Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 10. Mai 200419. Stück
19. Gesetz:Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien (Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz)

19.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien (Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien (Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz)
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien – ausgenommen Lehrlinge −, die am 30. Juni 2004 bei der Magistratsabteilung 15 A – Soziales, Pflege und Betreuung in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausscheiden, werden mit Wirksamkeit 1. Juli 2004 dem Fonds Soziales Wien zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Die dem Fonds Soziales Wien gemäß Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten können von diesem sowohl einer am 1. Juli 2004 bereits bestehenden als auch einer bis 30. Juni 2006 gegründeten Tochtergesellschaft des Fonds zur Dienstleistung überlassen werden, wenn der Gesellschaft, an die der oder die Bedienstete überlassen wird, ein bestimmter Aufgabenbereich des Fonds oder ein bestimmter Aufgabenbereich einer bereits bestehenden Tochtergesellschaft des Fonds übertragen ist und die Bediensteten in diesem Aufgabenbereich tätig sind. Die Überlassung gilt als Zuweisung an die Gesellschaft, der der oder die Bedienstete zur Dienstleistung überlassen wird.
(3) Zuweisungen gemäß Abs. 1 und 2 schließen spätere Überlassungen der Bediensteten zur Dienstleistung zwischen dem Fonds Soziales Wien und dessen bis 30. Juni 2006 gegründeten Tochtergesellschaften oder zwischen diesen Tochtergesellschaften des Fonds untereinander nicht aus. Solche Überlassungen zur Dienstleistung sind von jenem Rechtsträger vorzunehmen, zu dem der oder die Bedienstete bisher zur Dienstleistung zugewiesen ist und gelten als Zuweisung an jenen Rechtsträger, zu dem die Überlassung zur Dienstleistung erfolgt.
(4) Tochtergesellschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Kapitalgesellschaften, an denen der Fonds Soziales Wien entweder allein oder gemeinsam mit der Stadt Wien zu insgesamt mehr als der Hälfte des Nennkapitals beteiligt ist.
(5) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 bis 3 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Zuweisungen gemäß Abs. 1 bis 3 schließen eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem jeweiligen Rechtsträger, zu dem die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind (Fonds Soziales Wien oder eine seiner Tochtergesellschaften), gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
§ 3. (1) Der Rechtsträger (§ 2 letzter Satz) ist gegenüber den ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers.
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht dem Rechtsträger (§ 2 letzter Satz) zu, der dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist; dies gilt auch für Überlassungen zur Dienstleistung gemäß § 1 Abs. 2 und 3.
§ 4. Der Rechtsträger (§ 2) hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die ihm zugewiesenen Bediensteten sowie den Aufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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