Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 23. Dezember 2003 | 62. Stück |
62. Verordnung: | Festsetzung der Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates |
62.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Höhe der Vergütung für
Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird
Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird
Auf Grund des § 74c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994
– DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, wird verordnet:
§ 1. Dem Vorsitzenden (den Stellvertretern des
Vorsitzenden) des Dienstrechtssenates gebührt für die Teilnahme an
Sitzungen des Senates zur Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwandes eine
Vergütung in der Höhe von 50,00 Euro für jede Stunde,
mindestens jedoch 105,00 Euro für jede Sitzung.
§ 2. Dem nach der Geschäftsordnung des
Dienstrechtssenates (§ 74e DO 1994) mit der Berichterstattung
betrauten Beisitzer (den Stellvertretern dieses Beisitzers) gebührt
für die Teilnahme an Sitzungen des Senates für jede Stunde eine
Vergütung in der Höhe von 40,00 Euro, wobei mehrere Sitzungen an einem
Tag als eine Sitzung zu zählen sind.
§ 3. Den übrigen Mitgliedern (den Stellvertretern der
übrigen Mitglieder) des Dienstrechtssenates gebührt für die
Teilnahme an Sitzungen des Senates für jede Stunde eine Vergütung in
der Höhe des für Beamte der Gemeinde Wien entsprechend ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung vorgesehenen Überstundensatzes
(Normalstundensatz zuzüglich 50% Überstundenzuschlag), höchstens
jedoch der für Beamte der Dienstklasse VII vorgesehene
Überstundensatz.
§ 4. (1) Von der die Bürogeschäfte des
Dienstrechtssenates führenden Magistratsdienststelle sind detaillierte
Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Höhe der zu leistenden
Vergütungen ergibt.
(2) Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich im
Nachhinein. Die Vergütung für den Vorsitzenden (die Stellvertreter des
Vorsitzenden) ist auf das von ihm (ihnen) bekannt zu gebende Konto zu
überweisen.
§ 5. Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei
für die Berechnung der Höhe der Vergütung nur volle Stunden
herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen
sind.
§ 6. Die in den §§ 1 und 2 genannten
Vergütungen ändern sich erstmals ab 1. Jänner 2005 um
denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes der
Gemeinde Wien das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
ändert.
§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit
1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der
Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird,
LGBl. für Wien Nr. 52/1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2003 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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