. für elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen, die mehreren der in Z 2 genannten Einwirkungen ausgesetzt sind, längstens ein Jahr.
(3) Die Überprüfungen müssen mindestens die in § 3 Abs. 5 ESV 2003 angeführten Prüfinhalte umfassen.
(4) Der Befund über die jeweils letzte Überprüfung ist in der für die Erhaltung der elektrischen Anlage zuständigen Dienststelle bzw. auf der Baustelle aufzubewahren. Dies gilt sinngemäß auch für Befunde über die Überprüfung von Blitzschutzanlagen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem dritten, ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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