Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 26. April 200416. Stück
16. Gesetz:Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996); Änderung (Tanzschulgesetznovelle 2003)

16.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) geändert wird (Tanzschulgesetznovelle 2003)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im I. Abschnitt wird die Überschrift „Voraussetzungen, Bewilligung“ durch die Überschrift „Geltungsbereich, Ausübungsbefugnis, Voraussetzungen“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und nach rechtswirksamer Anzeige (§ 2) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (§ 14) erteilt werden.“
3. Die dem § 2 voranstehende Überschrift „Tanzlehrbewilligung“ wird durch die Überschrift „Tanzlehrbefugnis“ ersetzt und § 2 lautet:
§ 2. (1) Die Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (§ 8) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete Nachweise erbringt über
1. das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und
2. die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes.
(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein.
(3) Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 rechtswirksam erstattet und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung, mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).
(4) Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte.“
4. Die dem § 3 vorangestellte Überschrift „Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Tanzlehrbewilligung“ wird durch die Überschrift „Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht“ ersetzt.
5. Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Von der Erteilung einer Tanzlehrbewilligung“ durch die Wortfolge „Von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis)“ ersetzt.
6. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Über Ansuchen um Nachsichtserteilung entscheidet der Magistrat.“
7. Die dem § 8 vorangestellte Überschrift „Antrag“ wird durch die Überschrift „Anzeige“ ersetzt.
8. Im § 8 Abs. 1 werden die Wortfolge „Der Antrag auf Tanzlehrbewilligung“ durch die Wortfolge „Die Anzeige gemäß § 2“, die Wortfolge „des Bewilligungswerbers“ durch die Wortfolge „des Tanzschulwerbers“, in Z 3 die Wortfolge „der Antragsteller“ durch die Wortfolge „der Tanzschulwerber“ und in Z 5 das Wort „Betriebsstättenbewilligung“ durch die Wortfolge „Nachweis der Eignung der Betriebsstätte“ ersetzt.
9. Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Vor Erteilung der Tanzlehrbewilligung“ durch die Wortfolge „Gleichzeitig mit der Einbringung der Anzeige“ ersetzt.
10. In der dem § 9 voranstehenden Überschrift und im § 9 Abs. 1 werden das Wort „Tanzlehrbewilligung“ jeweils durch das Wort „Tanzlehrbefugnis“ und im § 9 Abs. 2 und 3 werden das Wort „Bewilligungsinhabers“ jeweils durch das Wort „Tanzlehrbefugten“ ersetzt.
11. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.“
12. Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bewilligung der Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist zu widerrufen“ durch die Wortfolge „Die Verwendung oder Weiterverwendung des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheid zu untersagen“ ersetzt.
13. § 11 lautet:
§ 11. (1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser
1. ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes,
2. eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und
3. eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegung
angeschlossen ist.
(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.“
14. In der dem § 12 voranstehenden Überschrift wird das Wort „Tanzlehrbewilligung“ durch das Wort „Tanzlehrbefugnis“ ersetzt.
15. Im § 12 wird im Abs. 1, 2, 3 und 5 das Wort „Tanzlehrbewilligung“ jeweils durch das Wort „Tanzlehrbefugnis“ und im Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 3 und 5 das Wort „Bewilligungsinhaber“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Tanzlehrbefugter“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
16. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Auf Antrag und nach Bewilligung durch den Magistrat“ durch die Wortfolge „Nach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat“ ersetzt und nach der Wortfolge „erteilten Bewilligung“ die Wortfolge „oder zustehenden Tanzlehrbefugnis“ eingefügt.
17. Nach dem § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn
1. der Fortbetriebsgrund (Abs. 1 Z 1 bis 5) nachgewiesen wird,
2. der Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 2) nachweist und
3. der Fortbetrieb binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige vom Magistrat nicht untersagt wird.“
18. Die dem § 14 vorangestellte Überschrift „Betriebsstättenbewilligung“ wird durch die Überschrift „Eignungsfeststellung“ ersetzt.
19. Im § 14 Abs. 1 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „die vom Magistrat bewilligt wurde“ entfällt. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Eignung der Betriebsstätte wird vom Magistrat mit Bescheid (behördliche Eignungsfeststellung) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a (vereinfachte Eignungsfeststellung) durch einen Ziviltechniker mit Gutachten festgestellt.“
20. Im § 14 wird im Abs. 2 die Wortfolge „Die Bewilligung ist zu erteilen“ durch die Wortfolge „Die Betriebsstätte ist als geeignet festzustellen“ und die Wortfolge „Im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „Bei der Eignungsfeststellung“ und im Abs. 3 das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Eignungsfeststellung“ ersetzt.
21. Nach dem § 14 wird unter Voranstellung der Überschrift „Vereinfachte Eignungsfeststellung“ folgender § 14a eingefügt:
§ 14a. (1) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrates findet nicht statt, wenn
1. von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis durch Gutachten bestätigt wird, dass die Betriebsstätte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 zum Betrieb einer Tanzschule geeignet ist,
2. Pläne und Unterlagen über die Betriebsstätte vorgelegt werden, die der Behörde eine Beurteilung des Zustandes und der Beschaffenheit der Betriebsstätte ohne Weiteres (insbesondere ohne Ortsaugenschein und ohne zusätzliche Ermittlungen) ermöglichen und sich keine Zweifel über die Sicherheit der Betriebsstätte und ausreichenden Anrainerschutz ergeben, und
3. die Inbetriebnahme der Tanzschule auf Grund der vorgelegten Pläne und Unterlagen ohne weitere behördliche Auflagen möglich ist (vereinfachte Eignungsfeststellung).
(2) Werden die Voraussetzungen für die vereinfachte Eignungsfeststellung gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder ist deren Erfüllung aus den vorgelegten Plänen oder Unterlagen nicht zu beurteilen, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat der Magistrat das behördliche Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die behördliche Eignungsfeststellung gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.“
22. Im § 15 werden im Abs. 2 das Wort „Bewilligungswerber“ durch das Wort „Tanzschulwerber“, im Abs. 3 das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Eignungsfeststellung“ und das Wort „Bewilligungsbescheid“ durch das Wort „Eignungsfeststellungsbescheid“ sowie im Abs. 4 das Wort „Betriebsstättenbewilligung“ durch das Wort „Eignungsfeststellung“ ersetzt.
23. § 15 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der Magistrat hat das Recht, eine Betriebsstätte daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.“
24. § 17 samt vorangehender Überschrift entfällt.
25. Im § 18 werden in Abs. 1 Z 1 die Wortfolge „Tanzunterricht ohne Tanzlehrbewilligung (§ 1 Abs. 1), ohne Betriebsstättenbewilligung“ durch die Wortfolge „Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (§ 13 Abs. 1 und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Betriebsstätte“, in Abs. 2 Z 1 das Wort „Bewilligung“ durch die Wortfolge „rechtswirksame Anzeige“ und in Abs. 2 Z 2 das Wort „Betriebsstättenbewilligungsbescheides“ durch das Wort „Eignungsfeststellungsbescheides“ ersetzt.
Artikel II
Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Tanzlehrbewilligungen gelten als Tanzlehrbefugnisse im Sinne des § 2 und die Betriebsstättenbewilligungen als behördliche Eignungsfeststellungen im Sinne des § 14 dieses Gesetzes. Im Übrigen bleiben die auf Grund der bisherigen Rechtslage erworbenen Bewilligungen und Rechte unberührt.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung drittfolgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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