Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 30. Dezember 2003 | 65. Stück |
65. Verordnung: | Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission |
65.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Geschäftsführung
der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz
(Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission)
der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz
(Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission)
Auf Grund des § 24 Abs. 6 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2003, wird
verordnet:
I. Zusammensetzung
§ 1. (1) Der Gleichbehandlungskommission (§ 19
des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG), im Folgenden
Kommission genannt, gehören als Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete
oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der
Gemeinde Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und
Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde
Wien,
3. eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein
Gleichbehandlungsbeauftragter (§ 26 W-GBG),
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an
seine Stelle.
II. Vorsitz
Allgemeines
§ 2. (1) Den Vorsitz übt die oder der mit
Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Gemeinde Wien
(§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. In diesem Fall wird die oder der
Vorsitzende durch ihr oder sein Ersatzmitglied – bei zwei
Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch
das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten. Gehören der Kommission
mehrere rechtskundige Bedienstete an, wählt die Kommission aus diesen
Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettels eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Als
gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission
(§ 19 Abs. 4 W-GBG) ausgeübt.
(3) Endet die Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission
vor Ablauf der Funktionsdauer und gehören der Kommission nach Bestellung
des Mitgliedes, das an Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes tritt, mehrere
rechtskundige Bedienstete als Mitglieder an, ist für den Rest der
Funktionsdauer (Abs. 2) aus den rechtskundigen Mitgliedern eine Vorsitzende
oder ein Vorsitzender zu wählen. Ist nach der Bestellung des neuen
Mitgliedes einziges rechtskundiges Mitglied in der Kommission die oder der mit
Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Gemeinde Wien
(§ 1 Abs. 1 Z 1), übt diese oder dieser für den
Rest der Funktionsdauer den Vorsitz aus.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
(5) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der
Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines Vorsitzenden die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des ausgeschiedenen
Vorsitzenden – bei einer Stellvertretung durch zwei Ersatzmitglieder das
erstgereihte, wenn dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied
– den Vorsitz aus.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß
für den Fall, dass die Mitgliedschaft der oder
des Vorsitzenden (ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner
Stellvertreterin oder seines Stellvertreters) länger als sechs Monate
ruht.
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 3. (1) Der oder dem Vorsitzenden obliegen:
1. die Einberufung der Sitzungen der Kommission einschließlich der
Festlegung der Tagesordnung;
2. die Ausschreibung von mündlichen Verhandlungen
einschließlich der Ladung der Verhandlungsteilnehmerinnen oder
Verhandlungsteilnehmer, insbesondere der Parteien und Beteiligten sowie
allfälliger Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen;
3. die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen, Beratungen und
Abstimmungen;
4. die Handhabung der Sitzungspolizei;
5. die Unterbrechung und Vertagung von Sitzungen
(Verhandlungen);
6. die Unterfertigung der Gutachten und Stellungnahmen der
Kommission.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach
außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in
Abs. 1 genannten Aufgaben unter Beachtung des § 2 Abs. 1
zweiter Satz von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des
Vorsitzenden wahrzunehmen.
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Pflichten
§ 4. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den
Sitzungen (Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig
sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend dem
Büro der Gleichbehandlungskommission (im Folgenden: Büro) mitzuteilen.
Hat ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder, hat es das erstgereihte, wenn auch
dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied, zu verständigen und
dem Büro auch den Namen des verständigten Ersatzmitgliedes
mitzuteilen.
(3) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert
an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, hat es das Büro davon in
Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Kommission in einen derartigen
Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer
Sitzung der Kommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende
dessen Ersatzmitglied zu laden. Hat ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder, hat die
oder der Vorsitzende das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist das
zweitgereihte Ersatzmitglied, zu laden.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters folgende in ihrer
Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft
in der Kommission führen, unverzüglich nach deren Kenntnis dem
Büro bekannt zu geben:
1. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
2. die rechtskräftige Verhängung einer
Disziplinarstrafe;
3. das Ausscheiden aus dem Dienststand, in den Fällen des
§ 19 Abs. 2 Z 2 W-GBG das Ausscheiden aus dem Personalstand
der dort genannten Dienststelle und in den Fällen des § 19
Abs. 2 Z 3 W-GBG das Ausscheiden aus der Funktion als
Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter;
4. den Beginn eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines
Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz
gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz
gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß
§ 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der
Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach
dem Zivildienstgesetz 1986;
5. die Ausserdienststellung gemäß § 57 Abs. 3
und 4 oder § 59 der Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen
Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995.
(5) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) befangen (§ 7 Abs. 1
AVG), ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Zweifel entscheidet
die oder der Vorsitzende über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes
endgültig.
Rechte
§ 5. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben insbesondere
das Recht,
1. während der Amtsstunden des Büros in den Räumlichkeiten
des Büros in die Akten jener Angelegenheiten und anhängiger Verfahren
Einsicht zu nehmen, in denen sie an der Beschlussfassung mitzuwirken
haben;
2. in den Verhandlungen an Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige,
Parteien sowie an sonstige Beteiligte Fragen zu stellen.
IV. Sitzungen und mündliche
Verhandlungen
Einberufung der Sitzungen
§ 6. (1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder
seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein
Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen.
Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies
mindestens zwei Mitglieder verlangen. Hat eine Wahl der oder des Vorsitzenden zu
erfolgen, ist abweichend davon die erste Sitzung der Kommission von dem an
Lebensjahren ältesten Mitglied, bei dessen Verhinderung vom jeweils
nächstältesten Mitglied, einzuberufen, dem bis zur erfolgten Wahl der
oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreters (§ 19 Abs. 6 W-GBG) auch alle sonstigen in dieser
Geschäftsordnung genannten Aufgaben der oder des Vorsitzenden
zukommen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist
allen Mitgliedern der Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage
vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung
nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind
anzuschließen.
(3) Gleichbehandlungsbeauftragte, die nicht Mitglieder der Kommission sind,
sind von einer Sitzung in geeigneter Form zu informieren, wenn ein
Tagesordnungspunkt ihren Vertretungsbereich betrifft. Sie haben das Recht, in
diesen Fällen an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Tagesordnung
§ 7. (1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder
dem Vorsitzenden bestimmt. Ist eine Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei
Mitgliedern einzuberufen, haben diese einen Vorschlag für die Tagesordnung
zu erstatten.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
kann jedes Mitglied jeder Zeit bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission
einbringen, wobei bis zum Beginn der Sitzung gestellte Anträge schriftlich
einzubringen sind. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind den
Mitgliedern der Kommission zuzuleiten.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen),
Vertraulichkeit
§ 8. (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht
öffentlich.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt,
so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen
Verhandlung zu erfolgen.
(3) Unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten ist der Inhalt von
Beratungen der Kommission vertraulich zu behandeln.
Ablauf der Sitzungen (Verhandlungen)
§ 9. (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet
und schließt die Sitzungen, stellt die gefassten Beschlüsse fest und
erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende
Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Die Reihenfolge der
Verhandlungsgegenstände richtet sich nach der Tagesordnung.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung
der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener
Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene
Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr
behandelt werden würden, beschlossen werden.
Beschlussfassung
§ 10. (1) Für einen gültigen Beschluss der
Kommission ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die
Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung
erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung
angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der
Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hat die
Kommission in der Zusammensetzung der mündlichen Verhandlung den Beschluss
über die den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildende
Angelegenheit zu fassen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis
festzustellen.
(6) In den Fällen des § 21 W-GBG ist eine Beschlussfassung
auch im Umlaufweg zulässig.
Niederschriften im Verfahren betreffend die Erstattung
von Gutachten
§ 11. Über den Verlauf des Verfahrens vor der
Kommission gemäß § 22 W-GBG (Erstattung von Gutachten) ist
eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG
abzufassen.
Sitzungsprotokoll
§ 12. (1) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll
aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. die Namen der oder des Vorsitzenden, der weiteren anwesenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) und allfälliger sonstiger anwesender Personen,
3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4. die Tagesordnung,
5. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
6. die Anträge in wörtlicher Fassung,
7. Angaben über im Rahmen der Sitzung aufgenommene Niederschriften,
welche als Beilage dem Sitzungsprotokoll anzuschließen sind,
8. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder).
Beratungs- und Abstimmungsprotokoll
§ 13. (1) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll hat zu
enthalten:
1. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten,
2. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
3. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
4. die allfällige Meinung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die
bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind,
5. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder).
(2) Im Fall der Erstattung eines Gutachtens sind auch die wesentlichen
Gründe für das zu erstattende Gutachten zu protokollieren.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu
legen.
Unterfertigung der Protokolle
§ 14. Die Protokolle (§§ 12 und 13) sind am
Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung
(Beratung, Abstimmung) teilgenommen haben, zu unterfertigen. Unterbleibt die
Unterfertigung des Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied),
ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem
Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
Schriftführerin oder
Schriftführer
§ 15. Den Sitzungen der Kommission ist eine Bedienstete
oder ein Bediensteter der in § 16 Abs. 1 genannten Dienststelle
als Schriftführerin oder Schriftführer beizugeben.
V. Bürogeschäfte
§ 16. (1) Die Bürogeschäfte führt die nach
der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die
Führung der Bürogeschäfte der Wiener Gleichbehandlungskommission
zuständige Dienststelle (Büro der
Gleichbehandlungskommission).
(2) Zu den Bürogeschäften gehören insbesondere:
1. die Übernahme der an die Kommission gerichteten Anträge und
Berichte einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden
Akten;
2. die Durchführung des zur Erfüllung der Aufgaben der
Kommission notwendigen Schriftverkehrs und allfälliger sonstiger
(zB telefonischer) Kontakte;
3. die Schriftführung in den Sitzungen (Verhandlungen) der
Kommission;
4. die Besorgung der laufenden Kanzleigeschäfte wie insbesondere die
Ausfertigung und Zustellung sämtlicher Schriftstücke;
5. die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten und
Stellungnahmen;
6. die Verwahrung der Akten;
7. die Bereitstellung geeigneter Sitzungssäle für die Sitzungen
(Verhandlungen).
VI. In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1.
Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission, LGBl.
für Wien Nr. 29/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003
außer Kraft; sie ist aber auf in § 44b Abs. 2 W-GBG
genannte Verfahren weiterhin anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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