Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 3. September 2004 | 31. Stück |
31. Verordnung: | Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) |
31.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum
Landschaftsschutzgebiet
(Landschaftsschutzgebiet Penzing)
(Landschaftsschutzgebiet Penzing)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener
Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 92/2001 wird verordnet:
Ziele
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser
Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer
ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes
werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der
Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch
bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der
unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen:
A. Wienerwald und
B. Wienerwaldrandzone.
Wienerwald
§ 2. Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:
1. die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis
naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften,
insbesondere der Waldgesellschaft Traubenkirschen-Schwarzerlen-Eschen-Wald im
Bereich „Waldschafferin“. Bei standortfremden Beständen soll
die Überführung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden
und
2. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung
waldfreier Flächen (wie insbesondere Wiesen, Steinbrüche,
Oberflächengewässer und Quellen). Zur Erreichung dieser Zielsetzung
sollen insbesonders bestehende Wiesen gepflegt werden.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Wienerwaldrandzone
§ 3. Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B)
ist:
1. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung der
Waldgesellschaften im Bereich „Dehnepark“ und
2. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung
waldfreier Flächen, insbesondere der Wiesen im Bereich
„Steinhofgründe/Dehnepark“. Die Erhaltung der im Bereich
„Steinhofgründe/Dehnepark“ vorhandenen Obstbaum- und
Kopfweidenkulturen durch geeignete Pflegemaßnahmen ist von besonderer
Bedeutung.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Verbote
§ 4. (1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind
alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als
verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder
Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage
von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen
verboten:
1. das Entfachen von Feuer,
2. das Campieren, mit Ausnahme des Bereiches beim Campingplatz „Wien
West“,
3. das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür
gekennzeichneten Wege.
Widerruf
§ 5. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des
14. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4
erster Satz Wiener Naturschutzgesetz, Landschaftsschutzgebiete sind und die
gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen
sind, wird widerrufen.
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 6. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung betreffend die
Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum
geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer
Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung), LGBl. für Wien
Nr. 16/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998 außer
Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 8. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener
Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen
anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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