Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 6. Februar 2004 | 6. Stück |
6. Gesetz: | Landarbeitsordnung 1990; Änderung |
6.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2002,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Abschnitte 2, 2a, 6, 10 und 11 sowie die
§§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 64
bis 72 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und
Forstwirtschaft nicht anzuwenden.“
2. Im § 5 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist
die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern
dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren
zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt
oder indirekt mit einschließt.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner
Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im
Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb
nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer
wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb
erfolgen:
1. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 23/2003;
2. Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes
für einen anderen gleichkommen;
3. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der
land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;
4. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 23/2003, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse
des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;
5. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 23/2003, wie sie üblicherweise in einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte
Personen erbracht werden;
6. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 9
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 23/2003, wie sie üblicherweise in einem
land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem
Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht
werden;
7. Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine
Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003) noch eine
berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist
sowie die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.“
sowie die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2003, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.“
4. Im § 7 Abs. 2 werden in Z 11 das Wort
„und“ sowie in Z 12 der Punkt jeweils durch einen Beistrich
ersetzt und wird folgende Z 13 angefügt:
„13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des
Dienstnehmers.“
5. Nach § 26m wird folgender § 26n samt
Überschrift eingefügt:
„Austritt aus Anlass der Geburt eines
Kindes
§ 26n. Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer
Karenz nach den §§ 26a, 26b, 26d, 26e oder 26l bis
spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt
aus dem Dienstverhältnis erklären.“
6. Im § 31 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck
„dessen Beendigung“ durch den Ausdruck „deren
Beendigung“ ersetzt.
7. Dem § 31 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) Abschnitt 2a ist auf die Abs. 1 bis 8 nicht
anzuwenden.“
8. Nach § 39i wird folgender Abschnitt 2a
(§§ 39j bis 39r samt Überschriften)
eingefügt:
„2a. Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 39j. (1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer
ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe
von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen
an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der
Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003, zur
Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das
Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist
jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten
ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein
Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag
dieses Dienstverhältnisses ein.
(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach
§ 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 89/2002, des Solidaritätsprämienmodells nach § 39g
sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 130/2002, ist als
Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt
auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
heranzuziehen.
(3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 2 anzusehen
sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003, unter
Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5
Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003, und der Höchstbeitragsgrundlage nach
§ 108 Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2003.
(4) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den
Beiträge nach Abs. 1 bis 3 oder nach § 39k an die MV-Kasse
zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge
gezahlt wurden.
(5) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer MV-Kasse verwalteten
Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen
aus
– den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen
abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in
diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der
jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
– allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für
Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft
zuzüglich
– der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse
übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
– der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
(6) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach
§ 31 zum Zeitpunkt des Übertrittes.
Beitragsleistung für entgeltfreie
Zeiträume
§ 39k. (1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer
des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37, 38
und 65 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, bei weiterhin aufrechtem
Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber
in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des
Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 20/2002. Dies gilt nicht für
einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1
Z 5 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Gesetzes
BGBl. I Nr. 103/2002, oder in den Fällen des § 19
Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung
des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, für den zwölf Monate
übersteigenden Teil.
(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach
§ 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach
§ 12b des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 114/2002, bei
weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung
durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven
Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß
§ 3 Abs. 1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung
des Gesetzes BGBl. I Nr. 20/2002.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach
dem ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 146/2003, hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem
Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber
in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet
sich im Fall des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles gebührende Entgelt, im Fall des
Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.
(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach den
Abs. 1 bis 3 ist § 39j Abs. 1 anzuwenden.
Auswahl der MV-Kasse
§ 39l. (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine
Betriebsvereinbarung nach § 202 Abs. 1 Z 1 a zu
erfolgen.
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat
die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu
erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Fall des
Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren.
Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die
beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber
eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine
kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer
zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz
Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen
Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen
über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der
beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 232
über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des
§ 232 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und
die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der
Dienstnehmer andererseits.
(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge
nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer
Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 146/2003, zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom
jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen
Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses
noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden,
der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils
zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen
Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf
Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues
Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach
zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
Beitrittsvertrag
§ 39m. (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse
und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. die ausgewählte MV-Kasse;
2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des
Beitrittsvertrages;
4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29
Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter-vorsorgegesetzes –
BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 158/2002;
5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der
MV-Kasse;
6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24
Abs. 2 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes
BGBl. I Nr. 158/2002;
7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse
gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002,
verrechnen darf.
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
MV-Kasse
§ 39n. (1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages
durch den Dienstgeber oder durch die MV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung
des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der
Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die
Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann
rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten
Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des
Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse
ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des
Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des
Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam,
der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung
des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue
MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem
Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine
Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen
Garantieleistung gemäß § 24 BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002,
vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen
Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als
Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu
übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge
unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate
betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.
(4) § 39l ist auf den Wechsel der MV-Kasse auf Verlangen des
Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines
Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.
Mitwirkungsverpflichtung
§ 39o. Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten
sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das
Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie
für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden
Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen.
Anspruch auf Abfertigung
§ 39p. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung
des Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine
Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei
Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
1. Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei
Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 26i, 26j oder 104,
2. verschuldeter Entlassung,
3. unberechtigten vorzeitigen Austritts, oder
4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung
gemäß § 39j oder § 39k nach der erstmaligen
Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder
der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten
nach § 39j oder § 39k sind zusammenzurechnen,
unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern
zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 39j oder
§ 39k aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin
aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.
(3) Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs. 2) kann vom
Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei
Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt
werden.
(4) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt
werden
1. bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des
Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung oder
2. wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem
Dienstverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach Abschnitt
2a zu leisten sind.
(5) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den
gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet
war.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte
Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu
geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen,
auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des
§ 39r Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu
veranlassen.
Höhe und Fälligkeit der
Abfertigung
§ 39q. (1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus
der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch
gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich
einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 158/2002, bei Verfügung gemäß § 39r
Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3.
(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten
Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p
Abs. 6 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens
mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach Zahlung
hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige
Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung
fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die
Durchführung von Verfügungen nach § 39r Abs. 1
Z 1, 3 oder 4 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit
vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn
sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß
Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen
der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten
vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung
vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten des
Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 39r. (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses
kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39p
Abs. 2 genannten Fällen,
1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
2. den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen
des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse
des neuen Dienstgebers verlangen;
4. die Überweisung der Abfertigung
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie
für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene
Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988
– EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 22/2003), wobei abweichend von § 108b
Abs. 1 Z 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2003, vorgesehen werden kann, dass die
Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres
auszuzahlen ist, oder
b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des
Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines
unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2
Z 2 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002,
oder
c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits
Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes – PKG,
BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 14/2002, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3
Z 10 PKG, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 14/2002, verlangen.
(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die
Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung
des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu
veranlagen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung
des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung
des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag
auszuzahlen.“
9. Nach § 104 wird folgender § 104a samt
Überschrift eingefügt:
„Austritt aus Anlass der Geburt eines
Kindes
§ 104a. Die Dienstnehmerin kann
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei
Monaten,
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, an Kindes statt (§ 103c Abs. 1 Z 1) oder nach
Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 103c
Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,
3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 103, 103a,
103c, 103d oder 104 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 26k
bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt
aus dem Dienstverhältnis erklären.“
10. Nach § 202 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1 a
eingefügt:
„1 a. Auswahl der MV-Kasse nach § 39l oder nach dem
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 158/2002;“
11. Am Ende des § 202 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26
angefügt:
„26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die
Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den
§§ 39j bis 39r oder nach dem Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002.“
12. § 238 lautet:
„§ 238. Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf
Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt
werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen
zulässt.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Die §§ 39j bis 39r der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn
nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.
(3) § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien
Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf
Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin
auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem
Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Abs. 5 und 7
erfolgt, ist § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für
Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, bis zum
In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(4) § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien
Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gilt weiter, wenn
nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
1. auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder
Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter
Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden
oder
2. unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von
Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine am
10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die
Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird
oder
3. Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 118/2002, oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz –
GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es
sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 vor.
(5) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende
Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die
weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 39j
bis 39r der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in
der Fassung des Art. I dieses Gesetzes anstelle von § 31 der
Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung
des Art. I dieses Gesetzes, festgelegt werden.
(6) Falls in der Vereinbarung nach Abs. 5 keine Übertragung der
Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum
Stichtag weiterhin § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl.
für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit
der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem
bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts
ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des
Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(7) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden
Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse ist nur bis zum Ablauf von zehn
Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und nur unter folgenden
Voraussetzungen zulässig:
1. die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer
schriftlichen Einzel-vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von
§ 31 der Wiener Land-arbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien
Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, oder
Kollektivverträgen abweichen kann;
2. die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die
MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens
fünf Jahren zu erfolgen;
3. die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat
jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der
Rechnungszinsen von 6 vH des jährlichen Übertragungsbetrages zu
erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
4. im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in
§ 39p Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für
Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, genannten
Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten
Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu
überweisen.
(8) Auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften
findet § 31 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien
Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
Anwendung.
(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die
Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß
vorsehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Regelungen
treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn
nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, oder für
Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß
Abs. 5 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser
Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des
gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch
bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei
einer Vereinbarung gemäß Abs. 5 und 6 dieser übersteigende
Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die
vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von
Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung
gemäß Abs. 5 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher
Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt
(Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7)
hinausgeht.
(10) Im Fall eines Übertritts nach Abs. 5 und 7 sind bei der
Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39p Abs. 2 Z 4 der
Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung
des Art. I dieses Gesetzes, die bisher in diesem Dienstverhältnis
zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular