Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 13. September 200437. Stück
37. Gesetz:Wiener Krankenanstaltengesetz 1987; Änderung

37.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. In § 2 lit. b wird der Klammerausdruck „(§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001)“ ersetzt.
2. In § 2 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2003.“
3. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Angehörige der medizinisch-technischen Dienste und Hebammen sind dem ärztlichen Leiter unterstellt.“
4. In § 13a Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2003,“ ersetzt.
5. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999,“ durch die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2002, und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001,“ ersetzt.
6. § 15a Abs. 4 Z 7 bis 9 lauten:
„7. einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person,
8. einem von der Interessenvertretung der behinderten Menschen (§ 46 Behindertengesetz 1986) gewählten Vertreter und
9. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.“
7. In § 17 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch das Zitat „§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ ersetzt.
8. In § 17 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ ersetzt.
9. In § 17 Abs. 4 letzter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Krankengeschichten oder Teile von Krankengeschichten, die Daten über Gentherapien enthalten und außerhalb der Krankengeschichte zu führende Daten über Genanalysen dürfen jedoch nicht übermittelt werden.“
10. In § 19 lit. e wird der Ausdruck „Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung (VRV), BGBl. Nr. 159/1983,“ durch den Ausdruck „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 433/2001,“ ersetzt.
11. In § 26 lit. f wird das Zitat „§ 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ ersetzt.
12. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:
„Arzneimittelkommission
§ 33a. (1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Träger mehrerer Krankenanstalten können auch eine trägerweite Arzneimittelkommission einrichten, die mit Teilbereichen von Aufgaben der Arzneimittelkommission betraut werden kann.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
2. Adaptierung der Arzneimittelliste;
3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln; Träger mehrerer Krankenanstalten haben hiezu detaillierte grundsätzliche Richtlinien zu erlassen.
(3) Darüber hinaus kann der Träger der Krankenanstalt die Arzneimittel kommission mit weiteren Aufgaben betrauen, wie insbesondere:
1. Befassung mit allen beabsichtigten Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln;
2. regelmäßiges Arzneimittel-Controlling;
3. Erstellen einer Notfall-Arzneimittelliste.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich;
2. die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;
3. die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist;
4. bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
(5) Bei der Erarbeitung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 3 über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 4 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
1. von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
2. gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere Maßnahmen ergriffen werden, z.B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind;
3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis sowie die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden. Soweit das Heilmittelverzeichnis durch den Erstattungskodex ersetzt wurde, ist dieser anzuwenden.
(6) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei einer Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(7) Die Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:
1. dem Leiter des ärztlichen Dienstes (einem der Leiter des ärztlichen Dienstes);
2. dem Leiter der Anstaltsapotheke (einem der Leiter der Anstaltsapotheke) oder einem Konsiliarapotheker mit klinischer Erfahrung;
3. einem weiteren ärztlichen Vertreter, der vom ärztlichen Leiter (den ärztlichen Leitern) zu nominieren ist.
(8) Nach Abs. 7 Z 3 können bis zu sechs ärztliche Vertreter nominiert werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können im Anlassfall weitere Personen beigezogen werden. Der Träger der Krankenanstalt (die Träger der Krankenanstalten) können einen Vertreter entsenden.
(9) Der Träger der Krankenanstalt (die Träger der Krankenanstalten) können die Funktion des Vorsitzenden und eines Geschäftsführers festlegen. Werden keine derartigen Festlegungen getroffen, wählen die Mitglieder der Arzneimittelkommission aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter den Vorsitz. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
(10) Der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, in Krankenanstalten mit mehr als 400 systemisierten Betten mindestens viermal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
(11) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls ein ärztlicher Vertreter und ein Apotheker, anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt (den Rechtsträgern der Krankenanstalten) zur Kenntnis zu bringen.
(13) Die Arzneimittelkommission hat sich unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 8 bis 12 eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser sind insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln:
1. kanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen);
2. Einberufung der Sitzungen;
3. Erstellung der Tagesordnung;
4. Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung;
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Geschäftsordnung ist dem Träger der Krankenanstalt (den Trägern der Krankenanstalten) anzuzeigen.
(14) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.“
13. § 43 samt Überschrift lautet:
„§ 43
Blutabnahme im Dienst der Straßenpolizei
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem Dienst habenden Arzt jene Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, erforderlich sind.“
14. In § 44 Abs. 5 wird das Zitat „§ 55 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002“ durch das Zitat „§ 55 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004“ ersetzt.
15. § 46a Abs. 5 lautet:
„(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben wird, in Fondskrankenanstalten ein Betrag von 1,45 Euro im Namen der Sozialversicherungsträger für den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.“
16. § 46a Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Zusätzlich zu den Kostenbeiträgen gemäß Abs. 1 und 5 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
(7) Der Betrag gemäß Abs. 6 ist von den Trägern der Krankenanstalten einzuheben und der Wiener Patientenanwaltschaft für Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung zu stellen.“
17. In § 50a Abs. 1 wird der Ausdruck „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch den Ausdruck „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG“ ersetzt.
18. In § 51 Abs. 3 Z 2 wird jeweils der Ausdruck „im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1999,“ durch den Ausdruck „im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003,“ ersetzt.
19. In § 51 Abs. 3 Z 5 entfallen die Worte „und die in Österreich einen Wohnsitz haben“.
20. In § 57 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
21. § 58a zweiter Satz lautet:
„Verordnungen, mit denen Pflegegebühren, allfällige Sondergebühren und sonstige Gebühren festgesetzt werden, können auch bis zu zwei Monate rückwirkend erlassen werden.“
22. In § 62 lit. m wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n) für die Einrichtung von Arzneimittelkommissionen gilt § 33a, ausgenommen Abs. 5; für gemeinnützige Krankenanstalten ist auch § 33a Abs. 5 anzuwenden.“
23. In § 64e Abs. 2 wird das Zitat „§ 273 Zivilprozessordnung, RGBl. 1895/113, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/1999,“ durch das Zitat „§ 273 Zivilprozessordnung, RGBl. 1895/113, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2003,“ ersetzt.
24. In § 64h Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.
25. § 64i samt Überschrift wird aufgehoben.
26. In § 66 wird das Zitat „§§ 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ durch das Zitat §§ 60 bis 62 „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004“ ersetzt.
Artikel II
Die Aufhebung von § 64i samt Überschrift gemäß Art. I Z 25 tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen von Art. I treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Beurteilungen, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 2 bei den Ethikkommissionen anhängig sind, sind von den Ethikkommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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