Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 29. Juni 2004 | 26. Stück |
26. Verordnung: | Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000; Änderung |
26.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für
Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen 2000) geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 24/2004, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung
für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für
Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), LGBl. für Wien Nr. 4/2001,
wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 7 Abs. 4 entfällt, der bisherige Abs. 5 wird zum Abs.
4.
2. § 8 Abs. 1a entfällt.
3. Dem § 8 werden folgende Absätze 4 bis 8
angefügt:
„(4) Der Magistrat hat für den Bereich des 1. Wiener
Gemeindebezirkes an die Inhaber aufrechter Fiakerkonzessionen Platzkarten
für das Auffahren auf Standplätze zu vergeben. Die Platzkartenvergabe
hat nach Maßgabe der im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandenen
Standplätze für Fiaker zu erfolgen und darf die pro Standplatz
festgelegte Höchstzahl von Fahrzeugen nicht überschreiten. Bei
Erreichen der Höchstzahl dürfen für den jeweiligen
Fiakerstandplatz keine weiteren Platzkarten ausgegeben werden.
(5) Fiakerunternehmer, die am 1. Februar bzw. am 1. August eines Jahres im
Besitz einer aufrechten Konzession gemäß § 7 Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetz sind, können bis zum 1. März bzw. bis zum 1.
September desselben Jahres für die ihnen jeweils bewilligten Fiakerkutschen
unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugnummern gemäß § 7 Abs. 3 bis
5 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz Anträge auf Vergabe von
Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze einbringen.
(6) Der Magistrat hat auf Grund der bis zum 1. März bzw. bis zum 1.
September eines Jahres eingebrachten Anträge und der bekannt gegebenen
Fahrzeugnummern Platzkarten für das Auffahren auf im 1. Wiener
Gemeindebezirk vorhandene Standplätze für den Zeitraum vom 1. April
bis zum 30. September desselben Jahres bzw. für den Zeitraum vom 1. Oktober
desselben bis zum 31. März des Folgejahres zu vergeben. Der Magistrat hat
über die zum jeweiligen Stichtag vorliegenden Anträge innerhalb von 3
Wochen zu entscheiden.
(7) 1. Übersteigt die Zahl der vorhandenen Standplätze die
Zahl der antragstellenden Fiakerunternehmer, so ist jedem antragstellenden
Fiakerunternehmer zumindest eine Platzkarte zuzuweisen, wobei durch den
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes die Zuweisung der Platzkarten nicht vermehrt werden kann.
Übersteigt die Zahl der darüber hinaus gestellten Anträge die
Anzahl der verbleibenden Standplätze, so hat der Magistrat die weiteren
Platzkarten in der Art zu vergeben, dass die Zahl der verbleibenden Platzkarten
zunächst durch die Zahl der darüber hinaus gestellten Anträge
dividiert wird und das Ergebnis mit der Zahl der verbleibenden Kutschen pro
Unternehmen multipliziert wird. Es ist dabei auf jeweils ganze Zahlen zu runden
und zwar bei Zahlen kleiner als 0,5 abzurunden und bei Zahlen größer
oder gleich 0,5 aufzurunden. Ergibt die Anwendung der Rundungsregel, dass
weniger Platzkarten zuzuweisen wären, als Reststandplätze vorhanden
sind, so sind die verbleibenden Platzkarten an jene Fiakerunternehmer mit der
höchsten Abrundung zu vergeben; ergibt die Anwendung der Rundungsregel,
dass mehr Platzkarten zuzuweisen wären, als Restplätze vorhanden sind,
so ist die Anzahl der auf diese Weise errechneten Platzkarten für jene
Fiakerunternehmer mit der höchsten Aufrundung zu reduzieren. Weisen zwei
oder mehrere Fiakerunternehmer dieselbe Ab- bzw. Aufrundung auf, so entscheidet
zwischen diesen das Los.
2. Übersteigt die Zahl der antragstellenden Fiakerunternehmer die
Anzahl der vorhandenen Standplätze, so sind die Platzkarten auf Grund einer
Losentscheidung in Form einer Ziehung durch einen Vertreter des Magistrates zu
vergeben, wobei für jeden gestellten Antrag ein Los an der Ziehung
teilnimmt. Die Ziehung gemäß Z 1 und 2 kann auch unter
Verwendung eines Computerprogramms erfolgen.
(8) Auf der Platzkarte sind die Gültigkeitszeiträume und die
Fahrzeugnummern zu vermerken. Die Benützung der Standplätze im 1.
Wiener Gemeindebezirk ist nur denjenigen gestattet, die im Besitz einer
Platzkarte für den jeweiligen Zeitraum sind. Platzkarten sind nicht
übertragbar. Diese sind sichtbar am Heck der Kutsche anzubringen.“
Artikel II
(1) Artikel I Z 1 und 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Artikel I Z 2 tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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