Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 29. März 2004 | 11. Stück |
11. Kundmachung: | Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken; Änderung |
11.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche
Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert
wird
Der Wiener Landtag hat am 4. März 2004 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über
zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Verkehr mit
Baugrundstücken
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl.
Nr. 260/1993, wird wie folgt geändert:
1. Art. 6 samt Überschrift lautet:
„Artikel 6
Verständigung der Behörde
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die
Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder
eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur
Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß
§ 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis
der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1
zu verständigen.“
2. Art. 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot
stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden
ist.“
3. Art. 9 samt Überschrift lautet:
„Artikel 9
Verfahren bei Überboten
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das
Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen
festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die
Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die
Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder
aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4
vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums
an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf,
erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder
kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des
Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen
Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das
Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß
Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht
gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der
im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die
Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird,
und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so
hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an
dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen,
sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der
Vereinbarung mitteilen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern sowie der
Verbindungsstelle der Bundesländer je eine beglaubigte Abschrift der
Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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