Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 6. Februar 2004 | 5. Stück |
5. Gesetz: | Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung |
5.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13c wird folgender § 13d samt
Überschrift eingefügt:
„Kennzeichnung von Hunden
§ 13d. (1) In Wien geborene und dort gehaltene Hunde sind
ab einem Alter von über drei Monaten, jedenfalls aber vor der erstmaligen
Weitergabe, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips
zu kennzeichnen. In gleicher Weise sind Hunde ab einem Alter von über drei
Monaten, die in das Gebiet der Stadt Wien eingebracht und dort für einen
Zeitraum von mehr als einem Monat gehalten werden, zu kennzeichnen.
(2) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, die Kennzeichnung
gemäß Abs. 1 durchführen zu lassen.
(3) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn
der Hund bereits durch einen Mikrochip (Abs. 1) gekennzeichnet wurde und
die diesbezüglichen, in einem Register festgehaltenen Daten den
Anforderungen des Abs. 4 entsprechen und für Behördenzwecke
unentgeltlich zur Verfügung stehen.
(4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 hat durch einen Tierarzt
zu erfolgen. Der Mikrochip ist dem Hund subkutan, laterodorsal des linken
Atlasflügels, einzusetzen. Anlässlich dieses Vorgangs hat der Tierarzt
den Namen und den Hauptwohnsitz des Hundehalters, die Rasse, das Geschlecht und
das Alter des Hundes sowie die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips
festzuhalten und diese Daten unverzüglich der Behörde (einer
Einrichtung oder Institution gemäß Abs. 9) mitzuteilen. Diese
Mitteilung kann per E-Mail, Fax, schriftlich oder in sonstiger geeigneter Weise
erfolgen.
(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, der Behörde (einer Einrichtung
oder Institution gemäß Abs. 9) jede Änderung seines
Hauptwohnsitzes wie auch jeden Wechsel im Eigentum seines Hundes binnen eines
Monats bekannt zu geben.
(6) Die Behörde (eine Einrichtung oder Institution gemäß
Abs. 9) hat über die zu kennzeichnenden Hunde ein Register
(Hunderegister) zu führen, in welches die Daten gemäß
Abs. 4 aufzunehmen sind. Daneben können auch andere zweckdienliche
Informationen den Hund betreffend (zB Zwischenfälle mit Bissverletzungen,
behördliche Aufträge gemäß § 16 Abs. 5 und
6) aufgenommen werden.
(7) Die registerführende Behörde hat anderen Behörden auf
Verlangen Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu
gewähren, sofern die Übermittlung dieser Daten aus tierschutz- oder
finanzrechtlichen sowie veterinär- oder sicherheitspolizeilichen
Gründen wie auch zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,
gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich
ist.
(8) Die registerführende Behörde hat auf Antrag jedermann
Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu gewähren,
sofern der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Führung des
Hunderegisters (Abs. 6) geeigneten Einrichtungen oder Institutionen des
öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern dies im Interesse
der Einfachheit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint; die
Verpflichtung zur Auskunftserteilung geht in diesem Fall in gleicher Weise
über. Gleichzeitig wird die registerführende Stelle ermächtigt,
kostendeckende Entgelte für den im Zusammenhang mit der Führung dieses
Registers entstehenden Aufwand einzuheben; die Landesregierung kann in diesem
Fall durch Verordnung einen Höchsttarif festlegen.
(10) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls durch Verordnung
nähere Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden mittels
Mikrochip wie auch über die Führung des Hunderegisters
erlassen.
(11) Eine Hundemarke soll neben der verpflichtenden Kennzeichnung durch
elektronisch ablesbare Mikrochips erhalten bleiben.“
2. Im § 28 Abs. 1 werden nach der Z 4 folgende
Z 4a und 4b angefügt:
„4a. als Tierarzt der Mitteilungspflicht gemäß
§ 13d Abs. 4 nicht nachkommt,
4b. es als Hundehalter unterlässt, der Behörde (oder einer
geeigneten Institution im Sinne des § 13d Abs. 9) eine
Änderung seines Wohnsitzes wie auch einen Wechsel am Eigentum seines Hundes
binnen eines Monats bekannt zu geben (§ 13d
Abs. 5),“
3. Im § 28 Abs. 3 wird nach der Z 15 folgende
Z 15a eingefügt:
„15a. es unterlässt, seinen Hund gemäß
§§ 13d Abs. 1 oder 30 Abs. 1 zu kennzeichnen, oder den
eingesetzten Mikrochip wieder entfernt,“
4. Im § 28 Abs. 3 Z 22 wird nach dem Ausdruck
„11 Abs. 5,“ der Ausdruck „13d
Abs. 10,“ eingefügt.
5. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Hunde, die zum Zeitpunkt der Einführung einer
Kennzeichnungspflicht (§ 13d Abs. 1) bereits in Wien gehalten
wurden, sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt zu
kennzeichnen.“
Artikel II
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite
37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2001/417/A).
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