Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 30. Jänner 2004 | 2. Stück |
2. Verordnung: | Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer |
2.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission für
Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz
(Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für
Landeslehrerinnen und Landeslehrer)
Auf Grund des § 43b Abs. 9 in Verbindung mit § 24
Abs. 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für
Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 38/2003, wird verordnet:
I. Zusammensetzung
§ 1. (1) Der Gleichbehandlungskommission für
Landeslehrerinnen und Landeslehrer (§ 43b des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG), im Folgenden Kommission genannt,
gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete
oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter des
Amtes der Wiener Landesregierung,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stadtschulrates für
Wien,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung.
(2) Der Kommission gehören als beratende Mitglieder die
Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 43f W-GBG) an.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt dessen Ersatzmitglied
(Stellvertreterin, Stellvertreter) an seine Stelle.
II. Vorsitz
Allgemeines
§ 2. (1) Den Vorsitz übt die oder der mit
Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete des Amtes der Wiener
Landesregierung (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der
Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission
(§ 43b Abs. 5 W-GBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der
Kommission übt bis zur Neubestellung einer mit Personalangelegenheiten
befassten rechtskundigen Bediensteten oder eines mit diesen Angelegenheiten
befassten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Wiener Landesregierung das
Ersatzmitglied der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden den Vorsitz
aus.
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 3. (1) Der oder dem Vorsitzenden obliegen:
1. die Einberufung der Sitzungen der Kommission einschließlich der
Festlegung der Tagesordnung;
2. die Ausschreibung von mündlichen Verhandlungen
einschließlich der Ladung der Verhandlungsteilnehmerinnen oder
Verhandlungsteilnehmer, insbesondere der Parteien und Beteiligten sowie
allfälliger Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen;
3. die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen, Beratungen und
Abstimmungen;
4. die Handhabung der Sitzungspolizei;
5. die Unterbrechung und Vertagung von Sitzungen
(Verhandlungen);
6. die Unterfertigung der Gutachten, Berichte und Stellungnahmen der
Kommission.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach
außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in
Abs. 1 genannten Aufgaben von deren oder dessen Ersatzmitglied
wahrzunehmen.
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Pflichten
§ 4. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den
Sitzungen (Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig
sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend dem
Büro der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und
Landeslehrer (im Folgenden: Büro) mitzuteilen.
(3) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert
an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, hat es das Büro davon in
Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Kommission in einen derartigen
Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer
Sitzung der Kommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende
dessen Ersatzmitglied zu laden.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters folgende in ihrer
Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft
in der Kommission führen, unverzüglich nach deren Kenntnis dem
Büro bekannt zu geben:
1. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
2. die rechtskräftige Verhängung einer
Disziplinarstrafe;
3. das Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des
§ 43b Abs. 2 Z 2 W-GBG das Ausscheiden aus dem Dienststand
beim Bund, im Fall des § 43b Abs. 3 W-GBG das Ausscheiden aus der
Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder
Gleichbehandlungsbeauftragter;
4. den Beginn eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines
Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz
gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz
gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß
§ 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der
Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der
Vertragsbedienstetenordnung 1995, wobei die Verweise auf Bestimmungen der
Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern und bei der
Vertreterin oder dem Vertreter des Stadtschulrates für Wien als Verweise
auf die für sie maßgebenden gleichartigen bundesgesetzlichen
Bestimmungen gelten, sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem
Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz
1986;
5. die Ausserdienststellung gemäß § 57 Abs. 3
und 4 oder § 59 der Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen
Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder in gleichartigen
bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen.
(5) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) befangen (§ 7 Abs. 1
AVG), ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Zweifel entscheidet
die oder der Vorsitzende über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes
endgültig.
Rechte
§ 5. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben insbesondere
das Recht,
1. während der Amtsstunden des Büros in den Räumlichkeiten
des Büros in die Akten jener Angelegenheiten und anhängiger Verfahren
Einsicht zu nehmen, in denen sie an der Beschlussfassung mitzuwirken
haben;
2. in den Verhandlungen an Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige,
Parteien sowie an sonstige Beteiligte Fragen zu stellen.
IV. Sitzungen und mündliche
Verhandlungen
Einberufung der Sitzungen
§ 6. (1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder
seiner Verhinderung ihr oder sein Ersatzmitglied hat die Kommission nach Bedarf
einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu
erfolgen, wenn dies mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder
verlangen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist
allen Mitgliedern der Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage
vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung
nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind
anzuschließen.
Tagesordnung
§ 7. (1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder
dem Vorsitzenden bestimmt. Ist eine Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei
stimmberechtigten Mitgliedern einzuberufen, haben diese einen Vorschlag für
die Tagesordnung zu erstatten.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
kann jedes stimmberechtigte Mitglied jeder Zeit bei der oder dem Vorsitzenden
der Kommission einbringen, wobei bis zum Beginn der Sitzung gestellte
Anträge schriftlich einzubringen sind. Die Mitglieder der Kommission sind
von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
allfällige Unterlagen sind den Mitgliedern der Kommission
zuzuleiten.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen),
Vertraulichkeit
§ 8. (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht
öffentlich.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt,
so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen
Verhandlung zu erfolgen.
(3) Unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten ist der Inhalt von
Beratungen der Kommission vertraulich zu behandeln.
Ablauf der Sitzungen (Verhandlungen)
§ 9. (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet
und schließt die Sitzungen, stellt die gefassten Beschlüsse fest und
erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende
Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Die Reihenfolge der
Verhandlungsgegenstände richtet sich nach der Tagesordnung.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung
der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener
stimmberechtigter Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung
aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung
nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden.
Beschlussfassung
§ 10. (1) Für einen gültigen Beschluss der
Kommission ist die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die
Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung
erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung
angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der
Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hat die
Kommission in der Zusammensetzung der mündlichen Verhandlung den Beschluss
über die den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildende
Angelegenheit zu fassen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis
festzustellen.
(6) In den Fällen des § 43c W-GBG ist eine Beschlussfassung
auch im Umlaufweg zulässig.
Niederschriften im Verfahren betreffend die Erstattung
von Gutachten
§ 11. Über den Verlauf des Verfahrens vor der
Kommission gemäß § 43d Abs. 1 W-GBG (Erstattung von
Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß
§ 14 AVG abzufassen.
Sitzungsprotokoll
§ 12. (1) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll
aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. die Namen der oder des Vorsitzenden, der weiteren anwesenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) und allfälliger sonstiger anwesender Personen,
3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4. die Tagesordnung,
5. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
6. die Anträge in wörtlicher Fassung,
7. Angaben über im Rahmen der Sitzung aufgenommene Niederschriften,
welche als Beilage dem Sitzungsprotokoll anzuschließen sind,
8. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder).
Beratungs- und Abstimmungsprotokoll
§ 13. (1) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll hat zu
enthalten:
1. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten,
2. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
3. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
4. die allfällige Meinung von stimmberechtigten Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern), die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben
sind,
5. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden stimmberechtigten
Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(2) Im Fall der Erstattung eines Gutachtens sind auch die wesentlichen
Gründe für das zu erstattende Gutachten zu protokollieren.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu
legen.
Unterfertigung der Protokolle
§ 14. (1) Das Sitzungsprotokoll (§ 12) ist am
Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung
teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(2) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll (§ 13) ist am Ende
der Sitzung durch alle stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an
der Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(3) Unterbleibt die Unterfertigung eines Protokolls durch ein teilnehmendes
Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür
maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im
Protokoll festzuhalten.
Schriftführerin oder
Schriftführer
§ 15. Den Sitzungen der Kommission ist eine Bedienstete
oder ein Bediensteter der in § 16 Abs. 1 genannten Dienststelle
als Schriftführerin oder Schriftführer beizugeben.
V. Bürogeschäfte
§ 16. (1) Die Bürogeschäfte führt die nach
der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die
Führung der Bürogeschäfte der Wiener Gleichbehandlungskommission
für Landeslehrerinnen und Landeslehrer zuständige Dienststelle des
Amtes der Wiener Landesregierung (Büro der Gleichbehandlungskommission
für Landeslehrerinnen und Landeslehrer).
(2) Zu den Bürogeschäften gehören insbesondere:
1. die Übernahme der an die Kommission gerichteten Anträge und
Berichte einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden
Akten;
2. die Durchführung des zur Erfüllung der Aufgaben der
Kommission notwendigen Schriftverkehrs und allfälliger sonstiger (zB
telefonischer) Kontakte;
3. die Schriftführung in den Sitzungen (Verhandlungen) der
Kommission;
4. die Besorgung der laufenden Kanzleigeschäfte wie insbesondere die
Ausfertigung und Zustellung sämtlicher Schriftstücke;
5. die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten, Berichten und
Stellungnahmen;
6. die Verwahrung der Akten;
7. die Bereitstellung geeigneter Sitzungssäle für die Sitzungen
(Verhandlungen).
VI. In-Kraft-Treten
§ 17. Diese Geschäftsordnung tritt mit
1. Jänner 2004 in Kraft; sie ist aber auf in § 44b
Abs. 2 W-GBG genannte Verfahren nicht anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular