Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 10. Dezember 2003 | 57. Stück |
57. Verordnung: | Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Landlauflehrer und Alternativschilehrer [CELEX-Nrn.: 392L0051 und 301L0019] |
57.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Diplomschilehrer,
Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer,
Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes
über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz), LGBl.
Nr. 37/2002, wird verordnet:
Gleichwertigkeit von Prüfungen und
Ausbildungen
§ 1. (1) Der Magistrat hat entsprechend der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 in der Fassung der Richtlinie
2001/19/EG Prüfungen und Ausbildungen, die von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
diesen Staaten abgelegt worden sind, im Einzelfall anzuerkennen. Über
Anträge hat der Magistrat unverzüglich, spätestens aber vier
Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen einen Bescheid zu
erlassen. Der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller beabsichtigt, seine
Tätigkeit in Wien aufzunehmen, ist zu berücksichtigen.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zu Prüfungen und Ausbildungen,
die im 3. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen
Verordnungen geregelt sind und können diese wesentlichen Unterschiede auch
nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden, hat der
Magistrat die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende
Qualifikation des Antragstellers durch Ablegung einer Eignungsprüfung im
Sinne des § 3 nachzuweisen ist.
(3) Wesentliche Unterschiede sind dann gegeben, wenn die Qualifikation des
Antragstellers in Bezug auf theoretische und praktische Gegenstände, wie
insbesondere Schnee- und Lawinenkunde sowie Schilauf abseits gesicherter
Abfahrten, erheblich von der Qualifikation durch Prüfungen und
Ausbildungen, die im 3. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu
ergangenen Verordnungen geregelt sind, abweicht.
(4) Vom Antragsteller kann neben der Ablegung einer Eignungsprüfung
der Nachweis einer zweijährigen fachlichen Tätigkeit in den letzten
zehn Jahren verlangt werden, wenn der Mitgliedstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, in dem er die Prüfung oder Ausbildung
absolviert hat, den Zugang zu den Berufen, die im 3. Abschnitt des
Schischulgesetzes geregelt sind, nicht vom Besitz eines Ausbildungsnachweises
abhängig macht oder die Ausbildung nicht in Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften regelt. Einer zweijährigen vollzeitlichen
fachlichen Tätigkeit ist eine dieser Zeit entsprechende teilzeitliche
fachliche Tätigkeit gleichzuhalten.
Qualifikation durch Berufserfahrung
§ 2. (1) Die Qualifikation des Antragstellers ist nach
Maßgabe des Abs. 2 anzuerkennen, wenn er ohne Prüfung oder
Ausbildung einen Beruf, der im 3. Abschnitt des Schischulgesetzes geregelt
ist, in drei aufeinander folgenden Jahren während der letzten zehn Jahre in
einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgeübt hat und dieser Mitgliedstaat den Berufszugang
nicht vom Besitz eines Ausbildungsnachweises abhängig macht. Einer
dreijährigen vollzeitlichen fachlichen Tätigkeit ist eine dieser Zeit
entsprechende teilzeitliche fachliche Tätigkeit gleichzuhalten.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Qualifikation nach
Abs. 1 und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im
3. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen
geregelt sind, hat der Magistrat die Anerkennung unter der Bedingung
auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer
Eignungsprüfung im Sinne des § 3 nachzuweisen ist. Der Nachweis
hat sich auf die topografischen und klimatischen Voraussetzungen, die Art und
Dauer der Verwendung sowie die Könnensstufe der betrauten Personen zu
beziehen.
Eignungsprüfung
§ 3. Die Eignungsprüfung hat sich auf die nach den
§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 im Einzelfall festgestellte
fehlende Qualifikation zu beziehen. Sie ist vor einer Prüfungskommission
gemäß § 19 des Schischulgesetzes abzulegen.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Diese Verordnung wird in Umsetzung der Richtlinie
92/51/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG erlassen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils
die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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