Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 6. Februar 20045. Stück
5. Gesetz:Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung

5.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13c wird folgender § 13d samt Überschrift eingefügt:
„Kennzeichnung von Hunden
§ 13d. (1) In Wien geborene und dort gehaltene Hunde sind ab einem Alter von über drei Monaten, jedenfalls aber vor der erstmaligen Weitergabe, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips zu kennzeichnen. In gleicher Weise sind Hunde ab einem Alter von über drei Monaten, die in das Gebiet der Stadt Wien eingebracht und dort für einen Zeitraum von mehr als einem Monat gehalten werden, zu kennzeichnen.
(2) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 durchführen zu lassen.
(3) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen Mikrochip (Abs. 1) gekennzeichnet wurde und die diesbezüglichen, in einem Register festgehaltenen Daten den Anforderungen des Abs. 4 entsprechen und für Behördenzwecke unentgeltlich zur Verfügung stehen.
(4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 hat durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Mikrochip ist dem Hund subkutan, laterodorsal des linken Atlasflügels, einzusetzen. Anlässlich dieses Vorgangs hat der Tierarzt den Namen und den Hauptwohnsitz des Hundehalters, die Rasse, das Geschlecht und das Alter des Hundes sowie die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips festzuhalten und diese Daten unverzüglich der Behörde (einer Einrichtung oder Institution gemäß Abs. 9) mitzuteilen. Diese Mitteilung kann per E-Mail, Fax, schriftlich oder in sonstiger geeigneter Weise erfolgen.
(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, der Behörde (einer Einrichtung oder Institution gemäß Abs. 9) jede Änderung seines Hauptwohnsitzes wie auch jeden Wechsel im Eigentum seines Hundes binnen eines Monats bekannt zu geben.
(6) Die Behörde (eine Einrichtung oder Institution gemäß Abs. 9) hat über die zu kennzeichnenden Hunde ein Register (Hunderegister) zu führen, in welches die Daten gemäß Abs. 4 aufzunehmen sind. Daneben können auch andere zweckdienliche Informationen den Hund betreffend (zB Zwischenfälle mit Bissverletzungen, behördliche Aufträge gemäß § 16 Abs. 5 und 6) aufgenommen werden.
(7) Die registerführende Behörde hat anderen Behörden auf Verlangen Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu gewähren, sofern die Übermittlung dieser Daten aus tierschutz- oder finanzrechtlichen sowie veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen wie auch zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist.
(8) Die registerführende Behörde hat auf Antrag jedermann Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu gewähren, sofern der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Führung des Hunderegisters (Abs. 6) geeigneten Einrichtungen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern dies im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint; die Verpflichtung zur Auskunftserteilung geht in diesem Fall in gleicher Weise über. Gleichzeitig wird die registerführende Stelle ermächtigt, kostendeckende Entgelte für den im Zusammenhang mit der Führung dieses Registers entstehenden Aufwand einzuheben; die Landesregierung kann in diesem Fall durch Verordnung einen Höchsttarif festlegen.
(10) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochip wie auch über die Führung des Hunderegisters erlassen.
(11) Eine Hundemarke soll neben der verpflichtenden Kennzeichnung durch elektronisch ablesbare Mikrochips erhalten bleiben.“
2. Im § 28 Abs. 1 werden nach der Z 4 folgende Z 4a und 4b angefügt:
„4a. als Tierarzt der Mitteilungspflicht gemäß § 13d Abs. 4 nicht nachkommt,
4b. es als Hundehalter unterlässt, der Behörde (oder einer geeigneten Institution im Sinne des § 13d Abs. 9) eine Änderung seines Wohnsitzes wie auch einen Wechsel am Eigentum seines Hundes binnen eines Monats bekannt zu geben (§ 13d Abs. 5),“
3. Im § 28 Abs. 3 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt:
„15a. es unterlässt, seinen Hund gemäß §§ 13d Abs. 1 oder 30 Abs. 1 zu kennzeichnen, oder den eingesetzten Mikrochip wieder entfernt,“
4. Im § 28 Abs. 3 Z 22 wird nach dem Ausdruck „11 Abs. 5,“ der Ausdruck „13d Abs. 10,“ eingefügt.
5. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Hunde, die zum Zeitpunkt der Einführung einer Kennzeichnungspflicht (§ 13d Abs. 1) bereits in Wien gehalten wurden, sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt zu kennzeichnen.“
Artikel II
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/417/A).

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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