Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 23. Dezember 2003 | 63. Stück |
63. Verordnung: | Festsetzung der Höhe der Vergütung für Mitglieder des Disziplinarsenates |
63.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Höhe der Vergütung für
Mitglieder des Disziplinarsenates festgesetzt wird
Mitglieder des Disziplinarsenates festgesetzt wird
Auf Grund des § 8e Abs. 8 des Gesetzes über den Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien – UVS-G, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, in
Verbindung mit § 74c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994 – DO
1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 37/2003, wird verordnet:
§ 1. Dem Vorsitzenden (dem Stellvertreter des
Vorsitzenden) des Disziplinarsenates gebührt für die Teilnahme an
Sitzungen des Senates zur Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwandes eine
Vergütung in der Höhe von 50,00 Euro für jede Stunde, mindestens
jedoch 105,00 Euro für jede Sitzung.
§ 2. Dem richterlichen Beisitzer (Stellvertreter) und dem nach
der Geschäftsordnung des Disziplinarsenates (§ 8e Abs. 8
UVS-G in Verbindung mit § 74e DO 1994) mit der Berichterstattung
betrauten Beisitzer (Stellvertreter) gebührt für die Teilnahme an
Sitzungen des Senates für jede Stunde eine Vergütung in der Höhe
von 40,00 Euro.
§ 3. Dem weiteren Mitglied (dem Stellvertreter des
weiteren Mitgliedes) des Disziplinarsenates gebührt für die Teilnahme
an Sitzungen des Senates für jede Stunde eine Vergütung in der
Höhe des für Beamte der Gemeinde Wien entsprechend ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung vorgesehenen Überstundensatzes
(Normalstundensatz zuzüglich 50% Überstundenzuschlag), höchstens
jedoch der für Beamte der Dienstklasse VII vorgesehene
Überstundensatz.
§ 4. (1) Von der die Bürogeschäfte des
Disziplinarsenates führenden Magistratsdienststelle sind detaillierte
Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Höhe der zu leistenden
Vergütungen ergibt.
(2) Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich im
Nachhinein. Die Vergütung für den Vorsitzenden und den richterlichen
Beisitzer sowie für deren Stellvertreter ist auf das von ihnen bekannt zu
gebende Konto zu überweisen.
§ 5. Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei
für die Berechnung der Höhe der Vergütung nur volle Stunden
herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen
sind.
§ 6. Die in §§ 1 und 2 genannten
Vergütungen ändern sich erstmals ab 1. Jänner 2005 um
denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes der
Gemeinde Wien das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
ändert.
§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004
in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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