Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 19. Februar 2004 | 9. Stück |
9. Gesetz: | Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (5. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (6. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien); Änderung |
9.
Gesetz, mit dem das Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (5. Novelle zum Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und das Gesetz über den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (6. Novelle zum Gesetz über den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 – UVS-DRG, LGBl.
für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird in Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz
jeweils der Ausdruck „§§ 26 bis 29“ durch den
Ausdruck „§§ 28 und 29“ ersetzt.
2. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6d
eingefügt:
„§ 6a. (1) Die Mitglieder des Unabhängigen
Verwaltungssenates sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen
ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie
ihre Anwesenheit in der Dienststelle derart einzurichten, dass sie an jedem
für das sonstige Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit
zwischen 09.00 Uhr und 15.00 Uhr den ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz
und die für sie zuständige Geschäftsabteilung aufsuchen. Für
ein Mitglied, dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)
herabgesetzt wurde (Teilauslastung), ist vom Vorsitzenden des Unabhängigen
Verwaltungssenates unter Berücksichtigung der Gründe für die
Teilauslastung festzulegen, an welchen Arbeitstagen es die Dienststelle
aufzusuchen hat. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist vom Mitglied
so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß
nachkommen kann.
(2) Der Vorsitzende kann unter Berücksichtigung des sich aus
Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit
verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB einzuhaltende Amtsstunden an
bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den
Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates und den Parteien sowie
deren Vertretern zweckmäßig erscheint.
(3) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben ihren
Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen,
dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und
Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit ihre
Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten
Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen
seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu
kann der Vorsitzende anordnen.
(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das
Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates die für die Wahrung des
Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz
zu führen. Näheres hiezu hat der Vorsitzende anzuordnen.
(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle
(Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln
noch auf andere als die in den §§ 4, 7a, 8 und 17 Z 3
vorgesehenen finanziellen Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit
verbundenen Kosten.
§ 6b. (1) § 28 der Dienstordnung 1994 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ‚Arbeitszeit‘ der Begriff
‚regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)‘ im jeweils
richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
2. an die Stelle des Begriffes ‚Beamter‘ der Begriff
‚Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘ im jeweils
richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
3. an die Stelle des Begriffes ‚Teilzeitbeschäftigung‘
– soweit sie sich auf eine solche des Beamten bezieht – der Begriff
‚Teilauslastung‘ und
4. an die Stelle des Ausdruckes ‚die gewünschte zeitliche
Lagerung‘ der Ausdruck ‚die gewünschten Anwesenheiten im Sinn
des § 6a Abs. 1 während‘ tritt,
5. die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 7 der Dienstordnung 1994 entfallen,
6. der Antrag gemäß § 28 Abs. 4 der
Dienstordnung 1994 jedenfalls auch bis spätestens drei Monate vor dem
angestrebten Wirksamkeitsbeginn der Teilauslastung eingebracht werden
kann,
7. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der
Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung) gewährt und
8. die Teilauslastung längstens bis zur Vollendung des siebenten
Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden kann.
(2) § 29 der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ‚Beamten‘ der Begriff
‚Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates‘,
2. an die Stelle des Begriffes ‚Teilzeitbeschäftigung‘
der Begriff ‚Teilauslastung‘,
3. an die Stelle des Begriffes ‚Arbeitszeit‘ der Begriff
‚regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)‘ und
4. an die Stelle des Ausdruckes ‚der zeitlichen Lagerung‘ der
Ausdruck ‚Anwesenheiten im Sinn des § 6a Abs. 1
während‘ tritt,
5. die Bezugnahmen auf § 27 der Dienstordnung 1994 als
Bezugnahmen auf § 6c dieses Gesetzes gelten und
6. § 29 Abs. 3 und 4 der Dienstordnung 1994 nicht
anzuwenden ist.
(3) § 61b der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ‚Beamten‘ der Begriff
‚Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘,
2. an die Stelle des Begriffes ‚Arbeitszeit‘ der Begriff
‚regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)‘ und
3. an die Stelle des Begriffes ‚Teilzeitbeschäftigung‘
der Begriff ‚Teilauslastung‘ tritt,
4. die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2 und 4, 27
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 sowie § 30 der Dienstordnung
1994 entfallen und
5. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der
Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung) gewährt werden kann.
(4) § 115h der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ‚Beamter‘ der Begriff
‚Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘ im jeweils
richtigen grammatikalischen Zusammenhang und
2. an die Stelle des Ausdruckes ‚Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 61b‘ der Ausdruck ‚Teilauslastung
gemäß § 61b‘ tritt.
§ 6c. (1) Die regelmäßige Auslastung
(Vollauslastung) des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates kann
auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung),
wenn
1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger (§ 61
Abs. 5 DO 1994) oder zur Betreuung seines schulpflichtigen Kindes (Wahl-,
Stief- oder Pflegekindes) notwendig ist und
2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Teilauslastung ist spätestens drei Monate vor dem
gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser
Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen
zulässig.
(3) Die Teilauslastung ist
1. – sofern sich nicht auf Grund der Abs. 4 und 5 ein
kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines Jahres oder des
Vielfachen eines Jahres oder
2. bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes
zu gewähren.
zu gewähren.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung nicht mehr vor,
hat dies das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates innerhalb von
zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Der Vorsitzende hat bei
Wegfall der Voraussetzungen die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung mit
Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats zu verfügen.
(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen
einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.
§ 6d. Die Vollziehung der in § 6a Abs. 1
bis 4 und §§ 6b und 6c genannten Angelegenheiten kommt dem
Vorsitzenden zu.“
3. § 7a Z 7 lautet:
„7. Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates
sind § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 3 bis 8,
§§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 bis 6, § 36,
§ 37, § 39 Abs. 1 und § 40, für
Mitglieder im Schema UVS überdies die §§ 2, 13 Abs. 1
und 2 sowie § 23 der Besoldungsordnung 1994 nicht anzuwenden.
§ 18 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 gilt mit der
Maßgabe, dass an Stelle des Ausdrucks ‚anderen
Verwendungsgruppe‘ der Ausdruck ‚(anderen) Gehaltsgruppe‘
tritt. § 21 der Besoldungsordnung 1994 gilt sinngemäß auch
für Teilauslastungen eines Mitgliedes. Die Gehälter im Schema UVS
gelten als Monatsbezug im Sinn des § 4.“
4. § 7a wird folgende Z 10 angefügt:
„10. Dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, dessen
regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gemäß
§ 6b oder § 6c herabgesetzt worden ist, gebühren die
seiner Teilauslastung entsprechenden Teile des Monatsbezuges und der ihm
gemäß § 8 zustehenden Funktionszulage. Die sich daraus
ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6
Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994 für den Zeitraum der Teilauslastung
wirksam; dies gilt auch für die Funktionszulage.“
5. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Dem Mitglied des Unabhängigen
Verwaltungssenates gebührt ab Wirksamkeit der Ernennung zur Abgeltung
sämtlicher mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen und
quantitativen Mehrleistungen eine Funktionszulage als Nebengebühr. Die
Zulage beträgt bei Vollauslastung monatlich
1. für sonstige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates,
die nicht in das Schema UVS überstellt sind, und für Mitglieder in der
Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufen 1 bis 8
|
724 Euro,
|
wenn das Mitglied zusätzlich die Funktion des Leiters der
Evidenzstelle ausübt
|
1 013,50 Euro,
|
2. für sonstige Mitglieder in der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufen
9 bis 16
|
945 Euro,
|
wenn das Mitglied zusätzlich die Funktion des Leiters der
Evidenzstelle ausübt
|
1 323 Euro,
|
3. für den stellvertretenden Vorsitzenden
|
1 507 Euro,
|
4. für den Vorsitzenden
|
2 000 Euro.
|
Die Zulagen gemäß Z 1 und 2 erhöhen sich um 25 %
des Gehaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1, jene
gemäß Z 3 und 4 um 25 % der Gehaltsstufe 1 der jeweils
für die entsprechende Funktion in Betracht kommenden Gehaltsgruppe
(§ 7a Z 4).
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 zweiter Satz ändern
sich zu jenem Zeitpunkt um denselben Prozentsatz, um den sich bei Beamten der
Gemeinde Wien die Nebengebühren ändern.
(3) Die Nebengebühr gemäß Abs. 1 ist gemäß
§ 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995
– RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, für die
Ruhegenusszulage anrechenbar.“
6. § 9d lautet:
„§ 9d. Gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates
ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl durch den Beschuldigten als
auch den Disziplinaranwalt zulässig.“
7. § 15 werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt:
„(4) Auf am 31. März 2004 genehmigte
Teilzeitbeschäftigungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in der an
diesem Tag geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(5) Anordnungen des Vorsitzenden nach § 6a Abs. 2 bis 4
können bereits ab dem der Kundmachung der 5. Novelle zum Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch
frühestens mit 1. April 2004 wirksam werden.“
8. § 17 Z 3 lautet:
„3. Ist das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates
bereits im Schema II, Dienstklasse VIII oder IX eingereiht, gelten
Z 1, § 7a Z 1 bis 9 dieses Gesetzes und § 11
Abs. 2, § 17 – soweit die Beförderung nicht im
Zusammenhang mit der Bestellung zum Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden erfolgt –, § 36, § 37, § 39
Abs. 1 und § 40 der Besoldungsordnung 1994 nicht. § 21
des letztgenannten Gesetzes gilt sinngemäß auch für
Teilauslastungen des Mitgliedes. Solchen Mitgliedern gebührt eine
Funktionszulage als Nebengebühr, die sich wie folgt berechnet: Ist das
Mitglied ein sonstiges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates,
gebührt ihm bei Vollauslastung eine Zulage von 1.014 Euro, ist das
Mitglied Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates eine solche von
2.638,50 Euro; dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt die Zulage
gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzes in der
Fassung der 5. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995.
Diese Zulagen, welche sich jeweils zu jenem Zeitpunkt um denselben Prozentsatz
ändern, um den sich bei Beamten der Gemeinde Wien die Nebengebühren
ändern, erhöhen sich um den sich aus § 8 zweiter Satz dieses
Gesetzes in der am 31. August 1999 geltenden Fassung ergebenden Betrag. Die
Funktionszulage ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und
Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, für
die Ruhegenusszulage anrechenbar.“
9. § 17 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 und des
§ 17 Z 3 vorletzter Satz sind Erhöhungen der
Nebengebühren in der Zeit zwischen der Beschlussfassung und der Kundmachung
dieses Gesetzes zu berücksichtigen.“
Artikel II
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl.
für Wien Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Im Rahmen seiner Leitungsbefugnis ist der Präsident berechtigt,
vierteljährlich – in begründeten Einzelfällen jederzeit
– eine Aufstellung über Anzahl und Art der in diesem Zeitraum noch
nicht erledigten und der entschiedenen Fälle erstellen zu lassen, aus
welcher das Datum des Einlangens des Geschäftsstückes, der
Verfahrensgegenstand und – sofern die Erledigung der Partei (den Parteien)
noch nicht zugestellt worden ist – allenfalls das Datum der
Verkündung der Entscheidung ersichtlich sind.“
2. In § 11 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b
eingefügt:
„(2b) Soweit dem Präsidenten nach dem Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 ausdrückliche Anordnungsbefugnisse
eingeräumt werden, kann der Gegenstand dieser Befugnisse nicht zum
Gegenstand einer Bestimmung der Geschäftsordnung gemacht
werden.“
Artikel III
Artikel I und II treten mit 1. April 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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