Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 6. Februar 20046. Stück
6. Gesetz:Landarbeitsordnung 1990; Änderung

6.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Abschnitte 2, 2a, 6, 10 und 11 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 64 bis 72 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.“
2. Im § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
1. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003;
2. Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;
3. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;
4. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;
5. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
6. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
7. Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist
sowie die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.“
4. Im § 7 Abs. 2 werden in Z 11 das Wort „und“ sowie in Z 12 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 13 angefügt:
„13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Dienstnehmers.“
5. Nach § 26m wird folgender § 26n samt Überschrift eingefügt:
„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 26n. Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 26a, 26b, 26d, 26e oder 26l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“
6. Im § 31 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „dessen Beendigung“ durch den Ausdruck „deren Beendigung“ ersetzt.
7. Dem § 31 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Abschnitt 2a ist auf die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.“
8. Nach § 39i wird folgender Abschnitt 2a (§§ 39j bis 39r samt Überschriften) eingefügt:
„2a. Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 39j. (1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2002, des Solidaritätsprämienmodells nach § 39g sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 130/2002, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003, und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003.
(4) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Abs. 1 bis 3 oder nach § 39k an die MV-Kasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
(5) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
– den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
– allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
– der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
– der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
(6) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 31 zum Zeitpunkt des Übertrittes.
Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 39k. (1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37, 38 und 65 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 20/2002. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 114/2002, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 20/2002.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003, hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Fall des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührende Entgelt, im Fall des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.
(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach den Abs. 1 bis 3 ist § 39j Abs. 1 anzuwenden.
Auswahl der MV-Kasse
§ 39l. (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 202 Abs. 1 Z 1 a zu erfolgen.
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Fall des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 232 über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 232 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer andererseits.
(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003, zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
Beitrittsvertrag
§ 39m. (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. die ausgewählte MV-Kasse;
2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter-vorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002;
5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse;
6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002;
7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002, verrechnen darf.
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse
§ 39n. (1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die MV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002, vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.
(4) § 39l ist auf den Wechsel der MV-Kasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.
Mitwirkungsverpflichtung
§ 39o. Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Anspruch auf Abfertigung
§ 39p. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
1. Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 26i, 26j oder 104,
2. verschuldeter Entlassung,
3. unberechtigten vorzeitigen Austritts, oder
4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 39j oder § 39k nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 39j oder § 39k sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 39j oder § 39k aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.
(3) Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
1. bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
2. wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach Abschnitt 2a zu leisten sind.
(5) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des § 39r Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 39q. (1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002, bei Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3.
(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p Abs. 6 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 39r. (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39p Abs. 2 genannten Fällen,
1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
2. den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;
4. die Überweisung der Abfertigung
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2003), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2003, vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, oder
c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2002, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2002, verlangen.
(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.“
9. Nach § 104 wird folgender § 104a samt Überschrift eingefügt:
„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 104a. Die Dienstnehmerin kann
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 103c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 103c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,
3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 103, 103a, 103c, 103d oder 104 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 26k bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“
10. Nach § 202 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1 a eingefügt:
„1 a. Auswahl der MV-Kasse nach § 39l oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002;“
11. Am Ende des § 202 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:
„26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 39j bis 39r oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002.“
12. § 238 lautet:
§ 238. Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die §§ 39j bis 39r der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.
(3) § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Abs. 5 und 7 erfolgt, ist § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(4) § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gilt weiter, wenn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
1. auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder
2. unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine am 10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder
3. Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2002, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 vor.
(5) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 39j bis 39r der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes anstelle von § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, festgelegt werden.
(6) Falls in der Vereinbarung nach Abs. 5 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(7) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzel-vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von § 31 der Wiener Land-arbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, oder Kollektivverträgen abweichen kann;
2. die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;
3. die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
4. im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in § 39p Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen.
(8) Auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften findet § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, Anwendung.
(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Abs. 5 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Abs. 5 und 6 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Abs. 5 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7) hinausgeht.
(10) Im Fall eines Übertritts nach Abs. 5 und 7 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39p Abs. 2 Z 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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