Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 26. April 2004 | 16. Stück |
16. Gesetz: | Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996); Änderung (Tanzschulgesetznovelle 2003) |
16.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Erteilung von
Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996)
geändert wird (Tanzschulgesetznovelle 2003)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien
Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im I. Abschnitt wird die Überschrift
„Voraussetzungen, Bewilligung“ durch die Überschrift
„Geltungsbereich, Ausübungsbefugnis, Voraussetzungen“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von
Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur
bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und nach
rechtswirksamer Anzeige (§ 2) in hiefür geeigneten
Betriebsstätten (§ 14) erteilt werden.“
3. Die dem § 2 voranstehende Überschrift
„Tanzlehrbewilligung“ wird durch die Überschrift
„Tanzlehrbefugnis“ ersetzt und § 2
lautet:
„§ 2. (1) Die Erteilung von Tanzunterricht ist dem
Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn
sie formgerecht (§ 8) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur
dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen
Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete
Nachweise erbringt über
1. das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3)
und
2. die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des
II. Abschnittes.
(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der
Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13
Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen.
Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der
Mängel ein.
(3) Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 rechtswirksam erstattet
und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist
von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung,
mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur
Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).
(4) Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen
Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von
Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung
„Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der
Betriebsstätte.“
4. Die dem § 3 vorangestellte Überschrift
„Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer
Tanzlehrbewilligung“ wird durch die Überschrift
„Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung von
Tanzunterricht“ ersetzt.
5. Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Von der
Erteilung einer Tanzlehrbewilligung“ durch die Wortfolge „Von
der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht
(Tanzlehrbefugnis)“ ersetzt.
6. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Über Ansuchen um Nachsichtserteilung entscheidet der
Magistrat.“
7. Die dem § 8 vorangestellte Überschrift
„Antrag“ wird durch die Überschrift
„Anzeige“ ersetzt.
8. Im § 8 Abs. 1 werden die Wortfolge „Der
Antrag auf Tanzlehrbewilligung“ durch die Wortfolge „Die
Anzeige gemäß § 2“, die Wortfolge „des
Bewilligungswerbers“ durch die Wortfolge „des
Tanzschulwerbers“, in Z 3 die Wortfolge „der
Antragsteller“ durch die Wortfolge „der
Tanzschulwerber“ und in Z 5 das Wort
„Betriebsstättenbewilligung“ durch die Wortfolge
„Nachweis der Eignung der Betriebsstätte“
ersetzt.
9. Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Vor
Erteilung der Tanzlehrbewilligung“ durch die Wortfolge
„Gleichzeitig mit der Einbringung der Anzeige“
ersetzt.
10. In der dem § 9 voranstehenden Überschrift und im
§ 9 Abs. 1 werden das Wort
„Tanzlehrbewilligung“ jeweils durch das Wort
„Tanzlehrbefugnis“ und im § 9 Abs. 2 und 3
werden das Wort „Bewilligungsinhabers“ jeweils durch das Wort
„Tanzlehrbefugten“ ersetzt.
11. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters)
ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn
sie die Angaben sowie Nachweise gemäß § 8 Abs. 1
Z 1, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der
gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des
Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom
Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der
rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.“
12. Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die
Bewilligung der Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist
zu widerrufen“ durch die Wortfolge „Die Verwendung oder
Weiterverwendung des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist
mit Bescheid zu untersagen“ ersetzt.
13. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an
einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam
ist die Anzeige, wenn dieser
1. ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im
Sinne des II. Abschnittes,
2. eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes
und
3. eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur
Standortverlegung
angeschlossen ist.
angeschlossen ist.
(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der
Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13
Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen.
Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der
Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als
nicht geeignet.“
14. In der dem § 12 voranstehenden Überschrift wird das
Wort „Tanzlehrbewilligung“ durch das Wort
„Tanzlehrbefugnis“ ersetzt.
15. Im § 12 wird im Abs. 1, 2, 3 und 5 das Wort
„Tanzlehrbewilligung“ jeweils durch das Wort
„Tanzlehrbefugnis“ und im Abs. 1 Z 3, Abs. 2,
3 und 5 das Wort „Bewilligungsinhaber“ in der jeweiligen
grammatikalischen Form durch das Wort „Tanzlehrbefugter“ in
der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
16. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Auf
Antrag und nach Bewilligung durch den Magistrat“ durch die Wortfolge
„Nach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat“ ersetzt und
nach der Wortfolge „erteilten Bewilligung“ die Wortfolge
„oder zustehenden Tanzlehrbefugnis“ eingefügt.
17. Nach dem § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn
1. der Fortbetriebsgrund (Abs. 1 Z 1 bis 5) nachgewiesen
wird,
2. der Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 oder die Bestellung
eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 2) nachweist
und
3. der Fortbetrieb binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige vom
Magistrat nicht untersagt wird.“
18. Die dem § 14 vorangestellte Überschrift
„Betriebsstättenbewilligung“ wird durch die
Überschrift „Eignungsfeststellung“
ersetzt.
19. Im § 14 Abs. 1 wird der Beistrich durch einen Punkt
ersetzt und die Wortfolge „die vom Magistrat bewilligt wurde“
entfällt. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Eignung der Betriebsstätte wird vom Magistrat mit Bescheid
(behördliche Eignungsfeststellung) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 14a (vereinfachte Eignungsfeststellung) durch einen
Ziviltechniker mit Gutachten festgestellt.“
20. Im § 14 wird im Abs. 2 die Wortfolge „Die
Bewilligung ist zu erteilen“ durch die Wortfolge „Die
Betriebsstätte ist als geeignet festzustellen“ und die Wortfolge
„Im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „Bei
der Eignungsfeststellung“ und im Abs. 3 das Wort
„Bewilligung“ durch das Wort
„Eignungsfeststellung“ ersetzt.
21. Nach dem § 14 wird unter Voranstellung der
Überschrift „Vereinfachte Eignungsfeststellung“
folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a. (1) Eine behördliche
Eignungsfeststellung des Magistrates findet nicht statt, wenn
1. von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis durch Gutachten
bestätigt wird, dass die Betriebsstätte gemäß
§ 15 Abs. 1 und 2 zum Betrieb einer Tanzschule geeignet
ist,
2. Pläne und Unterlagen über die Betriebsstätte vorgelegt
werden, die der Behörde eine Beurteilung des Zustandes und der
Beschaffenheit der Betriebsstätte ohne Weiteres (insbesondere ohne
Ortsaugenschein und ohne zusätzliche Ermittlungen) ermöglichen und
sich keine Zweifel über die Sicherheit der Betriebsstätte und
ausreichenden Anrainerschutz ergeben, und
3. die Inbetriebnahme der Tanzschule auf Grund der vorgelegten Pläne
und Unterlagen ohne weitere behördliche Auflagen möglich ist
(vereinfachte Eignungsfeststellung).
(2) Werden die Voraussetzungen für die vereinfachte
Eignungsfeststellung gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder ist
deren Erfüllung aus den vorgelegten Plänen oder Unterlagen nicht zu
beurteilen, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung
mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat der Magistrat das behördliche
Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die behördliche
Eignungsfeststellung gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 bis
7 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der
jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.“
22. Im § 15 werden im Abs. 2 das Wort
„Bewilligungswerber“ durch das Wort
„Tanzschulwerber“, im Abs. 3 das Wort
„Bewilligung“ durch das Wort
„Eignungsfeststellung“ und das Wort
„Bewilligungsbescheid“ durch das Wort
„Eignungsfeststellungsbescheid“ sowie im Abs. 4 das Wort
„Betriebsstättenbewilligung“ durch das Wort
„Eignungsfeststellung“ ersetzt.
23. § 15 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der Magistrat hat das Recht, eine Betriebsstätte daraufhin zu
überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes
entspricht.“
24. § 17 samt vorangehender Überschrift
entfällt.
25. Im § 18 werden in Abs. 1 Z 1 die Wortfolge
„Tanzunterricht ohne Tanzlehrbewilligung (§ 1 Abs. 1), ohne
Betriebsstättenbewilligung“ durch die Wortfolge
„Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne
rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (§ 13 Abs. 1 und 1a),
in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten
Betriebsstätte“, in Abs. 2 Z 1 das Wort
„Bewilligung“ durch die Wortfolge „rechtswirksame
Anzeige“ und in Abs. 2 Z 2 das Wort
„Betriebsstättenbewilligungsbescheides“ durch das Wort
„Eignungsfeststellungsbescheides“ ersetzt.
Artikel II
Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Tanzlehrbewilligungen
gelten als Tanzlehrbefugnisse im Sinne des § 2 und die
Betriebsstättenbewilligungen als behördliche Eignungsfeststellungen im
Sinne des § 14 dieses Gesetzes. Im Übrigen bleiben die auf Grund
der bisherigen Rechtslage erworbenen Bewilligungen und Rechte
unberührt.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung drittfolgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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