Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 30. Dezember 2003 | 66. Stück |
66. Verordnung: | Festsetzung von Richtsätzen für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen; Änderung |
66.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung von Richtsätzen für
Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen geändert wird
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Wiener
Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2001, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Richtsätze
für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, LGBl.
für Wien Nr. 4/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.
für Wien Nr. 2/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„(1) Die Richtsätze für Pflegeelterngeld werden mit
folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege (1 bis 3
Kinder) 375 Euro
2. für ein Wiener Pflegekind in Pflegegroßfamilien (4 bis 10
Kinder) in Wien und in den anderen
Bundesländern 405 Euro“
2. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
„365 Euro“ der Betrag
„375 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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