Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 4. November 2004 | 47. Stück |
47. Verordnung: | Überprüfungspflicht von Gas-Durchlauf-Wasserheizern, die nicht für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren Nennwärmebelastung max. 10,5 kW beträgt (Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung) |
47.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Überprüfungspflicht von Gas-Durchlauf-Wasserheizern, die nicht
für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und
deren Nennwärmebelastung max. 10,5 kW beträgt
(Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes, LGBl.
Nr. 17/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 80/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Gas-Durchlauf-Wasserheizer, die nicht für
eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren
Nennwärmebelastung maximal 10,5 kW beträgt, sind vom Inhaber des
Gas-Durchlauf-Wasserheizers auf seine Kosten in Abständen von
höchstens zwei Jahren wiederkehrend durch einen nach den für die
Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten
überprüfen zu lassen.
(2) Die Überprüfung hat zu beinhalten:
1. die Feststellung der betriebssicheren Montage des
Gas-Durchlauf-Wasserheizers,
2. die augenscheinliche Feststellung des funktionstüchtigen und
sicheren Zustandes des Gas-Durchlauf-Wasserheizers, insbesondere des Brenners
und des Wärmetauschers,
3. die Feststellung der Wärmebelastung.
§ 2. (1) Über die Überprüfung ist ein
Prüfbefund (Erst- und Zweitausfertigung) zu erstellen. Im Prüfbefund
ist festzuhalten: der Name und die Anschrift des Inhabers des
Gas-Durchlauf-Wasserheizers, der Aufstellungsort, das Datum und der Aussteller
des letzten Prüfbefundes, das Ergebnis der Überprüfung,
gegebenenfalls die festgestellten Mängel sowie die Frist zur
Mängelbehebung und das Ergebnis der Nachprüfung sowie Datum und
Unterschrift des Überprüfenden.
(2) Der Überprüfende hat das Ergebnis der Überprüfung,
das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Überprüfenden am
Gas-Durchlauf-Wasserheizer mittels einer Prüfplakette an einer leicht
zugänglichen Stelle dauerhaft sichtbar zu machen.
(3) Die Erstausfertigung des Prüfbefundes ist dem Inhaber
auszuhändigen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der
Überprüfende dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen
Verteilerleitungen das Gerät angeschlossen ist.
(4) Der jeweilige Inhaber hat den Prüfbefund bis zur nächsten
Überprüfung bereitzuhalten. Der Prüfbefund ist der Behörde
oder dem Verteilerunternehmen auf Verlangen vorzulegen.
§ 3. (1) Werden bei der Überprüfung Mängel
festgestellt, so hat der Überprüfende den Inhaber aufzufordern, diese
innerhalb der vom Überprüfenden festgesetzten, angemessenen Frist zu
beheben. Dies ist im Prüfbefund zu vermerken. Wird ein solcher Mangel nicht
innerhalb dieser Frist behoben, so hat der Überprüfende das
Verteilerunternehmen unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich zu
verständigen.
(2) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist der Inhaber vom
Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass der
Gas-Durchlauf-Wasserheizer nicht weiter verwendet werden darf. Der
Überprüfende hat alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen
Maßnahmen sofort zu veranlassen und das Verteilerunternehmen sowie die
Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu
verständigen. Die Wiederverwendung des Gas-Durchlauf-Wasserheizers ist erst
nach Vorliegen eines mängelfreien Prüfbefundes
zulässig.
§ 4. (1) Den Mitarbeitern des Verteilerunternehmens ist
zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung im erforderlichen
Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu
gewähren.
(2) Werden vom Verteilerunternehmen bei der Überwachung Mängel
festgestellt, so hat es, sofern dies nicht in einem Prüfbefund erfolgt ist,
den Inhaber aufzufordern, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben.
Kommt der Inhaber dieser Aufforderung zur Behebung von Mängeln nicht nach,
so hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen und kann
die Durchleitung von Gas unterbrechen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr
hat das Verteilerunternehmen alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen
Maßnahmen sofort zu veranlassen, insbesondere auch die Durchleitung von
Gas zu unterbrechen, und die Behörde zu verständigen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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