Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 26. April 2004 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Wiener Prostitutionsgesetz und Wiener Landes-Sicherheitsgesetz; Änderung |
17.
Gesetz, mit dem das Wiener Prostitutionsgesetz und das
Wiener Landes-Sicherheitsgesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Prostitutionsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 7/1984, in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 120/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Aufdringlich ist die Anbahnung der Prostitution dann, wenn
unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende,
Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden
könnten.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. Die Prostitution darf nicht angebahnt oder
ausgeübt werden von
1. minderjährigen Personen;
2. Personen, gegen deren Prostitutionsausübung
pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen;
3. Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des
Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung
BGBl. I Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die
gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen,
BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, für die
Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht
erfüllen.“
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anbahnung der Prostitution ist in Bahnhöfen,
Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel
verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an folgenden
Örtlichkeiten (Schutzobjekten) und zusätzlich auch in einem
Schutzbereich von 150 m Entfernung von diesen Örtlichkeiten
verboten:
1. Gebäude und Gebäudeteile, die religiösen Zwecken
gewidmet sind;
2. Kindertagesheime;
3. Schulen und Schülerheime;
4. Jugendheime und Jugendzentren;
5. Kinder- und Jugendspielplätze;
6. Heil- und Pflegeanstalten;
7. Friedhöfe.
Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer.“
Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer.“
4. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Behörde hat dem Eigentümer (Miteigentümer), dem
Verfügungsberechtigten und dem Verwalter eines Gebäudes oder
Gebäudeteiles den rechtskräftigen Untersagungsbescheid
unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
5. § 5 Abs. 5, 4. Satz lautet:
„Die Behörde kann nötigenfalls den Eigentümer
(Miteigentümer) zur Schaffung solcher sanitärer Einrichtungen,
Sicherheitsvorkehrungen und Anrainerschutzeinrichtungen unter Gewährung
einer angemessenen Frist verhalten; solche behördlichen Aufträge
können auch Verfügungsberechtigten oder nach Maßgabe des
§ 8a Abs. 3 Verwaltern eines Gebäudes oder
Gebäudeteiles unter der Voraussetzung erteilt werden, dass diesen Personen
die Erfüllung der Aufträge rechtlich möglich
ist.“
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Der Eigentümer (Miteigentümer), der
Verfügungsberechtigte oder der Verwalter eines Gebäudes oder
Gebäudeteiles im Umfang seiner Verantwortlichkeit gemäß
§ 8a Abs. 3 hat für die Einstellung der
Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn den Bestimmungen des § 4
Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 3 zuwidergehandelt wird,
wenn eine Untersagung gemäß § 5 Abs. 4 erfolgte oder
die im § 5 Abs. 5 letzter Satz angeführte Rechtsfolge
eingetreten ist. Diese Verpflichtung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der
Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der
Prostitution wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen hätte
müssen.“
7. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Personen, die die Prostitution ausüben, haben unbeschadet
der Verpflichtungen nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der
Fassung BGBl I Nr. 101/2003, der Behörde alle Änderungen im Sinne
des Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.“
8. § 8 samt Überschrift lautet:
„Betretungsrecht
§ 8. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass
entgegen den Beschränkungen nach § 3, § 4 oder
§ 5 oder entgegen den Verpflichtungen nach § 6 die
Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, so ist der Behörde und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf
Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren
Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution
mit Grund vermutet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität
nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen
ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen
strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht
hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare
Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35
Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der
Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, ist sinngemäß anzuwenden.
Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, mit der
Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des
Gereichens zur Schande nicht zulässig ist.
(3) Die Behörde und die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel
sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind
dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich
auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können
sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Entfall
des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein
Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten
diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht
möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter
Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen 3 Jahren
nach Eintritt des Verfalls auszufolgen.
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener
unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen
anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher
angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen,
dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Von einer Androhung und
Ankündigung der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt kann in
Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe
(§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der
Fassung BGBl. I Nr. 104/2002) soweit abgesehen werden, als dies
für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich
erscheint.
(5) Die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind von der
Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter
Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des
Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
vorzunehmen. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine
Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe
dafür auszustellen.“
9. Nach § 8 wird folgender § 8a samt
Überschrift eingefügt:
Strafbestimmungen
„§ 8a. (1) Wer die Prostitution anbahnt oder
ausübt
1. entgegen den Verbotsbestimmungen des § 3,
2. ohne dass eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1
vorliegt,
3. während eine Unterbrechung gemeldet ist oder nachdem die
Beendigung gemeldet wurde (§ 7 Abs. 1),
4. für oder in Wohnungen oder Räumlichkeiten, in denen die
Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs. 1, 4
oder 5 verboten ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis
1 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
acht Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro,
bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen zu
bestrafen.
(2) Wer es als Eigentümer (Miteigentümer) oder
Verfügungsberechtigter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles
unterlässt
1. für die Einstellung der Prostitutionsausübung
gemäß § 5 Abs. 6 zu sorgen, wenn dort den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 oder 3
zuwidergehandelt wird;
2. nach einer Untersagung im Sinne des § 5 Abs. 4 oder nach
Eintritt der im § 5 Abs. 5 letzter Satz enthaltenen Rechtsfolge
für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen;
3. die gemäß § 5 Abs. 5 ergangenen
rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis
3 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis
7 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
fünf Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist anstelle des
Eigentümers (Miteigentümers) für Verwaltungsübertretungen
nach Abs. 2 verantwortlich, wenn die Tat (Unterlassung) ohne Veranlassung
und Vorwissen des Eigentümers (Miteigentümers) begangen wurde. Der
Eigentümer (Miteigentümer) ist neben dem Verwalter verantwortlich,
wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt
fehlen ließ.
(4) Wer
1. dem § 4 Abs. 1 oder 2 oder den nach § 4
Abs. 3 oder 4 durch Verordnung oder Bescheid vorgeschriebenen
Beschränkungen zuwiderhandelt oder
2. die nach § 6 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeigen nicht
fristgerecht erstattet oder
3. Organen der Behörde oder Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes entgegen § 8 Abs. 1 den Zutritt zu
Grundstücken, Gebäuden, Containern und Fahrzeugen und allen ihren
Teilen nicht gewährt oder entgegen § 8 Abs. 2 auf Verlangen
seine Identität nicht nachweist die erforderlichen Auskünfte nicht
erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(5) Keine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, Abs. 2 und
Abs. 4 liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet.
(6) Bei der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist als mildernder
Umstand zu berücksichtigen, dass sich die beschuldigte Person
amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten
und von sexuell übertragbaren Krankheiten laufend unterzogen hat und im
Falle der Feststellung von Erkrankungen auch ärztliche Behandlungen
durchführen ließ.
(7) Geldstrafen fließen der Gemeinde Wien als zusätzliche Mittel
für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen betreffend Personen zu, welche
die Prostitution ausüben bzw. ausgeübt haben.“
10. Nach § 8a wird folgender § 8b samt
Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8b. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich
diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.“
Artikel II
Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 51/1993,
in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2001, wird wie folgt
geändert:
11. § 1 Abs. 1 lautet:
„Wer
1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder
Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser
Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
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