Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 13. Oktober 200444. Stück
44. Gesetz:Dienstordnung 1994 (19. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Pensionsordnung 1995 (13. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (8. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (19. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Wiener Personalvertretungsgesetz (9. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener Bezügegesetz 1995 (7. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995); Änderung

44.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (19. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (13. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (8. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (19. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Personalvertretungsgesetz (9. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) und das Wiener Bezügegesetz 1995 (7. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 und § 35 Abs. 3 Z 3 wird jeweils nach dem Ausdruck „Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck „oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern“ eingefügt.
2. In § 7a Abs. 1, § 31 Abs. 3 und § 72 Abs. 2 und 5 wird jeweils nach dem Ausdruck „Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck „oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern,“ eingefügt.
3. In § 10 Abs. 5 wird der Ausdruck „Hat der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet“ durch den Ausdruck „Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) nicht mehr als 60 Monate“ ersetzt.
4. § 14 Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. die Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z 1 bis 10 genannten Dienstverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind; die Obergrenzen der Z 5 bis 8 sind zu beachten.“
5. In § 30 Abs. 1 Z 3 wird der Wert „1,000“ durch den Wert „1,050“ ersetzt.
6. § 47 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Beamten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.“
7. § 52a Abs. 3 lautet:
„(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit einem 1. Jänner oder 1. Juli – bei dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr – beginnen. Das Freijahr kann vom Beamten auch so gewählt werden, dass es mit Ablauf des Monats endet, ab dem er
1. ohne dauernd dienstunfähig zu sein (§ 68a Abs. 2), über seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist oder
2. unter Berücksichtigung der §§ 5 Abs. 2 und 73f Abs. 7 der Pensionsordnung 1995 Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz PO 1995) hat.
Nach dem in Z 2 genannten Zeitpunkt kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch genommen werden.“
8. In § 64 wird nach dem Wort „anlässlich“ die Wortfolge „des Übertritts in den Ruhestand oder“ eingefügt.
9. Der Titel des 7. Abschnittes lautet:
„Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand, Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses“
10. § 68 samt Überschrift lautet:
„Übertritt in den Ruhestand
§ 68. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Übertritt in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein besonders wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr (Höchstpensionsalter) vollendet, ist nicht zulässig.
(3) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 5 letzter Satz oder eines auf Versetzung in den Ruhestand lautenden Disziplinarerkenntnisses folgt, in den Ruhestand.“
11. Nach § 68 werden folgende §§ 68a bis 68c samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig ist oder
2. das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch VerÄnderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.
(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1 wegen zu erwartender mehr als einjähriger Dienstunfähigkeit ist erst zu verfügen, wenn der Beamte innerhalb der ihm von der zuständigen Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68b Abs. 1 Z 2 angesucht hat.
Versetzung in den Ruhestand über Antrag
§ 68b. (1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat oder
2. dauernd dienstunfähig (§ 68a Abs. 2 erster Fall) ist.
Der Antrag nach Z 1 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der in Abs. 1 Schlusssatz genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die in Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 2 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 zurück- oder abzuweisen wäre, ist – wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68c Abs. 1 vorliegen – mit Einverständnis des Beamten als Antrag gemäß § 68c Abs. 1 zu behandeln.
§ 68c. (1) Der Beamte, der die Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden.
(2) § 68b Abs. 2 gilt sinngemäß.“
12. § 69 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Erklärt der Beamte schriftlich gegenüber dem Magistrat mit seiner Wiederverwendung einverstanden zu sein, ist der Magistrat zur amtswegigen Verfügung der Wiederverwendung zuständig.“
13. In § 69 Abs. 3 wird der Ausdruck „über Antrag“ durch den Ausdruck „mit Einverständnis“ ersetzt.
14. § 69 Abs. 4 entfällt.
15. § 73 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei Verlust einer in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staatsangehörigkeit, sofern keine andere solche Staatsangehörigkeit weiterhin vorliegt oder gleichzeitig erworben wird.“
16. In § 76 Abs. 3 wird der Ausdruck „Hat der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet“ durch den Ausdruck „Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) nicht mehr als 60 Monate“ ersetzt.
17. In § 110 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2004“ durch das Datum „1. Juni 2004“ ersetzt.
18. Nach § 115h wird folgender § 115i samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 19. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 115i. (1) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag nach Vollendung des jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Lebensmonats in den Ruhestand zu versetzen:
bis 31. Dezember 2009 720.
1. Jänner 2010 bis 31. März 2010 722.
1. April 2010 bis 30. Juni 2010 724.
1. Juli 2010 bis 30. September 2010 726.
1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 728.
1. Jänner 2011 bis 31. März 2011 730.
1. April 2011 bis 30. Juni 2011 732.
1. Juli 2011 bis 30. September 2011 734.
1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 736.
1. Jänner 2012 bis 31. März 2012 738.
1. April 2012 bis 30. Juni 2012 741.
1. Juli 2012 bis 30. September 2012 744.
1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 747.
1. Jänner 2013 bis 31. März 2013 750.
1. April 2013 bis 30. Juni 2013 753.
1. Juli 2013 bis 30. September 2013 756.
1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 760.
1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 764.
1. April 2014 bis 30. Juni 2014 768.
1. Juli 2014 bis 30. September 2014 772.
1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 776.
(2) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in Abs. 1 genannten Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag bereits vor Erreichen des für ihn maßgeblichen in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 genannten Lebensmonats – nicht jedoch vor Vollendung des 720. Lebensmonats – in den Ruhestand zu versetzen, wenn er so viele Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 der Pensionsordnung 1995 aufweist, als der Differenz zwischen der Anzahl der in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 ersichtlichen Lebensmonate und der Zahl 240 entspricht.
(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden, die früher eintritt. Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der im ersten Satz genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, mit der er frühestens nach Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt werden kann.
(4) Für den Beamten, der die Voraussetzung des Abs. 2 nicht erfüllt, gelten § 68b Abs. 2 und 4 sowie § 68c Abs. 1 sinngemäß.
(5) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 3) gelten Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier Wochen nur dann nicht als Unterbrechung der Dienstunfähigkeit, wenn die Dienstleistung nach dem 31. Dezember 2004 erbracht wurde.
(6) § 52a Abs. 3 Schlusssatz gilt nicht für den Beamten, dem vor dem 1. Jänner 2005 das Freijahr genehmigt worden ist.
(7) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, gilt § 68 in der Fassung vor der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 weiterhin mit der Maßgabe, dass § 68a Abs. 3 in Verbindung mit § 115i Abs. 5 in der Fassung der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden ist.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Pensionsordnung 1995“ ein Bindestrich und der Ausdruck „PO 1995“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck „oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern,“ eingefügt.
3. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „11,75 %“ durch den Ausdruck „12,55 %“ und der Ausdruck „10,25 %“ durch den Ausdruck „11,05 %“ ersetzt.
4. Nach § 7 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 30. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.
(1b) Wird die Erklärung (Abs. 1a) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.
(1c) Die Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.“
5. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Pensionskassenvorsorge
§ 7a. (1) Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem 30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.
(2) Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die in Abs. 1 genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
(3) Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist der jeweils gebührende Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) abzüglich der Kinderzulage. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Abs. 2 ist auch von der dem Beamten jeweils gebührenden Sonderzahlung mit Ausnahme des auf die Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.
(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Beamten sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
6. § 8 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Tritt ein Beamter in den Ruhestand über oder wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine für die Zeit des Dienststandes gebührende und noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung zugleich mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.“
7. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das 720. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 720. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.“
8. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.“
9. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2004“ durch das Datum „1. Juni 2004“ ersetzt.
10. Nach § 49d wird folgender § 49e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
§ 49e. (1) Ein Beamter, der in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2004 eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, kann bis längstens 31. Dezember 2006 schriftlich beantragen, nachträglich einen erhöhten Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 7 Abs. 1a zu entrichten. Die Erklärung kann sich auch auf Teile der Teilzeitbeschäftigung beziehen. § 7 Abs. 1 ist in der Fassung vor der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 anzuwenden.
(2) Wird eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2004 hinaus in Anspruch genommen, gilt die in Abs. 1 genannte Antragsfrist auch für die nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Abs. 1 letzter Satz ist nur auf die vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.
(3) Die Pensionskassenzusage gemäß § 7a Abs. 1 kann bereits ab dem der Kundmachung der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag erteilt werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2005 wirksam werden.“
Artikel III
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 1a. (1) Der Magistrat ist ermächtigt, personenbezogene Daten, deren Kenntnis für die Berechnung der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsbezuges erforderlich ist, von den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, von den Trägern der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, dem Magistrat über Verlangen diese personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(2) Nach Abs. 1 ermittelt und verarbeitet werden können Daten betreffend
1. die Beitragsgrundlagen für den Pensionsbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3,
2. das Erwerbseinkommen im Sinn des § 13 Abs. 2,
3. die in § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 56 Abs. 2 genannten Bemessungsgrundlagen (Berechnungsgrundlagen),
4. die Einkünfte nach § 18 Abs. 3 Z 2, § 21 Abs. 11 und § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 und
5. die in § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, genannten Entgeltteile.“
2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Verlust einer in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten Staatsangehörigkeit, sofern keine andere solche Staatsangehörigkeit weiterhin vorliegt oder gleichzeitig erworben wird,“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Mindestpensionsalter
§ 2a. Das Mindestpensionsalter im Sinn dieses Gesetzes erreicht der Beamte mit Ablauf des Monats, ab dem er, ohne dauernd dienstunfähig zu sein (§ 68a Abs. 2 DO 1994), über seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.“
4. In § 3 Abs. 2 entfallen der Beistrich nach der Jahreszahl „1995“ und der Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 72,“.
5. § 4 lautet:
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 9, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinn der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.
3. Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz gemäß einer § 61a der Dienstordnung 1994 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 8 Z 2 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Bemessung der Ruhegenusszulage heranzuziehenden Entgeltteile außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz sind anzuwenden.
4. Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2, ab dem Kalenderjahr 2002 erworbene Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.
5. Liegen zusammen mindestens 480 Beitragsmonate (Z 1 bis 3) vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 bis 4, geteilt durch 480.
6. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 29a Abs. 3 und 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 29a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
7. Liegen weniger als die nach Z 5 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor oder sind auf Grund der Z 6, allenfalls in Verbindung mit § 73c Abs. 2, weniger als 480 Beitragsmonate zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller nach Z 1 bis 4 und 6 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Beitragsmonate.
(2) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind in der Anlage 1 festgesetzt. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 46 Abs. 3). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(3) Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2003 ist der auf drei Kommastellen gerundete Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 (Erhöhungszeitraum) erhöht hat. Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2002 ist das Produkt des im ersten Satz genannten Faktors mit dem Faktor 1,021. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit nach Ablauf des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Erhöhungsfaktor als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(4) Wird das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im Erhöhungszeitraum (Abs. 3) nicht um ein bestimmtes Prozentausmaß, sondern um einen absoluten Betrag erhöht, ist als Erhöhungsfaktor die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex 2000 oder nach einem an seine Stelle tretenden Index in dem dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Der Erhöhungsfaktor ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Er hat in jedem Fall mindestens 1,000 zu betragen.“
6. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat.
(2) Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.“
7. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach § 2 Z 10 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 und auf Grund solcher Arbeits- oder Dienstunfälle gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967.“
8. § 5 Abs. 3 Z 3 entfällt.
9. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „0,29 Prozentpunkte“ durch den Ausdruck „0,42 Prozentpunkte“ ersetzt.
10. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Stadtsenat kann auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission verordnen, dass sich für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit körperlich und/oder psychisch besonders belastenden Bedingungen verbunden ist, die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage je nach Belastungsgrad um einen bestimmten Prozentsatz vermindert. Der Prozentsatz darf 0,42 nicht übersteigen. Kalenderjahre, die nach Abs. 4 zu berücksichtigen sind, sind außer Betracht zu lassen. In der Verordnung hat der Stadtsenat auch festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinn des ersten Satzes gelten, und zu bestimmen, in welcher Art und Weise die tatsächliche Ausübung der besonders belastenden Tätigkeit zu dokumentieren ist.“
11. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Wird der Beamte gemäß § 68c, allenfalls in Verbindung mit § 115i Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der Kürzungsprozentsatz 0,3333 beträgt und
2. dessen letzter Satz nicht anzuwenden ist.“
12. In § 6 Abs. 2a entfallen nach dem Ausdruck „§§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994“ der Beistrich und der Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 56,“.
13. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken, Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.“
14. § 7 lautet:
§ 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 2,2222 % und für jeden restlichen Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die zu einer Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz führen.
(3) Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, die im Dienst der Stadt Wien zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Ruhegenusses vor, sonstige angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach allen anderen Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Der Ruhegenuss darf 96,8 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten und 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
15. In § 8 Abs. 2 entfallen der Beistrich nach der Jahreszahl „1967“ und der Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 8/1969“.
16. § 9 samt Überschrift lautet:
„Zurechnung
§ 9. (1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist aus Anlass der Ruhestandsversetzung der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. Die Zurechnung kann längstens bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet. Die Zurechnung erfolgt nicht, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich vom Beamten herbeigeführt worden ist.
(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen, höchstens jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten.
(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
17. § 10 lautet:
§ 10. (1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist, gelten §§ 5 bis 7 mit den sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Abweichungen.
(2) § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand ist der Zeitraum von der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
18. § 11 Z 1 lautet:
„1. Verlust einer in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staatsangehörigkeit, sofern keine andere solche Staatsangehörigkeit weiterhin vorliegt oder gleichzeitig erworben wird,“
19. In § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „30 %“ durch den Ausdruck „40 %“ ersetzt.
20. In § 13 Abs. 5 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Vollendung des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a)“ ersetzt.
20a. § 13 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der gesamte Ruhensbetrag ist von jenem Teil des Ruhebezuges, der dem Ruhegenuss ohne Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 entspricht, abzuziehen. Übersteigt der Ruhensbetrag diesen Teil des Ruhebezuges, ist der restliche Ruhensbetrag von der gebührenden Ruhegenusszulage in Abzug zu bringen.“
21. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b samt Überschriften eingefügt:
„Meldepflicht
§ 13a. Der Beamte ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, der den Ruhebezug auszahlenden Dienststelle des Magistrats jede erwerbsmäßige Tätigkeit unverzüglich zu melden.
Vorläufiger Ruhebezug
§ 13b. (1) Wenn der Anspruch auf den Ruhebezug dem Grunde nach besteht, kann vor Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Ruhebezug der Höhe nach festgesetzt wird, dem Beamten ein vorläufiger Ruhebezug gewährt werden. Der vorläufige Ruhebezug darf, sofern nicht auf Grund des Ermittlungsstandes ein höherer Prozentsatz angenommen werden kann, 60 % des im letzten Monat des Dienststandes gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 BO 1994) nicht überschreiten. In gleicher Höhe können auch vorläufige Sonderzahlungen gewährt werden.
(2) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 sind auf den gebührenden Ruhebezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.“
22. In § 15 Abs. 1 wird der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wobei ein Ruhen des Ruhebezuges gemäß § 13 außer Acht zu lassen ist.“
23. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten (§ 16) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten (§ 17) errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.“
24. § 15 Abs. 3 entfällt.
25. § 18 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Erreicht das monatliche Gesamteinkommen des überlebenden Ehegatten (Abs. 3) nicht den Betrag von 1.503,50 Euro, sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus Versorgungsbezug und den anderen Einkünften (Abs. 3 Z 2) den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit 1. Jänner eines jeden Jahres – erstmals mit 1. Jänner 2005 – mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu vervielfachen.“
26. § 19 samt Überschrift lautet:
„Vorläufiger Witwen- und Witwerversorgungsbezug
§ 19. (1) Wenn der Anspruch auf Versorgungsbezug dem Grunde nach besteht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben wird, kann dem überlebenden Ehegatten vor Rechtskraft des Bescheides über die Höhe des Versorgungsbezuges ein vorläufiger Witwen- oder Witwerversorgungsbezug gewährt werden. Der vorläufige Versorgungsbezug soll den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug nicht überschreiten.
(2) Die vorläufigen Leistungen nach Abs. 1 sind auf den gebührenden Versorgungsbezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.“
27. § 21 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Besucht das Kind eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.“
28. § 21 Abs. 10 lautet:
„(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
1. Einkünfte bezieht, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 30 Abs. 5) übersteigen,
2. einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
3. verheiratet ist, außer die Einkünfte des Ehegatten erreichen den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den verheirateten Beamten nicht.“
29. § 23 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten mit einem Anspruch auf 60 % des Ruhegenusses nach § 15 Abs. 1 gäbe.“
30. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist der Beamte im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien eine Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 gewährt worden wäre.“
31. § 24 Abs. 3 und 4 entfällt.
32. § 29a Abs. 5 lautet:
„(5) Der Kinderzurechnungsbetrag beträgt je zwölf Monate des sich gemäß Abs. 3 und 4 ergebenden Gesamtzeitraumes 2 % und je Monat der restlichen Monate 0,167 % des um 100 % erhöhten Mindestsatzes, der auf Grund des § 30 Abs. 5 im Zeitpunkt des erstmaligen Anfalles des Ruhegenusses für einen nicht verheirateten Beamten ohne Kinderzulage gilt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.“
33. In § 29a Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
34. In § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck „amtliche Lebensbestätigungen“ durch den Ausdruck „eine amtliche Lebensbestätigung“ ersetzt.
35. § 40 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz einer in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staatsangehörigkeit der Dienstbehörde vorlegen.“
36. In § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck „1,5 %“ durch den Ausdruck „2,3 %“ ersetzt.
37. In § 47 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,5 %“ durch den Ausdruck „2,3 %“ und der Ausdruck „1,3 %“ durch den Ausdruck „2,1 %“ ersetzt.
38. § 47 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 1 oder 2, allenfalls in Verbindung mit § 73c Abs. 4, ist ein Beitrag im Ausmaß von 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(4) Wird einem Beamten gemäß § 9 Abs. 1 ein Zeitraum zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zugerechnet, hat er von jenem Teil des Ruhegenusses, den er infolge der Zurechnung erhält, zusätzlich einen besonderen Pensionsbeitrag von 11,05 % zu leisten. Gleiches gilt für den diesem Teil des Ruhegenusses entsprechenden Teil der Sonderzahlungen.
(5) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und der nach dem RVZG 1995 gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 6, 7 oder § 12b RVZG 1995 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, ist von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten. Dieser beträgt für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, 5 % und von dem darüber liegenden Teil 10 %. Gleiches gilt für die Summe der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen.“
39. § 60 Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. die Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung,“
40. In § 60 Abs. 3a wird der Ausdruck „und die von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Mitgliedstaat dieses Abkommens absolviert worden ist“ durch den Ausdruck „und die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden ist“ ersetzt.
41. § 61 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt nicht für die in § 60 Abs. 2 Z 1, 4, 8 und 9 genannten Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wird,“
42. § 61 Abs. 2a entfällt.
43. § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist für die in Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz genannten Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, sind diese Zeiten oder ein Teil dieser Zeiten über Antrag abweichend von Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag oder der auf die anzurechnende Zeit entfallende Teil des Erstattungsbetrages an die Stadt Wien zu leisten. Der Erstattungsbetrag (Teil des Erstattungsbetrages) ist mit dem für das Auszahlungsjahr gemäß § 108 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 108c ASVG ermittelten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung aufzuwerten. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. § 63 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
44. § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen, die dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt haben. Wird der Bemessungsbescheid später als fünf Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, ist die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen, die dem Beamten für den Monat, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, gebühren. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten für den Beamten, für den § 73 Abs. 2 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.“
45. Nach § 63 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 beträgt bei Anrechnung der in § 60 Abs. 2 Z 5 bis 7 genannten Zeiten die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages zwei Drittel der jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage.“
46. Der Punkt am Ende des § 63 Abs. 7 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:
„sofern die Stadt Wien nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.“
47. § 64 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit die Stadt Wien für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz 11,05 beträgt und die Bemessungsgrundlage die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen bildet, die dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach dem Dienstantritt nach Verfügung der Wiederverwendung gebührt haben.“
48. In § 66 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
49. § 66 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit die Stadt Wien für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz 11,05 beträgt und die Bemessungsgrundlage die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen bildet, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.“
50. In § 73 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „§ 7 Abs. 1,“.
51. § 73c Abs. 2 lautet:
„(2) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 5 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr
Zahl
2003
 12
2004
 24
2005
 36
2006
 48
2007
 60
2008
 72
2009
 84
2010
 96
2011
108
2012
120
2013
132
2014
144
2015
156
2016
168
2017
180
2018
192
2019
204
2020
216
2021
228
2022
240
2023
252
2024
264
2025
276
2026
288
2027
300
2028
312
2029
324
2030
336
2031
348
2032
360
2033
372
2034
384
2035
396
2036
408
2037
420
2038
432
2039
444
2040
456
2041
 468“
52. § 73c Abs. 3 entfällt.
53. § 73c Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Beitragssatz gemäß § 47 Abs. 1 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17 %,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04 %,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92 %,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79 %,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66 %,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53 %,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41 %,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28 %,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15 %,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02 %,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89 %,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77 %,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64 %,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51 %,
15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38 %,
16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26 %,
17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13 %.
(5) Von Ruhebezügen und Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die § 73d anzuwenden ist, sind weitere Beiträge gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 zu entrichten. Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhebezügen und Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die § 73d keine Anwendung findet, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 und 5 zu entrichten. Die in Abs. 4 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.“
54. Nach § 73d Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Der Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 4, § 9, § 29a Abs. 5 letzter Satz und § 73f Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.“
55. § 73d Abs. 11 lautet:
„(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nur für den Beamten, der nach dem 30. November 2002 aus dem Dienststand ausscheidet und sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet.“
56. Nach § 73e wird folgender § 73f samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995
§ 73f. (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 sind bei einem Beamten, der bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweist,
1. die vor dem 1. Juli 2005 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat,
2. die nach dem 30. Juni 2005 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 die ersten zehn Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 540 Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten ist der Ruhegenuss gemäß § 5 Abs. 1 zu bemessen.
(3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich bei einem Beamten, der sein 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Jänner 2015 vollendet, die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz um 0,28 % pro Monat ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Beamte die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 115i Abs. 2 der Dienstordnung 1994 erfüllt. Die Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist mit jenem Prozentsatz begrenzt, um den die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 720. Lebensmonats gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 zu kürzen ist.
(4) Auf den Beamten, der sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2010 vollendet, sind anstelle des § 5 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 § 4 Abs. 1 Z 3 und § 73c Abs. 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.
(5) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 3 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, sind § 5 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 sowie § 9 in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.
(6) § 6 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auch in allen nach der Kundmachung dieser Novelle im Jahr 2004 anhängigen Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand anzuwenden, wenn der Beamte mit Ablauf des 31. Dezember 2004 oder später in den Ruhestand versetzt wird.
(7) Für den Beamten, auf den § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 anzuwenden ist, tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 2, in § 9 Abs. 1 und 2 und in § 10 Abs. 3 genannten 780. Lebensmonats der für ihn in der rechten Tabellenspalte des § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 maßgebende Lebensmonat.
(8) § 5 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Derartige Anträge können bis längstens 31. Dezember 2005 gestellt werden.
(9) § 21 Abs. 3, 4 und 10 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
(10) § 13 Abs. 2, § 13a, § 47 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 73c Abs. 4 und 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
(11) Der Beamte des Dienststandes kann beantragen, dass Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung er vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 61 Abs. 3 ausgeschlossen hat, nachträglich zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. § 63 Abs. 3 erster und letzter Satz sowie § 63 Abs. 3a bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag mit dem für das Kalenderjahr, in dem der erste volle Monat der Dienstleistung des Beamten fällt, gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung aufzuwerten ist. § 63 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(12) § 29a Abs. 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum Ablauf des Jahres 2041 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 100 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2042 um 2,63 zu vermindern ist.
(13) Bei dem Beamten, auf den § 73d nicht anzuwenden ist, darf, wenn zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage mehr als die 216 höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) herangezogen werden, der Ruhegenuss nicht weniger als 90 % des Ruhegenusses betragen, der sich unter Anwendung des § 73d bei Zugrundelegung einer Ruhegenussberechnungsgrundlage aus der Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) geteilt durch 216 ergibt.
(14) Bei dem Beamten, der vor dem 1. Dezember 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 oder § 68b Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, und bei dem die Ruhegenussbemessungsgrundlage, allenfalls nach Verminderung des Kürzungsprozentsatzes gemäß § 5 Abs. 4 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 4a, um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß § 5 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, zu kürzen ist, darf der Kürzungsprozentsatz nicht mehr als vier Prozentpunkte über jenem Kürzungsprozentsatz liegen, der sich bei Zugrundelegung eines Kürzungsprozentsatzes von 0,1667 pro Monat ergibt.
(15) Werden auf Grund eines bis zum 30. Juni 2005 beim Magistrat eingebrachten Antrages gemäß Abs. 11 oder § 61 Abs. 5 Zeiten auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet, gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Anrechnungsbescheides die Anrechnung als im Zeitpunkt der Antragstellung als bewirkt.“
57. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2003“ durch das Datum „1. Juni 2004“ ersetzt.
58. Die Anlage 2 erhält die Bezeichnung „Anlage 1“ und lautet:
„Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Jahre 1980 bis 2001 betragen
für das Jahr

1980
1,787
1981
1,701
1982
1,644
1983
1,599
1984
1,546
1985
1,488
1986
1,456
1987
1,423
1988
1,398
1989
1,364
1990
1,307
1991
1,249
1992
1,200
1993
1,153
1994
1,126
1995
1,095
1996
1,069
1997
1,069
1998
1,055
1999
1,040
2000
1,034
2001
 1,026“
Artikel IV
Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt.“
2. § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt.“
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. § 3 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
4. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Weist der Beamte mehr als 480 anrechenbare Nebengebührenbezugsmonate auf, haben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage so viele Nebengebührenbezugsmonate mit den niedrigsten Summen von anrechenbaren Nebengebühren außer Betracht zu bleiben, als die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate die Zahl 480 übersteigt. Sind für ein vor dem Jahr 1999 liegendes Kalenderjahr nur die Summe der bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate mittels automationsunterstützter Datenanwendung gespeichert, ist der Durchschnitt der in diesem Jahr in allen Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde zu legen.“
5. § 5a Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.“
6. § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, soweit diese Entgeltteile für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 der Pensionsordnung 1995 heranzuziehen sind.“
7. § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Erreicht der Beamte auf Grund der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 7 als Nebengebührenbezugsmonate mehr als 480 Nebengebührenbezugsmonate, beträgt der nach § 5 Abs. 3 maßgebende Prozentsatz 2.“
8. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung für den Pensionsbeitrag
§ 12b. (1) Der Beitragssatz gemäß § 5 Abs. 6 beträgt für Ruhegenusszulagen und für Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,4 %,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,3 %,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,2 %,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,1 %,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,0 %,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,9 %,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,8 %,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,7 %,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,6 %,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,5 %,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,4 %,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,3 %,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,2 %,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,1 %.
Die in Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten auch für Versorgungsgenusszulagen nach solchen Ruhegenusszulagen.
(2) Von Ruhegenusszulagen und Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals im Jahr 2019 anfallen, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 5 Abs. 6 zu entrichten.“
9. In § 13 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1999“ durch das Datum „1. Juni 2004“ ersetzt.
Artikel V
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 8 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck „oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern“ eingefügt.
2. In § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 7, § 42 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck „oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern,“ eingefügt.
3. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 7 erster Satz, § 7 und § 41 der Besoldungsordnung 1994“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41 und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994“ ersetzt, wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 8 angefügt:
„8. die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat.“
4. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.“
5. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:
„Vertragsbedienstete mit Vordienstzeiten beim Wiener Integrationsfonds
§ 54a. (1) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas III oder IV, Dienstklasse III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung der §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 zu ermittelnde Tag.
(2) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist die Zeit des Arbeitsverhältnisses zum Wiener Integrationsfonds einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 gleichzuhalten; § 115f Abs. 1 der Dienstordnung 1994 gilt sinngemäß.
(3) Dem Vertragsbediensteten, für den Abs. 1 und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.
(4) Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:
a) das letzte vor dem Stichtag gebührende Monatseinkommen (ohne Überstundenpauschale, Kinderzulage und Sonderzahlungen);
b) die letzte vor dem Stichtag gebührende Sonderzahlung.
(5) Änderungen des Monatseinkommens (Abs. 4 lit. a), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b zu berücksichtigen.
(6) Die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(7) Dem Bediensteten gebührt jeweils eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen
a) dem ihm jeweils für einen Monat zustehenden Diensteinkommen (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994 und Mehrleistungsvergütungen gemäß § 36 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. a ergebenden Betrag;
b) der ihm jeweils zustehenden Sonderzahlung (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. b ergebenden Betrag.
(8) Bei der Vergleichsberechnung gemäß Abs. 7 ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.
(9) Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Abs. 7 im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Abs. 3) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.“
6. In § 64 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2004“ durch das Datum „1. Juni 2004“ ersetzt.
Artikel VI
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 47 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:
„3. die Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 9 und § 36 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie aus § 68a Abs. 4, § 68b Abs. 3, § 69 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 4, § 85 Abs. 4 in der Fassung vor der 15. Novelle und § 86 Abs. 5 Z 5 DO 1994 ergebenden Aufgaben;
4. die Antragstellung gemäß § 33 Abs. 3 BO 1994 und § 5 Abs. 4a der Pensionsordnung 1995 – PO 1995;“
2. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2001“ durch das Datum „1. Juni 2004“ ersetzt.
Artikel VII
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3 und 4 sowie in § 38 Abs. 3 und 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „Pensionsordnung 1995“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. § 8 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 lauten:
„(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.“
3. § 8 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 31 Abs. 3 und § 41 Abs. 3 entfallen.
4. In § 11 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 24 Abs. 1 bis 3“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“ eingefügt.
5. In § 25 und § 34 wird jeweils nach dem Ausdruck „§ 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel VIII
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 5 mit 1. September 2003,
2. Art. V Z 5 mit 1. Mai 2004,
3. Art. I Z 1, 2, 4, 6, 12, 13, 15 und 17, Art. II Z 1, 2, 9 und 10 (soweit er sich auf § 49e Abs. 3 bezieht), Art. III Z 2, 12, 18, 27 bis 29, 34, 35, 40, 46, 48, 55, 56 (soweit er sich auf § 73f Abs. 6 und 9 bezieht) und 57, Art. IV Z 9, Art. V Z 1, 2, 4 und 6 sowie Art. VI Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
4. Art. I Z 3, 7 bis 11, 14, 16 und 18, Art. II Z 3 bis 8 und 10 (soweit er sich auf § 49e Abs. 1 und 2 bezieht), Art. III Z 1, 3 bis 11, 13, 15 bis 17, 19 bis 26, 30 bis 33, 36 bis 39, 41 bis 45, 47, 49, 51 bis 53, 54 (soweit er sich auf § 9 und § 29a Abs. 5 letzter Satz bezieht), 56 (soweit er sich auf § 73f Abs. 4, 5, 7, 8 und 10 bis 15 bezieht) und 58, Art. IV Z 1 bis 8, Art. V Z 3, Art. VI Z 1 sowie Art. VII mit 1. Jänner 2005,
5. Art. III Z 14, 50, 54 (soweit er sich auf § 7 Abs. 4 und § 73f Abs. 2 bezieht) und 56 (soweit er sich auf § 73f Abs. 1 bis 3 bezieht) mit 1. Juli 2005.

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