Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 13. September 2004 | 37. Stück |
37. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987; Änderung |
37.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002,
wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. In § 2 lit. b wird der Klammerausdruck
„(§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz –
ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I
Nr. 70/1999)“ durch den Klammerausdruck
„(§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz –
ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I
Nr. 159/2001)“ ersetzt.
2. In § 2 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d) die Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2003.“
3. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Angehörige der medizinisch-technischen Dienste und Hebammen
sind dem ärztlichen Leiter unterstellt.“
4. In § 13a Abs. 2 wird das Zitat
„§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I
Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch das
Zitat „§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I
Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2003,“
ersetzt.
5. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach den
Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung
BGBl. I Nr. 65/2002, und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes –
ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I
Nr. 70/1999,“ durch die Wortfolge „nach den Bestimmungen
des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I
Nr. 146/2002, und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001,“
ersetzt.
6. § 15a Abs. 4 Z 7 bis 9 lauten:
„7. einer von der Personalvertretung zu bestellenden
Person,
8. einem von der Interessenvertretung der behinderten Menschen
(§ 46 Behindertengesetz 1986) gewählten Vertreter und
9. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 8 fallenden Person, die mit
der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut
ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz
verfügt.“
7. In § 17 Abs. 1 lit. d wird das Zitat
„§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I
Nr. 65/2002,“ durch das Zitat „§ 62a
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“
ersetzt.
8. In § 17 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck
„Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch
den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I
Nr. 35/2004,“ ersetzt.
9. In § 17 Abs. 4 letzter Satz wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Krankengeschichten oder Teile von Krankengeschichten, die Daten
über Gentherapien enthalten und außerhalb der Krankengeschichte zu
führende Daten über Genanalysen dürfen jedoch nicht
übermittelt werden.“
10. In § 19 lit. e wird der Ausdruck
„Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung (VRV), BGBl.
Nr. 159/1983,“ durch den Ausdruck „Voranschlags- und
Rechnungsabschlussverordnung – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der
Fassung BGBl. II Nr. 433/2001,“ ersetzt.
11. In § 26 lit. f wird das Zitat
„§ 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten
und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I
Nr. 65/2002,“ durch das Zitat „§ 46
Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG),
BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“
ersetzt.
12. Nach § 33 wird folgender § 33a samt
Überschrift eingefügt:
„Arzneimittelkommission
§ 33a. (1) Die Träger von bettenführenden
Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von
Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission
kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Träger
mehrerer Krankenanstalten können auch eine trägerweite
Arzneimittelkommission einrichten, die mit Teilbereichen von Aufgaben der
Arzneimittelkommission betraut werden kann.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt
Anwendung finden (Arzneimittelliste);
2. Adaptierung der Arzneimittelliste;
3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den
Umgang mit Arzneimitteln; Träger mehrerer Krankenanstalten haben hiezu
detaillierte grundsätzliche Richtlinien zu erlassen.
(3) Darüber hinaus kann der Träger der Krankenanstalt die
Arzneimittel kommission mit weiteren Aufgaben betrauen, wie
insbesondere:
1. Befassung mit allen beabsichtigten Anwendungsbeobachtungen von
Arzneimitteln;
2. regelmäßiges Arzneimittel-Controlling;
3. Erstellen einer Notfall-Arzneimittelliste.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission
insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der
Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich;
2. die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den
Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen
Wissenschaft erfolgen;
3. die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den
Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene
Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist;
4. bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre
einer medizinischen Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu
gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der
universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen
können.
(5) Bei der Erarbeitung von Richtlinien gemäß Abs. 2
Z 3 über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben
den Grundsätzen gemäß Abs. 4 auch auf die
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen,
insbesondere, dass
1. von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das
ökonomisch günstigste gewählt wird;
2. gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt
andere Maßnahmen ergriffen werden, z.B. therapeutisch gleichwertige
Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher
sind;
3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der
Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle
einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt
und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis sowie die
darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise
berücksichtigt werden. Soweit das Heilmittelverzeichnis durch den
Erstattungskodex ersetzt wurde, ist dieser anzuwenden.
(6) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in
der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei einer Abweichung von der
Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung
der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu
begründen ist.
(7) Die Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:
1. dem Leiter des ärztlichen Dienstes (einem der Leiter des
ärztlichen Dienstes);
2. dem Leiter der Anstaltsapotheke (einem der Leiter der Anstaltsapotheke)
oder einem Konsiliarapotheker mit klinischer Erfahrung;
3. einem weiteren ärztlichen Vertreter, der vom ärztlichen
Leiter (den ärztlichen Leitern) zu nominieren ist.
(8) Nach Abs. 7 Z 3 können bis zu sechs ärztliche
Vertreter nominiert werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können im Anlassfall
weitere Personen beigezogen werden. Der Träger der Krankenanstalt (die
Träger der Krankenanstalten) können einen Vertreter
entsenden.
(9) Der Träger der Krankenanstalt (die Träger der
Krankenanstalten) können die Funktion des Vorsitzenden und eines
Geschäftsführers festlegen. Werden keine derartigen Festlegungen
getroffen, wählen die Mitglieder der Arzneimittelkommission aus ihrem Kreis
mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in
gesonderten Wahlgängen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt
dessen Stellvertreter den Vorsitz. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende
Mitglied den Vorsitz.
(10) Der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal jährlich, in Krankenanstalten mit mehr als 400
systemisierten Betten mindestens viermal jährlich einzuberufen. Die
Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung des Vorsitzenden an den
Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es den Vorsitzenden
ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
(11) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls ein ärztlicher
Vertreter und ein Apotheker, anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist
die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll
aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt (den
Rechtsträgern der Krankenanstalten) zur Kenntnis zu bringen.
(13) Die Arzneimittelkommission hat sich unter Beachtung der Bestimmungen
der Abs. 8 bis 12 eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser sind
insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln:
1. kanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere
Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der
Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen);
2. Einberufung der Sitzungen;
3. Erstellung der Tagesordnung;
4. Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung;
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Geschäftsordnung ist dem Träger der Krankenanstalt (den Trägern der Krankenanstalten) anzuzeigen.
Die Geschäftsordnung ist dem Träger der Krankenanstalt (den Trägern der Krankenanstalten) anzuzeigen.
(14) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen
sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.“
13. § 43 samt Überschrift lautet:
„§ 43
Blutabnahme im Dienst der
Straßenpolizei
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem Dienst
habenden Arzt jene Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu
stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und
10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159,
in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, erforderlich
sind.“
14. In § 44 Abs. 5 wird das Zitat
„§ 55 Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I
Nr. 65/2002“ durch das Zitat „§ 55
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004“
ersetzt.
15. § 46a Abs. 5 lautet:
„(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1
ist für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß
Abs. 1 eingehoben wird, in Fondskrankenanstalten ein Betrag von
1,45 Euro im Namen der Sozialversicherungsträger für den Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient
für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten
sinngemäß.“
16. § 46a Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7
angefügt:
„(6) Zusätzlich zu den Kostenbeiträgen gemäß
Abs. 1 und 5 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen
Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse ein Beitrag von
0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für
höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die
Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten
sinngemäß.
(7) Der Betrag gemäß Abs. 6 ist von den Trägern der
Krankenanstalten einzuheben und der Wiener Patientenanwaltschaft für
Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen
Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des
Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung zu
stellen.“
17. In § 50a Abs. 1 wird der Ausdruck „das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in
der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch den Ausdruck
„das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG“
ersetzt.
18. In § 51 Abs. 3 Z 2 wird jeweils der Ausdruck
„im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der
Fassung BGBl. I Nr. 41/1999,“ durch den Ausdruck
„im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2003,“ ersetzt.
19. In § 51 Abs. 3 Z 5 entfallen die Worte
„und die in Österreich einen Wohnsitz
haben“.
20. In § 57 Abs. 2 wird der Ausdruck
„Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
21. § 58a zweiter Satz lautet:
„Verordnungen, mit denen Pflegegebühren, allfällige
Sondergebühren und sonstige Gebühren festgesetzt werden, können
auch bis zu zwei Monate rückwirkend erlassen werden.“
22. In § 62 lit. m wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n) für die Einrichtung von Arzneimittelkommissionen gilt
§ 33a, ausgenommen Abs. 5; für gemeinnützige
Krankenanstalten ist auch § 33a Abs. 5
anzuwenden.“
23. In § 64e Abs. 2 wird das Zitat
„§ 273 Zivilprozessordnung, RGBl. 1895/113, in der Fassung
BGBl. I Nr. 125/1999,“ durch das Zitat
„§ 273 Zivilprozessordnung, RGBl. 1895/113, in der Fassung
BGBl. I Nr. 114/2003,“ ersetzt.
24. In § 64h Abs. 2 wird der Ausdruck
„Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“
durch den Ausdruck „Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.
25. § 64i samt Überschrift wird aufgehoben.
26. In § 66 wird das Zitat „§§ 60 bis
62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch
das Zitat §§ 60 bis 62 „Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung
BGBl. I Nr. 35/2004“ ersetzt.
Artikel II
Die Aufhebung von § 64i samt Überschrift gemäß
Art. I Z 25 tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in
Kraft.
Die übrigen Bestimmungen von Art. I treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Beurteilungen, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 2 bei den
Ethikkommissionen anhängig sind, sind von den Ethikkommissionen in ihrer
bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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