Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 22. April 2004 | 14. Stück |
14. Verordnung: | Nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen; Änderung |
14.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften
über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen
werden, geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 2 bis 4 und des § 54
Abs. 1, 4 bis 11 und 13 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien
Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 10/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften
über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen
werden, LGBl. für Wien Nr. 14/1981, geändert durch die Verordnung
LGBl. für Wien Nr. 22/1984, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der
Bezeichnung „B 225“ die Bezeichnung „C 20/25/GK
32“.
2. Im § 4 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des
Wortes „Kiestragschichte“ das Wort
„Tragschichte“.
3. § 4 Abs. 2 lit. a und b lauten:
„a) Gussasphalt gemäß Abs. 1 lit. a bei
Herstellung endgültiger Gehsteige im Bauland, unbeschadet der Bestimmungen
der lit. d;
b) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b bei Herstellung
endgültiger Gehsteige im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für
ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im
Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und
Ländeflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen (einfachste
Ausführung);“
4. Im § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 tritt
jeweils an die Stelle der Bezeichnung „B 225“ die
Bezeichnung „C 20/25/GK 32“.
5. § 8 erster Satz lautet:
„Wurden ein Gehsteig und seine Anlagen vorschriftsmäßig
hergestellt, ist die Gemeinde jedoch noch nicht Eigentümer desselben
(§ 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien), so ist der
betreffende Eigentümer (Miteigentümer) sowie jeder sonst Berechtigte
verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke zu
dulden.“
6. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Erhaltungspflicht trifft den Eigentümer
(Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland, im
Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf
Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im
Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie
eines Neu-, Zu- oder Umbaues bzw. von baulichen Anlagen auf Sport- und
Spielplätzen, einer fundierten Einfriedung an der Baulinie oder einer
unbebauten Liegenschaft (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung für
Wien) auch dann, wenn der Gehsteig oder seine bauliche Anlage durch
Ersatzvornahme hergestellt wurde.“
7. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Sechs Monate vor Ablauf der Erhaltungspflicht kann der
Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1 um die
Übernahme des Gehsteiges und seiner baulichen Anlagen bei der Behörde
ansuchen.“
8. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Der erhaltungspflichtige Eigentümer (Miteigentümer) im
Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für
öffentliche Zwecke während der Dauer der Erhaltungspflicht zu dulden.
§ 8 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
9. § 9 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Ihre Erhaltung in einwandfreiem baulichen und verkehrssicheren
Zustand obliegt dauernd dem Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des
Abs. 1.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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