Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 10. Mai 2004 | 20. Stück |
20. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (16. Novelle zur
Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (22. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (17. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) und Wiener Personalvertretungsgesetz
(7. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz);
Änderung Fortzahlung der Dienstbezüge an Bedienstete der Gemeinde Wien während freiwilliger Waffenübungen; Aufhebung |
20.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (16. Novelle
zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (22. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (17. Novelle
zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und das Wiener Personalvertretungsgesetz
(7. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden
sowie das Gesetz über die Fortzahlung der Dienstbezüge an Bedienstete
der Gemeinde Wien während freiwilliger Waffenübungen aufgehoben
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 erster Satz lautet:
„Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis
zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich
unterstellt worden sind.“
2. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „auf Antrag
der gemeinderätlichen Personalkommission“ durch den Ausdruck
„nach Vorberatung durch die gemeinderätliche
Personalkommission“ ersetzt.
3. § 35 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten im Sinn des
§ 31 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des
§ 61 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter
zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung
infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Beamte dem
Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die
Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende
Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5)
zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Beamte
sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
durch die Gemeinde Wien erforderliche Daten bekannt zu geben.“
4. § 38 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Der Beamte hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des in
einer Geldleistung bestehenden (Teiles seines) monatlichen Diensteinkommens im
Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3
Abs. 1 Z 15 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG
1988, BGBl. Nr. 400, unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat
im selben Ausmaß an das vom Beamten bezeichnete Versicherungsunternehmen
Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der
schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der
Prämienzahlung.“
5. § 67a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Der Übergang des Anspruches auf die Stadt Wien tritt
gegenüber nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) nicht
ein.“
6. § 88 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen des Dienstrechtssenates in
Disziplinarangelegenheiten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.“
7. In § 110 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird
jeweils das Datum „1. September 2002“ durch das Datum
„1. Jänner 2004“ ersetzt.
8. In § 115a Abs. 4 entfällt die Wortfolge
„bei ihr“.
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Änderungen in der Aufteilung können vom Stadtsenat nach
Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission vorgenommen werden,
wenn sich das Berufsbild der Beamtengruppe oder die an die Beamtengruppe bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellten Anforderungen wesentlich geändert
haben; hiebei ist auf die Art und den Inhalt der von Beamten anderer
Beamtengruppen wahrzunehmenden Aufgaben und die an die Beamten anderer
Beamtengruppen gestellten Anforderungen Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt
für die Einordnung einer neu geschaffenen Beamtengruppe in ein in
Anlage 1 enthaltenes Schema und eine darin vorgesehene Verwendungsgruppe.
Der Stadtsenat kann nach Vorberatung in der gemeinderätlichen
Personalkommission auch die Streichung einer Beamtengruppe
beschließen.“
2. In § 6 Abs. 6 erster Satz entfällt der Ausdruck
„ , sofern nicht das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 24/1977 anzuwenden ist“.
3. In § 33 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5
angefügt:
„5. Leistungszulagen (§ 37a).“
4. Nach § 37 wird folgender § 37a samt
Überschrift eingefügt:
„Leistungszulagen
§ 37a. (1) Leistungszulagen können gewährt
werden für:
1. überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese
Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum
erstreckt hat;
2. die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen;
3. im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit
verbundene Leistungsanforderungen.
(2) Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer
Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das
Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle
(eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem
einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage – allenfalls gestaffelt
nach Beamtengruppen – für den Fall der gänzlichen Zielerreichung
festlegen.
(3) Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der
Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher
Höhe festgesetzt werden.“
5. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze
verweisen, sind diese in der am 1. Jänner 2004 geltenden Fassung
anzuwenden.“
6. § 42a Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Verordnungen des Stadtsenates, die durch die gemeinderätliche
Personalkommission vorberaten oder von dieser Kommission beantragt worden sind,
können jedenfalls bereits mit dem im Beschluss der gemeinderätlichen
Personalkommission genannten Tag in Kraft gesetzt werden.“
7. Nach § 49a werden folgende §§ 49b bis 49d
samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur
22. Novelle
§ 49b. Der Beamte der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse IV, der am 1. Jänner 2004 Anspruch auf eine
Dienstalterszulage hatte oder einen solchen Anspruch bis zum Tag der Kundmachung
der 22. Novelle dieses Gesetzes erworben hat, ist in die Gehaltsstufe 10
der Dienstklasse IV erst einzureihen, wenn er zwei Jahre Anspruch auf die
Dienstalterszulage im Ausmaß des zweieinhalbfachen Differenzbetrages
zwischen den Gehaltsstufen 8 und 9 gehabt hat. Die Berechnung der
Dienstalterszulage hat ab Einreihung in die Gehaltsstufe 10 so zu erfolgen, als
hätte sich der Beamte bereits vier Jahre in dieser Gehaltsstufe
befunden.
§ 49c. Soweit für eine am Tag der Kundmachung der
22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nach den Bestimmungen des
Nebengebührenkataloges 2004, ABl. der Stadt Wien Nr. 7/2004,
gewährte Leistungszulage andere als die in § 37a genannten
Voraussetzungen maßgebend sind, kann eine solche Leistungszulage bei
weiterem Vorliegen der für sie maßgeblichen Voraussetzungen weiter
gewährt werden.
§ 49d. (1) Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P, 3A
oder 3, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung
1994 der Beamtengruppe der „Arbeiter der Autobahnmeistereien und der
Bundestrassenverwaltung B und S“ angehören, werden zu Beamten der
Beamtengruppe „Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung“;
die jeweiligen Einreihungsvoraussetzungen blieben hievon
unberührt.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe 4, die am Tag der Kundmachung der
22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der
„Bedienerinnen“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe
„Raumpfleger/Raumpflegerinnen“.
(3) Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der
22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der
„Heilbademeister und Heilmasseure“ bzw. der Beamtengruppe der
„Heilbademeister und Heilmasseure, Erste“ angehören, werden zu
Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen“ bzw.
zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen,
Erste“.
(4) Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der
22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der
„Sanitätsgehilfinnen“ angehören und die Voraussetzungen
zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, erfüllen,
werden zu Beamten der Beamtengruppe
„Sanitäter/Sanitäterinnen“.“
8. Die Anlagen 1 bis 3 zur Besoldungsordnung 1994
lauten:
„Anlage 1
(zu § 2)
(zu § 2)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Soweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, ist unter der Bezeichnung „Verwendung“ eine Verwendung in einem
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen.
2. Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung
für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine
Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit.
3. Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe auf Grund
einer bestimmten Verwendungsdauer (Dienstzeit) ist eine zumindest sehr gute
Dienstleistung.
4. Das Erfordernis der Ablegung einer Dienstprüfung (Prüfung)
für die Einreihung in eine Beamtengruppe entfällt bei Beamten oder
Beamtinnen mit einer Behinderung, wenn die durch die Dienstprüfung
(Prüfung) nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung
für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad
der Behinderung die Ablegung der Dienstprüfung (Prüfung) für den
Beamten oder die Beamtin unzumutbar macht.
Gruppenaufteilung
SCHEMA I
Verwendungsgruppe 1
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Aufsichtsorgane, ständige,
schichtführende
Garagenmeister/Garagenmeisterinnen
Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung
Oberaufseher/Oberaufseherinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Garagenmeister/Garagenmeisterinnen
Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung
Oberaufseher/Oberaufseherinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger
Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in
Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten
Posten
Fachassistenten/Fachassistentinnen in der Behindertenhilfe, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf, absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige und dreijähriger Verwendung als Fachassistent/Fachassistentin in der Behindertenhilfe
Faktor/Faktorin der lithographischen Presse
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen
Obergärtner/Obergärtnerinnen
Obermonteure/Obermonteurinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte
Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Fachassistenten/Fachassistentinnen in der Behindertenhilfe, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf, absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige und dreijähriger Verwendung als Fachassistent/Fachassistentin in der Behindertenhilfe
Faktor/Faktorin der lithographischen Presse
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen
Obergärtner/Obergärtnerinnen
Obermonteure/Obermonteurinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte
Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Blockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den
Blockanlagen
Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin
Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin
Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin
Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen
Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als
Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als
Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten
Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIENGAS GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIENGAS GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Stellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Aufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den
Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener
Zentralfriedhofes
Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Verwendungsgruppe 2
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur
Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung
auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten
Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine
zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen, mit der Führung einer
Facharbeitergruppe/Facharbeiterinnengruppe
betraut
Facharbeiter/Facharbeiterinnen, selbständige, ohne unmittelbare Fachaufsicht
Hochdruckheizer/Hochdruckheizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin (Niederdruckheizer/Niederdruckheizerin) oder nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung
Oberköche/Oberköchinnen
Obermagazineure/Obermagazineurinnen
Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Spezialfacharbeiter/Spezialfacharbeiterinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Facharbeitern/Facharbeiterinnen
Facharbeiter/Facharbeiterinnen, selbständige, ohne unmittelbare Fachaufsicht
Hochdruckheizer/Hochdruckheizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin (Niederdruckheizer/Niederdruckheizerin) oder nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung
Oberköche/Oberköchinnen
Obermagazineure/Obermagazineurinnen
Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Spezialfacharbeiter/Spezialfacharbeiterinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Facharbeitern/Facharbeiterinnen
2.
Facharbeiter/Facharbeiterinnen
Heizer/Heizerinnen
Köche/Köchinnen
Magazineure/Magazineurinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
Heizer/Heizerinnen
Köche/Köchinnen
Magazineure/Magazineurinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
1. Aufseher/Aufseherinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten
Posten
Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
Betriebsassistenten/Betriebsassistentinnen
Desinfektoren/Desinfektorinnen, Erste
Fachassistenten/Fachassistentinnen in der Behindertenhilfe, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, Erste
Fleischer/Fleischerinnen, Erste
Forstaufseher/Forstaufseherinnen, mit Prüfung
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen, Erste
Gärtner/Gärtnerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen der Anstalten und Heime
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Kontrollableser/Kontrollableserinnen
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, mit Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben, nach zehnjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Lehrwerkstättengehilfen/Lehrwerkstättengehilfinnen
Motorführer/Motorführerinnen der Kleinbahnen
Schulwarte/Schulwartinnen
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen
Setzer/Setzerinnen
Straßenwalzenmaschinisten/Straßenwalzenmaschinistinnen
Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Kanalarbeitern/Kanalarbeiterinnen
Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen
Zahntechniker/Zahntechnikerinnen
Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
Betriebsassistenten/Betriebsassistentinnen
Desinfektoren/Desinfektorinnen, Erste
Fachassistenten/Fachassistentinnen in der Behindertenhilfe, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, Erste
Fleischer/Fleischerinnen, Erste
Forstaufseher/Forstaufseherinnen, mit Prüfung
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen, Erste
Gärtner/Gärtnerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen der Anstalten und Heime
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Kontrollableser/Kontrollableserinnen
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, mit Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben, nach zehnjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Lehrwerkstättengehilfen/Lehrwerkstättengehilfinnen
Motorführer/Motorführerinnen der Kleinbahnen
Schulwarte/Schulwartinnen
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen
Setzer/Setzerinnen
Straßenwalzenmaschinisten/Straßenwalzenmaschinistinnen
Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Kanalarbeitern/Kanalarbeiterinnen
Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen
Zahntechniker/Zahntechnikerinnen
2. Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Laboranten/Laborantinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Oberwäscher/Oberwäscherinnen
Zahnärztliche Ordinationshilfen
Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Laboranten/Laborantinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Oberwäscher/Oberwäscherinnen
Zahnärztliche Ordinationshilfen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
1. Bauaufseher/Bauaufseherinnen, mit erlerntem Beruf, nach
zweijähriger
Tätigkeit
Hochdruckmaschinisten/Hochdruckmaschinistinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Kabelaufseher/Kabelaufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
Kesselmaurer/Kesselmaurerinnen
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Pflasteraufseher/Pflasteraufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Pflasteraufseher/Pflasteraufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
Revisionselektriker/Revisionselektrikerinnen
Schweißer/Schweißerinnen, die die Rohrschweißerprüfung nach Ö-Norm M 7806 (Richtlinien für die Prüfung von Hochdruckschweißern) ablegen müssen
Hochdruckmaschinisten/Hochdruckmaschinistinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Kabelaufseher/Kabelaufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
Kesselmaurer/Kesselmaurerinnen
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Pflasteraufseher/Pflasteraufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Pflasteraufseher/Pflasteraufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
Revisionselektriker/Revisionselektrikerinnen
Schweißer/Schweißerinnen, die die Rohrschweißerprüfung nach Ö-Norm M 7806 (Richtlinien für die Prüfung von Hochdruckschweißern) ablegen müssen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P,
Abschnitt C, Z 1 und
2
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
1. Aufseher/Aufseherinnen
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr bei der Gasreglerwartung
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe), nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr im Gebrechenbehebungsdienst
Schweißer/Schweißerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und einer durch ein Zeugnis einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesenen, den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens entsprechenden Schweißerausbildung
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr bei der Gasreglerwartung
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe), nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr im Gebrechenbehebungsdienst
Schweißer/Schweißerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und einer durch ein Zeugnis einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesenen, den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens entsprechenden Schweißerausbildung
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P,
Abschnitt D, Z 1 bis 3
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Ausmesser/Ausmesserinnen mit
Spezialkenntnissen
Autobuslenker/Autobuslenkerinnen
Kontrollore/Kontrollorinnen
Straßenbahnfahrer/Straßenbahnfahrerinnen
Telefonisten/Telefonistinnen der Abteilung interne Dienste, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
U-Bahnfahrer/U-Bahnfahrerinnen
Autobuslenker/Autobuslenkerinnen
Kontrollore/Kontrollorinnen
Straßenbahnfahrer/Straßenbahnfahrerinnen
Telefonisten/Telefonistinnen der Abteilung interne Dienste, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
U-Bahnfahrer/U-Bahnfahrerinnen
2. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen der Abteilung Elektro- und
Maschinentechnik, nach Ablegen der besonderen Schulungen
Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung
Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
1. Partieführer/Partieführerinnen von
Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten
Posten, nach vorheriger Verwendung als Betriebsgehilfe/Betriebsgehilfin bei
Einreihung in Verwendungsgruppe 3P
Telefonist/Telefonistin am Hauptschrank, mit fachlicher Auskunftserteilung
Telefonist/Telefonistin am Hauptschrank, mit fachlicher Auskunftserteilung
Verwendungsgruppe 3P
Die Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die
im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen
entsprechen:
1. Beamte/Beamtinnen, die als Facharbeiter/Facharbeiterin im erlernten
Lehrberuf, und Beamte/Beamtinnen, die in einem sonstigen erlernten Beruf
verwendet werden; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten
als Facharbeiterhilfskraft/Facharbeiterinnenhilfskraft bei Einreihung in
Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
2. Beamte/Beamtinnen, die einen einschlägigen Lehrberuf erlernt haben;
weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten bei Einreihung in
Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
3. Beamte/Beamtinnen mit besonderer Verwendung unter den im Verzeichnis
angegebenen Voraussetzungen.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen
3. Heizer/Heizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach
fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin bei Einreihung in
Verwendungsgruppe 3
Köche/Köchinnen, mit Lehrbrief oder nach fünfjähriger Verwendung als Hilfskoch/Hilfsköchin oder nach zehnjähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A oder nach vierjähriger überwiegender Tätigkeit als Lenker/Lenkerin von Lastkraftwagen mit Spezialaufbauten bzw. von Spezialfahrzeugen (Arbeitsmaschinen), zu deren Lenkung zumindest der Führerschein der Gruppe C erforderlich ist
Magazineure/Magazineurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Telefonisten/Telefonistinnen, nach achtjähriger Verwendung als Telefonist/Telefonistin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen), mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4
Köche/Köchinnen, mit Lehrbrief oder nach fünfjähriger Verwendung als Hilfskoch/Hilfsköchin oder nach zehnjähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A oder nach vierjähriger überwiegender Tätigkeit als Lenker/Lenkerin von Lastkraftwagen mit Spezialaufbauten bzw. von Spezialfahrzeugen (Arbeitsmaschinen), zu deren Lenkung zumindest der Führerschein der Gruppe C erforderlich ist
Magazineure/Magazineurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Telefonisten/Telefonistinnen, nach achtjähriger Verwendung als Telefonist/Telefonistin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen), mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
1. Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem
einschlägigen Lehrberuf
2. Arbeiter/Arbeiterinnen an
Offset-Druckmaschinen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten
Posten
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
3. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit,
davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin,
oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als
Amtsgehilfe/Amtsgehilfin
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3A als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kanalarbeiter/Kanalarbeiterin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen, nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit oder nach zehnjähriger Tätigkeit als Kanzleigehilfe/Kanzleigehilfin
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Oberwäscher/Oberwäscherinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Wäschemanipulanten/Wäschemanipulantinnen, nach dreijähriger Verwendung im Wäschereibetrieb
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Zahnärztliche Ordinationshilfen, mit Zeugnis, nach dreijähriger Verwendung auf diesem Posten und fünfjähriger Dienstzeit
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3A als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kanalarbeiter/Kanalarbeiterin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen, nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit oder nach zehnjähriger Tätigkeit als Kanzleigehilfe/Kanzleigehilfin
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Oberwäscher/Oberwäscherinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Wäschemanipulanten/Wäschemanipulantinnen, nach dreijähriger Verwendung im Wäschereibetrieb
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Zahnärztliche Ordinationshilfen, mit Zeugnis, nach dreijähriger Verwendung auf diesem Posten und fünfjähriger Dienstzeit
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
1. Laboranten/Laborantinnen
2. Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen
Lehrberuf (Metallgewerbe)
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Kranführer/Kranführerinnen nach zweijähriger Verwendung
auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und
achtjähriger Verwendung in der Anlage des Betriebes
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen im
Eichraum
Isolierer/Isoliererinnen
Laboranten/Laborantinnen
Isolierer/Isoliererinnen
Laboranten/Laborantinnen
2. Monteure/Monteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
(Metallgewerbe)
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach
fünfjähriger Verwendung als
Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
2. Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung,
mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Kranführer/Kranführerinnen, nach zweijähriger Verwendung
auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und
achtjähriger Verwendung in der Abteilung
Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
Schreiber/Schreiberinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen, Erste, in der Zentralwerkstätte
Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
Schreiber/Schreiberinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen, Erste, in der Zentralwerkstätte
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
3. Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nach fünfjähriger
Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A, wenn
die für diesen Posten vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt
wurde
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zweiundzwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, wenn seit der Ablegung der für diesen Dienstposten vorgeschriebenen Eignungsprüfung mindestens zehn Jahre verstrichen sind
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zweiundzwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, wenn seit der Ablegung der für diesen Dienstposten vorgeschriebenen Eignungsprüfung mindestens zehn Jahre verstrichen sind
Verwendungsgruppe 3A
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur
Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung
auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten
Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine
zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in
Verwendungsgruppe 3.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
1. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger
Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Portier/Portierin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Portier/Portierin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
2. Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte
Magazineure/Magazineurinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
Magazineure/Magazineurinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
1. Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach
fünfjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin der
Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
2.
Desinfektoren/Desinfektorinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
2. Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
2.
Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1.
Stationswarte/Stationswartinnen
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen
2. Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisions- und
Werkstättendienst
Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
Schreiber/Schreiberinnen
Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
Schreiber/Schreiberinnen
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
1. Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Fachgehilfe/Fachgehilfin für Bestattungsdurchführungen
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Fachgehilfe/Fachgehilfin für Bestattungsdurchführungen
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Verwendungsgruppe 3
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur
Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung
auf dem bezeichneten Posten;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen eine
zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;
bei den unter Z 3 angeführten Beamtengruppen eine
dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;
bei den unter Z 4 angeführten Beamtengruppen die Erfüllung
der bezeichneten Voraussetzungen.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
1. Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Platzmeister/Platzmeisterinnen
Portiere/Portierinnen
Telefonisten/Telefonistinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Platzmeister/Platzmeisterinnen
Portiere/Portierinnen
Telefonisten/Telefonistinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4,
Abschnitt A
4. Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte, nach
dreijähriger Verwendung als Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferin
(Arbeiter/Arbeiterin)
Heizer/Heizerinnen, nach dreijähriger Verwendung als Heizerhelfer/Heizerhelferin
Hilfsköche/Hilfsköchinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien oder Absolvierung einer einschlägigen Tagesschule mit mindestens zehnmonatiger Ausbildung
Magazineure/Magazineurinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Magazin oder als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
Heizer/Heizerinnen, nach dreijähriger Verwendung als Heizerhelfer/Heizerhelferin
Hilfsköche/Hilfsköchinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien oder Absolvierung einer einschlägigen Tagesschule mit mindestens zehnmonatiger Ausbildung
Magazineure/Magazineurinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Magazin oder als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
1. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung
Aufseher/Aufseherinnen
Ausmesser/Ausmesserinnen
Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen
Desinfektoren/Desinfektorinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Forstaufseher/Forstaufseherinnen, ohne Prüfung
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Kassiere/Kassierinnen
Laboranten/Laborantinnen
Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
Niederdruckheizer/Niederdruckheizerinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen
Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen
Traktorführer/Traktorführerinnen
Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen
Zahnärztliche Ordinationshilfen
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung
Aufseher/Aufseherinnen
Ausmesser/Ausmesserinnen
Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen
Desinfektoren/Desinfektorinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Forstaufseher/Forstaufseherinnen, ohne Prüfung
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Kassiere/Kassierinnen
Laboranten/Laborantinnen
Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
Niederdruckheizer/Niederdruckheizerinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen
Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen
Traktorführer/Traktorführerinnen
Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen
Zahnärztliche Ordinationshilfen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4,
Abschnitt B
3. Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
4. Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen, nach sechsjähriger Verwendung
als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin des Friedhofsbetriebes
Badewarte/Badewartinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Badewart/Badewartin
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferin
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen, nach dreijähriger Verwendung als Maschinwäscher/Maschinwäscherin oder Wäschereigehilfe/Wäschereigehilfin
Müllaufleger/Müllauflegerin, nach zehnjähriger Verwendung in der MA 48, davon mindestens zwei Jahre in einer anderen Verwendung als auf einem Müllauflegerposten/Müllauflegerinnenposten
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schlachthofgehilfe/
Schlachthofgehilfin
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterin
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferin
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin des Friedhofsbetriebes
Badewarte/Badewartinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Badewart/Badewartin
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferin
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen, nach dreijähriger Verwendung als Maschinwäscher/Maschinwäscherin oder Wäschereigehilfe/Wäschereigehilfin
Müllaufleger/Müllauflegerin, nach zehnjähriger Verwendung in der MA 48, davon mindestens zwei Jahre in einer anderen Verwendung als auf einem Müllauflegerposten/Müllauflegerinnenposten
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schlachthofgehilfe/
Schlachthofgehilfin
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterin
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferin
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
1. Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4,
Abschnitt C
3. Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle
4. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterin
Wehrwärter/Wehrwärterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Wehrwärter/Wehrwärterin
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterin
Wehrwärter/Wehrwärterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Wehrwärter/Wehrwärterin
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4,
Abschnitt D
4.
Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen, nach
dreijähriger Verwendung in der Gaszählerreparaturwerkstätte
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Ausmesser/Ausmesserinnen
Bürohelfer/Bürohelferinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen der Zentralwerkstätte, der Abteilung Oberbau, Geodäsie und der Lager, mit Führerschein G
Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
Bürohelfer/Bürohelferinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen der Zentralwerkstätte, der Abteilung Oberbau, Geodäsie und der Lager, mit Führerschein G
Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4,
Abschnitt E
3. Kranführer/Kranführerinnen
Schreiber/Schreiberinnen
Schreiber/Schreiberinnen
4. Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst des
Autobus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Betriebes
Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung in der Zentralwerkstätte, Abteilung Oberbau, Geodäsie, Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung, Erhaltungsstelle für Hochbau und Abteilung Bahnbau, nach dreijähriger Verwendung in diesen Abteilungen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Schweißer/Schweißerinnen, mit Schweißerprüfung
Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung in der Zentralwerkstätte, Abteilung Oberbau, Geodäsie, Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung, Erhaltungsstelle für Hochbau und Abteilung Bahnbau, nach dreijähriger Verwendung in diesen Abteilungen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Schweißer/Schweißerinnen, mit Schweißerprüfung
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
1. Fachgehilfen/Fachgehilfinnen des Bestattungsdienstes
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Sargdepots mit Lagerführung
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Maschinarbeiter/Maschinarbeiterin
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Sargdepots mit Lagerführung
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Maschinarbeiter/Maschinarbeiterin
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4,
Abschnitt F
4. Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach
fünfzehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken –
Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener
Beamter/zugewiesene Beamtin
Verwendungsgruppe 4
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Arbeiter/Arbeiterinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen
Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen
Heizerhelfer/Heizerhelferinnen
Küchengehilfen/Küchengehilfinnen
Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen
Raumpfleger/Raumpflegerinnen
Torwarte/Torwartinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen
Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen
Heizerhelfer/Heizerhelferinnen
Küchengehilfen/Küchengehilfinnen
Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen
Raumpfleger/Raumpflegerinnen
Torwarte/Torwartinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen
Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes
Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen
Badewarte/Badewartinnen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen
Marktgehilfen/Marktgehilfinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Rettungshelfer/Rettungshelferinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen
Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen
Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes
Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen
Badewarte/Badewartinnen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen
Marktgehilfen/Marktgehilfinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Rettungshelfer/Rettungshelferinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen
Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Mitfahrer/Mitfahrerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Mitfahrer/Mitfahrerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen
SCHEMA II
Verwendungsgruppe A
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des höheren technischen
Dienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes
Rechtskundige Beamte/Beamtinnen
Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes
Rechtskundige Beamte/Beamtinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Apotheker/Apothekerinnen
Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sind
Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst
Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen
Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes
Physikatsärzte/Physikatsärztinnen
Psychologen/Psychologinnen
Tierärzte/Tierärztinnen
Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sind
Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst
Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen
Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes
Physikatsärzte/Physikatsärztinnen
Psychologen/Psychologinnen
Tierärzte/Tierärztinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Verwendungsgruppe B
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des technischen Dienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Chemiker/Chemikerinnen, mit Reifeprüfung
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Feuerwehr
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der physikalisch-technischen Prüfanstalt für Radiologie und Elektromedizin
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Büchereidienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Forstdienstes, mit Reifeprüfung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder mit der Befähigung zum Förster/zur Försterin gemäß Art. II Abs. 1 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, und einer in Verwendungsgruppe C anrechenbaren Dienstzeit von mindestens vier Jahren
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Stadtgartenamtes
Filmtechniker/Filmtechnikerinnen
Restauratoren/Restauratorinnen, mit Reifeprüfung
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, mit absolvierter Akademie für Sozialarbeit oder mit absolvierter Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Feuerwehr
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der physikalisch-technischen Prüfanstalt für Radiologie und Elektromedizin
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Büchereidienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Forstdienstes, mit Reifeprüfung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder mit der Befähigung zum Förster/zur Försterin gemäß Art. II Abs. 1 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, und einer in Verwendungsgruppe C anrechenbaren Dienstzeit von mindestens vier Jahren
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Stadtgartenamtes
Filmtechniker/Filmtechnikerinnen
Restauratoren/Restauratorinnen, mit Reifeprüfung
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, mit absolvierter Akademie für Sozialarbeit oder mit absolvierter Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
Verwendungsgruppe C
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan
bestimmten Posten
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkmeister/Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkmeister/Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung, nur auf den im
Dienstpostenplan bestimmten
Posten
Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen, mit absolvierter Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder mit absolvierter dreijähriger Fachschule für Sozialberufe – Fachrichtung Behindertenarbeit
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Brandmeister/Brandmeisterinnen
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Fachprüfung
Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen
Hausinspektoren/Hausinspektorinnen
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen, mit Meisterprüfung
Küchenleiter/Küchenleiterinnen
Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der Landesbildstelle
Lehrwerkstättenmeister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, mit Meisterprüfung
Leitende Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen der Anstaltsapotheken
Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses
Löschmeister/Löschmeisterinnen
Marktmeister/Marktmeisterinnen, Erste, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als
(Ober)aufseher/(Ober)aufseherin
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste, mit Chargenprüfung
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau der Verwendungsgruppe D
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D1, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten 2)
Protokollführer/Protokollführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Radiumtechniker/Radiumtechnikerinnen
Restauratoren/Restauratorinnen, nach dreijähriger Verwendung als Restaurator/Restauratorin
Röntgentechniker/Röntgentechnikerinnen
Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen
Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen
Stationsführer/Stationsführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Stationsleiter/Stationsleiterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Wirtschaftsschaffer/Wirtschaftsschafferinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen, mit absolvierter Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder mit absolvierter dreijähriger Fachschule für Sozialberufe – Fachrichtung Behindertenarbeit
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Brandmeister/Brandmeisterinnen
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Fachprüfung
Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen
Hausinspektoren/Hausinspektorinnen
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen, mit Meisterprüfung
Küchenleiter/Küchenleiterinnen
Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der Landesbildstelle
Lehrwerkstättenmeister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, mit Meisterprüfung
Leitende Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen der Anstaltsapotheken
Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses
Löschmeister/Löschmeisterinnen
Marktmeister/Marktmeisterinnen, Erste, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als
(Ober)aufseher/(Ober)aufseherin
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste, mit Chargenprüfung
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau der Verwendungsgruppe D
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D1, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten 2)
Protokollführer/Protokollführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Radiumtechniker/Radiumtechnikerinnen
Restauratoren/Restauratorinnen, nach dreijähriger Verwendung als Restaurator/Restauratorin
Röntgentechniker/Röntgentechnikerinnen
Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen
Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen
Stationsführer/Stationsführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Stationsleiter/Stationsleiterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Wirtschaftsschaffer/Wirtschaftsschafferinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen
Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter
Werkmeisterschule 1)
Revisoren/Revisorinnen
Revisoren/Revisorinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen
Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter
Werkmeisterschule 1)
Revisoren/Revisorinnen
Revisoren/Revisorinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen
Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter
Werkmeisterschule 1)
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen
Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter
Werkmeisterschule 1)
Organisten/Organistinnen
Organisten/Organistinnen
Verwendungsgruppe D1
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung nach
zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin der elektronischen
Datenverarbeitung in der Verwendungsgruppe D
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin des technischen Dienstes, mit Dienstprüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamter/Kanzleibeamtin, mit Dienstprüfung
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin des technischen Dienstes, mit Dienstprüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamter/Kanzleibeamtin, mit Dienstprüfung
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach fünfjähriger
Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei
Einreihung in
Verwendungsgruppe D 3)
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen (Kontrollore/Kontrollorinnen), nach
Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im
Dienstpostenplan bestimmten Posten
Verwendungsgruppe D
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, mit
Prüfung
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, mit Prüfung
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, mit Prüfung
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Beamte/Beamtinnen der elektronischen
Datenverarbeitung
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, mit absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige oder mit absolviertem ersten und zweiten Jahrgang der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Prüfung
Erzieher/Erzieherinnen
Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen
Heimhelfer/Heimhelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Heimhelfer/Heimhelferin oder als Stationsgehilfe/Stationsgehilfin in Heimen zurückgelegter Dienstzeit
Horthelfer/Horthelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Horthelfer/Horthelferin zurückgelegter Dienstzeit
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, mit abgeschlossenem Lehrberuf als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin oder mit abgelegter Drogistenprüfung
Restauratoren/Restauratorinnen
Stationsführer/Stationsführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen in Verwendungsgruppe E1
Wirtschaftsschaffer/Wirtschaftsschafferinnen
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, mit absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige oder mit absolviertem ersten und zweiten Jahrgang der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Prüfung
Erzieher/Erzieherinnen
Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen
Heimhelfer/Heimhelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Heimhelfer/Heimhelferin oder als Stationsgehilfe/Stationsgehilfin in Heimen zurückgelegter Dienstzeit
Horthelfer/Horthelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Horthelfer/Horthelferin zurückgelegter Dienstzeit
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, mit abgeschlossenem Lehrberuf als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin oder mit abgelegter Drogistenprüfung
Restauratoren/Restauratorinnen
Stationsführer/Stationsführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen in Verwendungsgruppe E1
Wirtschaftsschaffer/Wirtschaftsschafferinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen
Beamten/Beamtinnen
Gas- und Stromkassiere/Gas- und Stromkassierinnen
Verwendungsgruppe E1
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach
dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden
Verkehr
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen
Verwendungsgruppe E
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, ohne Prüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, ohne Prüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, ohne Prüfung
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die
das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen
Heimhelfer/Heimhelferinnen
Horthelfer/Horthelferinnen
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen
Heimhelfer/Heimhelferinnen
Horthelfer/Horthelferinnen
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen
SCHEMA II K
1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß
§ 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem
Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß
§ 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG,
BGBl. I Nr. 108/1997, oder einem Diplom über eine entsprechende
Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG gleichzuhalten.
2. Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines
Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines
Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines
Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß
§ 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I
Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß
§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Lehrhebammen, Leitende
Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Leitende
Lehrassistenten/Lehrassistentinnen, Leitende Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberassistenten/Oberassistentinnen, Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrvorsteher/Schuloberinnen, Lehrer/Lehrerinnen
für Gesundheits- und Krankenpflege, Oberpfleger/Oberschwestern und
Stationspfleger/Stationsschwestern einem Zeugnis über eine entsprechende
Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes, BGBl.
Nr. 310/1994, § 32 des Gesetzes über die Regelung der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
oder § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine
Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über
eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG
gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des
GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie nach dem GuKG zur
Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
3. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß
§ 57b des Krankenpflegegesetzes von Angehörigen der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende
Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz
gleichzuhalten.
4. Ein Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Pädagogik und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen
medizinisch-technischen Dienst ist einem Zeugnis über eine entsprechende
Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz
gleichzuhalten.
5. Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben
gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine
Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten.
6. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64
GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
gemäß § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.
Verwendungsgruppe K 1
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1
ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung
zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende
Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende
Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, eine für die
Vorrückung anrechenbare Zeit von mindestens 20 Jahren und ein im
Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 1 bewerteter Posten.
1. Lehrassistenten/Lehrassistentinnen
Leitende Lehrassistenten/Lehrassistentinnen
Leitende Oberassistenten/Oberassistentinnen
Oberassistenten/Oberassistentinnen
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen
Leitende Lehrassistenten/Lehrassistentinnen
Leitende Oberassistenten/Oberassistentinnen
Oberassistenten/Oberassistentinnen
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen
2. Pflegevorsteher/Oberinnen
Verwendungsgruppe K 2
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 2
ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
gemäß dem MTD-Gesetz;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende
Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, eine
für die Vorrückung anrechenbare Zeit von mindestens 16 Jahren und
ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter
Posten;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz, ein
Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem
genannten Gesetz, eine für die Vorrückung anrechenbare Zeit von
mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit
Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Reifeprüfung
und eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Ausbildung an einer
Hochschule für Musik und darstellende Kunst;
bei der in Z 5 angeführten Beamtengruppe die Eintragung in die
Kardiotechnikerliste gemäß dem Kardiotechnikergesetz – KTG,
BGBl. I Nr. 96/1998.
1. Beamte/Beamtinnen der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste
2. Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Pflegevorsteher/Oberinnen
Pflegevorsteher/Oberinnen
3. Leitende Lehrhebammen
4.
Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen
Rhythmiker/Rhythmikerinnen
Rhythmiker/Rhythmikerinnen
5. Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen
Verwendungsgruppe K 3
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3
ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine
entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten
Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
gemäß dem GuKG;
bei den in Z 3 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung
zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie
ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem
genannten Gesetz;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem
Hebammengesetz.
1. Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und
Krankenpflege
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Oberpfleger/Oberschwestern
Pflegevorsteher/Oberinnen
Stationspfleger/Stationsschwestern
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Oberpfleger/Oberschwestern
Pflegevorsteher/Oberinnen
Stationspfleger/Stationsschwestern
2. Ständige
Stationspflegervertreter/Stationspflegervertreterinnen/Stationsschwesternvertreter/Stationsschwesternvertreterinnen
3. Lehrhebammen
Leitende Lehrhebammen
Oberhebammen
Stationshebammen
Leitende Lehrhebammen
Oberhebammen
Stationshebammen
4. Ständige
Stationshebammenvertreter/Stationshebammenvertreterinnen
Verwendungsgruppe K 4
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4
ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem
GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
in der Kinder- und Jugendlichenpflege gemäß dem GuKG;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem
GuKG;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem
Hebammengesetz.
1. Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und
Krankenschwestern
2. Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwestern
3. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und
Krankenschwestern
4. Hebammen
Verwendungsgruppe K 5
Voraussetzung für eine Einreihung in die nachstehend angeführte
Beamtengruppe ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des
medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über
die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961.
Medizinisch-technische Fachkräfte
Verwendungsgruppe K 6
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 6
ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung
zur Ausübung des angeführten Sanitätshilfsdienstes
gemäß dem MTF-SHD-G;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung
gemäß dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG,
BGBl. I Nr. 169/2002;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
gemäß dem MTF-SHD-G;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002;
bei der in Z 5 angeführten Beamtengruppe ein Zeugnis über
das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die
Studienrichtung Medizin;
bei der in Z 6 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung
zur Ausübung der Pflegehilfe gemäß dem GuKG;
bei der in Z 7 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser
Beamtengruppe am 31. August 1997.
1.
Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen
Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen, Erste
Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen, Erste
Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Erste
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Leitende
Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen, Erste
Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen, Erste
Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Erste
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Leitende
2. Heilmasseure/Heilmasseurinnen
Medizinische Masseure/Masseurinnen
Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste
Medizinische Masseure/Masseurinnen
Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste
3. Lernpfleger/Lernpflegerinnen
4. Sanitäter/Sanitäterinnen
5. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
6. Pflegehelfer/Pflegehelferinnen
7. Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
SCHEMA II KAV
Verwendungsgruppe A 1
Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, nur auf den im
Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, sofern sie Mitglied einer kollegialen Führung (§ 11 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) sind
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, sofern sie Mitglied einer kollegialen Führung (§ 11 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) sind
Verwendungsgruppe A 2
Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, nur auf den im
Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, sofern sie nicht Mitglied einer kollegialen Führung (§ 11 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) sind
Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, sofern sie nicht Mitglied einer kollegialen Führung (§ 11 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) sind
Verwendungsgruppe A 3
Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin des
Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen
Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
Fachärzte/Fachärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
Fachärzte/Fachärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
SCHEMA II L
Bei der Einreihung eines Lehrers/einer Lehrerin oder Leiters/Leiterin einer
Unterrichtsanstalt (der Uhrmacherlehrwerkstätte) in eine der nachstehenden
Verwendungsgruppen sind § 202 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
und die Anlage 1 Z 23 bis 27 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Lehrer/Lehrerinnen für eine Vorbereitungsausbildung nach dem GuKG
in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, wie sie für Lehrer/Lehrerinnen
der entsprechenden Unterrichtsgegenstände an einer mittleren Schule
gemäß Z 23 bis 27 der Anlage 1 zum
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehen ist;
2. Lehrer/Lehrerinnen an der Uhrmacherlehrwerkstätte in die
Verwendungsgruppe L 2b 1 einzureihen sind, wenn sie die Meisterprüfung
im Uhrmacherhandwerk abgelegt haben und eine sechsjährige Berufspraxis
aufweisen;
3. Lehrer/Lehrerinnen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände der Didaktik an der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik auch dann in die Verwendungsgruppe L 2a 1
einzureihen sind, wenn sie die Erfordernisse gemäß Z 25.1
lit. h der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme
der Reifeprüfung erfüllen;
4. Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt (der
Uhrmacherlehrwerkstätte) in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, die
ihnen zukäme, wenn sie als Lehrer/Lehrerinnen an dieser Unterrichtsanstalt
tätig wären.
Verwendungsgruppe L 1
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2a 2
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2a 1
Kindergarteninspektoren/Kindergarteninspektorinnen
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2b 1
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt (der Uhrmacherlehrwerkstätte)
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt (der Uhrmacherlehrwerkstätte)
Verwendungsgruppe LK
Horterzieher/Horterzieherinnen
Kindergärtner/Kindergärtnerinnen
Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes
Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen
Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen
Übungsleiter/Übungsleiterinnen und Trainer/Trainerinnen, mit abgeschlossener Ausbildung als Sportlehrer/Sportlehrerin an der Bundesanstalt für Leibeserziehung
Kindergärtner/Kindergärtnerinnen
Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes
Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen
Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen
Übungsleiter/Übungsleiterinnen und Trainer/Trainerinnen, mit abgeschlossener Ausbildung als Sportlehrer/Sportlehrerin an der Bundesanstalt für Leibeserziehung
Verwendungsgruppe L 3
Lehrer/Lehrerinnen
1) Eine Überstellung
in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung
(betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine
mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus
der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas I überstellt wird und die
Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die
Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten
erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung
in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die
Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus
berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal
erstreckt werden.
2) Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.
3) Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.
2) Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.
3) Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 2)
(zu § 13 Abs. 2)
Schema I
Ge-
halts- stufe |
Verwendungsgruppe
|
|||||
1
|
2
|
3P
|
3A
|
3
|
4
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
1.207,79
|
1.183,32
|
1.159,01
|
1.086,16
|
1.077,40
|
1.053,92
|
2
|
1.232,03
|
1.202,74
|
1.176,07
|
1.105,19
|
1.094,01
|
1.066,98
|
3
|
1.256,19
|
1.222,14
|
1.193,07
|
1.124,44
|
1.110,33
|
1.079,97
|
4
|
1.280,42
|
1.241,60
|
1.210,13
|
1.143,47
|
1.126,78
|
1.092,81
|
5
|
1.304,66
|
1.261,02
|
1.227,12
|
1.162,57
|
1.143,24
|
1.105,57
|
6
|
1.328,89
|
1.280,42
|
1.244,18
|
1.181,66
|
1.159,62
|
1.118,56
|
7
|
1.353,12
|
1.299,90
|
1.261,17
|
1.200,84
|
1.176,15
|
1.131,54
|
8
|
1.377,36
|
1.319,30
|
1.278,23
|
1.219,95
|
1.192,68
|
1.144,44
|
9
|
1.401,52
|
1.338,70
|
1.295,22
|
1.239,20
|
1.209,00
|
1.157,35
|
10
|
1.425,75
|
1.358,11
|
1.312,29
|
1.258,45
|
1.225,54
|
1.170,41
|
11
|
1.449,99
|
1.377,58
|
1.329,26
|
1.277,56
|
1.242,06
|
1.183,32
|
12
|
1.474,22
|
1.396,99
|
1.346,32
|
1.296,73
|
1.258,45
|
1.196,24
|
13
|
1.541,12
|
1.416,39
|
1.363,31
|
1.315,82
|
1.274,99
|
1.209,00
|
14
|
1.608,18
|
1.435,79
|
1.380,38
|
1.334,86
|
1.291,28
|
1.222,06
|
15
|
1.675,93
|
1.455,20
|
1.429,30
|
1.353,95
|
1.307,90
|
1.234,97
|
16
|
1.743,76
|
1.506,82
|
1.478,29
|
1.373,20
|
1.324,21
|
1.248,03
|
17
|
1.811,69
|
1.557,24
|
1.528,17
|
1.394,72
|
1.342,85
|
1.262,60
|
18
|
1.879,91
|
1.608,03
|
1.578,20
|
1.416,24
|
1.361,43
|
1.277,17
|
19
|
1.947,50
|
1.659,91
|
1.628,61
|
1.437,76
|
1.380,08
|
1.291,74
|
20
|
2.015,10
|
1.711,86
|
1.679,40
|
1.459,43
|
1.398,64
|
1.306,32
|
Schema II
Ge-
halts- stufe |
Dienstklasse III
|
||||||
Verwendungsgruppe
|
|||||||
E
|
E1
|
D
|
D1
|
C
|
B
|
A
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
1.053,92
|
1.077,40
|
1.159,01
|
1.183,32
|
1.207,79
|
1.289,94
|
1.619,35
|
2
|
1.066,98
|
1.094,01
|
1.176,07
|
1.202,74
|
1.232,03
|
1.342,56
|
1.619,35
|
3
|
1.079,97
|
1.110,33
|
1.193,07
|
1.222,14
|
1.256,19
|
1.395,17
|
1.619,35
|
4
|
1.092,81
|
1.126,78
|
1.210,13
|
1.241,60
|
1.280,42
|
1.447,79
|
1.707,55
|
5
|
1.105,57
|
1.143,24
|
1.227,12
|
1.261,02
|
1.304,66
|
1.500,74
|
1.795,81
|
6
|
1.118,56
|
1.159,62
|
1.244,18
|
1.280,42
|
1.328,89
|
1.554,46
|
1.883,99
|
7
|
1.131,54
|
1.176,15
|
1.261,17
|
1.299,90
|
1.353,12
|
1.608,18
|
2.067,69
|
8
|
1.144,44
|
1.192,68
|
1.278,23
|
1.319,30
|
1.377,36
|
1.732,82
|
2.251,28
|
9
|
1.157,35
|
1.209,00
|
1.295,22
|
1.338,70
|
1.401,52
|
1.857,39
|
2.434,90
|
10
|
1.170,41
|
1.225,54
|
1.312,29
|
1.358,11
|
1.425,75
|
1.981,95
|
2.514,15
|
11
|
1.183,32
|
1.242,06
|
1.329,26
|
1.377,58
|
1.449,99
|
2.044,85
|
2.593,23
|
12
|
1.196,24
|
1.258,45
|
1.346,32
|
1.396,99
|
1.474,22
|
2.107,84
|
2.672,39
|
13
|
1.209,00
|
1.274,99
|
1.363,31
|
1.416,39
|
1.541,12
|
2.170,81
|
2.751,56
|
14
|
1.222,06
|
1.291,28
|
1.380,38
|
1.435,79
|
1.608,18
|
2.233,71
|
2.830,64
|
15
|
1.234,97
|
1.307,90
|
1.429,30
|
1.455,20
|
1.675,93
|
2.296,70
|
2.909,81
|
16
|
1.248,03
|
1.324,21
|
1.478,29
|
1.506,82
|
1.743,76
|
2.359,66
|
2.988,97
|
17
|
1.262,60
|
1.342,85
|
1.528,17
|
1.557,24
|
1.811,69
|
2.422,33
|
3.055,19
|
18
|
1.277,17
|
1.361,43
|
1.578,20
|
1.608,03
|
1.879,91
|
2.472,91
|
3.121,49
|
19
|
1.291,74
|
1.380,08
|
1.628,61
|
1.659,91
|
1.947,50
|
2.523,54
|
3.187,78
|
20
|
1.306,32
|
1.398,64
|
1.679,40
|
1.711,86
|
2.015,10
|
2.574,03
|
3.253,90
|
Schema II
Ge-
halts- stufe |
Dienstklasse
|
|||||
IV
|
V
|
VI
|
VII
|
VIII
|
IX
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
–
|
–
|
2.287,05
|
2.776,31
|
3.732,36
|
5.298,15
|
2
|
–
|
1.947,50
|
2.354,89
|
2.865,18
|
3.927,23
|
5.592,30
|
3
|
1.541,12
|
2.015,57
|
2.422,33
|
2.953,59
|
4.122,01
|
5.886,15
|
4
|
1.608,18
|
2.083,03
|
2.511,21
|
3.148,22
|
4.416,09
|
6.180,59
|
5
|
1.675,93
|
2.151,08
|
2.599,78
|
3.343,02
|
4.709,85
|
6.474,58
|
6
|
1.743,76
|
2.218,99
|
2.688,05
|
3.537,96
|
5.003,85
|
6.768,42
|
7
|
1.811,69
|
2.287,05
|
2.776,31
|
3.732,36
|
5.298,15
|
–
|
8
|
1.879,91
|
2.354,89
|
2.865,18
|
3.927,23
|
5.592,30
|
–
|
9
|
1.947,50
|
2.422,33
|
2.953,59
|
4.122,01
|
–
|
–
|
10
|
2.015,10
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
Schema II K
Ge-
halts- stufe |
Verwendungsgruppe
|
|||||
K6
|
K5
|
K4
|
K3
|
K2
|
K1
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
1.322,39
|
1.432,33
|
1.471,50
|
1.707,24
|
1.558,47
|
1.731,36
|
2
|
1.345,05
|
1.467,73
|
1.508,67
|
1.751,79
|
1.601,16
|
1.780,16
|
3
|
1.367,47
|
1.503,82
|
1.546,30
|
1.796,65
|
1.644,64
|
1.828,79
|
4
|
1.390,34
|
1.540,20
|
1.583,75
|
1.841,29
|
1.688,12
|
1.877,51
|
5
|
1.413,07
|
1.576,51
|
1.621,68
|
1.886,07
|
1.731,75
|
1.926,23
|
6
|
1.436,17
|
1.613,12
|
1.659,51
|
1.930,78
|
1.821,31
|
2.026,75
|
7
|
1.459,64
|
1.649,96
|
1.697,60
|
1.975,56
|
1.911,03
|
2.127,12
|
8
|
1.489,93
|
1.697,45
|
1.746,47
|
2.032,99
|
2.000,85
|
2.227,69
|
9
|
1.520,77
|
1.744,92
|
1.795,42
|
2.090,50
|
2.090,50
|
2.328,29
|
10
|
1.551,53
|
1.792,42
|
1.844,37
|
2.148,00
|
2.180,29
|
2.428,57
|
11
|
1.582,44
|
1.839,90
|
1.893,31
|
2.205,58
|
2.269,94
|
2.529,02
|
12
|
1.613,43
|
1.887,30
|
1.942,42
|
2.262,85
|
2.359,73
|
2.629,60
|
13
|
1.644,64
|
1.934,78
|
1.991,13
|
2.320,36
|
2.449,47
|
2.729,98
|
14
|
1.675,86
|
1.994,14
|
2.052,56
|
2.392,27
|
2.539,04
|
2.830,41
|
15
|
1.707,24
|
2.053,42
|
2.113,54
|
2.464,35
|
2.628,99
|
2.931,16
|
16
|
1.738,39
|
2.112,93
|
2.174,82
|
2.536,19
|
2.718,49
|
3.031,60
|
17
|
1.769,83
|
2.172,13
|
2.235,87
|
2.608,03
|
2.808,29
|
3.132,04
|
18
|
1.800,97
|
2.231,56
|
2.297,15
|
2.679,95
|
2.898,01
|
3.232,48
|
19
|
1.832,19
|
2.290,91
|
2.358,20
|
2.751,71
|
2.987,66
|
3.333,00
|
20
|
1.863,56
|
2.350,04
|
2.419,33
|
2.823,56
|
3.077,40
|
3.433,35
|
Schema II KAV
Gehaltsstufe
|
Verwendungsgruppe
|
||
---|---|---|---|
A 1
|
A 2
|
A 3
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
4.698,98
|
4.313,57
|
2.491,48
|
2
|
4.866,18
|
4.480,77
|
2.580,97
|
3
|
5.058,74
|
4.673,33
|
2.767,37
|
4
|
5.352,81
|
4.967,38
|
2.953,75
|
5
|
5.646,56
|
5.261,15
|
3.140,06
|
6
|
5.940,56
|
5.555,14
|
3.220,46
|
7
|
6.219,45
|
5.841,74
|
3.300,70
|
8
|
6.498,18
|
6.128,18
|
3.381,02
|
9
|
6.776,61
|
6.414,31
|
3.461,41
|
10
|
7.055,65
|
6.701,06
|
3.541,66
|
11
|
7.334,22
|
6.987,35
|
3.621,98
|
12
|
7.612,65
|
7.273,49
|
3.702,31
|
13
|
–
|
–
|
3.878,12
|
14
|
–
|
–
|
4.048,42
|
15
|
–
|
–
|
4.208,20
|
16
|
–
|
–
|
4.367,60
|
17
|
–
|
–
|
4.527,48
|
18
|
–
|
–
|
4.699,91
|
19
|
–
|
–
|
4.823,94
|
20
|
–
|
–
|
4.948,04
|
21
|
–
|
–
|
5.072,07
|
22
|
–
|
–
|
5.196,09
|
Schema II L
Ge-
halts- stufe |
Verwendungsgruppe
|
|||||
L3
|
LK
|
L 2b 1
|
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L1
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
1.253,69
|
1.414,42
|
1.385,14
|
1.506,44
|
1.611,03
|
1.803,98
|
2
|
1.273,70
|
1.474,82
|
1.409,89
|
1.506,44
|
1.611,03
|
1.803,98
|
3
|
1.293,40
|
1.536,35
|
1.434,36
|
1.551,98
|
1.659,83
|
1.803,98
|
4
|
1.313,34
|
1.597,93
|
1.459,72
|
1.596,86
|
1.709,17
|
1.866,87
|
5
|
1.333,20
|
1.660,52
|
1.486,62
|
1.643,18
|
1.757,88
|
1.929,24
|
6
|
1.364,44
|
1.723,05
|
1.558,47
|
1.688,73
|
1.806,76
|
2.019,82
|
7
|
1.412,76
|
1.785,71
|
1.631,46
|
1.781,08
|
1.905,27
|
2.171,96
|
8
|
1.463,13
|
1.848,30
|
1.705,77
|
1.876,82
|
2.024,59
|
2.324,58
|
9
|
1.517,30
|
1.910,89
|
1.779,77
|
1.972,17
|
2.143,92
|
2.477,13
|
10
|
1.573,19
|
1.973,48
|
1.853,61
|
2.082,48
|
2.282,12
|
2.629,31
|
11
|
1.630,00
|
2.036,14
|
1.927,55
|
2.192,71
|
2.420,26
|
2.781,54
|
12
|
1.686,96
|
2.098,73
|
2.029,91
|
2.303,09
|
2.558,31
|
2.934,01
|
13
|
1.743,69
|
2.161,42
|
2.131,74
|
2.413,08
|
2.696,51
|
3.086,41
|
14
|
1.800,73
|
2.223,84
|
2.234,11
|
2.524,08
|
2.834,51
|
3.238,88
|
15
|
1.879,91
|
2.323,83
|
2.335,93
|
2.634,09
|
2.972,87
|
3.391,19
|
16
|
1.958,76
|
2.423,88
|
2.426,95
|
2.744,46
|
3.110,85
|
3.543,74
|
17
|
2.037,85
|
2.523,78
|
2.521,32
|
2.841,44
|
3.233,71
|
3.695,90
|
18
|
–
|
2.623,68
|
–
|
2.943,10
|
3.361,90
|
3.849,15
|
19
|
–
|
2.723,58
|
–
|
–
|
–
|
4.060,59
|
20
|
–
|
2.823,56
|
–
|
–
|
–
|
–
|
Anlage 3
1. Zu § 23:
Die Allgemeine Dienstzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen des Schemas I 129,48 Euro;
b) für Beamte/Beamtinnen des Schemas II
in den Dienstklassen III bis V 129,48 Euro,
in den Dienstklassen VI bis IX 164,58 Euro.
2. Zu § 24 Abs. 1:
Die Dienstzulage für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen beträgt
monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III
289,17 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den
Dienstklassen VI und VII 375,90 Euro.
3. Zu § 24 Abs. 2:
Die Dienstzulage für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III
218,11 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den
Dienstklassen VI und VII 279,22 Euro.
4. Zu § 24 Abs. 3:
Die Feuerwehr-Chargenzulage beträgt monatlich
a) 238,69 Euro
für Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die in
Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V
bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben;
365,88 Euro für die übrigen
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen;
b) 159,14 Euro für Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die
in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V
bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben;
281,29 Euro für die übrigen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen;
c) 211,08 Euro
für Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen;
d) 163,97 Euro für Brandmeister/Brandmeisterinnen,
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen nach
Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin;
e) 58,96 Euro
für Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen vor
Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin,
Löschmeister/Löschmeisterinnen,
Erste Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen.
Auf die sechs Monate gemäß lit. a und b ist die unmittelbar
ununterbrochen vorangegangene Zeit anzurechnen, während der der Beamte/die
Beamtin die mit dem Dienstposten der Dienstklasse V verbundenen Aufgaben
bereits umfassend besorgt hat.
5. Zu § 24 Abs. 4:
Die Dienstzulage für Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen
der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich 58,96 Euro.
6. Zu § 24 Abs. 5:
Die Dienstzulage für Erzieher/Erzieherinnen,
Heimhelfer/Heimhelferinnen und Horthelfer/Horthelferinnen der
Verwendungsgruppe D beträgt monatlich 65,85 Euro.
7. Zu § 26 Abs. 1 Z 1:
Die Chargenzulage beträgt monatlich
a) 224,84 Euro für Lehrassistenten/Lehrassistentinnen,
Lehrhebammen,
Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
Oberpfleger/Oberschwestern;
b) 174,75 Euro
für Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Stationspfleger/Stationsschwestern.
8. Zu § 26 Abs. 1 Z 2:
Die Chargenzulage beträgt monatlich
in der Dienstzulagengruppe I 274,71 Euro,
in der Dienstzulagengruppe II 384,69 Euro,
in der Dienstzulagengruppe III 467,14 Euro,
in der Dienstzulagengruppe IV 824,29 Euro.
9. Zu § 27 Abs. 1 und 4:
Die Leiterzulage/Leiterinnenzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 1
eingereiht sind:
in der
Dienst-
zulagengruppe |
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehalts-
stufe 15 |
|
1 bis 10
|
11 bis 14
|
||
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
I
|
627,88
|
671,25
|
712,47
|
II
|
565,09
|
604,56
|
641,34
|
III
|
502,09
|
537,48
|
569,92
|
IV
|
439,07
|
469,81
|
499,25
|
V
|
376,81
|
402,36
|
427,28
|
b) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 2
eingereiht sind:
in der
Dienst-
zulagengruppe |
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehalts-
stufe 14 |
|
1 bis 9
|
10 bis 13
|
||
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
I
|
287,02
|
310,57
|
334,28
|
II
|
235,40
|
254,06
|
273,42
|
III
|
189,14
|
203,51
|
217,66
|
IV
|
158,15
|
169,63
|
181,33
|
V
|
131,77
|
141,41
|
151,19
|
c) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L
2b 1 eingereiht sind:
in der
Dienst-
zulagengruppe |
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehalts-
stufe 14 |
|
1 bis 9
|
10 bis 13
|
||
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
I
|
223,47
|
243,97
|
262,86
|
II
|
188,45
|
204,58
|
218,27
|
III
|
157,39
|
170,01
|
181,57
|
IV
|
131,16
|
142,63
|
151,19
|
V
|
94,61
|
101,94
|
108,83
|
d) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe LK oder L 3
eingereiht sind:
in der
Dienst-
zulagengruppe |
in den Gehaltsstufen
|
ab der
Gehalts-
stufe 16 |
|
1 bis 10
|
11 bis 15
|
||
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
I
|
42,83
|
45,20
|
48,95
|
II
|
61,79
|
63,01
|
66,31
|
III
|
88,42
|
91,01
|
96,44
|
IV
|
122,97
|
125,96
|
133,54
|
V
|
131,16
|
135,90
|
145,76
|
VI
|
177,06
|
180,72
|
192,58
|
VII
|
222,17
|
225,76
|
240,99
|
VIII
|
266,98
|
270,42
|
288,86
|
IX
|
311,71
|
314,94
|
336,43
|
X
|
357,00
|
359,38
|
384,23
|
10. Zu § 29 Abs. 1:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 79,16 Euro,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 110,51 Euro,
ab der Gehaltsstufe 12 145,92 Euro.
11. Zu § 29 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt 53,39 Euro monatlich.
12. Zu § 29 Abs. 3:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 10 266,98 Euro,
in den Gehaltsstufen 11 bis 15 270,42 Euro,
ab der Gehaltsstufe 16 288,86 Euro.
13. Zu § 30 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt 274,71 Euro
monatlich.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2003,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 7 lautet:
„(7) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten im Sinn des
§ 13 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des
§ 37 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter
zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung
infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der
Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies
gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das
schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 37
Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der
Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche Daten bekannt
zu geben.“
2. § 17 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl.
für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der
Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten
gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen
einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt
werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen
Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.“
3. In § 21 Abs. 1 Z 7 erster Satz entfällt der
Ausdruck „ , sofern nicht das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 24/1977 anzuwenden ist“.
4. In § 39 Abs. 3 entfällt der Ausdruck
„54 000 S, ab 1. Jänner 2002“.
5. § 48 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. wenn die Dienstzeit unter Einrechnung der ununterbrochen und
unmittelbar dem Vertragsbedienstetenverhältnis vorangehenden Dienstzeit zur
Stadt Wien – soweit diese Dienstzeit nicht gemäß § 14
Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der
Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge
ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt;“
6. In § 63 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch
einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.
7. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Datum
„1. September 2002“ durch das Datum
„1. Jänner 2004“ ersetzt.
8. Die Anlagen 1 und 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995
lauten:
„Anlage 1
(zu § 17 Abs. 1 Z 5)
(zu § 17 Abs. 1 Z 5)
Schema III
Ge-
halts- stufe |
Verwendungsgruppe
|
|||||
---|---|---|---|---|---|---|
1
|
2
|
3P
|
3A
|
3
|
4
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
1.247,76
|
1.222,42
|
1.197,31
|
1.121,84
|
1.112,79
|
1.088,51
|
2
|
1.272,87
|
1.242,56
|
1.214,95
|
1.141,59
|
1.129,98
|
1.102,01
|
3
|
1.297,90
|
1.262,61
|
1.232,53
|
1.161,50
|
1.146,88
|
1.115,44
|
4
|
1.322,93
|
1.282,81
|
1.250,17
|
1.181,19
|
1.163,92
|
1.128,78
|
5
|
1.348,04
|
1.302,88
|
1.267,82
|
1.200,94
|
1.180,96
|
1.141,98
|
6
|
1.373,15
|
1.322,93
|
1.285,45
|
1.220,76
|
1.197,92
|
1.155,40
|
7
|
1.398,18
|
1.343,14
|
1.303,03
|
1.240,59
|
1.215,03
|
1.168,82
|
8
|
1.423,29
|
1.363,19
|
1.320,67
|
1.260,35
|
1.232,14
|
1.182,23
|
9
|
1.448,32
|
1.383,25
|
1.338,24
|
1.280,26
|
1.249,04
|
1.195,58
|
10
|
1.473,35
|
1.403,38
|
1.355,96
|
1.300,24
|
1.266,16
|
1.209,08
|
11
|
1.498,46
|
1.423,51
|
1.373,52
|
1.320,00
|
1.283,27
|
1.222,42
|
12
|
1.523,56
|
1.443,64
|
1.391,16
|
1.339,82
|
1.300,24
|
1.235,85
|
13
|
1.592,79
|
1.463,70
|
1.408,73
|
1.359,57
|
1.317,35
|
1.249,04
|
14
|
1.662,11
|
1.483,75
|
1.426,38
|
1.379,33
|
1.334,16
|
1.262,54
|
15
|
1.732,18
|
1.503,89
|
1.477,05
|
1.399,08
|
1.351,43
|
1.275,88
|
16
|
1.802,34
|
1.557,25
|
1.527,78
|
1.418,99
|
1.368,25
|
1.289,46
|
17
|
1.872,66
|
1.609,42
|
1.579,33
|
1.441,23
|
1.387,54
|
1.304,53
|
18
|
1.943,20
|
1.661,95
|
1.631,11
|
1.463,55
|
1.406,77
|
1.319,61
|
19
|
2.013,12
|
1.715,65
|
1.683,26
|
1.485,80
|
1.426,08
|
1.334,69
|
20
|
2.083,05
|
1.769,34
|
1.735,80
|
1.508,26
|
1.445,30
|
1.349,77
|
Schema IV
Ge-
halts- stufe |
Dienstklasse III
|
||||||
Verwendungsgruppe
|
|||||||
E
|
E1
|
D
|
D1
|
C
|
B
|
A
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
1.081,97
|
1.106,11
|
1.190,04
|
1.215,08
|
1.240,20
|
1.324,75
|
1.663,39
|
2
|
1.095,40
|
1.123,22
|
1.207,61
|
1.235,01
|
1.265,16
|
1.378,82
|
1.663,39
|
3
|
1.108,75
|
1.139,98
|
1.225,12
|
1.254,98
|
1.289,98
|
1.432,96
|
1.663,39
|
4
|
1.121,95
|
1.156,94
|
1.242,62
|
1.275,03
|
1.314,94
|
1.487,04
|
1.754,06
|
5
|
1.135,07
|
1.173,84
|
1.260,12
|
1.294,96
|
1.339,83
|
1.541,51
|
1.844,79
|
6
|
1.148,43
|
1.190,65
|
1.277,68
|
1.314,94
|
1.364,80
|
1.596,76
|
1.935,44
|
7
|
1.161,77
|
1.207,69
|
1.295,11
|
1.334,93
|
1.389,68
|
1.651,93
|
2.124,23
|
8
|
1.175,11
|
1.224,66
|
1.312,68
|
1.354,90
|
1.414,64
|
1.780,05
|
2.312,98
|
9
|
1.188,38
|
1.241,49
|
1.330,18
|
1.374,89
|
1.439,45
|
1.908,12
|
2.501,69
|
10
|
1.201,81
|
1.258,46
|
1.347,68
|
1.394,81
|
1.464,42
|
2.036,17
|
2.583,19
|
11
|
1.215,08
|
1.275,49
|
1.365,16
|
1.414,86
|
1.489,31
|
2.100,81
|
2.664,45
|
12
|
1.228,36
|
1.292,32
|
1.382,73
|
1.434,78
|
1.514,26
|
2.165,54
|
2.745,79
|
13
|
1.241,49
|
1.309,36
|
1.400,16
|
1.454,76
|
1.582,98
|
2.230,26
|
2.827,21
|
14
|
1.254,91
|
1.326,09
|
1.417,73
|
1.474,74
|
1.651,93
|
2.294,90
|
2.908,47
|
15
|
1.268,18
|
1.343,22
|
1.468,03
|
1.494,66
|
1.721,57
|
2.359,63
|
2.989,89
|
16
|
1.281,61
|
1.359,96
|
1.518,41
|
1.547,73
|
1.791,29
|
2.424,34
|
3.071,24
|
17
|
1.296,61
|
1.379,11
|
1.569,67
|
1.599,60
|
1.861,11
|
2.488,83
|
3.139,27
|
18
|
1.311,62
|
1.398,27
|
1.621,15
|
1.651,78
|
1.931,21
|
2.540,78
|
3.207,46
|
19
|
1.326,55
|
1.417,43
|
1.672,94
|
1.705,11
|
2.000,70
|
2.592,80
|
3.275,56
|
20
|
1.341,56
|
1.436,51
|
1.725,11
|
1.758,51
|
2.070,19
|
2.644,74
|
3.343,58
|
Schema IV
Ge-
halts- stufe |
Dienstklasse
|
|||||
IV
|
V
|
VI
|
VII
|
VIII
|
IX
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
–
|
–
|
2.349,77
|
2.852,61
|
3.760,56
|
5.298,15
|
2
|
–
|
2.000,70
|
2.419,49
|
2.943,96
|
3.929,33
|
5.592,30
|
3
|
1.582,98
|
2.070,66
|
2.488,83
|
3.034,84
|
4.122,01
|
5.886,15
|
4
|
1.651,93
|
2.140,00
|
2.580,17
|
3.234,92
|
4.416,09
|
6.180,59
|
5
|
1.721,57
|
2.209,94
|
2.671,21
|
3.423,47
|
4.709,85
|
6.474,58
|
6
|
1.791,29
|
2.279,82
|
2.761,88
|
3.592,17
|
5.003,85
|
6.768,42
|
7
|
1.861,11
|
2.349,77
|
2.852,61
|
3.760,56
|
5.298,15
|
–
|
8
|
1.931,21
|
2.419,49
|
2.943,96
|
3.929,33
|
5.592,30
|
–
|
9
|
2.000,70
|
2.488,83
|
3.034,84
|
4.122,01
|
–
|
–
|
10
|
2.070,19
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
Schema IV K
Ge-
halts- stufe |
Verwendungsgruppe
|
|||||
K6
|
K5
|
K4
|
K3
|
K2
|
K1
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
1.358,08
|
1.471,13
|
1.511,47
|
1.753,75
|
1.600,84
|
1.778,53
|
2
|
1.381,38
|
1.507,55
|
1.549,66
|
1.799,54
|
1.644,69
|
1.828,70
|
3
|
1.404,46
|
1.544,67
|
1.588,30
|
1.845,63
|
1.689,40
|
1.878,72
|
4
|
1.427,98
|
1.582,06
|
1.626,84
|
1.891,58
|
1.734,12
|
1.928,75
|
5
|
1.451,37
|
1.619,39
|
1.665,79
|
1.937,59
|
1.778,99
|
1.978,85
|
6
|
1.475,13
|
1.657,02
|
1.704,72
|
1.983,54
|
1.871,02
|
2.082,20
|
7
|
1.499,25
|
1.694,87
|
1.743,82
|
2.029,56
|
1.963,21
|
2.185,33
|
8
|
1.530,41
|
1.743,67
|
1.794,07
|
2.088,59
|
2.055,57
|
2.288,74
|
9
|
1.562,12
|
1.792,53
|
1.844,40
|
2.147,69
|
2.147,69
|
2.392,10
|
10
|
1.593,68
|
1.841,33
|
1.894,74
|
2.206,79
|
2.240,03
|
2.495,21
|
11
|
1.625,46
|
1.890,11
|
1.945,05
|
2.265,97
|
2.332,15
|
2.598,43
|
12
|
1.657,32
|
1.938,83
|
1.995,47
|
2.324,84
|
2.424,48
|
2.701,84
|
13
|
1.689,40
|
1.987,61
|
2.045,56
|
2.383,95
|
2.516,70
|
2.805,05
|
14
|
1.721,50
|
2.048,64
|
2.108,74
|
2.457,89
|
2.608,73
|
2.908,25
|
15
|
1.753,75
|
2.109,60
|
2.171,38
|
2.532,01
|
2.701,23
|
3.011,82
|
16
|
1.785,77
|
2.170,77
|
2.234,41
|
2.605,81
|
2.793,20
|
3.115,03
|
17
|
1.818,08
|
2.231,65
|
2.297,13
|
2.679,69
|
2.885,54
|
3.218,31
|
18
|
1.850,09
|
2.292,68
|
2.360,09
|
2.753,56
|
2.977,73
|
3.321,50
|
19
|
1.882,19
|
2.353,70
|
2.422,88
|
2.827,37
|
3.069,85
|
3.414,83
|
20
|
1.914,43
|
2.414,50
|
2.485,68
|
2.901,17
|
3.162,13
|
3.501,59
|
Schema IV KAV
Gehaltsstufe
|
Verwendungsgruppe
|
||
A 1
|
A 2
|
A 3
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
4.698,98
|
4.313,57
|
2.491,48
|
2
|
4.866,18
|
4.480,77
|
2.580,97
|
3
|
5.058,74
|
4.673,33
|
2.767,37
|
4
|
5.352,81
|
4.967,38
|
2.953,75
|
5
|
5.646,56
|
5.261,15
|
3.140,06
|
6
|
5.940,56
|
5.555,14
|
3.220,46
|
7
|
6.219,45
|
5.841,74
|
3.300,70
|
8
|
6.498,18
|
6.128,18
|
3.381,02
|
9
|
6.776,61
|
6.414,31
|
3.461,41
|
10
|
7.055,65
|
6.701,06
|
3.541,66
|
11
|
7.334,22
|
6.987,35
|
3.621,98
|
12
|
7.612,65
|
7.273,49
|
3.702,31
|
13
|
–
|
–
|
3.878,12
|
14
|
–
|
–
|
4.048,42
|
15
|
–
|
–
|
4.208,20
|
16
|
–
|
–
|
4.367,60
|
17
|
–
|
–
|
4.527,48
|
18
|
–
|
–
|
4.699,91
|
19
|
–
|
–
|
4.823,94
|
20
|
–
|
–
|
4.948,04
|
21
|
–
|
–
|
5.072,07
|
22
|
–
|
–
|
5.196,09
|
Schema IV L
Ge-
halts- stufe |
Verwendungsgruppe
|
|||||
L3
|
LK
|
L 2b 1
|
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L1
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
1
|
1.286,76
|
1.452,72
|
1.431,94
|
1.566,17
|
1.675,57
|
1.844,39
|
2
|
1.308,73
|
1.514,86
|
1.458,07
|
1.566,17
|
1.675,57
|
1.844,39
|
3
|
1.330,32
|
1.578,14
|
1.485,67
|
1.612,88
|
1.726,18
|
1.844,39
|
4
|
1.352,22
|
1.641,39
|
1.513,28
|
1.659,87
|
1.776,69
|
1.904,59
|
5
|
1.374,04
|
1.705,72
|
1.542,14
|
1.707,06
|
1.827,36
|
1.965,28
|
6
|
1.407,83
|
1.769,99
|
1.618,21
|
1.754,13
|
1.877,76
|
2.034,28
|
7
|
1.460,58
|
1.834,40
|
1.695,63
|
1.850,26
|
1.981,44
|
2.180,68
|
8
|
1.516,54
|
1.898,73
|
1.773,06
|
1.949,56
|
2.105,99
|
2.333,96
|
9
|
1.574,28
|
1.963,07
|
1.849,83
|
2.048,84
|
2.230,04
|
2.487,45
|
10
|
1.633,51
|
2.027,40
|
1.927,09
|
2.163,00
|
2.373,18
|
2.635,85
|
11
|
1.693,52
|
2.091,81
|
2.004,00
|
2.277,59
|
2.516,41
|
2.789,10
|
12
|
1.752,52
|
2.156,14
|
2.110,57
|
2.393,49
|
2.661,29
|
2.946,29
|
13
|
1.812,44
|
2.220,57
|
2.217,20
|
2.508,50
|
2.805,81
|
3.086,41
|
14
|
1.872,68
|
2.284,74
|
2.323,42
|
2.624,66
|
2.949,98
|
3.238,88
|
15
|
1.954,83
|
2.387,56
|
2.429,89
|
2.740,41
|
3.094,53
|
3.391,19
|
16
|
2.037,32
|
2.490,37
|
2.523,90
|
2.855,80
|
3.238,97
|
3.543,74
|
17
|
2.119,32
|
2.593,04
|
2.622,26
|
2.956,70
|
3.367,14
|
3.695,90
|
18
|
2.201,54
|
2.695,77
|
2.727,07
|
3.063,81
|
3.502,16
|
3.849,15
|
19
|
2.283,53
|
2.798,43
|
2.822,91
|
3.177,95
|
3.645,52
|
4.060,59
|
20
|
–
|
2.901,17
|
–
|
3.281,85
|
3.776,94
|
4.107,78
|
Anlage 2
(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung
vor der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 51/2000 in Verbindung mit § 62b)
(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung
vor der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 51/2000 in Verbindung mit § 62b)
Schema IV L – Jahresentlohnung
in der Verwendungsgruppe
|
für jede
Jahreswochenstunde
|
Euro
|
|
L 1
a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Akademie für
Sozialarbeit mit den Erfordernissen gemäß Z 22.7 der
Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
|
1.862,95 |
b) für Lehrer/Lehrerinnen an der
Modeschule
|
1.221,00
|
c) andernfalls für Unterrichtsgegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe
I
II III IV IVa IVb V Va L 2a 2 L 2a 1 L 2b 1 L 3 |
1.424,49
1.349,57 1.282,04 1.114,63 1.166,43 1.193,25 1.068,39 1.007,32 940,73 878,75 772,37 730,75“
|
Artikel IV
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003,
wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Abs. 3 wird der Ausdruck
„Besoldungsordnung 1967“ durch den Ausdruck
„Besoldungsordnung 1994 – BO 1994“
ersetzt.
2. In § 39 Abs. 1 vierter Satz wird nach dem Ausdruck
„Wiener Museen – Zuweisungsgesetz“ die Wortfolge
„und dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz“
eingefügt.
3. § 39a Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem
Wiener Museen – Zuweisungsgesetz und dem Fonds Soziales Wien –
Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine
Anwendung.“
4. § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke
– Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz und das
Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche
nicht.“
5. § 47 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Vorberatung gemäß § 37 Abs. 2 bis
4 und § 39 Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes, gemäß
§ 7 Abs. 1 DO 1994, gemäß § 2 BO 1994 und
gemäß § 2 des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 8/1972;“
6. § 47 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die Antragstellung gemäß § 33 Abs. 3
BO 1994 und § 7 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 –
PO 1995;“
7. In Abschnitt III wird die Überschrift
„Schlußbestimmungen“ durch die Überschrift
„Schluss- und Übergangsbestimmungen“
ersetzt.
8. Die Überschrift zu § 54 entfällt.
9. § 54 wird unter der Bezeichnung „§ 51b.
(1)“ nach § 51a eingefügt und wird folgender
Absatz 2 angefügt:
„(2) Für die nach dem Fonds Soziales Wien –
Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und
§ 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 37/2003 solange weiter, als bei den Rechtsträgern, zu denen die
Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind, noch kein Betriebsrat im Sinn
des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.“
10. § 53 lautet:
„§ 53. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung
mit Ausnahme des Abschnittes II am 29. November 1985 in Kraft
getreten.
(2) Der Abschnitt II ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1986
in Kraft getreten.“
Artikel V
§ 1. Das Gesetz über die Fortzahlung der
Dienstbezüge an Bedienstete der Gemeinde Wien während freiwilliger
Waffenübungen, LGBl. für Wien Nr. 24/1977 in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 5/1978, wird mit Ablauf des 30. Juni
2004 aufgehoben.
§ 2. Auf freiwillige Waffenübungen, die vor dem
1. Juli 2004 angetreten werden, sind die Bestimmungen des in § 1
genannten Gesetzes, § 6 Abs. 6 der Besoldungsordnung 1994 in der
Fassung vor der 22. Novelle und § 21 Abs. 1 Z 7 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 in der Fassung vor der 17. Novelle
weiterhin anzuwenden.
§ 3. Die Gemeinde hat die in § 2 geregelte
Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Artikel VI
Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1996,
2. Art. II Z 6 mit 7. April 2001,
3. Art. II Z 7 und 8 sowie Art. III Z 8 mit
1. Jänner 2004,
4. Art. I Z 1, 2, 4 bis 8, Art. II Z 1 und 5,
Art. III Z 2, 4, 5 und 7, Art. IV Z 1, 5 bis 8 und 10 sowie
Art. V mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
5. Art. II Z 2, Art. III Z 3 und 6 sowie Art. IV
Z 2 bis 4 und 9 mit 1. Juli 2004,
6. Art. I Z 3 und Art. III Z 1 mit dem der Kundmachung
zweitfolgenden Monatsersten.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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