Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 6. Februar 2004 | 4. Stück |
4. Gesetz: | Einrichtung eines Landessanitätsrates für das Land Wien (Wiener Landessanitätsratsgesetz – WLSRG) |
4.
Gesetz, mit dem ein Landessanitätsrat für das
Land Wien eingerichtet wird (Wiener Landessanitätsratsgesetz –
WLSRG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wiener Landessanitätsratsgesetz – WLSRG
Aufgaben
§ 1. (1) Der Landessanitätsrat ist das beratende und
begutachtende Organ für die dem Landeshauptmann und der Landesregierung
obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens. Er ist insbesondere bei allen
Gegenständen zu hören, welche das Sanitätswesen des Landes im
Allgemeinen betreffen oder doch von besonderer sanitärer Wichtigkeit
sind.
(2) Ferner ist der Landessanitätsrat berufen, Gutachten über die
fachliche Befähigung, die Befähigung zur Leitung und die Reihung der
Bewerber für die Stellen jener Ärzte zu erstatten, die eine
öffentliche Krankenanstalt oder Abteilung, ein Department (Unterabteilung),
eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt
leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, sowie
für die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke
betraut werden sollen (§ 35 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 –
Wr. KAG).
(3) Über Aufforderung des Landeshauptmannes oder eines Mitgliedes der
Landesregierung oder aus eigener Initiative kann der Landessanitätsrat
Anträge auf Verbesserung der sanitären Verhältnisse und auf
Durchführung der bezüglichen Maßnahmen stellen.
Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer
§ 2. (1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem
Landessanitätsdirektor und aus fünfzehn weiteren ordentlichen
Mitgliedern sowie aus der jeweils erforderlichen Zahl außerordentlicher
Mitglieder, die entweder für die gesamte Funktionsperiode des
Landessanitätsrates (ständige außerordentliche Mitglieder) oder
im Einzelfall für ein bestimmtes Geschäftsstück auf Grund dessen
fachlicher Eigenart oder Wichtigkeit (nicht-ständige außerordentliche
Mitglieder) bestellt werden.
(2) Die ordentlichen und ständigen außerordentlichen Mitglieder
werden von der Landesregierung bestellt, wobei der Wiener Gebietskrankenkasse,
der Ärztekammer für Wien und der Österreichischen Apothekerkammer
– Landesgeschäftsstelle Wien ein Vorschlagsrecht für jeweils ein
ordentliches Mitglied zukommt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, wobei
eine Wiederbestellung nach Maßgabe des Abs. 3 zulässig
ist.
(3) Ein ordentliches Mitglied darf nicht für mehr als drei zeitlich
aufeinanderfolgende Funktionsperioden bestellt werden. Nach Verstreichen
zumindest einer weiteren Funktionsperiode ist eine neuerliche Wiederbestellung
für bis zu drei Funktionsperioden zulässig.
(4) Die ordentlichen und ständigen außerordentlichen Mitglieder
bleiben bis zur Angelobung der neubestellten Mitglieder im Amt.
(5) Die nicht-ständigen außerordentlichen Mitglieder werden vom
Landessanitätsrat auf Grund eines entsprechenden Beschlusses
beigezogen.
(6) Der Landessanitätsrat hat sich aus Frauen und Männern
zusammenzusetzen.
Vorsitz
§ 3. (1) Der Landessanitätsrat wählt aus dem
Kreis der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen geheim mit
Stimmzettel.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter
den Vorsitz. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters
übernimmt das dienstälteste anwesende ordentliche Mitglied des
Landessanitätsrates den Vorsitz. Sind zwei oder mehrere ordentliche
Mitglieder mit identer Anzahl an Dienstjahren im Landessanitätsrat
anwesend, dann übernimmt das an Lebensjahren ältere anwesende
ordentliche Mitglied des Landessanitätsrates den Vorsitz.
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4. (1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung des Vorsitzenden
an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es den
Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
(3) Ein Stimmrecht in den Sitzungen des Landessanitätsrates kommt den
ordentlichen Mitgliedern hinsichtlich aller Geschäftsstücke, den
nicht-ständigen außerordentlichen Mitgliedern nur hinsichtlich jener
Geschäftsstücke, für die sie auf Grund der fachlichen Eigenart
oder Wichtigkeit beigezogen wurden, zu. Ständige außerordentliche
Mitglieder sind nur bei jenen Geschäftsstücken stimmberechtigt,
für die sie als Referenten (§ 9 Abs. 1 lit. f) bestimmt
worden sind.
Sitzungen
§ 5. (1) An den Sitzungen des Landessanitätsrates,
die nicht öffentlich sind, nehmen die ordentlichen Mitglieder, die
ständigen außerordentlichen Mitglieder, der Schriftführer sowie
eine Schreibkraft teil. Die nicht-ständigen außerordentlichen
Mitglieder nehmen nach Maßgabe ihrer Bestellung nur an jenen Sitzungen
teil, in denen Geschäftsstücke behandelt werden, für die sie
bestellt wurden.
(2) Der Landessanitätsrat kann weiters für einzelne
Tagesordnungspunkte auch andere sachkundige Personen, die nicht Mitglieder des
Landessanitätsrates sind, mit beratender Stimme zu den Sitzungen
beiziehen.
(3) Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden vom Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Einladung
für die erste Sitzung einer neuen Funktionsperiode erfolgt durch den
Landessanitätsdirektor unter sinngemäßer Anwendung des ersten
Satzes.
(4) In dringenden Fällen oder auf Antrag von drei ordentlichen
Mitgliedern hat der Vorsitzende den Landessanitätsrat längstens
innerhalb von zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung
einzuberufen.
Beschlüsse
§ 6. (1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie von mindestens acht weiteren
ordentlichen Mitgliedern des Landessanitätsrates erforderlich.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Landessanitätsrates notwendig.
Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, der sonst nicht seine Stimme abgibt.
(3) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Erheben der Hand. In
Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 ist auf Verlangen von zumindest
drei stimmberechtigten Mitgliedern des Landessanitätsrates die Abstimmung
geheim mit Stimmzettel vorzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann in jedem Fall seine Meinung zu Protokoll geben und
begründen.
(5) Ein Mitglied, bei dem einer der im § 7 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Befangenheitsgründe
vorliegt, darf seine Stimme nicht abgeben. Das befangene Mitglied hat den
Sitzungsraum während der Behandlung des Tagesordnungspunktes zu
verlassen.
Schriftführer
§ 7. Das Amt der Landesregierung stellt dem
Landessanitätsrat einen Schriftführer bei, der über jede Sitzung
ein Protokoll aufzunehmen und für die Geschäftsstücke ein Ein-
und Auslaufbuch mit Index zu führen hat.
Geschäftsführung
§ 8. Die Geschäfte des Landessanitätsrates
werden vom Amt der Landesregierung geführt.
Geschäftsordnung
§ 9. (1) Der Landessanitätsrat hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten
näher zu regeln sind:
a) kanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere
Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der
Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen behandelter
Geschäftsfälle),
b) Anzahl und Einberufung der Sitzungen,
c) Erstellung der Tagesordnung,
d) Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung,
e) Rechte und Pflichten der Mitglieder,
f) Bestimmung von Mitgliedern als Referenten für einzelne
Geschäftsstücke.
(2) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen und gilt
als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der
Anzeige untersagt wird.
(3) Die Geschäftsordnung ist zu untersagen, wenn sie Bestimmungen
enthält, die mit diesem Gesetz oder mit anderen Wiener Landes- sowie
Bundesgesetzen im Widerspruch stehen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In- und Außer-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmung
§ 11. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche
Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom
30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des
öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), außer
Kraft.
(3) Die Bestellung des Landessanitätsrates entsprechend den
Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten
durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neuen Landessanitätsrates
bleiben die bisherigen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder in
ihrer Funktion tätig.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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