Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 6. Oktober 2004 | 43. Stück |
43. Verordnung: | Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung |
43.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert
wird
Auf Grund der §§ 87f und 87i Abs. 1 Z 5 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2004, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für
Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und
Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien
Nr. 29/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 44/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis bei § 9, in den §§ 2
Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3
Einleitungssatz und Z 1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Überschrift,
Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz,
Abs. 5 Einleitungssatz, Abs. 6 Einleitungssatz und Z 1 und 2
sowie Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 1 sowie 16 Abs. 1 und 2 wird das
Zitat „in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 184/2003“ jeweils durch das Zitat „zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004“
ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt lauten die Bezeichnungen
der §§ 19 und 20 wie folgt:
„§ 19. Hartholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen
„§ 20. Hartholzstaub:
erheblicher Umfang“
3. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort
„Jahresmittelwert“ durch das Wort
„Tagesmittelwert“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 entfällt jeweils der
zweite Satz.
5. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt
als Tagesmittelwert:
1. 200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem
Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1%, an n-Hexan von
weniger als 5% und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25%,
2. 70 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an
aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1% bis 25% und an Hexanen von weniger als
1%,
3. 20 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an
aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25%,
4. 50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an
n-Hexan von 5% oder mehr,
5. 170 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an
aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1%, an n-Hexan von weniger als
5% und an Cyclo-/Isohexanen von 25% oder mehr.
Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.“
Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.“
6. In § 6 Abs. 3 erster Satz sowie Z 1 wird das
Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat
„Abs. 2 Z 1 bis 5“ ersetzt.
7. § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der
Kohlenwasserstoffdämpfe Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter
Zugrunderlegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3
umzurechnen.“
8. In den Überschriften zu den §§ 19 und 20 wird die
Wortfolge „Buchen- oder Eichenholzstaub“ jeweils durch das
Wort „Hartholzstaub“ ersetzt.
9. In den §§ 19 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 erster
Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge
„Buchen- oder Eichenholz“ jeweils durch das Wort
„Hartholz“ ersetzt.
10. § 19 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten
insbesondere die in Anhang V GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004,
angeführten Harthölzer.“
11. § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 lauten:
„1. Massivholz in m³, ausgenommen Hartholz,
2. Massivholz Hartholz in m³,
3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in
Holzwerkstoffen, und dem
4. Anteil an Harthölzern in m³ in
Holzwerkstoffen.“
12. § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit
Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten
dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in
unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei
für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern
anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Hersteller oder Importeure
vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20% anzunehmen.“
13. In § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 werden
die Wortfolgen „Buchen- und Eichenholz“ und
„Buchen- oder Eichenholz“ jeweils durch das Wort
„Hartholz“ ersetzt.
14. § 20 Abs. 7 Z 1 bis 3 lauten:
„1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in
m³ (ausgenommen Hartholz): 40%;
2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m³:
60%;
3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen
einschließlich des Anteils an Hartholz in m³: 10%.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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