Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 13. Oktober 200445. Stück
45. Gesetz:MitarbeiterInnenvorsorge für Bedienstete der Gemeinde Wien (Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG)
Besoldungsordnung 1994 (24. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (20. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung

45.
Gesetz über die MitarbeiterInnenvorsorge für Bedienstete der Gemeinde Wien (Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG) und mit dem die Besoldungsordnung 1994 (24. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (20. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die MitarbeiterInnenvorsorge für Bedienstete der Gemeinde Wien
(Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien für ihre Bediensteten (§ 2) zu leistenden Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse (Leistungsrecht), die Auswahl der MV-Kasse und deren Wechsel sowie die gegenseitigen Auskunftspflichten.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Lehrerinnen sowie Erzieher und Erzieherinnen;
2. Bedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien vor dem 1. Jänner 2005 begründet worden ist;
3. Landarbeiter und Landarbeiterinnen des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien, einschließlich der dort beschäftigten Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen, für die ein Kollektivvertrag gilt;
4. Forstarbeiter und Forstarbeiterinnen des Forstamtes der Stadt Wien, einschließlich der dort beschäftigten Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen, für die ein Kollektivvertrag gilt;
5. Tages- und Stundenaushelfer und Tages- und Stundenaushelferinnen;
6. Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;
7. Dienstverhältnisse, für die eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Norm der kollektiven Rechtsgestaltung einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der über dem für das betreffende Dienstverhältnis geltenden gesetzlich festgelegten Ausmaß bezogen auf die Anzahl der zustehenden Monatsentgelte liegt, auf die Dauer der Geltung dieser Norm.
(3) Auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehende Bedienstete (Beamte oder Beamtinnen) findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als darin auf diese Bediensteten oder diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird.
(4) Wechselt ein Bediensteter oder eine Bedienstete von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Unterbrechung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, gilt das privatrechtliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß Abs. 2 Z 2 als im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anstellung (§ 3 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56) als begründet.
(5) Wird ein ehemaliger Bediensteter oder eine ehemalige Bedienstete (Abs. 1), der sein oder die ihr Dienstverhältnis gemäß § 42 Abs. 1, § 44 oder § 45 Abs. 1 und 3 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, aufgelöst hat, innerhalb eines Jahres wieder in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, gilt das neuerliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß Abs. 2 Z 2 als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses.
2. Abschnitt
Beitragsrecht
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 3. (1) Die Gemeinde Wien hat für den Bediensteten oder die Bedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des jeweils monatlich gebührenden Entgelts an die gemäß § 8 ausgewählte MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei.
(2) Wird innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Ende eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des neuerlichen Dienstverhältnisses ein.
Entgelt
§ 4. Unter Entgelt im Sinn dieses Gesetzes sind die unter den Entgeltbegriff des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, fallenden Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, zu verstehen.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 5. Der Magistrat hat die Beiträge von der Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats an die MV-Kasse zu überweisen.
Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume
§ 6. (1) Der oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, bei jeweils weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001.
(2) Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Abs. 1 besteht nicht für einen Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5, 6 und 8 WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(3) Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG oder auf gleichartige Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Fall des Wochengeldes nach dem für die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich gebührenden Entgelt, im Fall des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts, wobei Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 und 3 ist § 5 sinngemäß anzuwenden.
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
§ 7. Die Abtretung oder Verpfändung der von der Gemeinde Wien an die MV-Kasse eingezahlten Beiträge abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten ist rechtsunwirksam, soweit der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3), für den oder die die Beiträge geleistet worden sind, darüber nicht als Abfertigungsanspruch (§ 15) verfügen kann.
3. Abschnitt
Auswahl und Wechsel der MV-Kasse
Auswahl der MV-Kasse
§ 8. Die Auswahl der MV-Kasse hat für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten durch den Magistrat im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Landesgruppe Wien namens der Bediensteten, für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind, zu erfolgen.
Beitrittsvertrag
§ 9. (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der Gemeinde Wien abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. die ausgewählte MV-Kasse;
2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG;
5. die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der MV-Kasse;
6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMVG;
7. alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien;
8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMVG verrechnen darf.
Kontrahierungszwang
§ 10. Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG.
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse
§ 11. (1) Die Kündigung des Beitrittsvertrages durch die Gemeinde Wien oder durch die MV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMVG auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMVG auf die neue MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.
(4) § 8 ist auf den Wechsel der MV-Kasse anzuwenden.
4. Abschnitt
Auskunftspflichten
Auskunftspflicht gegenüber der MV-Kasse
§ 12. (1) Der Magistrat ist verpflichtet, der MV-Kasse über alle für die Verwaltung der Ansprüche und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände, einschließlich jener, die das Dienstverhältnis betreffen, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind auch die für die Kontoführung gemäß § 25 BMVG erforderlichen Namen der Bediensteten bekannt zu geben.
(2) Die (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1 oder 3), für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind oder zu leisten waren, sind verpflichtet, der MV-Kasse über Verlangen alle für die Verwaltung ihrer Ansprüche und die Prüfung von Verfügungsansprüchen maßgebenden Umstände bekannt zu geben.
Auskunftspflicht gegenüber den Bediensteten
§ 13. Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung (§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3) bekannt zu geben.
5. Abschnitt
Leistungsrecht
Anspruch auf Abfertigung
§ 14. (1) Der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3), für den oder die Beiträge geleistet worden sind, hat bei Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt nicht als Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Der oder die ehemalige Bedienstete kann über die Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
1. Kündigung durch den Bediensteten oder die Bedienstete gemäß § 42 VBO 1995 oder Austritt gemäß § 45 VBO 1995 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften, ausgenommen bei Kündigung oder Austritt unter den in § 48 Abs. 3 VBO 1995 genannten Voraussetzungen oder wenn für den Austritt ein wichtiger Grund im Sinn des § 45 Abs. 1 oder 3 VBO 1995 vorliegt,
2. verschuldeter Entlassung des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1 oder 3) gemäß § 74 DO 1994, § 45 Abs. 1 und 2 VBO 1995 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften,
3. gerichtlicher Verurteilung eines oder einer Bediensteten durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen (ausgenommen Jugendstraftaten) zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, es sei denn, die ganze Strafe wird bedingt nachgesehen, außer die Nachsicht wird widerrufen,
nur verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 zweiter Satz vorliegen. Gleiches gilt, wenn noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine MV-Kasse nach der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienst(Arbeits)verhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Bei Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiten des oder der Bediensteten – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen zu berücksichtigen, ausgenommen die Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienst(Arbeits)verhältnissen.
(3) Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt werden:
1. von einem oder einer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
2. von einem Beamten oder einer Beamtin (§ 1 Abs. 2 DO 1994) mit Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 68a bis 68c DO 1994),
3. wenn der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3) Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nachfolgenden Dienst(Arbeits)verhältnisses nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder nach anderen gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften hat, und
4. wenn der oder die (ehemalige) Bedienstete seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienst(Arbeits)verhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach dem BMVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen zu leisten sind; dies gilt nicht bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
(4) Bei Tod des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1 oder 3) gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der oder die Bedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Gleiches gilt auch bei Tod des oder der ehemaligen Bediensteten, soweit nicht § 14 Abs. 5 BMVG anzuwenden ist.
Geltendmachung des Anspruches
§ 15. Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3), der oder die über die Abfertigung verfügen kann (§ 14), hat die von ihm oder ihr beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung (§ 18) der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann er oder sie die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder die Durchführung von Verfügungen im Sinn des § 18 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.
Höhe der Abfertigung
§ 16. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1 oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß § 17 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in § 3 Z 3 BMVG genannten Betragsteilen zusammen.
Fälligkeit der Abfertigung
§ 17. (1) Die Abfertigung wird am Letzten des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit dem den Anspruch auslösenden Ereignis zu laufen beginnt, und ist binnen fünf Werktagen durch die MV-Kasse auszuzahlen. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu diesem Abfertigungsanspruch gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten des oder der ehemaligen Bediensteten über die Abfertigung
§ 18. (1) Nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses (§ 14 Abs. 1) kann der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3)
1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
2. den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Dienst(Arbeit)gebers verlangen;
4. die Überweisung der Abfertigung
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner oder ihrer Wahl als Einmalprämie für eine vom oder von der ehemaligen Bediensteten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
b) an ein Kreditinstitut seiner oder ihrer Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, oder
c) an eine Pensionskasse, bei der der oder die ehemalige Bedienstete bereits Berechtigter oder Berechtigte im Sinn des § 5 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 282/1990, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG
verlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 2, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach § 14 Abs. 3 Z 1 erfüllt sind oder erfüllt wären, wenn der oder die ehemalige Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden wäre.
(2) Gibt der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3) die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag – solange nicht eine Verfügung im Sinn des Abs. 1 getroffen wird – weiter zu veranlagen.
(3) Gibt der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1) binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen. Gleiches gilt auch für den Beamten oder die Beamtin, der oder die bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 keine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat.
(4) Abfertigungsbeträge, über die der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1 oder 3) gemäß § 14 nicht verfügen kann, sind weiterhin in der MV-Kasse zu veranlagen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Unabdingbarkeit
§ 19. Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Datenübermittlung
§ 20. Der Magistrat kann der MV-Kasse jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben darstellen, auch elektronisch übermitteln.
Erstmalige Auswahl der MV-Kasse
§ 21. (1) Die mit der erstmaligen Auswahl der MV-Kasse erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses des Beitrittsvertrages, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen.
(2) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse nicht sofort weitergeleitet werden können, sind nach Auswahl der MV-Kasse unverzüglich samt Verzugszinsen im Ausmaß von 2 vH pro Jahr an die ausgewählte MV-Kasse zu überweisen. Dies gilt auch für Beiträge für Bedienstete, die vor Auswahl der MV-Kasse aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ausgeschieden sind.
Verweisungen
§ 22. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 23. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In-Kraft-Treten
§ 24. Es treten in Kraft:
1. § 21 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. §§ 1 bis 20, § 21 Abs. 2 sowie §§ 22 und 23 mit 1. Jänner 2005.
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Eine Abfertigung gebührt überdies dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt und ohne Unterbrechung nach Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird, wenn für ihn im privatrechtlichen Dienstverhältnis Beiträge nach dem Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG zu leisten sind.“
2. In § 41 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
3. In § 49d Abs. 2 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppe 4“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf die einmalige Entschädigung, wenn
1. er das Dienstverhältnis gekündigt hat und ihm keine Abfertigung nach diesem Gesetz gebührt,
2. die Gründe des § 48 Abs. 2 Z 5, 6 oder 8 vorliegen oder
3. – sofern für den Vertragsbediensteten das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG gilt – er gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 W-MVG keinen Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung hat.“
2. § 48 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten, für den das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.“
3. In § 48 Abs. 3, 4 und 9 Einleitungssatz wird jeweils nach dem Wort „Vertragsbediensteten“ der Klammerausdruck „(Abs. 1)“ eingefügt.
4. In § 48a Abs. 1 wird nach dem Wort „Vertragsbediensteten“ der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 1)“ eingefügt.
5. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:
§ 48b. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß einem Saisonbediensteten eine Abfertigung gebührt, richtet sich nach den §§ 12a und 12b der Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8 in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2004.“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 3 mit 1. Jänner 2004;
2. Art. II Z 1 und 2 sowie Art. III mit 1. Jänner 2005.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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