Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 6. Oktober 2004 | 42. Stück |
42. Verordnung: | Grenzwerte für Arbeitsstoffe und Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung [CELEX-Nr.: 32004L0037] |
42.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der
Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die
Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen geändert
wird
Auf Grund der §§ 39 und 73 Abs. 1 des Gesetzes
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen
der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über
die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen, LGBl.
für Wien Nr. 109/2001 in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 34/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge
„Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, BGBl. II
Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003, und die
Anhänge I/2003, II/2003, III/2003 und IV dieser Verordnung“
durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003,
BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004,
und die Anhänge I/2003, II/2003, III/2003, IV und V/2003 dieser
Verordnung“ ersetzt.
2. § 3 lautet:
„§ 3. Durch diese Verordnung werden die
1. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom
24. September 1983, S. 25, geändert durch die Richtlinien 91/382/EWG
des Rates, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, S. 16, und 98/24/EG
des Rates, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S. 11,
2. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von
Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum
Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische
und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom
5. Juli 1991, S. 22,
3. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S. 11,
4. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste
von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG
des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 142 vom 16. Juni 2000, S. 47,
5. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene
oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004,
S. 50,
umgesetzt.“
umgesetzt.“
3. § 4 lautet:
„§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am
1. Jänner 2002 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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