Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 8. September 2004 | 33. Stück |
33. Gesetz: | Bauordnung für Wien und Wiener Garagengesetz; Änderung |
33.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das
Wiener Garagengesetz geändert
werden
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2003, wird wie
folgt geändert:
1. Im Artikel V werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5
angefügt:
„(4) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehende
Gebäude sind im Bauland Baubewilligungen nach § 70 für
Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien
überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die
flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder
sie in Abstandsflächen ragen. Dabei ist ein Abstand von 3 m von den
Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand
zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht
beeinträchtigt wird; die bebaute Fläche des Aufzugszubaues ist in die
Fläche gemäß § 79 Abs. 3 nicht
einzurechnen.
(5) An zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bauordnungsnovelle LGBl.
für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden dürfen
Wärmedämmungen bis 16 cm über Fluchtlinien und in
Abstandsflächen vorragen.“
2. Im § 1 Abs. 2 tritt nach der Z 14 an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 15 wird
angefügt:
„15. Berücksichtigung der Grundsätze des barrierefreien
Planens und Bauens.“
3. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen,
infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, insbesondere auch
hinsichtlich einer barrierefreien Gestaltung, die für die Bevölkerung
eine weitgehend selbständige Nutzung aller Lebensbereiche ermöglichen
soll, sind zu erheben.“
4. Im § 63 Abs. 1 tritt nach lit. k an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt. Folgende lit. l wird
angefügt:
„l) eine Bestätigung des Planverfassers, dass die
Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten
werden.“
5. Im § 68 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Die Gründe, die für die Ausführung der
Baumaßnahmen sprechen, sind mit den Gründen, die infolge der nicht
vollständigen Einhaltung von Bestimmungen hinsichtlich des barrierefreien
Bauens dagegen sprechen, abzuwägen.“
6. Im § 68 Abs. 6 tritt an die Stelle des Wortes
„körperbehinderten“ das Wort
„behinderten“.
7. § 69 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder
anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die
Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren
barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes
oder des geplanten Baues dienlich ist.“
8. § 90 Abs. 2a zweiter Satz lautet:
„Dem Raum nach der Wohnungseingangstür muss nahe dieser Tür
sowie im Zuge jeder RichtungsÄnderung ein Kreis mit einem Radius von
75 cm eingeschrieben werden können.“
9. Im § 90 Abs. 2a letzter Satz tritt an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„dabei ist auf die Möglichkeit einer barrierefreien und leicht
anpassbaren Gestaltung zu achten.“
10. § 90 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Räume zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern sowie
Waschküchen, Müllräume, Saunaräume und andere
Gemeinschaftsräume müssen vom Hauseingang barrierefrei, andernfalls
mittels eines Aufzuges oder über Rampen beziehungsweise maschinelle
Aufstiegshilfen, und gefahrlos für behinderte Menschen zugänglich und
benützbar sein.“
11. Im § 90 Abs. 6 wird vor dem letzten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Darüber hinaus ist auf eine ausreichende Anzahl von
barrierefreien Spielgeräten Bedacht zu nehmen.“
12. Dem § 90 Abs. 6 wird folgender Satz
angefügt:
„Spielplätze müssen barrierefrei zugänglich
sein.“
13. Im § 90 Abs. 8 wird nach den Worten
„Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften“ die Wendung
„und der Grundsätze des barrierefreien Planens und
Bauens“ eingefügt.
14. Im § 96 Abs. 1 werden nach dem Wort
„beeinflusst“ die Worte „und allfällige
Wärmeverluste möglichst gering gehalten“
eingefügt.
15. Im § 106 Abs. 9 letzter Satz tritt an die Stelle des
Wortes „körperbehinderte“ das Wort
„behinderte“.
16. § 106a Abs. 1 lautet:
„(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von
Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und
Sommerhäusern müssen so ausgeführt werden, dass sie für
behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und
benützbar sind; insbesondere müssen sie zusätzlich den
Anforderungen der Absätze 2 bis 11 entsprechen. Dasselbe gilt für
Gebäude mit Versammlungsräumen, Veranstaltungsstätten,
Sportstätten, Kirchen, Bürogebäude uä. Für
Montagehallen, Lagerhallen, Werkstätten in Industriebauten uä. ist
Vorsorge zu treffen, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und
barrierefrei zugänglich und benützbar sind. Diese Anforderungen sind
auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen.“
17. Im § 106a Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort
„gefahrlos“ das Wort „barrierefrei“ mit
anschließender Beistrichsetzung eingefügt und tritt an die Stelle des
Wortes „körperbehinderte“ das Wort
„behinderte“.
18. Im § 106a Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle des
Längenmaßes „1,20 m“ das Längenmaß
„1,50 m“.
19. Im § 106a Abs. 3 zweiter Satz entfällt das Wort
„tunlichst“.
20. Dem § 106a Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Beträgt die Höhendifferenz zwischen der Rampe und dem
tieferliegenden anschließenden Niveau mehr als 10 cm, muss eine
seitliche Begrenzung (Radabweiser) mit einer Höhe von mindestens 10 cm
vorgesehen werden.“
21. Im § 106a Abs. 4 erster Satz tritt an Stelle des
Längenmaßes „85 cm“ das Längenmaß
„90 cm“; der letzte Satz lautet:
„Eingangstore müssen stets händisch leicht öffenbar
sein.“
22. § 106a Abs. 5 lautet:
„(5) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen
Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern,
öffentlichen Anstalten, Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten,
Ambulatorien ua. dienen, müssen die notwendigen Verbindungswege
(Gänge) eine lichte Breite von mindestens 1,80 m
haben.“
23. § 106a Abs. 6 lautet:
„(6) Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder
Betriebseinheiten oder von Wohnungen oder Betriebseinheiten ins Freie
führende Türen (Gehflügel) müssen eine lichte Breite von
mindestens 90 cm haben; alle übrigen Türen innerhalb von
Wohnungen oder Betriebseinheiten müssen eine lichte Breite von mindestens
80 cm haben. Die Höhe des Türstaffels bei Türen zu Wohnungen
und Betriebseinheiten sowie bei von Wohnungen und Betriebseinheiten ins Freie
führenden Türen darf 2 cm, bei Türen zu Terrassen über
Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen 3 cm nicht
überschreiten. Vor Türen, die von Wohnungen oder Betriebseinheiten ins
Freie führen, muss ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm
gewährleistet sein. Glastüren bzw. Glasfüllungen in Türen
sollen aus Glas hergestellt sein, das bei Beschädigung nicht gefahrbringend
zersplittert.“
24. § 106a Abs. 8 lautet:
„(8) RichtungsÄnderungen in notwendigen Verbindungswegen
müssen so ausgestaltet sein, dass ihnen mit einem Rollstuhl gefahrlos und
ohne fremde Hilfe gefolgt werden kann; dies gilt als gewährleistet, wenn
ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm vorhanden ist. Ist eine
Wohnung oder eine Betriebseinheit vom notwendigen Verbindungsweg aus nur durch
eine RichtungsÄnderung erreichbar, muss vor der Eingangstür dieser
Wohnung oder Betriebseinheit ein Kreis mit einem Radius von mindestens
75 cm gewährleistet sein.“
25. Im § 106a Abs. 9 zweiter Satz tritt an die Stelle des
Wortes „körperbehinderte“ das Wort
„behinderte“.
26. § 106a Abs. 10 lautet:
„(10) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken, wie der
Unterbringung von Behörden und Ämtern, öffentlichen Anstalten,
Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Ambulatorien uä. dienen, sind
in jedem Geschoss Aborte für behinderte Menschen anzuordnen; diese Aborte
müssen eine lichte Breite von mindestens 1,65 m und eine lichte Tiefe
von mindestens 2,15 m aufweisen. Die Aborttür muss eine lichte Breite
von mindestens 90 cm haben und darf nicht nach innen aufschlagen. Diese
Aborte müssen den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechend
so ausgeführt werden, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und
ohne fremde Hilfe benützbar sind. Stiegen müssen geradlinig
geführt werden.“
27. Dem § 106a wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11) Freitragende Treppen, Rampen u.dgl. außerhalb von
Wohnungen und Betriebseinheiten sind bis zu einer lichten Höhe von
2,10 m durch Gestaltungselemente, Bügel, Querstangen, Rahmen u.dgl.
gegen das Unterlaufen abzusichern.“
28. § 108 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mit Ausnahme von
Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und
Sommerhäusern müssen alle Geschosse, auch Kellergeschosse und
Geschosse, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschosse, wenn in ihnen der einzige
Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge
verbunden sein;“
29. § 108 Abs. 6 lautet:
„(6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell
betätigte Schiebetüren auszubilden; sie müssen eine lichte Breite
von mindestens 90 cm haben. Der lichte Abstand zwischen der
Fahrkorbtür und der gegenüberliegenden Fahrkorbwand beziehungsweise
Fahrkorbtür muss mindestens 1,40 m betragen. Fahrkörbe von
Aufzügen, die gemäß Abs. 1 zu errichten sind, dürfen
eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht
unterschreiten. Aufzüge, deren Einstiegstellen 90 Grad versetzt angeordnet
sind, müssen eine Fahrkorbgröße von mindestens 1,50 m mal
1,50 m aufweisen. Im Fahrkorb ist in der Nähe der Bedienungselemente
ein Handlauf in einer Höhe von 90 cm über dem Boden anzubringen;
der Handlauf darf jedes der lichten Maße des Fahrkorbes insgesamt um nicht
mehr als 10 cm einengen. Bedienungselemente für Aufzüge
müssen in einer Höhe von mindestens 85 cm und höchstens
1,10 m über dem Boden angebracht werden; innerhalb des Fahrkorbes muss
ein Abstand von mindestens 40 cm von der Eingangswand eingehalten werden.
Der Bodenfläche vor Aufzugsschachttüren muss ein Kreis mit einem
Radius von mindestens 75 cm eingeschrieben werden
können.“
30. Im § 114 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen
(zB Brennwertfeuerstätten) ist eine Ausführung des Innenrohres und der
Dichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen nicht erforderlich.“
31. Dem § 118 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Bei der Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern
ist auf dem Bauplatz in dem der Büro- oder Geschäftsfläche
entsprechenden Ausmaß eine Gelegenheit zum Abstellen von Fahrrädern
vorzusehen.“
32. § 119 Abs. 3 lautet:
„(3) In Beherbergungsstätten und in Heimen müssen für
je angefangene 10 Schlafstellen im gleichen Geschoß mindestens ein Abort
und zwei Waschgelegenheiten, die ausschließlich den in der Baulichkeit
untergebrachten Personen zur Verfügung stehen, vorgesehen werden. Haben
Beherbergungsstätten oder Heime mehr als 20 Unterkunftsräume,
müssen für die ersten 20 mindestens eine Zimmer- bzw. Wohneinheit und
für jeweils weitere 50 Unterkunftsräume je eine weitere Zimmer- bzw.
Wohneinheit den Anforderungen an barrierefreies Bauen entsprechen. Die
Barrierefreiheit solcher Zimmer- bzw. Wohneinheiten gilt als gewährleistet,
wenn sie ohne Stufen erreichbar sind, die lichten Breiten der Türen den
Bestimmungen des § 106a Abs. 6 und die Abmessungen der Räume
den Bestimmungen des § 90 Abs. 2a entsprechen sowie die
Abmessungen und die Ausstattung der Unterkunftsräume so beschaffen sind,
dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich
und benützbar sind; darüber hinaus ist zusätzlich ein Abort
für behinderte Menschen, getrennt von den Zimmer- bzw. Wohneinheiten,
einzurichten. Die Ausgestaltung dieses Abortes hat gemäß
§ 106a Abs. 10 zu erfolgen; die Ausstattung und Einrichtung des
Abortes muss die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch
Rollstuhlfahrer gewährleisten.“
33. § 119a Abs. 2 lautet:
„(2) Gebäude und Gebäudeteile nach Abs. 1 müssen
jedoch so ausgeführt werden, dass sie gemäß ihrem Widmungszweck
auch für behinderte Menschen barrierefrei, gefahrlos und ohne fremde Hilfe
zugänglich und benützbar sind. Die Ausgestaltung von Aborten für
behinderte Menschen hat gemäß § 106a Abs. 10 zu
erfolgen.“
34. Dem § 128 Abs. 2 Z 1 werden vor dem Strichpunkt
folgende Worte angefügt:
„und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens
eingehalten werden“.
Artikel II
Das Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. für Wien
Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 4 tritt nach dem ersten Halbsatz an die
Stelle des Strichpunktes ein Punkt. Nach dem zweiten Halbsatz tritt an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgender Halbsatz wird
angefügt:
„Zu- und Abfahrten sind in die in Anspruch genommene Bodenfläche
nicht einzurechnen.“
2. Dem § 4 werden folgende Abs. 5, 6 und 7
angefügt:
„(5) Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß
Abs. 4 dürfen nicht mehr als ein über dem anschließenden
Gelände liegendes Geschoss aufweisen. Die Gebäudehöhe darf nicht
mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m
betragen.
(6) Die durch Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
gemäß Abs. 4 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die
nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des
Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der
Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare
Fläche jedoch nicht.
(7) Beschränkungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Zahl und
Größe von Nebengebäuden finden auf Kleinanlagen zum Einstellen
von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 keine
Anwendung.“
3. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Fahrverbindung (§ 10) muss von den Zugängen
zu anlagefremden Baulichkeiten oder Bauteilen baulich getrennt werden. Bei
Garagen und Einstellplätzen mit einer Bodenfläche bis zu
500 m² genügt ein durchlaufender, durch Bodenmarkierung
gekennzeichneter Gehweg von mindestens 80 cm Breite im Zuge der
Fahrverbindung, wenn die Trennung wegen vorhandener Baubestände nicht
durchgeführt werden kann und wenn der Gehweg kurz, übersichtlich und
nur für einen geringen Verkehr bestimmt ist.“
4. Im § 11 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des
Wortes „erhöhter“ das Wort
„markierter“.
5. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Bei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30 Kraftfahrzeugen ist
für jeweils angefangene 50 Stellplätze ein Behindertenstellplatz
herzustellen.“
6. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stellplätze müssen nachstehende Mindestabmessungen
aufweisen:
a) eine Breite von 2,30 m, bei Behindertenstellplätzen von
3,50 m;
b) eine Länge von 6 m bei Hintereinanderaufstellung der
Fahrzeuge;
c) eine Länge von 4,80 m bei allen anderen
Aufstellungsarten.
Liegen zwei Behindertenstellplätze nebeneinander, kann eine gemeinsame, durch eine deutliche Schraffierung gekennzeichnete Fläche zum Aussteigen mit einer Breite von mindestens 1,20 m angeordnet werden.“
Liegen zwei Behindertenstellplätze nebeneinander, kann eine gemeinsame, durch eine deutliche Schraffierung gekennzeichnete Fläche zum Aussteigen mit einer Breite von mindestens 1,20 m angeordnet werden.“
7. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie
zusätzlich entweder einen barrierefrei erreichbaren direkt oder über
einen barrierefreien Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine
mit einer maschinellen Aufstiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie
führende Stiege haben.“
Artikel III
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen.
Artikel IV
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2004/0016/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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