Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 13. Oktober 2004 | 44. Stück |
44. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (19. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Pensionsordnung 1995 (13. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (8. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (19. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Wiener Personalvertretungsgesetz (9. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener Bezügegesetz 1995 (7. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995); Änderung |
44.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (19. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (23. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (13. Novelle zur
Pensionsordnung 1995), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (8.
Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), die
Vertragsbedienstetenordnung 1995 (19. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung
1995), das Wiener Personalvertretungsgesetz (9. Novelle zum Wiener
Personalvertretungsgesetz) und das Wiener Bezügegesetz 1995 (7. Novelle zum
Wiener Bezügegesetz 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2004, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 und § 35 Abs. 3
Z 3 wird jeweils nach dem Ausdruck „Europäischen
Wirtschaftsraum“ der Ausdruck „oder eines anderen Landes,
dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im
Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen
Staatsbürgern“ eingefügt.
2. In § 7a Abs. 1, § 31 Abs. 3 und
§ 72 Abs. 2 und 5 wird jeweils nach dem Ausdruck
„Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck
„oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich
auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration
dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
österreichischen Staatsbürgern,“
eingefügt.
3. In § 10 Abs. 5 wird der Ausdruck „Hat der
Beamte das 55. Lebensjahr vollendet“ durch den Ausdruck
„Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters
(§ 2a der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. für Wien
Nr. 67) nicht mehr als 60 Monate“ ersetzt.
4. § 14 Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. die Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes, eines
Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z 1 bis 10
genannten Dienstverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen
entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3
Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert
worden sind; die Obergrenzen der Z 5 bis 8 sind zu
beachten.“
5. In § 30 Abs. 1 Z 3 wird der Wert
„1,000“ durch den Wert „1,050“
ersetzt.
6. § 47 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Beamten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des
§ 4a Abs. 4 oder 5 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 42/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus
Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.“
7. § 52a Abs. 3 lautet:
„(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der
Rahmenzeit und muss, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit einem
1. Jänner oder 1. Juli – bei dem in § 30
Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr – beginnen. Das Freijahr
kann vom Beamten auch so gewählt werden, dass es mit Ablauf des Monats
endet, ab dem er
1. ohne dauernd dienstunfähig zu sein (§ 68a Abs. 2),
über seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist oder
2. unter Berücksichtigung der §§ 5 Abs. 2 und 73f
Abs. 7 der Pensionsordnung 1995 Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der
vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz PO
1995) hat.
Nach dem in Z 2 genannten Zeitpunkt kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch genommen werden.“
Nach dem in Z 2 genannten Zeitpunkt kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch genommen werden.“
8. In § 64 wird nach dem Wort
„anlässlich“ die Wortfolge „des
Übertritts in den Ruhestand oder“ eingefügt.
9. Der Titel des 7. Abschnittes lautet:
„Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den
Ruhestand, Reaktivierung, Auflösung des
Dienstverhältnisses“
10. § 68 samt Überschrift lautet:
„Übertritt in den Ruhestand
§ 68. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem
er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den
Ruhestand.
(2) Der Übertritt in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten bis
zu einem kalendermäßig bestimmten Termin aufgeschoben werden, wenn am
Verbleiben des Beamten im Dienststand ein besonders wichtiges dienstliches
Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der
Beamte das 70. Lebensjahr (Höchstpensionsalter) vollendet, ist nicht
zulässig.
(3) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, der dem Eintritt der
Rechtskraft einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 5
letzter Satz oder eines auf Versetzung in den Ruhestand lautenden
Disziplinarerkenntnisses folgt, in den Ruhestand.“
11. Nach § 68 werden folgende §§ 68a bis 68c
samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung in den Ruhestand von Amts
wegen
§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand
zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig ist oder
2. das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch
VerÄnderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung
der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-,
Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen
beschäftigt werden kann.
(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner
körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht
erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz
verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach
Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahmen – nach seiner körperlichen und geistigen
Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der
Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit
nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig
war.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit
gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und
46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß
von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als
Unterbrechung.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 wird von
der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird
frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen
Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1
wegen zu erwartender mehr als einjähriger Dienstunfähigkeit ist erst
zu verfügen, wenn der Beamte innerhalb der ihm von der zuständigen
Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den
Ruhestand gemäß § 68b Abs. 1 Z 2 angesucht
hat.
Versetzung in den Ruhestand über
Antrag
§ 68b. (1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den
Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von
540 Monaten erreicht hat oder
2. dauernd dienstunfähig (§ 68a Abs. 2 erster Fall)
ist.
Der Antrag nach Z 1 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden.
Der Antrag nach Z 1 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1
wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens
jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres
gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die
Erklärung innerhalb der in Abs. 1 Schlusssatz genannten Frist
abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt,
wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die
in Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 2
wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird
frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen
Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1, der mangels
Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 zurück- oder abzuweisen
wäre, ist – wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den
Ruhestand gemäß § 68c Abs. 1 vorliegen – mit
Einverständnis des Beamten als Antrag gemäß § 68c
Abs. 1 zu behandeln.
§ 68c. (1) Der Beamte, der die Voraussetzung des
§ 68b Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag
in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat
und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann
frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres
eingebracht werden.
(2) § 68b Abs. 2 gilt sinngemäß.“
12. § 69 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Erklärt der Beamte schriftlich gegenüber dem Magistrat mit
seiner Wiederverwendung einverstanden zu sein, ist der Magistrat zur amtswegigen
Verfügung der Wiederverwendung zuständig.“
13. In § 69 Abs. 3 wird der Ausdruck „über
Antrag“ durch den Ausdruck „mit Einverständnis“
ersetzt.
14. § 69 Abs. 4 entfällt.
15. § 73 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei
Verlust einer in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten
Staatsangehörigkeit, sofern keine andere solche Staatsangehörigkeit
weiterhin vorliegt oder gleichzeitig erworben wird.“
16. In § 76 Abs. 3 wird der Ausdruck „Hat der
Beamte das 55. Lebensjahr vollendet“ durch den Ausdruck
„Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters
(§ 2a PO 1995) nicht mehr als 60 Monate“
ersetzt.
17. In § 110 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 2004“ durch das Datum
„1. Juni 2004“ ersetzt.
18. Nach § 115h wird folgender § 115i samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 19. Novelle zur
Dienstordnung 1994
§ 115i. (1) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in
einem der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume vollendet, ist auf
seinen Antrag nach Vollendung des jeweils in der rechten Tabellenspalte
angeführten Lebensmonats in den Ruhestand zu versetzen:
bis 31. Dezember 2009 720.
1. Jänner 2010 bis 31. März 2010 722.
1. April 2010 bis 30. Juni 2010 724.
1. Juli 2010 bis 30. September 2010 726.
1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 728.
1. Jänner 2011 bis 31. März 2011 730.
1. April 2011 bis 30. Juni 2011 732.
1. Juli 2011 bis 30. September 2011 734.
1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 736.
1. Jänner 2012 bis 31. März 2012 738.
1. April 2012 bis 30. Juni 2012 741.
1. Juli 2012 bis 30. September 2012 744.
1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 747.
1. Jänner 2013 bis 31. März 2013 750.
1. April 2013 bis 30. Juni 2013 753.
1. Juli 2013 bis 30. September 2013 756.
1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 760.
1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 764.
1. April 2014 bis 30. Juni 2014 768.
1. Juli 2014 bis 30. September 2014 772.
1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 776.
bis 31. Dezember 2009 720.
1. Jänner 2010 bis 31. März 2010 722.
1. April 2010 bis 30. Juni 2010 724.
1. Juli 2010 bis 30. September 2010 726.
1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 728.
1. Jänner 2011 bis 31. März 2011 730.
1. April 2011 bis 30. Juni 2011 732.
1. Juli 2011 bis 30. September 2011 734.
1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 736.
1. Jänner 2012 bis 31. März 2012 738.
1. April 2012 bis 30. Juni 2012 741.
1. Juli 2012 bis 30. September 2012 744.
1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 747.
1. Jänner 2013 bis 31. März 2013 750.
1. April 2013 bis 30. Juni 2013 753.
1. Juli 2013 bis 30. September 2013 756.
1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 760.
1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 764.
1. April 2014 bis 30. Juni 2014 768.
1. Juli 2014 bis 30. September 2014 772.
1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 776.
(2) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in Abs. 1
genannten Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag bereits vor Erreichen
des für ihn maßgeblichen in der rechten Tabellenspalte des
Abs. 1 genannten Lebensmonats – nicht jedoch vor Vollendung des
720. Lebensmonats – in den Ruhestand zu versetzen, wenn er so viele
Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit gemäß § 6
Abs. 1 Z 1, 2 und 5 der Pensionsordnung 1995 aufweist, als der
Differenz zwischen der Anzahl der in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1
ersichtlichen Lebensmonate und der Zahl 240 entspricht.
(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1
oder 2 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzung
für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden, die früher
eintritt. Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2
wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens
jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres
gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die
Erklärung innerhalb der im ersten Satz genannten Frist abgegeben und hat
der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die
Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, mit der er
frühestens nach Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt werden
kann.
(4) Für den Beamten, der die Voraussetzung des Abs. 2 nicht
erfüllt, gelten § 68b Abs. 2 und 4 sowie § 68c
Abs. 1 sinngemäß.
(5) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit
(§ 68a Abs. 3) gelten Zeiten erbrachter Dienstleistungen im
Ausmaß von weniger als vier Wochen nur dann nicht als Unterbrechung der
Dienstunfähigkeit, wenn die Dienstleistung nach dem 31. Dezember 2004
erbracht wurde.
(6) § 52a Abs. 3 Schlusssatz gilt nicht für den
Beamten, dem vor dem 1. Jänner 2005 das Freijahr genehmigt worden
ist.
(7) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist,
gilt § 68 in der Fassung vor der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994
weiterhin mit der Maßgabe, dass § 68a Abs. 3 in Verbindung
mit § 115i Abs. 5 in der Fassung der 19. Novelle zur
Dienstordnung 1994 anzuwenden ist.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2004, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck
„Pensionsordnung 1995“ ein Bindestrich und der Ausdruck
„PO 1995“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck
„Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck
„oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen
Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
österreichischen Staatsbürgern,“
eingefügt.
3. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck
„11,75 %“ durch den Ausdruck
„12,55 %“ und der Ausdruck
„10,25 %“ durch den Ausdruck
„11,05 %“ ersetzt.
4. Nach § 7 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c
eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann
der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit
einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines in § 28 Abs. 1
der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege eines in § 55
Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum
Ablauf des 30. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b der Dienstordnung
1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch
die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht
überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag
von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.
(1b) Wird die Erklärung (Abs. 1a) spätestens drei Monate
nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch
rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung
erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem
Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.
(1c) Die Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der
Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem
Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die
Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens
einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.“
5. Nach § 7 wird folgender § 7a samt
Überschrift eingefügt:
„Pensionskassenvorsorge
§ 7a. (1) Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem
30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des
§ 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl.
Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem
gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes –
W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine
Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG
abzuschließen.
(2) Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat
insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die
in Abs. 1 genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der
bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der
Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage
übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der
Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen
bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
(3) Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist der jeweils
gebührende Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) abzüglich der
Kinderzulage. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Abs. 2 ist auch von
der dem Beamten jeweils gebührenden Sonderzahlung mit Ausnahme des auf die
Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.
(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Beamten
sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des
Betriebspensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
6. § 8 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Tritt ein Beamter in den Ruhestand über oder wird ein Beamter
in den Ruhestand versetzt, ist eine für die Zeit des Dienststandes
gebührende und noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung zugleich mit der
nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung
auszuzahlen.“
7. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des
25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums
gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor
Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem
Zeitpunkt bereits das 720. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige
Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres
gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines
Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht
mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der
gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in
den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das
720. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die
Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt,
wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem
Dienststand ausscheidet.“
8. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen
(Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu
nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des
Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das
öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche
Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.“
9. In § 42 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 2004“ durch das Datum
„1. Juni 2004“ ersetzt.
10. Nach § 49d wird folgender § 49e samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 23. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994
§ 49e. (1) Ein Beamter, der in der Zeit vom
1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2004 eine in § 7
Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, kann
bis längstens 31. Dezember 2006 schriftlich beantragen,
nachträglich einen erhöhten Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der
Bestimmung des § 7 Abs. 1a zu entrichten. Die Erklärung kann
sich auch auf Teile der Teilzeitbeschäftigung beziehen. § 7
Abs. 1 ist in der Fassung vor der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
anzuwenden.
(2) Wird eine in § 7 Abs. 1a genannte
Teilzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2004 hinaus in
Anspruch genommen, gilt die in Abs. 1 genannte Antragsfrist auch für
die nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeit der
Teilzeitbeschäftigung. Abs. 1 letzter Satz ist nur auf die vor dem
1. Jänner 2005 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung
anzuwenden.
(3) Die Pensionskassenzusage gemäß § 7a Abs. 1
kann bereits ab dem der Kundmachung der 23. Novelle zur Besoldungsordnung
1994 folgenden Tag erteilt werden, sie darf jedoch frühestens mit
1. Jänner 2005 wirksam werden.“
Artikel III
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2003, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt
Überschrift eingefügt:
„Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener
Daten
§ 1a. (1) Der Magistrat ist ermächtigt,
personenbezogene Daten, deren Kenntnis für die Berechnung der Höhe des
Ruhe- oder Versorgungsbezuges erforderlich ist, von den Behörden des
Bundes, der Länder und Gemeinden, von den Trägern der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung und vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Träger
der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, dem
Magistrat über Verlangen diese personenbezogenen Daten zu
übermitteln.
(2) Nach Abs. 1 ermittelt und verarbeitet werden können Daten
betreffend
1. die Beitragsgrundlagen für den Pensionsbeitrag gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 und 3,
2. das Erwerbseinkommen im Sinn des § 13 Abs. 2,
3. die in § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 56
Abs. 2 genannten Bemessungsgrundlagen (Berechnungsgrundlagen),
4. die Einkünfte nach § 18 Abs. 3 Z 2,
§ 21 Abs. 11 und § 30 Abs. 2 Z 2 und 3
und
5. die in § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995
– RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, genannten
Entgeltteile.“
2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Verlust einer in § 3 Abs. 1 Z 2 der
Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten
Staatsangehörigkeit, sofern keine andere solche Staatsangehörigkeit
weiterhin vorliegt oder gleichzeitig erworben wird,“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt
Überschrift eingefügt:
„Mindestpensionsalter
§ 2a. Das Mindestpensionsalter im Sinn dieses Gesetzes
erreicht der Beamte mit Ablauf des Monats, ab dem er, ohne dauernd
dienstunfähig zu sein (§ 68a Abs. 2 DO 1994), über
seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist, spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.“
4. In § 3 Abs. 2 entfallen der Beistrich nach der
Jahreszahl „1995“ und der Ausdruck „LGBl. für
Wien Nr. 72,“.
5. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie
folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat
der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein
Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage
für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 7 der
Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu
ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat
der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60
Abs. 2 Z 1, 3 und 9, für den ein Überweisungsbetrag
gemäß § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
– ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die
Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung
(Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann
für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der
Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats
dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate
dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß
§ 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für den
Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung
gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinn der §§ 14a und 14b des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993.
Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.
3. Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat
der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten
Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf
Grund einer Familienhospizkarenz gemäß einer § 61a der
Dienstordnung 1994 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein
Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG
geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den
Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere
Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 8 Z 2 des
Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Bemessung der
Ruhegenusszulage heranzuziehenden Entgeltteile außer Betracht zu bleiben.
Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz sind anzuwenden.
4. Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind mit den
Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2, ab dem Kalenderjahr 2002
erworbene Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß
Abs. 3 zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen,
die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten
gelten.
5. Liegen zusammen mindestens 480 Beitragsmonate (Z 1 bis 3) vor, ist
die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 480 höchsten
Beitragsgrundlagen nach Z 1 bis 4, geteilt durch 480.
6. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 29a Abs. 3
und 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der
Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens
36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend
von § 29a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert
zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht
unterschritten werden.
7. Liegen weniger als die nach Z 5 zu berücksichtigenden
Beitragsmonate vor oder sind auf Grund der Z 6, allenfalls in Verbindung
mit § 73c Abs. 2, weniger als 480 Beitragsmonate zur Ermittlung
der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen, ist die
Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller nach Z 1 bis 4 und 6 zu
berücksichtigenden Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der zu
berücksichtigenden Beitragsmonate.
(2) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen
aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind in der Anlage 1 festgesetzt. Die
Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch
Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem
Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 46 Abs. 3). Sie sind auf drei
Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch
Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(3) Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen
aus dem Kalenderjahr 2003 ist der auf drei Kommastellen gerundete Faktor, um den
sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September
2004 (Erhöhungszeitraum) erhöht hat. Der Aufwertungsfaktor des Jahres
2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2002 ist das Produkt
des im ersten Satz genannten Faktors mit dem Faktor 1,021. Die
Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch
Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem
auf drei Kommastellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten
des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit nach
Ablauf des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem
Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat
(Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu
runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Erhöhungsfaktor als
Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr
zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten
Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung
festzustellen.
(4) Wird das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im
Erhöhungszeitraum (Abs. 3) nicht um ein bestimmtes
Prozentausmaß, sondern um einen absoluten Betrag erhöht, ist als
Erhöhungsfaktor die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise
nach dem Verbraucherpreisindex 2000 oder nach einem an seine Stelle tretenden
Index in dem dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen.
Der Erhöhungsfaktor ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
Er hat in jedem Fall mindestens 1,000 zu betragen.“
6. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle
Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für
jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte.
Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes
statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Abs. 2, allenfalls
in Verbindung mit § 73f Abs. 7, bereits Anspruch auf Ruhegenuss
im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat.
(2) Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem
Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um
0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus
dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag
liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende
Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen
zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte
betragen.“
7. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit
(§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2
DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und
dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem
Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien
Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als
Dienstunfälle nach § 2 Z 10 des Unfallfürsorgegesetzes
1967 und auf Grund solcher Arbeits- oder Dienstunfälle gebührende
monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem
Unfallfürsorgegesetz 1967.“
8. § 5 Abs. 3 Z 3 entfällt.
9. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck
„0,29 Prozentpunkte“ durch den Ausdruck
„0,42 Prozentpunkte“ ersetzt.
10. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Der Stadtsenat kann auf Antrag der gemeinderätlichen
Personalkommission verordnen, dass sich für jedes volle Kalenderjahr, in
dem der Beamte überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit
körperlich und/oder psychisch besonders belastenden Bedingungen verbunden
ist, die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage je nach Belastungsgrad um einen bestimmten
Prozentsatz vermindert. Der Prozentsatz darf 0,42 nicht übersteigen.
Kalenderjahre, die nach Abs. 4 zu berücksichtigen sind, sind
außer Betracht zu lassen. In der Verordnung hat der Stadtsenat auch
festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinn des
ersten Satzes gelten, und zu bestimmen, in welcher Art und Weise die
tatsächliche Ausübung der besonders belastenden Tätigkeit zu
dokumentieren ist.“
11. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Wird der Beamte gemäß § 68c, allenfalls in
Verbindung mit § 115i Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in den
Ruhestand versetzt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass
1. der Kürzungsprozentsatz 0,3333 beträgt und
2. dessen letzter Satz nicht anzuwenden ist.“
12. In § 6 Abs. 2a entfallen nach dem Ausdruck
„§§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994“ der
Beistrich und der Ausdruck „LGBl. für Wien
Nr. 56,“.
13. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren
und Monaten auszudrücken, Bruchteile eines Monats bleiben
unberücksichtigt.“
14. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes
Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 2,2222 % und für
jeden restlichen Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 0,1852 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß
ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Zeiten der ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit, die zu einer Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz führen.
(3) Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, die im Dienst der Stadt Wien
zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Ruhegenusses vor, sonstige
angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach allen anderen Zeiten zu
berücksichtigen.
(4) Der Ruhegenuss darf 96,8 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage
nicht überschreiten und 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht
unterschreiten.“
15. In § 8 Abs. 2 entfallen der Beistrich nach der
Jahreszahl „1967“ und der Ausdruck „LGBl. für
Wien Nr. 8/1969“.
16. § 9 samt Überschrift lautet:
„Zurechnung
§ 9. (1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzten Beamten (§ 68a Abs. 1 Z 1 und
§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist aus Anlass der
Ruhestandsversetzung der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses
im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5
Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von
zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien
zuzurechnen. Die Zurechnung kann längstens bis zum Ablauf des Monats
erfolgen, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet. Die Zurechnung
erfolgt nicht, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich vom
Beamten herbeigeführt worden ist.
(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den
780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt
noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der
Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster
Satz hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im
Sinn des § 29a zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt
Wien hinzuzurechnen, höchstens jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren.
Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage
gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz nicht
überschreiten.
(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als
zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf
Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß
§ 5 Abs. 1 erster Satz, sind dem Beamten zusätzlich
Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a zu seiner
ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen. Die Zurechnung
gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten
dürfen zusammen den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen.
Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
17. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Für den Beamten, der
gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in
den Ruhestand versetzt worden ist, gelten §§ 5 bis 7 mit den sich
aus Abs. 2 und 3 ergebenden Abweichungen.
(2) § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand ist der Zeitraum von
der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte den
780. Lebensmonat vollendet, zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt
Wien zuzurechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist
anzuwenden.“
18. § 11 Z 1 lautet:
„1. Verlust einer in § 3 Abs. 1 Z 2 der
Dienstordnung 1994 genannten Staatsangehörigkeit, sofern keine andere
solche Staatsangehörigkeit weiterhin vorliegt oder gleichzeitig erworben
wird,“
19. In § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck
„30 %“ durch den Ausdruck „40 %“
ersetzt.
20. In § 13 Abs. 5 Z 1 und 2 wird jeweils der
Ausdruck „Vollendung des 60. Lebensjahres“ durch den
Ausdruck „Erreichen des Mindestpensionsalters
(§ 2a)“ ersetzt.
20a. § 13 Abs. 6 wird folgender Satz
angefügt:
„Der gesamte Ruhensbetrag ist von jenem Teil des Ruhebezuges, der dem
Ruhegenuss ohne Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1
entspricht, abzuziehen. Übersteigt der Ruhensbetrag diesen Teil des
Ruhebezuges, ist der restliche Ruhensbetrag von der gebührenden
Ruhegenusszulage in Abzug zu bringen.“
21. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b
samt Überschriften eingefügt:
„Meldepflicht
§ 13a. Der Beamte ist bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres verpflichtet, der den Ruhebezug auszahlenden Dienststelle
des Magistrats jede erwerbsmäßige Tätigkeit unverzüglich zu
melden.
Vorläufiger Ruhebezug
§ 13b. (1) Wenn der Anspruch auf den Ruhebezug dem Grunde
nach besteht, kann vor Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Ruhebezug der
Höhe nach festgesetzt wird, dem Beamten ein vorläufiger Ruhebezug
gewährt werden. Der vorläufige Ruhebezug darf, sofern nicht auf Grund
des Ermittlungsstandes ein höherer Prozentsatz angenommen werden kann,
60 % des im letzten Monat des Dienststandes gebührenden Monatsbezuges
(§ 3 Abs. 2 BO 1994) nicht überschreiten. In gleicher
Höhe können auch vorläufige Sonderzahlungen gewährt
werden.
(2) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 sind auf
den gebührenden Ruhebezug und die Sonderzahlungen anzurechnen.
§ 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten
Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1
bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.“
22. In § 15 Abs. 1 wird der Schlusspunkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wobei ein
Ruhen des Ruhebezuges gemäß § 13 außer Acht zu lassen
ist.“
23. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der
Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten (§ 16) in Prozent
an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten (§ 17) errechnet.
Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht
oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100
unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und
nach unten hin mit Null begrenzt.“
24. § 15 Abs. 3 entfällt.
25. § 18 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Erreicht das monatliche Gesamteinkommen des überlebenden
Ehegatten (Abs. 3) nicht den Betrag von 1.503,50 Euro, sind, solange
diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit
Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30
gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus
Versorgungsbezug und den anderen Einkünften (Abs. 3 Z 2) den
genannten Betrag erreicht. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze der
Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht
überschreiten.
(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit 1. Jänner eines
jeden Jahres – erstmals mit 1. Jänner 2005 – mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu
vervielfachen.“
26. § 19 samt Überschrift lautet:
„Vorläufiger Witwen- und
Witwerversorgungsbezug
„§ 19. (1) Wenn der Anspruch auf Versorgungsbezug
dem Grunde nach besteht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass
sich voraussichtlich nach § 15 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben
wird, kann dem überlebenden Ehegatten vor Rechtskraft des Bescheides
über die Höhe des Versorgungsbezuges ein vorläufiger Witwen- oder
Witwerversorgungsbezug gewährt werden. Der vorläufige Versorgungsbezug
soll den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug nicht
überschreiten.
(2) Die vorläufigen Leistungen nach Abs. 1 sind auf den
gebührenden Versorgungsbezug und die Sonderzahlungen anzurechnen.
§ 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten
Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1
bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.“
27. § 21 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Besucht das Kind eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung,
gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird
ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein
Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums
oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der
Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums
durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.“
28. § 21 Abs. 10 lautet:
„(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn
das Kind
1. Einkünfte bezieht, die den Mindestsatz für die
Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 30
Abs. 5) übersteigen,
2. einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster
für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
3. verheiratet ist, außer die Einkünfte des Ehegatten erreichen
den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den verheirateten
Beamten nicht.“
29. § 23 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden,
dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als
ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten
mit einem Anspruch auf 60 % des Ruhegenusses nach § 15
Abs. 1 gäbe.“
30. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist der Beamte im Dienststand gestorben und beträgt seine
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die
Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner
ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien eine Zurechnung
gemäß § 9 Abs. 1 und 3 gewährt worden
wäre.“
31. § 24 Abs. 3 und 4 entfällt.
32. § 29a Abs. 5 lautet:
„(5) Der Kinderzurechnungsbetrag beträgt je zwölf Monate
des sich gemäß Abs. 3 und 4 ergebenden Gesamtzeitraumes 2 %
und je Monat der restlichen Monate 0,167 % des um 100 % erhöhten
Mindestsatzes, der auf Grund des § 30 Abs. 5 im Zeitpunkt des
erstmaligen Anfalles des Ruhegenusses für einen nicht verheirateten Beamten
ohne Kinderzulage gilt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen
der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1
erster Satz und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.“
33. In § 29a Abs. 6 wird der Ausdruck
„§ 15 Abs. 3“ durch den Ausdruck
„§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
34. In § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck „amtliche
Lebensbestätigungen“ durch den Ausdruck „eine amtliche
Lebensbestätigung“ ersetzt.
35. § 40 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens
1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom
1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenussempfänger auch den
Nachweis über den ungeänderten Besitz einer in § 3
Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staatsangehörigkeit
der Dienstbehörde vorlegen.“
36. In § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck
„1,5 %“ durch den Ausdruck
„2,3 %“ ersetzt.
37. In § 47 Abs. 2 wird der Ausdruck
„1,5 %“ durch den Ausdruck
„2,3 %“ und der Ausdruck „1,3 %“
durch den Ausdruck „2,1 %“ ersetzt.
38. § 47 werden folgende Abs. 3 bis 5
angefügt:
„(3) Zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 1 oder 2,
allenfalls in Verbindung mit § 73c Abs. 4, ist ein Beitrag im
Ausmaß von 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1
zu entrichten.
(4) Wird einem Beamten gemäß § 9 Abs. 1 ein
Zeitraum zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zugerechnet,
hat er von jenem Teil des Ruhegenusses, den er infolge der Zurechnung
erhält, zusätzlich einen besonderen Pensionsbeitrag von 11,05 %
zu leisten. Gleiches gilt für den diesem Teil des Ruhegenusses
entsprechenden Teil der Sonderzahlungen.
(5) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss,
Kinderzurechnungsbetrag und der nach dem RVZG 1995 gebührenden Ruhe- oder
Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß
Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 6, 7 oder § 12b RVZG
1995 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, ist
von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer
Beitrag zu entrichten. Dieser beträgt für jenen Teil des
Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, 5 % und von
dem darüber liegenden Teil 10 %. Gleiches gilt für die Summe
der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen.“
39. § 60 Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. die Zeit einer die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden
Beschäftigung,“
40. In § 60 Abs. 3a wird der Ausdruck „und die
von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Mitgliedstaat dieses
Abkommens absolviert worden ist“ durch den Ausdruck „und die
von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der
Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert
worden ist“ ersetzt.
41. § 61 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt
nicht für die in § 60 Abs. 2 Z 1, 4, 8 und 9 genannten
Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wird,“
42. § 61 Abs. 2a entfällt.
43. § 61 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Ist für die in Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz
genannten Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, nur
deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die
Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach
§ 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes –
GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 Abs. 3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978,
jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind,
sind diese Zeiten oder ein Teil dieser Zeiten über Antrag abweichend von
Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.
In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der
seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag oder der auf die anzurechnende Zeit
entfallende Teil des Erstattungsbetrages an die Stadt Wien zu leisten. Der
Erstattungsbetrag (Teil des Erstattungsbetrages) ist mit dem für das
Auszahlungsjahr gemäß § 108 Abs. 1 und 4 in Verbindung
mit § 108c ASVG ermittelten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der
Antragstellung aufzuwerten. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten
Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. § 63 Abs. 4 ist
sinngemäß anzuwenden.“
44. § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet
die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen
Zulagen, die dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung
gebührt haben. Wird der Bemessungsbescheid später als fünf Jahre
nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, ist die
Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages die um ein Sechstel
erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen, die dem
Beamten für den Monat, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides
eintritt, gebühren. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für
jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten für den Beamten, für den
§ 73 Abs. 2 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst
11,05 % der Bemessungsgrundlage.“
45. Nach § 63 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 beträgt bei Anrechnung der in
§ 60 Abs. 2 Z 5 bis 7 genannten Zeiten die
Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages zwei Drittel der jeweils
nach Abs. 3 in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage.“
46. Der Punkt am Ende des § 63 Abs. 7 wird durch einen
Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:
„sofern die Stadt Wien nach § 311 ASVG oder gleichartigen
Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten
Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.“
47. § 64 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit die Stadt Wien für die angerechnete Zeit keinen
Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten.
§ 63 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Prozentsatz 11,05 beträgt und die Bemessungsgrundlage die um ein Sechstel
erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen bildet, die dem
Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach dem
Dienstantritt nach Verfügung der Wiederverwendung gebührt
haben.“
48. In § 66 Abs. 2 wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck
„§ 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4“
ersetzt.
49. § 66 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit die Stadt Wien für die zusätzlich angerechneten
Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer
Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 gilt sinngemäß mit der
Maßgabe, dass der Prozentsatz 11,05 beträgt und die
Bemessungsgrundlage die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und
ruhegenussfähigen Zulagen bildet, die der besoldungsrechtlichen Stellung
entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
erreicht hat.“
50. In § 73 Abs. 2 entfällt der Ausdruck
„§ 7 Abs. 1,“.
51. § 73c Abs. 2 lautet:
„(2) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach
einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden
Tabelle bezeichneten Jahr, sind die Zahlen „480“ in § 4
Abs. 1 Z 5 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr
|
Zahl
|
---|---|
2003
|
12
|
2004
|
24
|
2005
|
36
|
2006
|
48
|
2007
|
60
|
2008
|
72
|
2009
|
84
|
2010
|
96
|
2011
|
108
|
2012
|
120
|
2013
|
132
|
2014
|
144
|
2015
|
156
|
2016
|
168
|
2017
|
180
|
2018
|
192
|
2019
|
204
|
2020
|
216
|
2021
|
228
|
2022
|
240
|
2023
|
252
|
2024
|
264
|
2025
|
276
|
2026
|
288
|
2027
|
300
|
2028
|
312
|
2029
|
324
|
2030
|
336
|
2031
|
348
|
2032
|
360
|
2033
|
372
|
2034
|
384
|
2035
|
396
|
2036
|
408
|
2037
|
420
|
2038
|
432
|
2039
|
444
|
2040
|
456
|
2041
|
468“
|
52. § 73c Abs. 3 entfällt.
53. § 73c Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Beitragssatz gemäß § 47 Abs. 1
beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach
im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren,
2,17 %,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren,
2,04 %,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren,
1,92 %,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren,
1,79 %,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren,
1,66 %,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren,
1,53 %,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren,
1,41 %,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren,
1,28 %,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren,
1,15 %,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren,
1,02 %,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren,
0,89 %,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren,
0,77 %,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren,
0,64 %,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren,
0,51 %,
15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren,
0,38 %,
16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren,
0,26 %,
17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren,
0,13 %.
(5) Von Ruhebezügen und Versorgungsbezügen nach im Dienststand
verstorbenen Beamten, auf die § 73d anzuwenden ist, sind weitere
Beiträge gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 zu entrichten.
Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhebezügen und
Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die
§ 73d keine Anwendung findet, ist kein Pensionsbeitrag
gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 und 5 zu entrichten. Die in
Abs. 4 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für
die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1
sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen
Ruhegenüssen.“
54. Nach § 73d Abs. 9 wird folgender Abs. 9a
eingefügt:
„(9a) Der Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung des
§ 7 Abs. 4, § 9, § 29a Abs. 5 letzter
Satz und § 73f Abs. 2 nicht zu
berücksichtigen.“
55. § 73d Abs. 11 lautet:
„(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nur für den Beamten, der
nach dem 30. November 2002 aus dem Dienststand ausscheidet und sein
60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet.“
56. Nach § 73e wird folgender § 73f samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur
Pensionsordnung 1995
§ 73f. (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 sind
bei einem Beamten, der bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein
Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft
vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer
solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 eine
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweist,
1. die vor dem 1. Juli 2005 angefallenen Zeiten der
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der
Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,167 % der
Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat,
2. die nach dem 30. Juni 2005 anfallenden Zeiten der
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der
Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,139 % der
Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat bzw. bei Aufnahme in ein
Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft
vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer
solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 mit 1,429 % der
Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und mit 0,119 % der
Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis
zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli
1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher
Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 die ersten zehn Jahre der
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen
Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei
Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu
540 Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht
überschreiten. Nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
von 540 Monaten ist der Ruhegenuss gemäß § 5
Abs. 1 zu bemessen.
(3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich bei einem Beamten, der sein
60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem
1. Jänner 2015 vollendet, die Ruhegenussbemessungsgrundlage
gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz um 0,28 % pro Monat
ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Beamte die Voraussetzungen
für eine Ruhestandsversetzung nach § 115i Abs. 2 der
Dienstordnung 1994 erfüllt. Die Erhöhung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage ist mit jenem Prozentsatz begrenzt, um den die
Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung mit Vollendung des
720. Lebensmonats gemäß Abs. 7 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 2 zu kürzen ist.
(4) Auf den Beamten, der sein 60. Lebensjahr vor dem
1. Jänner 2010 vollendet, sind anstelle des § 5 Abs. 1
zweiter Satz in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995
§ 4 Abs. 1 Z 3 und § 73c Abs. 3 in der
Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin
anzuwenden.
(5) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand gemäß
§ 68 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 3 der
Dienstordnung 1994 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet
worden ist, sind § 5 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4
und 5, § 7 Abs. 1 sowie § 9 in der Fassung vor der 13.
Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.
(6) § 6 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur
Pensionsordnung 1995 ist auch in allen nach der Kundmachung dieser Novelle im
Jahr 2004 anhängigen Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand anzuwenden,
wenn der Beamte mit Ablauf des 31. Dezember 2004 oder später in den
Ruhestand versetzt wird.
(7) Für den Beamten, auf den § 115i Abs. 1 der
Dienstordnung 1994 anzuwenden ist, tritt an die Stelle des in § 5
Abs. 2, in § 9 Abs. 1 und 2 und in § 10
Abs. 3 genannten 780. Lebensmonats der für ihn in der rechten
Tabellenspalte des § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994
maßgebende Lebensmonat.
(8) § 5 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der 13. Novelle zur
Pensionsordnung 1995 ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am
31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem
Gesetz haben. Derartige Anträge können bis längstens
31. Dezember 2005 gestellt werden.
(9) § 21 Abs. 3, 4 und 10 in der Fassung der 13. Novelle zur
Pensionsordnung 1995 gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung
dieser Novelle Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach diesem Gesetz
haben.
(10) § 13 Abs. 2, § 13a, § 47
Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 73c Abs. 4 und 5 in der Fassung
der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gelten auch für Personen, die am
31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem
Gesetz haben.
(11) Der Beamte des Dienststandes kann beantragen, dass
Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung er vor dem 1. Jänner 2005
gemäß § 61 Abs. 3 ausgeschlossen hat,
nachträglich zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen.
§ 63 Abs. 3 erster und letzter Satz sowie § 63
Abs. 3a bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die
Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag mit dem
für das Kalenderjahr, in dem der erste volle Monat der Dienstleistung des
Beamten fällt, gemäß § 4 Abs. 2 oder 3
festgesetzten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung
aufzuwerten ist. § 63 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht
anzuwenden.
(12) § 29a Abs. 5 in der Fassung der 13. Novelle zur
Pensionsordnung 1995 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum Ablauf
des Jahres 2041 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 100 für jedes
Kalenderjahr vor dem Jahr 2042 um 2,63 zu vermindern ist.
(13) Bei dem Beamten, auf den § 73d nicht anzuwenden ist, darf,
wenn zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage mehr als die 216
höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) herangezogen werden, der
Ruhegenuss nicht weniger als 90 % des Ruhegenusses betragen, der sich unter
Anwendung des § 73d bei Zugrundelegung einer
Ruhegenussberechnungsgrundlage aus der Summe der 216 höchsten
Beitragsgrundlagen (§ 4) geteilt durch 216 ergibt.
(14) Bei dem Beamten, der vor dem 1. Dezember 2009 wegen dauernder
Dienstunfähigkeit gemäß § 68a Abs. 1 Z 1
oder § 68b Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den
Ruhestand versetzt wird, und bei dem die Ruhegenussbemessungsgrundlage,
allenfalls nach Verminderung des Kürzungsprozentsatzes gemäß
§ 5 Abs. 4 oder auf Grund einer Verordnung gemäß
§ 5 Abs. 4a, um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat der
vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß § 5 Abs. 2,
allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, zu kürzen ist,
darf der Kürzungsprozentsatz nicht mehr als vier Prozentpunkte über
jenem Kürzungsprozentsatz liegen, der sich bei Zugrundelegung eines
Kürzungsprozentsatzes von 0,1667 pro Monat ergibt.
(15) Werden auf Grund eines bis zum 30. Juni 2005 beim Magistrat
eingebrachten Antrages gemäß Abs. 11 oder § 61
Abs. 5 Zeiten auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet,
gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Anrechnungsbescheides die
Anrechnung als im Zeitpunkt der Antragstellung als bewirkt.“
57. In § 74 Abs. 2 wird das Datum
„1. September 2003“ durch das Datum
„1. Juni 2004“ ersetzt.
58. Die Anlage 2 erhält die Bezeichnung
„Anlage 1“ und lautet:
„Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Jahre
1980 bis 2001 betragen
für das Jahr
|
|
---|---|
1980
|
1,787
|
1981
|
1,701
|
1982
|
1,644
|
1983
|
1,599
|
1984
|
1,546
|
1985
|
1,488
|
1986
|
1,456
|
1987
|
1,423
|
1988
|
1,398
|
1989
|
1,364
|
1990
|
1,307
|
1991
|
1,249
|
1992
|
1,200
|
1993
|
1,153
|
1994
|
1,126
|
1995
|
1,095
|
1996
|
1,069
|
1997
|
1,069
|
1998
|
1,055
|
1999
|
1,040
|
2000
|
1,034
|
2001
|
1,026“
|
Artikel IV
Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage
anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der
für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und
für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt,
12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser
Nebengebühren beträgt.“
2. § 3 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember
2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben
unberücksichtigt.“
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn
des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren
aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. § 3
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
4. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Weist der Beamte mehr als 480 anrechenbare
Nebengebührenbezugsmonate auf, haben für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage so viele Nebengebührenbezugsmonate mit den niedrigsten
Summen von anrechenbaren Nebengebühren außer Betracht zu bleiben, als
die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate die Zahl 480 übersteigt. Sind
für ein vor dem Jahr 1999 liegendes Kalenderjahr nur die Summe der
bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und
die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate mittels
automationsunterstützter Datenanwendung gespeichert, ist der Durchschnitt
der in diesem Jahr in allen Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen
anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche
Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde
zu legen.“
5. § 5a Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a
Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien
Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der
Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das
Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten
§§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden
Abweichungen.
(2) Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich
viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des
§ 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die
Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der
Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des
Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist
gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.“
6. § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, soweit diese Entgeltteile für die Ermittlung
der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1
Z 2 der Pensionsordnung 1995 heranzuziehen sind.“
7. § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Erreicht der Beamte auf Grund der Berücksichtigung von
Zeiten nach Abs. 7 als Nebengebührenbezugsmonate mehr als 480
Nebengebührenbezugsmonate, beträgt der nach § 5 Abs. 3
maßgebende Prozentsatz 2.“
8. Nach § 12a wird folgender § 12b samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung für den
Pensionsbeitrag
§ 12b. (1) Der Beitragssatz gemäß § 5
Abs. 6 beträgt für Ruhegenusszulagen und für
Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren,
1,4 %,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren,
1,3 %,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren,
1,2 %,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren,
1,1 %,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren,
1,0 %,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren,
0,9 %,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren,
0,8 %,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren,
0,7 %,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren,
0,6 %,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren,
0,5 %,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren,
0,4 %,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren,
0,3 %,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren,
0,2 %,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren,
0,1 %.
Die in Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten auch für Versorgungsgenusszulagen nach solchen Ruhegenusszulagen.
Die in Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten auch für Versorgungsgenusszulagen nach solchen Ruhegenusszulagen.
(2) Von Ruhegenusszulagen und Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand
verstorbenen Beamten, die erstmals im Jahr 2019 anfallen, ist kein
Pensionsbeitrag gemäß § 5 Abs. 6 zu
entrichten.“
9. In § 13 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 1999“ durch das Datum
„1. Juni 2004“ ersetzt.
Artikel V
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2004, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 8 Z 3 wird nach dem Ausdruck
„Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck
„oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen
Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
österreichischen Staatsbürgern“ eingefügt.
2. In § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 7,
§ 42 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 wird jeweils nach dem
Ausdruck „Europäischen Wirtschaftsraum“ der Ausdruck
„oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen
Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
österreichischen Staatsbürgern,“
eingefügt.
3. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 7 erster Satz, § 7 und
§ 41 der Besoldungsordnung 1994“ durch den Ausdruck
„§ 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41
und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994“
ersetzt, wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
wird folgende Z 8 angefügt:
„8. die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen
männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953
geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des
§ 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl.
Nr. 282/1990, zu erteilen hat.“
4. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind
im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Wiener Pflegegeldgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 42/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem
sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.“
5. Nach § 54 wird folgender § 54a samt
Überschrift eingefügt:
„Vertragsbedienstete mit Vordienstzeiten beim
Wiener Integrationsfonds
§ 54a. (1) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener
Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde
Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des
Schemas III oder IV, Dienstklasse III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung
nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener
Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten
Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei
Anwendung der §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung
mit Abs. 2 für den Vertragsbediensteten eine günstigere
Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 der
Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß §§ 14
und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 zu ermittelnde
Tag.
(2) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein
privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist die
Zeit des Arbeitsverhältnisses zum Wiener Integrationsfonds einer Zeit
gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994
gleichzuhalten; § 115f Abs. 1 der Dienstordnung 1994 gilt
sinngemäß.
(3) Dem Vertragsbediensteten, für den Abs. 1 und/oder 2 gilt,
gebührt nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der
Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien
ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage
maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.
(4) Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Abs. 3
sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:
a) das letzte vor dem Stichtag gebührende Monatseinkommen (ohne
Überstundenpauschale, Kinderzulage und Sonderzahlungen);
b) die letzte vor dem Stichtag gebührende Sonderzahlung.
(5) Änderungen des Monatseinkommens (Abs. 4 lit. a), auf die
der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund
seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter
Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt
hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen
gemäß Abs. 4 lit. a und b zu
berücksichtigen.
(6) Die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b
ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt
eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(7) Dem Bediensteten gebührt jeweils eine Ausgleichszulage in der
Höhe der Differenz zwischen
a) dem ihm jeweils für einen Monat zustehenden Diensteinkommen (ohne
Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994 und
Mehrleistungsvergütungen gemäß § 36 der
Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. a ergebenden
Betrag;
b) der ihm jeweils zustehenden Sonderzahlung (ohne Kinderzulage
gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus
Abs. 4 lit. b ergebenden Betrag.
(8) Bei der Vergleichsberechnung gemäß Abs. 7 ist bei
teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der
Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der
Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.
(9) Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Abs. 7 im
Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem
Stichtag (Abs. 3) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.“
6. In § 64 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 2004“ durch das Datum
„1. Juni 2004“ ersetzt.
Artikel VI
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 47 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:
„3. die Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3,
§ 8a Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 9 und § 36
Abs. 1 dieses Gesetzes sowie aus § 68a Abs. 4,
§ 68b Abs. 3, § 69 Abs. 2, § 84
Abs. 2 und 4, § 85 Abs. 4 in der Fassung vor der 15. Novelle
und § 86 Abs. 5 Z 5 DO 1994 ergebenden Aufgaben;
4. die Antragstellung gemäß § 33 Abs. 3 BO 1994
und § 5 Abs. 4a der Pensionsordnung 1995 – PO
1995;“
2. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai
2001“ durch das Datum „1. Juni 2004“
ersetzt.
Artikel VII
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2004, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 und 3,
§ 28 Abs. 3 und 4 sowie in § 38 Abs. 3 und 4 wird
jeweils nach dem Ausdruck „Pensionsordnung 1995“ der Ausdruck
„in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“
eingefügt.
2. § 8 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 31
Abs. 2 und § 41 Abs. 2 lauten:
„(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der
Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 %
beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für
jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder
übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null
begrenzt.“
3. § 8 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 31
Abs. 3 und § 41 Abs. 3 entfallen.
4. In § 11 Z 2 wird nach dem Ausdruck
„§ 24 Abs. 1 bis 3“ der Ausdruck „in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“
eingefügt.
5. In § 25 und § 34 wird jeweils nach dem Ausdruck
„§ 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995“ der
Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“
eingefügt.
Artikel VIII
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 5 mit 1. September 2003,
2. Art. V Z 5 mit 1. Mai 2004,
3. Art. I Z 1, 2, 4, 6, 12, 13, 15 und 17, Art. II
Z 1, 2, 9 und 10 (soweit er sich auf § 49e Abs. 3 bezieht),
Art. III Z 2, 12, 18, 27 bis 29, 34, 35, 40, 46, 48, 55, 56 (soweit er
sich auf § 73f Abs. 6 und 9 bezieht) und 57, Art. IV
Z 9, Art. V Z 1, 2, 4 und 6 sowie Art. VI Z 2 mit dem
der Kundmachung folgenden Tag,
4. Art. I Z 3, 7 bis 11, 14, 16 und 18, Art. II Z 3
bis 8 und 10 (soweit er sich auf § 49e Abs. 1 und 2 bezieht),
Art. III Z 1, 3 bis 11, 13, 15 bis 17, 19 bis 26, 30 bis 33, 36 bis
39, 41 bis 45, 47, 49, 51 bis 53, 54 (soweit er sich auf § 9 und
§ 29a Abs. 5 letzter Satz bezieht), 56 (soweit er sich auf
§ 73f Abs. 4, 5, 7, 8 und 10 bis 15 bezieht) und 58, Art. IV
Z 1 bis 8, Art. V Z 3, Art. VI Z 1 sowie Art. VII
mit 1. Jänner 2005,
5. Art. III Z 14, 50, 54 (soweit er sich auf § 7
Abs. 4 und § 73f Abs. 2 bezieht) und 56 (soweit er sich auf
§ 73f Abs. 1 bis 3 bezieht) mit 1. Juli 2005.
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