Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 6. Juli 2004 | 29. Stück |
29. Gesetz: | Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz), Dienstordnung 1994 (17. Novelle zur Dienstordnung 1994) und Wiener Personalvertretungsgesetz (8. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung |
29.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien –
Zuweisungsgesetz) und mit dem die Dienstordnung 1994 (17. Novelle zur
Dienstordnung 1994) und das Wiener Personalvertretungsgesetz (8. Novelle
zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien –
Zuweisungsgesetz)
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beim Konservatorium Wien in einem
öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten
Dienstverhältnis beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit der
Konservatorium Wien GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bei Lehrern und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien
erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 im Ausmaß ihrer am Tag
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden stundenmäßigen
Lehrverpflichtung. Änderungen im stundenmäßigen Ausmaß der
Zuweisung sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Konservatorium Wien GmbH
vorzunehmen. Wird die bei der Konservatorium Wien GmbH zu erbringende
stundenmäßige Lehrverpflichtung eines zugewiesenen Lehrers oder einer
zugewiesenen Lehrerin zur Gänze aufgehoben, endet dessen oder deren
Zuweisung. Eine Beauftragung (Abs. 4) im vollen Umfang der
Lehrverpflichtung gilt nicht als Aufhebung der Zuweisung.
(3) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1 und 2 tritt in der
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der
dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung
ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für
Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der
Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung
1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und
Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des
Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für
Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl.
für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete oder die des
Kollektivvertrages für die Lehrer und Lehrerinnen der Musiklehranstalten
der Stadt Wien, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine
Beauftragung durch die Konservatorium Wien GmbH, für die Konservatorium
Wien Privatschule GmbH tätig zu werden, nicht aus. Bei Lehrern und
Lehrerinnen kann die Beauftragung nur im Rahmen des Ausmaßes der Zuweisung
(Abs. 2) erfolgen.
(5) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 und die Beauftragung
gemäß Abs. 4 schließen eine spätere Versetzung auf
einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten
als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1
zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte
und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß § 1
zugewiesenen Bediensteten, die in einem durch Vertrag begründeten
Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach anderen
landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien
dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die den Gesellschaften
gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon
unberührt.
§ 3. (1) Die Konservatorium Wien GmbH ist gegenüber
den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der
laufenden Geschäfte der Gesellschaft und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der
Gesellschaft.
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer
Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden
Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht
der Gesellschaft zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen
Gemeindeorgans gebunden ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die
Konservatorium Wien Privatschule GmbH im Rahmen der Beauftragung
gemäß § 1 Abs. 4.
§ 4. Die Konservatorium Wien GmbH hat dem Magistrat
jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den
Aktivitätsaufwand für die ihr zugewiesenen Bediensteten, den Aufwand
für Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie den Personalverrechnungsaufwand
zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden
Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2004 in
Kraft.
Artikel II
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 27 Abs. 3 entfällt.
2. In § 27 Abs. 6 wird der Punkt am Ende des zweiten
Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„die Nebenbeschäftigung darf nur in der Art und in dem Umfang
weiter betrieben werden, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn der
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist.“
3. Die Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 lautet:
A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der
Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5
beträgt:
1. drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine
Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend
Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist,
für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K,
Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen
Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für
Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,
2. zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der
Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für
die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach
dem MTD-Gesetz erforderlich ist,
3. zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
4. ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen,
Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen,
Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K,
Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG
erforderlich ist, sowie für
Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und
Sonderhorterzieher/
Sonderhorterzieherinnen,
Sonderhorterzieherinnen,
5. ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen,
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/
Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,
Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,
6. sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Z 1 bis 5
erfassten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des
Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8
beträgt:
1. sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen
Leiter/die Ärztliche Leiterin des Rettungs- und
Krankenbeförderungsdienstes, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des
Schemas II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und
Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,
2. fünfeinhalb Jahre für
Tierärzte/Tierärztinnen,
3. fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen
Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst,
Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und
Psychologen/Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für
Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der
Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen
der Verwendungsgruppe A.“
Artikel III
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2004,
wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz
zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zweiter Halbsatz
sowie Abs. 5 Z 8, auf die nach dem Wiener Museen –
Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz und dem
Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten
überdies Abs. 2 Z 4 keine Anwendung.“
2. § 39a Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem
Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien –
Zuweisungsgesetz und dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz
zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine
Anwendung.“
3. § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke
– Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds
Soziales Wien – Zuweisungsgesetz und das Konservatorium Wien –
Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.“
4. § 51b wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Für die nach dem Konservatorium Wien –
Zuweisungsgesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen sowie Vertragsbediensteten
(§ 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetenordnung 1995) gelten
§ 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 in der Fassung vor
der 8. Novelle zu diesem Gesetz solange weiter, als bei der Konservatorium Wien
GmbH, bei einer Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4
Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz bei der Konservatorium Wien
Privatschule GmbH, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes
eingerichtet ist.“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. II mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. III mit 1. September 2004.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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