Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 10. September 2004 | 36. Stück |
36. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (18. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (18. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (6. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995); Änderung (Antidiskriminierungsnovelle) [CELEX-Nrn.: 32000L0043 und 32000L0078] |
36.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (18. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (18. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) und das Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (6. Novelle zum Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert werden
(Antidiskriminierungsnovelle)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 18 werden folgende §§ 18a bis 18c
samt Überschrift eingefügt:
„Diskriminierungsverbot
§ 18a. (1) Dem Beamten ist es im Rahmen seiner
dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der Rasse,
ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit
einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien niemand von einem Beamten unmittelbar
oder mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt
darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich
der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und bei
der Betrauung mit höherwertigen Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen
eines in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmales in einer vergleichbaren
Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht
zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird. Eine
mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale
Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme
Angehörige einer bestimmten Rasse, ethnischen Herkunft, Religion,
Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter
oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber Personen, auf die
diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder
benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder
die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich.
(3) Als Diskriminierung gilt auch
1. die von einem Beamten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt
Wien zu einem nach Abs. 1 oder Z 2 verbotenen Verhalten,
2. jede nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende, von einem Beamten
gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung
anzusehende Verhaltensweise, die mit einem in Abs. 1 erster Satz genannten
Merkmal in Zusammenhang steht, von dem davon betroffenen Bediensteten als
unerwünscht angesehen wird und die Würde dieses Bediensteten verletzt
(Belästigung), sowie
3. jede von einem Beamten getroffene nachteilige das Dienstverhältnis
betreffende Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die in Abs. 1 zweiter
Satz genannten Angelegenheiten, die deshalb erfolgt, weil sich der Bedienstete
gegen eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes beschwert, eine solche zur
Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer
behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat.
§ 18b. (1) Eine Diskriminierung im Sinn des
§ 18a Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. die unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit
erfolgt, sofern dieser nicht Vorschriften der Europäischen Union über
die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von
Drittstaatsangehörigen entgegenstehen,
2. die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme auf
Grund der Art der auszuübenden dienstlichen Tätigkeit oder der
Bedingungen ihrer Ausübung der Sicherung grundlegender dienstlicher
Anforderungen dienen, sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt,
oder
3. die unterschiedliche Behandlung auf Grund des Alters oder einer
Behinderung durch ein rechtmäßiges Ziel (Abs. 2 oder 3)
gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und
erforderlich sind.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt insbesondere nicht vor,
wenn die unterschiedliche Behandlung zur Verwirklichung beschäftigungs-,
arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Ziele erforderlich ist, sofern die
Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme zur Erreichung eines
dieser Ziele angemessen und erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen der
Angemessenheit und Erforderlichkeit sind insbesondere zulässig:
1. Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das
Dienstalter für die Begründung des Dienstverhältnisses,
2. Mindestanforderungen an das Dienstalter für bestimmte damit
verbundene Vorteile,
3. die Festlegung eines Höchstalters für die Begründung des
Dienstverhältnisses auf Grund
a) besonderer Ausbildungserfordernisse für eine bestimmte
Tätigkeit oder
b) der Notwendigkeit einer angemessenen Dienstzeit zur Gemeinde Wien vor
dem Eintritt in den Ruhestand
und
4. die Festlegung besonderer, der beruflichen Eingliederung von
jugendlichen oder älteren Personen oder von Personen mit
Fürsorgepflichten dienender Regelungen, Beurteilungskriterien oder
Maßnahmen.
(3) Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung liegt
insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und im Sinn des Art. 5 der
Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr.
L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, zu treffende angemessene
Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht
ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig
belasten würden.
§ 18c. Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts sind
nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien
Nr. 18/1996, zu beurteilen.“
2. (Verfassungsbestimmung im Umfang des § 67j Abs. 2)
Nach § 67a wird folgender Abschnitt 6b eingefügt:
„6b. Abschnitt
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Diskriminierung,
Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Schadenersatz wegen Diskriminierung bei der
Anstellung
§ 67b. Ist das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis eines Bewerbers, der nicht bereits in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien steht, infolge einer
Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1
zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1
zweiter Satz Z 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht begründet
worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem
Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen
Aufstieg
§ 67c. Ist der Beamte infolge einer Verletzung des
Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz
Z 5 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1 zweiter Satz
Z 5 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht mit einer höherwertigen
Verwendung (Funktion) nach § 2 Abs. 3 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes betraut worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber
dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14
Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des
Entgelts, Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen
Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen
§ 67d. Ist der Beamte durch eine Verletzung des
Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz
Z 2 bis 4 und Z 6 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1
zweiter Satz Z 2 bis 4 und Z 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995
bei der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, oder in
Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert worden, sind die
§§ 11 bis 13 und 15 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
Schadenersatz wegen Belästigung
§ 67e. (1) Ein von einer Diskriminierung im Sinn des
§ 18a Abs. 3 Z 2 dieses Gesetzes oder des § 4a
Abs. 3 Z 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 betroffener Beamter
hat gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf angemessenen Schadenersatz,
der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen
Nachteils zu beinhalten hat.
(2) Hat es der Vertreter der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 1
W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem
Schadenersatz gemäß Abs. 1 berechtigt, unterlassen, für
eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat der von der Diskriminierung betroffene
Beamte – sofern er keinen Schadenersatz nach Abs. 1 geltend macht
– aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf
angemessenen Schadenersatz.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1
und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein
einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für
den Beamten geschaffen hat.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Viktimisierung
§ 67f. Ist der Beamte infolge einer Verletzung des
Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses
Gesetzes oder des § 4a Abs. 3 Z 3 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 von einer nachteiligen das
Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der
nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d
anzuwenden.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
§ 67g. Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sind nach den Bestimmungen des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen
Ansprüchen wegen Diskriminierung
§ 67h. (1) Ansprüche des Beamten nach
§ 67c, § 67e Abs. 2 und § 67f in Verbindung
mit § 67c sind mit Antrag bei der Dienstbehörde, Ansprüche
des Beamten gegenüber dem Diskriminierer nach § 67e Abs. 1
sowie Ansprüche von Bewerbern nach § 67b sind gerichtlich geltend
zu machen, und zwar jeweils binnen sechs Monaten. Die Frist für die
Geltendmachung der Ansprüche nach § 67b, § 67c und
§ 67f in Verbindung mit § 67c beginnt mit Ablauf des Tages,
an dem der Bewerber oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung
oder Betrauung mit der höherwertigen Verwendung (Funktion) erlangt hat.
Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug
auf die Festsetzung des Entgelts gilt § 10 der Besoldungsordnung
1994.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1
kann sich der Beamte oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger
gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen
von:
1. der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien,
2. dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der
Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
3. jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und
gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22
(„Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16
(„Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen
Zweckes.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 67i. Soweit nach § 67h Abs. 1
Ansprüche bei Gericht geltend zu machen sind, hat der Kläger die
Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder
mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu
beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen
hat.
Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen
§ 67j. (1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener
Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur
Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur
Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 18a) von Beamten oder durch
Beamte (§ 1 Abs. 2), die im Zusammenhang mit deren
Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7
Abs. 2 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt
sinngemäß.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 des Wiener
Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer
Diskriminierung gemäß § 18a durch einen Beamten mit
schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung
behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1)
Anzeige zu erstatten.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2004,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4d samt
Überschrift eingefügt:
„Diskriminierungsverbot
§ 4a. (1) Dem Vertragsbediensteten ist es im Rahmen seiner
dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der Rasse,
ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit
einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien niemand von einem
Vertragsbediensteten unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, vor allem
nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt
darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich
der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und bei
der Betrauung mit höherwertigen Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen
eines in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmales in einer vergleichbaren
Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht
zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird. Eine
mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale
Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme
Angehörige einer bestimmten Rasse, ethnischen Herkunft, Religion,
Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter
oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber Personen, auf die
diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder
benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder
die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich.
(3) Als Diskriminierung gilt auch
1. die von einem Vertragsbediensteten erfolgte Anstiftung eines
Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 oder Z 2 verbotenen
Verhalten,
2. jede nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende, von einem
Vertragsbediensteten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung
oder Beleidigung anzusehende Verhaltensweise, die mit einem in Abs. 1
erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von dem betroffenen
Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde dieses
Bediensteten verletzt (Belästigung), sowie
3. jede von einem Vertragsbediensteten getroffene nachteilige das
Dienstverhältnis betreffende Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die in
Abs. 1 zweiter Satz genannten Angelegenheiten, die deshalb erfolgt, weil
sich der Bedienstete gegen eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes
beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in
einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat.
§ 4b. (1) Eine Diskriminierung im Sinn des § 4a
Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. die unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit
erfolgt,
2. die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme auf
Grund der Art der auszuübenden dienstlichen Tätigkeit oder der
Bedingungen ihrer Ausübung der Sicherung grundlegender dienstlicher
Anforderungen dienen, sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt,
oder
3. die unterschiedliche Behandlung auf Grund des Alters oder einer
Behinderung durch ein rechtmäßiges Ziel (Abs. 2 oder 3)
gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und
erforderlich sind.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt insbesondere nicht vor,
wenn die unterschiedliche Behandlung zur Verwirklichung beschäftigungs-,
arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Ziele erforderlich ist, sofern die
Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme zur Erreichung eines
dieser Ziele angemessen und erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen der
Angemessenheit und Erforderlichkeit sind insbesondere zulässig:
1. Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das
Dienstalter für die Begründung des Dienstverhältnisses,
2. Mindestanforderungen an das Dienstalter für bestimmte damit
verbundene Vorteile,
3. die Festlegung eines Höchstalters für die Begründung des
Dienstverhältnisses auf Grund besonderer Ausbildungserfordernisse für
eine bestimmte Tätigkeit und
4. die Festlegung besonderer, der beruflichen Eingliederung von
jugendlichen oder älteren Personen oder von Personen mit
Fürsorgepflichten dienender Regelungen, Beurteilungskriterien oder
Maßnahmen.
(3) Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung liegt
insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und im Sinn des Art. 5 der
Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl.
Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, zu treffende angemessene
Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht
ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig
belasten würden.
§ 4c. Die §§ 4a und 4b finden auch auf die
in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie
auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
§ 4d. Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts sind
nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien
Nr. 18/1996, zu beurteilen.“
2. (Verfassungsbestimmung im Umfang des § 54j Abs. 2 und
des § 54k Abs. 2) Nach § 54 wird folgender Abschnitt 6a
eingefügt:
„6a. Abschnitt
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Diskriminierung,
Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung
des Dienstverhältnisses
§ 54a. Ist das vertragsmäßige
Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im
Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder
des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 der Dienstordnung 1994
nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber
zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des
Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen
Aufstieg
§ 54b. Ist der Vertragsbedienstete infolge einer
Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1
zweiter Satz Z 5 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1
zweiter Satz Z 5 der Dienstordnung 1994 nicht mit einer höherwertigen
Verwendung (Funktion) nach § 2 Abs. 3 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes betraut worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber
dem Vertragsbediensteten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet.
§ 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist
anzuwenden.
Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des
Entgelts, Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen
Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen
§ 54c. Ist der Vertragsbedienstete durch eine Verletzung
des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz
Z 2 bis 4 und Z 6 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1
zweiter Satz Z 2 bis 4 und Z 6 der Dienstordnung 1994 bei der
Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung
und der praktischen Berufserfahrung, oder in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
diskriminiert worden, sind die §§ 11 bis 13 und 15 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 54d. Ist das Dienstverhältnis eines
Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im
Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder
des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 der Dienstordnung 1994
gekündigt oder vorzeitig beendet worden, so ist die Kündigung oder
Entlassung auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für
rechtsunwirksam zu erklären.
Schadenersatz wegen Belästigung
§ 54e. (1) Ein von einer Diskriminierung im Sinn des
§ 4a Abs. 3 Z 2 dieses Gesetzes oder des § 18a
Abs. 3 Z 2 der Dienstordnung 1994 betroffener Vertragsbediensteter hat
gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der
auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen
Nachteils zu beinhalten hat.
(2) Hat es der Vertreter der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 1
W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem
Schadenersatz gemäß Abs. 1 berechtigt, unterlassen, für
eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat der von der Diskriminierung betroffene
Vertragsbedienstete – sofern er keinen Schadenersatz nach Abs. 1
geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien
Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1
und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein
einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für
den Vertragsbediensteten geschaffen hat.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Viktimisierung
§ 54f. Ist der Vertragsbedienstete infolge einer
Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 3
Z 3 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 3 Z 3 der
Dienstordnung 1994 von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden
Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung
§ 54b, § 54c oder § 54d anzuwenden.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
§ 54g. Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sind nach den Bestimmungen des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen
Ansprüchen wegen Diskriminierung
§ 54h. (1) Ansprüche von Bewerbern nach
§ 54a und von Vertragsbediensteten nach § 54b,
§ 54e und § 54f in Verbindung mit § 54b sind
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die
Geltendmachung der Ansprüche nach § 54a, § 54b und
§ 54f in Verbindung mit § 54b beginnt mit Ablauf des Tages,
an dem der Bewerber oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der Ablehnung der
Bewerbung oder Betrauung mit der höherwertigen Verwendung (Funktion)
erlangt hat. Eine Kündigung oder Entlassung von Vertragsbediensteten, die
unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung oder
innerhalb der längeren Kündigungsfrist bei Gericht anzufechten.
Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug
auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist
gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1
kann sich der Vertragsbedienstete oder der Bewerber auch – unbeschadet
sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen
von:
1. der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien,
2. dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der
Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
3. jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und
gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22
(„Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16
(„Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen
Zweckes.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 54i. Für das gerichtliche Verfahren
(§ 54h Abs. 1) gilt, dass der Kläger die Tatsachen glaubhaft
zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren
Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass
keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.
Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen
§ 54j. (1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener
Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur
Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur
Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 4a) von Vertragsbediensteten
oder durch Vertragsbedienstete (§ 1 Abs. 2), die im Zusammenhang
mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig.
§ 7 Abs. 2 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt
sinngemäß.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 des Wiener
Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
§ 54k. (1) Die §§ 54a bis 54f, 54h, 54i und
54j Abs. 1 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6
und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des
Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 54j Abs. 2 findet auch auf die
in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie
auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.“
Artikel III
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck
„§§ 18,“ der Ausdruck „18a,
18b,“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck
„§§ 18, 21,“ durch den Ausdruck
㤤 18 und 18a, dessen Abs. 1 zweiter Satz jedoch
nur hinsichtlich der Z 4 und 6, §§ 18b, 21,“
ersetzt.
Artikel IV
Durch Art. I bis III werden folgende Richtlinien des Rates
umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22,
2. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom
2. Dezember 2000 S. 16.
Artikel V
Es treten in Kraft:
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 2 (soweit er sich auf
§ 67j Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bezieht) und Art. II
Z 2 (soweit er sich auf § 54j Abs. 2 und § 54k
Abs. 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht) mit Ablauf des Tages
der Kundmachung,
2. Art. I Z 1 und 2 (soweit er sich auf § 67j
Abs. 1 und 3 der Dienstordnung 1994 bezieht), Art. II Z 1 und 2
(soweit er sich auf § 54j Abs. 1 und § 54k Abs. 1
der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht), Art. III und Art. IV
mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
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