Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 6. Februar 20048. Stück
8. Gesetz:Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955); Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) und Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung

8.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) und das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2000, wird wie folgt geändert:
Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien. Sofern es sich um Berufungen gegen Bescheide handelt, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Abs. 2) erlassen wurden, entscheidet der Berufungssenat.“
Artikel II
Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2000, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 17 wird unter Voranstellung folgender Überschrift der § 17a eingefügt:
„Instanzenzug
§ 17a. Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien. Sofern es sich um Berufungen gegen Bescheide handelt, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 17) erlassen wurden, entscheidet der Berufungssenat.“
Artikel III
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2004, wird wie folgt geändert:
Im § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeidirektion Wien entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien. Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Abs. 2) erlassen wurden, entscheidet der Berufungssenat.“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung drittfolgenden Monatsersten in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular