Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 13. Oktober 2004 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber,
Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen
Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz
– WGVG); Wiener Sozialhilfegesetz, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, Wiener Behindertengesetz 1986, Wiener Pflegegeldgesetz, Wiener Heimhilfegesetz; Änderung |
46.
Gesetz, mit dem das Gesetz über Maßnahmen zur
vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige
Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder
faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener
Grundversorgungsgesetz – WGVG) erlassen wird und das Wiener
Sozialhilfegesetz, das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, das Behindertengesetz
1986, das Wiener Pflegegeldgesetz und das Wiener Heimhilfegesetz geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber,
Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen
Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz
– WGVG)
§ 1
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und
schutzbedürftige Fremde erbracht.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen
kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder
Einrichtungen erhält.
(3) Schutzbedürftig sind:
1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I
Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,
2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 einen Asylantrag gestellt haben, nach dem rechtskräftigen
negativen Abschluss des Verfahrens, wenn sie aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in
Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 10 Abs. 4
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von
Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer
Verordnung gemäß § 29 Fremdengesetz 1997,
4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
5. Fremde, denen ab 1. Mai 2004 nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte),
während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird,
ruht für die Dauer der Anhaltung.
(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter
Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem
Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über
gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für
hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte,
Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht
abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung –
Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt
oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung
verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13
Asylgesetz 1997 darstellen kann.
§ 2
(1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem
hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen
Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien
hat.
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz
aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen
Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private
Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit
heranziehen.
§ 3
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der
Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in
organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige
Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei
der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen
Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der
Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung
gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die
Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach
Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch
geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung
in Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr,
9. Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und
behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten
und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im
Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der
notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder
eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer
einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das
Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden
ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt
werden.
(3) Einem Fremden, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer
Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, kann
die Grundversorgung gemäß Abs. 1 eingeschränkt oder
eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a
Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die
medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Ein Fremder gemäß § 1 Abs. 1 kann mit seinem
Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
§ 4
(1) Das Land Wien darf zur Beurteilung der Hilfs- und
Schutzbedürftigkeit Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß
§ 1 Abs. 1 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und
an den zwischen dem Bund und den Ländern bestehenden Informationsverbund
übermitteln und erhält Zugriff auf den Informationsverbund
gemäß Art. 13 der Grundversorgungsvereinbarung –
Art. 15a B-VG, LGBl für Wien Nr. 13/2004. Der Zugriff ist zur
Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach § 1
Abs. 1 sowie zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach dem Wiener
Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 und zum Zweck der
Jugendfürsorge nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für
Wien Nr. 36, zulässig.
(2) Die humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder
Institutionen der freien Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 2), die mit
der Grundversorgung beauftragt sind, erhalten Zugriff auf die im Abs. 1
genannten Daten, einschließlich sensibler Daten, soweit sich diese auf die
von ihnen betreuten Personen beziehen.
(3) Das Land Wien darf Daten nach Abs. 1, ausgenommen sensible Daten,
an die mit der Versorgung von Fremden gemäß § 1 betrauten
Dienststellen und Beauftragten des Bundes und der Länder, an beauftragte
Rechtsträger nach § 2 Abs. 2, an das Arbeitsmarktservice, an
die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die
Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds,
an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die
Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln,
sofern es sich um für deren gesetzliche Zweckerfüllung erforderliche
Daten handelt.
(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils
zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem
Land Wien Auskünfte über die Versicherungsverhältnisse von
betreuten Asylwerbern zu erteilen.
(5) Zur Sicherung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis 3 haben die
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen Vorkehrungen zu
treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.
Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
§ 5
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen
nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf
bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden.
§ 6
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden. Wiener Landesgesetze sind in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel II
Änderungen des Wiener
Sozialhilfegesetzes
Das Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lit. c) lautet:
„c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2003, Asyl gewährt wurde, nach
Ablauf von vier Monaten ab Asylgewährung, oder“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern
gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der Sozialhilfeträger
nach § 34 Abs. 1 als Träger von Privatrechten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für werdende
Mütter und Wöchnerinnen und soziale Dienste gewähren, wenn das
auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen
Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint und
der Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gedeckt
werden kann.“
2. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, ausgenommen solche, die
vom Fonds Soziales Wien gewährt werden.“
3. In § 13 wird in Abs. 3 nach dem Wort
„Kochfeuerung“ die Wortfolge „Kleinhausrat und
sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens“
eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird vor dem Wort
„Sozialhilfeträgers“ die Wortfolge „nach
§ 34 zuständigen“ eingefügt.
b) In Abs. 2 wird anstelle der Wortfolge „vom
Sozialhilfeträger“ die Wortfolge „vom
Magistrat“ eingefügt.
5. In § 20 Abs. 3 wird nach dem Wort
„Sozialhilfeträger“ die Wortfolge „nach
§ 34 Abs. 1“ eingefügt.
6. Dem § 22 wird folgender neuer Abs. 5
angefügt:
„(5) Wird ein Hilfeempfänger in eine Krankenanstalt oder ein
Wohn- oder Pflegeheim aufgenommen, hat der Rechtsträger dieser Einrichtung
dem Sozialhilfeträger und dem Fonds Soziales Wien diesen Umstand
unverzüglich bekannt zu geben.”
7. Nach § 22a werden folgende §§ 22b und 22c
samt Überschrift angefügt:
„Tageszentren
§ 22b. Tageszentren im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf, die zu ihrer Orientierung und
Selbstbestimmung eines strukturierten Tagesablaufes mit
beschäftigungstherapeutischen und rehabilitativen Angeboten bedürfen
und ambulante Pflege benötigen.
Betreute Wohngemeinschaften
§ 22c. Betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses
Gesetzes sind Einrichtungen für Personen, die aus physischen oder
psychischen Gründen auch mit ambulanter Pflege nicht mehr alleine wohnen
können oder wollen und ambulanter Betreuung oder Pflege, jedoch keiner
ständigen stationären Pflege, bedürfen.“
8. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
„5. ABSCHNITT-AUFSICHT“
9. § 23 samt Überschrift lautet:
„Aufsicht
§ 23. (1) Pflegeheime (§ 15 Abs. 2),
Wohnheime (§ 22a Abs. 1), Häuser für Obdachlose
(§ 14), Tageszentren (§ 22b) und betreute Wohngemeinschaften
(§ 22c) unterliegen der behördlichen Aufsicht.
Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend
auszuüben, dass diese Einrichtungen nach Führung und Ausstattung den
technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen, personellen und
hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen.
Hinsichtlich Wohn- und Pflegeheimen ist die Aufsicht überdies dahingehend
auszuüben, dass diese Einrichtungen nach Führung und Ausstattung den
Erfordernissen einer fachgerechten pflegerischen Betreuung zu entsprechen
haben.
(2) Die Rechtsträger dieser Einrichtungen haben die Aufnahme, die
Erweiterung, eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende
Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes spätestens vier
Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der in
Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und
den Rechtsträgern der Einrichtungen die Behebung festgestellter Mängel
unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Die Rechtsträger dieser Einrichtungen sind verpflichtet, den
Organen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zur Liegenschaft und zu
allen Räumlichkeiten zu gewähren, Kontrollen durchführen zu
lassen und die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Sie sind außerdem verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde
vorzulegen:
1. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Erfordernissen der
fachgerechten Sozialhilfe entsprochen wird,
2. Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der in der
Einrichtung tätigen Personen ersichtlich ist.
(5) Der Betrieb einer dieser Einrichtungen ist von der
Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. schwerwiegende Mängel trotz eines Auftrages nach Abs. 3 nicht
behoben wurden,
2. eine das Leben oder die Gesundheit von Personen, welche die Einrichtung
bewohnen oder aufsuchen, derart unmittelbar bedrohende Gefahr besteht, dass die
Erteilung und Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 3 nicht
abgewartet werden kann, oder
3. den Organen der Aufsichtsbehörde entgegen den Bestimmungen des
Abs. 4 der Zutritt verwehrt wurde.
(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn
auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von
Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der
Grund zur Untersagung weggefallen ist.“
10. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, wer
1. die im § 23 Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht
verletzt,
2. einen Mangel trotz eines rechtskräftigen Auftrages nach
§ 23 Abs. 3 nicht behebt,
3. entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 den Organen
der Aufsichtsbehörde den Zutritt verwehrt, oder
4. eine Einrichtung nach §§ 14, 15 Abs. 2, 22a, 22 b
und 22 c trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß § 23
Abs. 5 weiter betreibt.“
11. In § 27 wird vor dem Wort
„Sozialhilfeträger“ die Wortfolge „nach
§ 34 zuständigen“ eingefügt.
12. In § 29 Abs. 3 wird vor dem Wort
„Sozialhilfeträger“ die Wortfolge „nach
§ 34 zuständigen“ eingefügt.
13. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht, so sind
die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen.“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und
27 kann der Sozialhilfeträger nach § 34 Vergleiche
abschließen, denen bei Beurkundung durch den Magistrat die Wirkung eines
gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung)
zukommt.“
14. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Sozialhilfeträger ist unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 Wien als Land.“
15. Dem § 34 wird folgender neuer Abs. 3
angefügt:
„(3) Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung
von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege
(§ 15) ist der Fonds Soziales Wien.“
16. In § 36 entfällt in Abs. 1 das
Klammerzitat.
17. Dem § 37 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Berufung an
den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.”
18. In § 37a wird die Wortfolge „AVG 1950“
durch das Wort „AVG“ ersetzt.
19. In § 40 wird die Wortfolge „vom
Sozialhilfeträger“ durch die Wortfolge „von den
Sozialhilfeträgern nach § 34“ ersetzt.
20. § 41 Abs. 9 und 10 lauten:
„(9) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der
Gewährung von sozialen Diensten in Tageszentren (§ 22b) und in
betreuten Wohngemeinschaften (§ 22c) und zur Gewährung von
Unterkunft in Häusern für Obdachlose über das Vorliegen, Art und
Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung nach § 23
festgestellten Mängeln in Häusern für Obdachlose, Tageszentren
und betreuten Wohngemeinschaften Auskunft zu erteilen.
(10) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung
von Pflege in Wohn- und Pflegeheimen über das Vorliegen, Art und
Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln
in Wohn- und Pflegeheimen Auskunft zu erteilen.“
21. Nach § 41 wird folgender § 41a samt
Überschrift angefügt:
„Datenschutz
§ 41a. Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22
Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales
Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001,
sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.“
Artikel III
Änderungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes
1987
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2004,
wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 5 lautet:
„(5) Kann sich ein zu entlassender Patient nicht selbst versorgen und
ist auch keine andere Betreuung sichergestellt, ist mit dem Magistrat und mit
dem Fonds Soziales Wien rechtzeitig vor der Entlassung Kontakt aufzunehmen und
eine Ausfertigung des Patientenbriefes nach § 38 Abs. 2 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
zum Zweck der Weiterbetreuung nach dem Krankenhausaufenthalt kostenlos auf
Anfrage des Magistrates oder des Fonds Soziales Wien weiterzugeben, sofern der
zu entlassende Patient nicht in der Lage ist, den Patientenbrief an den
Magistrat oder den Fonds Soziales Wien zu übergeben.“
2. § 62 lit. d lautet:
„d) für die Entlassung gilt § 38 Abs. 1 zweiter
Satz, Abs. 2 und 3, Abs. 4 erster Satz sowie
Abs. 5“.
Artikel IV
Änderungen des Behindertengesetzes
1986
Das Behindertengesetz 1986, LGBl. für Wien Nr. 16, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 77/2001, wird wie
folgt geändert:
1. Der in der Klammer angeführte Kurztitel
„Behindertengesetz 1986“ wird wie folgt geändert:
„Wiener Behindertengesetz – WBHG“.
2. In § 1a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge
„ordentlichen Wohnsitz“ durch das Wort
„Hauptwohnsitz“ ersetzt.
3. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Einrichtungen für
Eingliederungshilfe (§§ 6 und 9), geschützte
Werkstätten (§ 18), Einrichtungen für
Beschäftigungstherapie (§ 22) und Wohnheime (§ 24)
unterliegen der behördlichen Aufsicht, Aufsichtsbehörde ist der
Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Einrichtungen
für Eingliederungshilfe, geschützte Werkstätten, Einrichtungen
für Beschäftigungstherapie und Wohnheime nach Führung und
Ausstattung den technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen,
personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe
entsprechen. Die Ausübung der Aufsicht über geschützte
Werkstätten, die nach § 11 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl.
Nr. 22/1970, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gefördert werden,
erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister als Verwalter
dieses Fonds.
(2) Die Rechtsträger der in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben
die Aufnahme, die Erweiterung, eine wesentliche und nicht bloß
vorübergehende Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes
spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der
Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Einrichtungen hinsichtlich der in
Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und
den Rechtsträgern dieser Einrichtungen mit Bescheid die Behebung
festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Die Rechtsträger dieser Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der
Aufsichtsbehörde während der Betriebszeiten jederzeit Zutritt zur
Liegenschaft und zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, Kontrollen
durchführen zu lassen und die für die Aufsicht erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Sie sind außerdem verpflichtet, den Organen
der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
1. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Erfordernissen der
fachgerechten Behindertenhilfe entsprochen wird,
2. Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der in der
Einrichtung tätigen Personen ersichtlich ist.
(4) Der Betrieb der in Abs. 1 genannten Einrichtungen ist von der
Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. schwerwiegende Mängel trotz eines Auftrages nach Abs. 3 nicht
behoben wurden,
2. den Organen der Aufsichtsbehörde entgegen den Bestimmungen des
Abs. 3 der Zutritt während der Betriebszeiten nicht jederzeit
gewährt wurde.
(5) Wenn im Zuge einer Überprüfung der in Abs. 1 genannten
Einrichtungen Mängel festgestellt wurden, durch die eine das Leben oder die
Gesundheit behinderter Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist,
können von der Aufsichtsbehörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen zur Behebung des Mangels an
Ort und Stelle verfügt werden. Hierüber hat die Aufsichtsbehörde
jedoch binnen einer Woche einen schriftlichen, begründeten Bescheid zu
erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben
gilt.
(6) Ein nach Abs. 4 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn
auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von
Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der
Grund zur Untersagung weggefallen ist.“
4. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Behinderten, die infolge ihrer Beeinträchtigung nicht
imstande sind, ein selbstständiges Leben zu führen, ist in Verbindung
mit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 5
Z 3 oder 4, der Hilfe zur geschützten Arbeit oder der
Beschäftigungstherapie Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder
Heimen zu gewähren, wenn durch die Unterbringung des Behinderten die
Maßnahme erst ermöglicht oder ihr Erfolg sichergestellt werden kann.
Die Hilfe zur Unterbringung bezieht sich jedoch nicht auf die Unterbringung in
Krankenanstalten oder in Pflegeheimen.“
5. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht
1. während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen
Freiheitsstrafe oder während der Unterbringung in einer Anstalt nach
§§ 21 bis 23 StGB,
2. solange sich der Behinderte im Ausland aufhält,
3. solange er in einer von der Stadt Wien betriebenen Krankenanstalt oder
einem Pflegeheim untergebracht ist, deren Betriebsabgang die Stadt Wien
trägt, oder
4. solange er auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers, des Bundes
oder der Sozialhilfe in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim untergebracht
ist und Unterkunft sowie Verpflegung erhält.“
6. § 39 lautet:
„§ 39. (1) Ist die Verlegung des Hauptwohnsitzes
(§ 40) eines Behinderten von Wien in ein anderes Land durch
Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt, leistet Wien Behindertenhilfe,
soweit bisher von Wien Hilfen erbracht worden sind.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten
von Wien in ein anderes Land hat im Falle der Gewährung von Hilfe durch
geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz der Fonds Soziales Wien,
soweit dieser oder der Magistrat an diesen Behinderten Hilfen erbracht hat,
durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe zu leisten.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten
von einem anderen Land nach Wien hat der Fonds Soziales Wien im Falle der
Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem
Einzelarbeitsplatz, erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten Hilfen an diesen
Behinderten zu erbringen.
(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten
von Wien in ein anderes Land hat der Wiener Magistrat oder der Fonds Soziales
Wien, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3, im Falle der
Gewährung von Hilfen an diesen Behinderten diese bis zum Ende des Monats
der Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) zu erbringen.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten
von einem anderen Land nach Wien hat der Wiener Magistrat oder der Fonds
Soziales Wien, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3, im Falle
der Gewährung von Hilfen diese erst nach Ablauf des Monats der Verlegung
des Hauptwohnsitzes (§ 40) zu erbringen.“
7. § 40 samt Überschrift lautet:
„Hauptwohnsitz
§ 40. (1) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort
begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer
Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, hat sie jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende
Naheverhältnis hat.
(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der
Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie
nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters. In
Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt
im Ausland, teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter. Wenn
sie dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist,
teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters.“
8. § 45 samt Überschrift lautet:
„Trägerschaft und Vollziehung
§ 45. (1) Träger der Behindertenhilfe nach diesem
Gesetz ist der Fonds Soziales Wien.
(2) Für die nach diesem Gesetz zu besorgenden behördlichen
Aufgaben ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde
sachlich zuständig.
(3) Die Leistungen dieses Gesetzes sind auch ohne Antrag des Behinderten
oder seines gesetzlichen Vertreters zu gewähren, sobald Tatsachen bekannt
werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 3
Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Sachverständige auf dem Gebiete der
Behindertenhilfe anzuhören. Als Sachverständige sind insbesondere im
öffentlichen Dienst tätige Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter,
Berufsberater, Berufsvermittler und Verwaltungsbedienstete heranzuziehen, die in
der Behindertenhilfe Erfahrung besitzen.
(5) Gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.“
9. § 47 Abs. 3 bis 7 lauten:
„(3) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden
ermächtigt, Daten zum Zweck der fachgerechten Behindertenhilfe zu ermitteln
und zu verarbeiten, soweit dies für den Magistrat zur Durchführung
eines Verwaltungsverfahrens nach dem AVG erforderlich ist.
(4) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, Daten
an die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der
Sozialversicherung zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung von
Maßnahmen zur Betreuung von Behinderten gemäß den für
diese Rechtsträger jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
erforderlich ist.
(5) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, die
ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Daten sowie die von ihnen
gemäß Abs. 3 ermittelten und verarbeiteten Daten an physische
und juristische Personen, denen Behinderte zur Betreuung anvertraut sind, zu
übermitteln, soweit dies für die Betreuung erforderlich ist. Die
Empfänger dieser Daten unterliegen dem Datengeheimnis nach § 15
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung
BGBl. I Nr. 136/2001.
(6) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt,
folgende Daten des Behinderten zum Zweck der Gewährung von Leistungen der
Behindertenhilfe nach den §§ 3, 17, 19 und 42 an den nach
§ 45 zuständigen Rechtsträger zu übermitteln:
1. Vor- und Zuname,
2. Titel,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum,
5. ärztliches Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Leistungen der Behindertenhilfe,
6. allfälliges Einkommen,
7. allfälliger Dienstgeber,
8. allfälliger gesetzlicher Vertreter.
(7) Der Magistrat als Aufsichtsbehörde hat dem Fonds Soziales Wien zum
Zweck der Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe nach § 3
über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der
Aufsichtsführung nach § 14 festgestellte Mängel in
Einrichtungen der Eingliederungshilfe, geschützten Werkstätten,
Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und Wohnheimen Auskunft zu
erteilen.“
10. § 47a samt Überschrift lautet:
„Datenschutz
§ 47a. Zur Sicherung der Zwecke nach § 35,
§ 41, § 45 Abs. 4 und § 47 hat der Fonds
Soziales Wien als Träger der Behindertenhilfe Vorkehrungen zu treffen, die
den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999
in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen
sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.“
Artikel V
Änderungen des Wiener
Pflegegeldgesetzes
Das Wiener Pflegegeldgesetz, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:
„3. a) nicht eine der im § 3 des
Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, angeführten
Leistungen bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte,
oder“
2. § 4a Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
auf Grund einer Querschnittslähmung, einer beidseitigen Beinamputation,
einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer
infantilen Cerebralparese zu einer eigenständigen Lebensführung
überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls oder
eines technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind, ist mindestens ein
Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.“
3. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 genannten
Beträge durch Verordnung erhöhen. Sie hat dabei auf die Erreichung des
Zwecks des Pflegegeldes gemäß § 1 und auf die Verpflichtung
auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, wonach in
ganz Österreich ein einheitliches Pflegegeld gewährt werden soll,
Bedacht zu nehmen.
Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, sofern
sie keine Herabsetzung des Pflegegeldes vorsieht. Die Anpassung des Pflegegeldes
ist von Amts wegen vorzunehmen.“
4. § 5 Abs. 3 und 4 entfallen.
5. Nach § 6 wird folgender § 6a samt
Überschrift eingefügt:
„Vorschüsse
§ 6a. (1) Auf Antrag können vor Abschluss des
Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden,
wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach fest steht.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das
gebührende Pflegegeld anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Pflegegeldträger
nach § 10 zu ersetzen.“
6. § 8 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Wird von der Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der
Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes Pflegegeld gewährt hat,
eine Information nach Abs. 1 zweiter Satz gegeben, kann das Pflegegeld ohne
Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens in gleicher Höhe
zuerkannt werden.“
7. § 10 wird folgender Abs. 8
hinzugefügt:
„(8) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes
liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Empfang in gutem Glauben
kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6 gelten
sinngemäß.“
8. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter
Kostenbeteiligung des Landes, der Gemeinde Wien oder des Fonds Soziales
Wien
1. in einem Wohn- oder Pflegeheim, in einer Einrichtung der
Jugendwohlfahrt oder in einer ähnlichen Einrichtung,
2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für
Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten
Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege,
einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten
Pflegestelle stationär gepflegt, so ist für die Dauer des
stationären Aufenthaltes das Pflegegeld, soweit dieses einen Betrag von
10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 übersteigt, auf Antrag dem
Land Wien, der Gemeinde Wien oder dem Fonds Soziales Wien als Kostenträger
der Pflegeleistungen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten mit
schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person
auszuzahlen. Die Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen
beginnt frühestens mit dem auf das Einlangen des Antrages beim Magistrat
folgenden Monat. Für die Dauer der Auszahlung an den Kostenträger der
Pflegeleistungen gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld
in der Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3. Der § 43
Abs. 3 des Behindertengesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung bleibt
unberührt.“
9. In § 11 Abs. 3 Z 2 entfällt der Strichpunkt
und es werden die Worte „oder der Beitragshöhe für die
Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589
Abs. 5 ASVG;“ angefügt.
10. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder
unter Kostenbeteiligung des Landes, der Gemeinde Wien oder des Fonds Soziales
Wien andere als in Abs. 1 und 2 genannte Pflegeleistungen, für die sie
zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so ist das
Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzverpflichtung auf Antrag dem Land
Wien, der Gemeinde Wien oder dem Fonds Soziales Wien als Kostenträger der
Pflegeleistungen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der
pflegebedürftigen Person auszubezahlen.“
11. § 11 Abs. 8 lautet:
„(8) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß
Abs. 2 und über die Anrechnung gemäß Abs. 9 sind nur
dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
12. In § 13 erhält der bisherige Absatz 3 die
Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder
der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld
gehört, ist verpflichtet, dem Pflegegeldträger über alle für
die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2
maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen.“
13. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder
unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines
Sozialhilfeträgers oder des Fonds Soziales Wien ambulante oder
teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder
teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur
Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des
Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der
pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die
pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei
Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen,
wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab
Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur
Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen
wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.“
14. Nach § 14 wird folgender § 14a samt
Überschrift angefügt:
„Auszahlung und Vorschüsse bei
Familienhospizkarenz
§ 14a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung
eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt
lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine
Familienhospizkarenz
1. gemäß §§ 14a oder 14b des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) gegen gänzlichen Entfall
des Arbeitsentgeltes oder
2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 oder
3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen
gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen vorliegt.
in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen vorliegt.
(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die
Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf
geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens
jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld
ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach
den Vorschriften des § 14 auszuzahlen.
(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß
Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder
Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen
Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu
gewähren. Sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe
des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig
zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6 anrechenbaren
Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen.
Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag
gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die
Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende
Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist
Abs. 1 anzuwenden.
(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes
oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom
Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.
(5) § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im
Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung
des Verfahrens vorrangig berechtigt sind.“
15. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person
eine fällige Geldleistung noch nicht ausbezahlt, so sind, sofern in diesem
Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung zum Bezug
des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig
berechtigt:
1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für
den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne
angemessenes Entgelt gepflegt hat;
2. die Person oder der Fonds Soziales Wien, die beziehungsweise der
für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt,
überwiegend für die Pflege aufgekommen ist.
Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z 1 oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.“
Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z 1 oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.“
16. § 19 lautet:
„§ 19. (1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes
ist, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung
vorgesehen ist, der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach
§ 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11
Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der
jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a
Abs. 4, sind Berufungen nicht zulässig.
(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach
§ 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11
Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der
jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a
Abs. 4, kann beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw. beim
zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht Klage
erhoben werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist
von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage
rechtzeitig erhoben, so tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des
Klagebegehrens außer Kraft. Bescheide, die durch den außer Kraft
getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit nicht wieder
wirksam. In den gerichtlichen Verfahren hat der Pflegegeldträger
Parteistellung. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes –
ASGG sind anzuwenden.“
(3) Gegen Bescheide des Magistrats nach § 3 Abs. 4,
§ 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt
seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung
findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4 kann Berufung
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.“
17. In § 23 Abs. 2 entfällt nach dem Ausdruck
„ 3 Abs. 4“ das Wort „und“ und wird
ein Beistrich eingefügt sowie wird nach dem Ausdruck
„§ 10 Abs. 6,“ ein Beistrich und der Ausdruck
„§ 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im
Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14
Abs. 3 und § 14a Abs. 4“ eingefügt und der
Ausdruck „§ 82 ASGG“ durch den Ausdruck
„§ 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes –
ASGG“ ersetzt.
18. § 25 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien sind im Sinne des
§ 7 des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, bei Vollziehung des
Gesetzes die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern betreffend
Vor- und Zuname, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Familienstand,
Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung,
das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten,
sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der
Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu
verarbeiten.
(2) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien sind verpflichtet, auf
Verlangen den Entscheidungsträgern nach § 22
Bundespflegegeldgesetz und den übrigen Trägern der Sozialversicherung,
den Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sowie
den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des
Pflegegeldes erforderlichen Daten betreffend Vor- und Zuname,
Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Familienstand der Anspruchsberechtigten
oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum
anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der
Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und
Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen
Geldleistungen zu übermitteln (Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG
über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige
Personen).”
19. § 25a samt Überschrift lautet:
„Datenschutz
§ 25a. Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 9,
24 Abs. 2 und 25 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die
den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999
in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen
sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.“
20. § 36 wird folgender Abs. 3
hinzugefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel VI
Änderungen des Wiener
Heimhilfegesetzes
Das Wiener Heimhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 23/1997, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2001, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 entfällt im Abs. 3 die Wortfolge
„zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 413/1994“.
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Betrieb der Einrichtung unterliegt der Aufsicht des
Magistrats.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge im Klammerzitat
„Pflegehelfer und Krankenpflegepersonal“ durch die
Wortfolge „Angehörige des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehelfer“ ersetzt.
b) Abs. 4 lautet:
„(4) Der Heimhilfeberuf im Sinne dieses Gesetzes umfasst jedenfalls
nicht Tätigkeitsbereiche, die in folgenden Rechtsvorschriften geregelt
sind:
1. im Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,
2. im Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
3. im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
4. im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I
Nr. 108/1997,
5. im MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
6. im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961,
7. im Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl.
Nr. 169/2002,
8. im Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
9. in der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
10. im Sachwalterrecht (§§ 273 ff ABGB, Bundesgesetz vom
1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und
Patientenanwälten, BGBl. Nr. 156, Bundesgesetz vom 2. Februar
1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl.
Nr. 136).“
4. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Ausübung des Heimhilfeberufes ist berechtigt,
1. wer eine Ausbildung an einer vom Magistrat anerkannten
Ausbildungseinrichtung oder eine gemäß § 9 anerkannte
andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. wer gemäß § 6 gleichgestellt ist,
3. wer gemäß § 18 oder gemäß
§ 20 dazu berechtigt ist,
4. wer eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege, eine Pflegehelferin oder eine Altenhelferin ist und
5. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche
Eignung sowie Verlässlichkeit aufweist.”
5. In § 6 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „von
der Landesregierung“ durch die Wortfolge „vom
Magistrat“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der
Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Magistrat“
ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der
Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Magistrat“
ersetzt.
7. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „die
Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Magistrat“
ersetzt.
8. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „die
Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Magistrat“
ersetzt.
9. Nach § 16 werden folgende § 16a, § 16b
und § 16c samt Überschriften angefügt:
„Auskunftspflicht
§ 16a. Der Magistrat als Aufsichtsbehörde hat den
Sozialhilfeträgern zum Zweck der Gewährung sozialer Dienste nach
§ 22 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973,
über das Vorliegen, Art und Ausmaß von Mängeln in Einrichtungen,
die Heimhilfe durchführen, Auskunft zu erteilen.
Rechtsmittel
§ 16b. Gegen Bescheide des Magistrats kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
Datenschutz
§ 16c. Zur Sicherung der Zwecke nach § 16a hat
der Fonds Soziales Wien als Sozialhilfeträger Vorkehrungen zu treffen, die
den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999
in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen
sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.“
10. In § 17 entfällt in Abs. 1 Z 8 und 9 die
Wortfolge „die Landesregierung als“.
11. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge
„der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem
Magistrat“ ersetzt.
12. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „der
Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Magistrat“
ersetzt.
13. In § 19 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge
„der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem
Magistrat“ ersetzt.
Artikel VII
In-Kraft-Treten
(1) Artikel I tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Artikel II mit Ausnahme des § 37 Abs. 3,
Artikel IV mit Ausnahme von § 45 Abs. 5, Artikel V mit
Ausnahme von § 11 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 19
Abs. 3, Artikel VI mit Ausnahme von § 16b, jeweils in der
Fassung dieses Gesetzentwurfes, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(3) Artikel II, § 37 Abs. 3, Artikel IV,
§ 45 Abs. 5, Artikel V, § 19 Abs. 3,
Artikel VI, § 16b, treten am 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(4) Artikel V, § 11 Abs. 1 und Abs. 4 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft.
(5) Über die bis 31. Dezember 2004 eingebrachten Berufungen gegen
Bescheide des Magistrates nach dem WSHG, dem Behindertengesetz 1986, dem WPGG
und dem Wiener Heimhilfegesetz entscheidet die Landesregierung.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
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