Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 5. November 2004 | 48. Stück |
48. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom |
48.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten
vor Gefahren durch den elektrischen Strom
Auf Grund der §§ 8, 15, 16 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 7, 29 Abs.
3 und 4, 50 Abs. 1 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des
Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien
beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
– W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten,
Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4
bis 6 W-BedSchG 1998.
Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung
2003
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
Gefahren durch den elektrischen Strom finden die Bestimmungen des § 1, des
§ 2 Abs. 1 und 2 Z 1, der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2 sowie 7
Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 der
Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II
Nr. 424/2003, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der ESV 2003 auf
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im
Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 1 Abs. 1 ESV 2003 auf die
Betriebsverhältnisse Bezug genommen wird, sind darunter die
Verhältnisse in der Dienststelle (§ 2 Abs. 1
W-BedSchG 1998),
2. in § 1 Abs. 2 ESV 2003 auf die betrieblichen
Anforderungen Bezug genommen wird, sind darunter die mit der
Aufgabenerfüllung einer Dienststelle im Zusammenhang stehenden
Anforderungen, und
3. in § 6 Abs. 1 und 2 ESV 2003 auf die Betriebszwecke
Bezug genommen wird, ist darunter die Aufgabenerfüllung einer
Dienststelle
zu verstehen.
zu verstehen.
§ 3. Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der in § 2 Abs. 1
ESV 2003 genannten Norm die ÖVE E 5 Teil 1/1989 eingehalten werden. Werden
bei in § 2 Abs. 1 ESV 2003 genannten Tätigkeiten
Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, haben die betroffenen
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter im Sinn des § 8
Abs. 1 W-BedSchG 1998 im Voraus einvernehmlich schriftlich
festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100
eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
Prüfungen von elektrischen Anlagen
§ 4. (1) Die Zeitabstände der wiederkehrenden
Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinn des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE
EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens
fünf Jahre.
(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände der
wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen
1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit ausschließlichem
Bürobetrieb oder in denen die Beanspruchung der elektrischen Anlagen mit
jenen in Büroräumen vergleichbar ist, längstens zehn
Jahre,
2. für elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen, die
einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch mechanische Einwirkungen,
starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze
ausgesetzt sind oder sich in explosionsgefährdeten Bereichen befinden,
längstens drei Jahre,
3. für elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen, die
mehreren der in Z 2 genannten Einwirkungen ausgesetzt sind, längstens
ein Jahr.
(3) Die Überprüfungen müssen mindestens die in § 3 Abs.
5 ESV 2003 angeführten Prüfinhalte umfassen.
(4) Der Befund über die jeweils letzte Überprüfung ist in
der für die Erhaltung der elektrischen Anlage zuständigen
Dienststelle bzw. auf der Baustelle aufzubewahren. Dies gilt
sinngemäß auch für Befunde über die Überprüfung
von Blitzschutzanlagen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem dritten, ihrer Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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