Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 10. Mai 2004 | 19. Stück |
19. Gesetz: | Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien (Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz) |
19.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien (Fonds Soziales Wien –
Zuweisungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien (Fonds Soziales Wien –
Zuweisungsgesetz)
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien – ausgenommen
Lehrlinge −, die am 30. Juni 2004 bei der Magistratsabteilung 15 A
– Soziales, Pflege und Betreuung in einem öffentlich-rechtlichen oder
durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
beschäftigt sind und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand oder
dem Dienstverhältnis ausscheiden, werden mit Wirksamkeit 1. Juli 2004
dem Fonds Soziales Wien zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Die dem Fonds Soziales Wien gemäß Abs. 1 zugewiesenen
Bediensteten können von diesem sowohl einer am 1. Juli 2004 bereits
bestehenden als auch einer bis 30. Juni 2006 gegründeten
Tochtergesellschaft des Fonds zur Dienstleistung überlassen werden, wenn
der Gesellschaft, an die der oder die Bedienstete überlassen wird, ein
bestimmter Aufgabenbereich des Fonds oder ein bestimmter Aufgabenbereich einer
bereits bestehenden Tochtergesellschaft des Fonds übertragen ist und die
Bediensteten in diesem Aufgabenbereich tätig sind. Die Überlassung
gilt als Zuweisung an die Gesellschaft, der der oder die Bedienstete zur
Dienstleistung überlassen wird.
(3) Zuweisungen gemäß Abs. 1 und 2 schließen
spätere Überlassungen der Bediensteten zur Dienstleistung zwischen dem
Fonds Soziales Wien und dessen bis 30. Juni 2006 gegründeten
Tochtergesellschaften oder zwischen diesen Tochtergesellschaften des Fonds
untereinander nicht aus. Solche Überlassungen zur Dienstleistung sind von
jenem Rechtsträger vorzunehmen, zu dem der oder die Bedienstete bisher zur
Dienstleistung zugewiesen ist und gelten als Zuweisung an jenen
Rechtsträger, zu dem die Überlassung zur Dienstleistung
erfolgt.
(4) Tochtergesellschaften im Sinn dieses Gesetzes sind
Kapitalgesellschaften, an denen der Fonds Soziales Wien entweder allein oder
gemeinsam mit der Stadt Wien zu insgesamt mehr als der Hälfte des
Nennkapitals beteiligt ist.
(5) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 bis 3 tritt in der
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der
dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung
ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für
Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der
Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung
1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und
Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des
Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für
Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl.
für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Zuweisungen gemäß Abs. 1 bis 3 schließen eine
spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht
aus.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten
als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1
Abs. 1 bis 3 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung
sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den
gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 zugewiesenen
Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen
Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche
Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem jeweiligen Rechtsträger, zu dem
die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind (Fonds Soziales Wien oder
eine seiner Tochtergesellschaften), gemäß § 3 zukommenden
Rechte bleiben davon unberührt.
§ 3. (1) Der Rechtsträger (§ 2 letzter
Satz) ist gegenüber den ihm zur Dienstleistung zugewiesenen
Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der
laufenden Geschäfte des Rechtsträgers und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des
Rechtsträgers.
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer
Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden
Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht
dem Rechtsträger (§ 2 letzter Satz) zu, der dabei an die
Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist; dies gilt
auch für Überlassungen zur Dienstleistung gemäß
§ 1 Abs. 2 und 3.
§ 4. Der Rechtsträger (§ 2) hat dem
Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den
Aktivitätsaufwand für die ihm zugewiesenen Bediensteten sowie den
Aufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu ersetzen. Der Magistrat
hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid
vorzuschreiben.
§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2004 in
Kraft.
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