Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 6. Februar 2004 | 8. Stück |
8. Gesetz: | Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955); Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) und Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung |
8.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des
Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), das Gesetz betreffend die Erteilung von
Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) und das
Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955),
LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 47/2000, wird wie folgt geändert:
Dem § 18 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats als
Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat
Wien. Sofern es sich um Berufungen gegen Bescheide handelt, die im eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde (Abs. 2) erlassen wurden, entscheidet der
Berufungssenat.“
Artikel II
Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien
Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 47/2000, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 17 wird unter Voranstellung folgender
Überschrift der § 17a eingefügt:
„Instanzenzug
§ 17a. Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats
als Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat Wien. Sofern es sich um Berufungen gegen Bescheide handelt, die
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 17) erlassen wurden,
entscheidet der Berufungssenat.“
Artikel III
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 7/2004, wird wie folgt geändert:
Im § 35 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats als
Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeidirektion Wien entscheidet
der Unabhängige Verwaltungssenat Wien. Über Berufungen gegen Bescheide
des Magistrats, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Abs. 2)
erlassen wurden, entscheidet der Berufungssenat.“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung drittfolgenden Monatsersten in
Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren sind nach
der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen und
abzuschließen.
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Häupl | Theimer |
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