Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 13. Oktober 2004 | 45. Stück |
45. Gesetz: | MitarbeiterInnenvorsorge für
Bedienstete der Gemeinde Wien (Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG) Besoldungsordnung 1994 (24. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (20. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung |
45.
Gesetz über die MitarbeiterInnenvorsorge für
Bedienstete der Gemeinde Wien (Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz –
W-MVG) und mit dem die Besoldungsordnung 1994 (24. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995
(20. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die MitarbeiterInnenvorsorge für
Bedienstete der Gemeinde Wien
(Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG)
(Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien
für ihre Bediensteten (§ 2) zu leistenden Beiträge an eine
Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des § 18 Abs. 1 des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002 (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bediensteten
gegenüber der MV-Kasse (Leistungsrecht), die Auswahl der MV-Kasse und deren
Wechsel sowie die gegenseitigen Auskunftspflichten.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht
anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14a Abs. 2
lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Lehrerinnen
sowie Erzieher und Erzieherinnen;
2. Bedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde
Wien vor dem 1. Jänner 2005 begründet worden ist;
3. Landarbeiter und Landarbeiterinnen des Landwirtschaftsbetriebes der
Stadt Wien, einschließlich der dort beschäftigten Saisonarbeiter und
Saisonarbeiterinnen, für die ein Kollektivvertrag gilt;
4. Forstarbeiter und Forstarbeiterinnen des Forstamtes der Stadt Wien,
einschließlich der dort beschäftigten Saisonarbeiter und
Saisonarbeiterinnen, für die ein Kollektivvertrag gilt;
5. Tages- und Stundenaushelfer und Tages- und
Stundenaushelferinnen;
6. Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im
Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland
haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort
maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;
7. Dienstverhältnisse, für die eine im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Norm der kollektiven
Rechtsgestaltung einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der über dem für
das betreffende Dienstverhältnis geltenden gesetzlich festgelegten
Ausmaß bezogen auf die Anzahl der zustehenden Monatsentgelte liegt, auf
die Dauer der Geltung dieser Norm.
(3) Auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur
Gemeinde Wien stehende Bedienstete (Beamte oder Beamtinnen) findet dieses Gesetz
insoweit Anwendung, als darin auf diese Bediensteten oder diesen Absatz
ausdrücklich Bezug genommen wird.
(4) Wechselt ein Bediensteter oder eine Bedienstete von einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Unterbrechung in ein
privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, gilt das
privatrechtliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß
Abs. 2 Z 2 als im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anstellung
(§ 3 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl.
für Wien Nr. 56) als begründet.
(5) Wird ein ehemaliger Bediensteter oder eine ehemalige Bedienstete
(Abs. 1), der sein oder die ihr Dienstverhältnis gemäß
§ 42 Abs. 1, § 44 oder § 45 Abs. 1 und 3
der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien
Nr. 50, aufgelöst hat, innerhalb eines Jahres wieder in ein
privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, gilt das
neuerliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß
Abs. 2 Z 2 als Fortsetzung des vorangegangenen
Dienstverhältnisses.
2. Abschnitt
Beitragsrecht
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 3. (1) Die Gemeinde Wien hat für den Bediensteten
oder die Bedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden
Beitrag in Höhe von 1,53 vH des jeweils monatlich gebührenden
Entgelts an die gemäß § 8 ausgewählte MV-Kasse zu
überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat
dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei.
(2) Wird innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Ende eines
Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
begründet, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des neuerlichen
Dienstverhältnisses ein.
Entgelt
§ 4. Unter Entgelt im Sinn dieses Gesetzes sind die unter
den Entgeltbegriff des § 49 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, fallenden
Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, zu
verstehen.
Fälligkeit und Einzahlung der
Beiträge
§ 5. Der Magistrat hat die Beiträge von der
Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte
zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats an die
MV-Kasse zu überweisen.
Beitragsleistungen für entgeltfreie
Zeiträume
§ 6. (1) Der oder die Bedienstete hat für die Dauer
eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und
37 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines
Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach
§ 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, bei
jeweils weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine
Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der
fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
(KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001.
(2) Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Abs. 1
besteht nicht für einen Präsenzdienst gemäß § 19
Abs. 1 Z 5, 6 und 8 WG 2001 für den zwölf Monate
übersteigenden Teil.
(3) Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Krankengeld nach
dem ASVG oder auf gleichartige Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin
aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die
Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage.
Diese richtet sich im Fall des Wochengeldes nach dem für die letzten drei
Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den
Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich
gebührenden Entgelt, im Fall des Krankengeldes nach der Hälfte dieses
Entgelts, wobei Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach
Abs. 1 und 3 ist § 5 sinngemäß anzuwenden.
Verfügungs- und
Exekutionsbeschränkungen
§ 7. Die Abtretung oder Verpfändung der von der
Gemeinde Wien an die MV-Kasse eingezahlten Beiträge abzüglich der
einbehaltenen Verwaltungskosten ist rechtsunwirksam, soweit der oder die
Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3), für den oder die die
Beiträge geleistet worden sind, darüber nicht als Abfertigungsanspruch
(§ 15) verfügen kann.
3. Abschnitt
Auswahl und Wechsel der MV-Kasse
Auswahl der MV-Kasse
§ 8. Die Auswahl der MV-Kasse hat für alle von diesem
Gesetz erfassten Bediensteten durch den Magistrat im Einvernehmen mit der
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Landesgruppe Wien namens der
Bediensteten, für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind, zu
erfolgen.
Beitrittsvertrag
§ 9. (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse
und der Gemeinde Wien abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. die ausgewählte MV-Kasse;
2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des
Beitrittsvertrages;
4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29
Abs. 2 Z 5 BMVG;
5. die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der
MV-Kasse;
6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24
Abs. 2 BMVG;
7. alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien;
8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse
gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMVG verrechnen
darf.
Kontrahierungszwang
§ 10. Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes
Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie
trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss
besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für
ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen
Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen
Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5
BMVG.
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
MV-Kasse
§ 11. (1) Die Kündigung des Beitrittsvertrages durch
die Gemeinde Wien oder durch die MV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung
des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der
Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMVG auf eine
andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche
Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von
diesem Gesetz erfassten Bediensteten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des
Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse
ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des
Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des
Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse
wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen
Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des
§ 3 Z 3 BMVG auf die neue MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen
nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen,
wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung
einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG
vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen
Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als
Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu
übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge
unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate
betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.
(4) § 8 ist auf den Wechsel der MV-Kasse anzuwenden.
4. Abschnitt
Auskunftspflichten
Auskunftspflicht gegenüber der
MV-Kasse
§ 12. (1) Der Magistrat ist verpflichtet, der MV-Kasse
über alle für die Verwaltung der Ansprüche und die Prüfung
von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände,
einschließlich jener, die das Dienstverhältnis betreffen,
unverzüglich Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind auch die für die
Kontoführung gemäß § 25 BMVG erforderlichen Namen der
Bediensteten bekannt zu geben.
(2) Die (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1 oder 3),
für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind oder zu leisten
waren, sind verpflichtet, der MV-Kasse über Verlangen alle für die
Verwaltung ihrer Ansprüche und die Prüfung von
Verfügungsansprüchen maßgebenden Umstände bekannt zu
geben.
Auskunftspflicht gegenüber den
Bediensteten
§ 13. Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die
jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung
(§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3) bekannt zu
geben.
5. Abschnitt
Leistungsrecht
Anspruch auf Abfertigung
§ 14. (1) Der oder die Bedienstete (§ 2
Abs. 1 oder 3), für den oder die Beiträge geleistet worden sind,
hat bei Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse
Anspruch auf eine Abfertigung. Die Übernahme in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt nicht als Beendigung des
Dienstverhältnisses.
(2) Der oder die ehemalige Bedienstete kann über die Abfertigung bei
Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
1. Kündigung durch den Bediensteten oder die Bedienstete
gemäß § 42 VBO 1995 oder Austritt gemäß
§ 45 VBO 1995 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften,
ausgenommen bei Kündigung oder Austritt unter den in § 48
Abs. 3 VBO 1995 genannten Voraussetzungen oder wenn für den Austritt
ein wichtiger Grund im Sinn des § 45 Abs. 1 oder 3 VBO 1995
vorliegt,
2. verschuldeter Entlassung des oder der Bediensteten (§ 2
Abs. 1 oder 3) gemäß § 74 DO 1994, § 45
Abs. 1 und 2 VBO 1995 oder nach anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften,
3. gerichtlicher Verurteilung eines oder einer Bediensteten durch ein
inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen (ausgenommen Jugendstraftaten) zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe, es sei denn, die ganze Strafe wird bedingt
nachgesehen, außer die Nachsicht wird widerrufen,
nur verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 zweiter Satz vorliegen. Gleiches gilt, wenn noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine MV-Kasse nach der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienst(Arbeits)verhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Bei Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiten des oder der Bediensteten – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen zu berücksichtigen, ausgenommen die Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienst(Arbeits)verhältnissen.
nur verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 zweiter Satz vorliegen. Gleiches gilt, wenn noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine MV-Kasse nach der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienst(Arbeits)verhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Bei Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiten des oder der Bediensteten – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen zu berücksichtigen, ausgenommen die Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienst(Arbeits)verhältnissen.
(3) Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt
werden:
1. von einem oder einer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Bediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach
Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung,
2. von einem Beamten oder einer Beamtin (§ 1 Abs. 2 DO
1994) mit Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 68a
bis 68c DO 1994),
3. wenn der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder
3) Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines dem
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nachfolgenden
Dienst(Arbeits)verhältnisses nach den Bestimmungen des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes oder nach anderen gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften hat, und
4. wenn der oder die (ehemalige) Bedienstete seit mindestens fünf
Jahren in keinem Dienst(Arbeits)verhältnis mehr steht, auf Grund dessen
Beiträge nach dem BMVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen
zu leisten sind; dies gilt nicht bei Übernahme in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
(4) Bei Tod des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1 oder 3)
gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der oder
die Bedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind keine solchen Erben vorhanden,
fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß
§ 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS.
Nr. 946/1811. Gleiches gilt auch bei Tod des oder der ehemaligen
Bediensteten, soweit nicht § 14 Abs. 5 BMVG anzuwenden
ist.
Geltendmachung des Anspruches
§ 15. Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2
Abs. 1 oder 3), der oder die über die Abfertigung verfügen kann
(§ 14), hat die von ihm oder ihr beabsichtigte Verfügung
über die Abfertigung (§ 18) der MV-Kasse schriftlich bekannt zu
geben. Darin kann er oder sie die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die
Auszahlungen von Abfertigungen oder die Durchführung von Verfügungen
im Sinn des § 18 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu
veranlassen.
Höhe der Abfertigung
§ 16. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in
der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen)
Bediensteten (§ 2 Abs. 1 oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem
der Anspruch gemäß § 17 fällig geworden ist,
einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß
§ 24 BMVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in
§ 3 Z 3 BMVG genannten Betragsteilen zusammen.
Fälligkeit der Abfertigung
§ 17. (1) Die Abfertigung wird am Letzten des zweiten
Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15
fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit dem den Anspruch
auslösenden Ereignis zu laufen beginnt, und ist binnen fünf Werktagen
durch die MV-Kasse auszuzahlen. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu diesem
Abfertigungsanspruch gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung
unverzüglich zur Zahlung fällig.
(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3)
kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen
nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 um ein bis sechs ganze Monate
nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur
dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit
gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die
Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem
Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende
Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten des oder der ehemaligen
Bediensteten über die Abfertigung
§ 18. (1) Nach Beendigung seines oder ihres
Dienstverhältnisses (§ 14 Abs. 1) kann der oder die
ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3)
1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
2. den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen
des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse
des neuen Dienst(Arbeit)gebers verlangen;
4. die Überweisung der Abfertigung
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner oder ihrer Wahl als
Einmalprämie für eine vom oder von der ehemaligen Bediensteten
nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des
Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei
abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden
kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des
40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
b) an ein Kreditinstitut seiner oder ihrer Wahl zum ausschließlichen
Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss
eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g
Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl.
Nr. 532, oder
c) an eine Pensionskasse, bei der der oder die ehemalige Bedienstete
bereits Berechtigter oder Berechtigte im Sinn des § 5 des
Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 282/1990, ist, als Beitrag
gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG
verlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 14
Abs. 2, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Verfügung
über die Abfertigung nach § 14 Abs. 3 Z 1 erfüllt
sind oder erfüllt wären, wenn der oder die ehemalige Bedienstete bei
Beendigung des Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden wäre.
(2) Gibt der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder
3) die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht
binnen sechs Monaten nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses
ab, ist der Abfertigungsbetrag – solange nicht eine Verfügung im Sinn
des Abs. 1 getroffen wird – weiter zu veranlagen.
(3) Gibt der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1)
binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine
Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die
Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen. Gleiches gilt auch für den
Beamten oder die Beamtin, der oder die bei Vorliegen der Voraussetzungen
für die Verfügung über die Abfertigung gemäß
§ 14 Abs. 3 Z 2 keine Erklärung gemäß
Abs. 1 abgegeben hat.
(4) Abfertigungsbeträge, über die der oder die (ehemalige)
Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3) gemäß § 14
nicht verfügen kann, sind weiterhin in der MV-Kasse zu
veranlagen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Unabdingbarkeit
§ 19. Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses
Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
Datenübermittlung
§ 20. Der Magistrat kann der MV-Kasse jene Daten, die eine
wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz
übertragenen Aufgaben darstellen, auch elektronisch
übermitteln.
Erstmalige Auswahl der MV-Kasse
§ 21. (1) Die mit der erstmaligen Auswahl der MV-Kasse
erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses des
Beitrittsvertrages, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Tag erfolgen.
(2) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse nicht sofort
weitergeleitet werden können, sind nach Auswahl der MV-Kasse
unverzüglich samt Verzugszinsen im Ausmaß von 2 vH pro Jahr an
die ausgewählte MV-Kasse zu überweisen. Dies gilt auch für
Beiträge für Bedienstete, die vor Auswahl der MV-Kasse aus dem
privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ausgeschieden
sind.
Verweisungen
§ 22. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 23. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In-Kraft-Treten
§ 24. Es treten in Kraft:
1. § 21 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden
Tag,
2. §§ 1 bis 20, § 21 Abs. 2 sowie
§§ 22 und 23 mit 1. Jänner 2005.
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2004, wird wie folgt
geändert:
1. In § 41 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Eine Abfertigung gebührt überdies dem Beamten, der
gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt und
ohne Unterbrechung nach Auflösung seines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur
Gemeinde Wien aufgenommen wird, wenn für ihn im privatrechtlichen
Dienstverhältnis Beiträge nach dem Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG zu leisten sind.“
2. In § 41 Abs. 3 wird der Ausdruck
„Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und
2a“ ersetzt.
3. In § 49d Abs. 2 wird der Ausdruck
„Verwendungsgruppe 4“ durch den Ausdruck
„Verwendungsgruppe 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf die einmalige
Entschädigung, wenn
1. er das Dienstverhältnis gekündigt hat und ihm keine
Abfertigung nach diesem Gesetz gebührt,
2. die Gründe des § 48 Abs. 2 Z 5, 6 oder 8
vorliegen oder
3. – sofern für den Vertragsbediensteten das Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG gilt – er gemäß
§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 W-MVG keinen Anspruch auf
Verfügung über die Abfertigung hat.“
2. § 48 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten, für den das Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt, gebührt beim Enden des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung.“
3. In § 48 Abs. 3, 4 und 9 Einleitungssatz wird jeweils
nach dem Wort „Vertragsbediensteten“ der Klammerausdruck
„(Abs. 1)“ eingefügt.
4. In § 48a Abs. 1 wird nach dem Wort
„Vertragsbediensteten“ der Klammerausdruck
„(§ 48 Abs. 1)“ eingefügt.
5. Nach § 48a wird folgender § 48b
eingefügt:
„§ 48b. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Ausmaß einem Saisonbediensteten eine Abfertigung gebührt, richtet
sich nach den §§ 12a und 12b der Dienstvorschrift für
Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8 in der
Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2004.“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 3 mit 1. Jänner 2004;
2. Art. II Z 1 und 2 sowie Art. III mit 1. Jänner
2005.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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