Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 6. Juli 200428. Stück
28. Gesetz:Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung

28.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
1. § 14 samt Überschrift lautet:
Anbindehaltung von Hunden
§ 14. Die Anbindehaltung von Hunden ist verboten.“
2. § 28 Abs. 3 Z 16 lautet:
„16. wer dem Verbot der Anbindehaltung von Hunden gemäß § 14 zuwiderhandelt,“
3. Im § 28 Abs. 3 Z 22 entfällt die Wortfolge „ , 14 Abs. 2“.
4. Im § 29 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „in Verbindung mit einer auf § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5 oder § 14 Abs. 2 gegründeten Verordnung“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit einer auf § 8 Abs. 4 oder § 11 Abs. 5 gegründeten Verordnung“ ersetzt.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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