Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 10. Dezember 2003 | 56. Stück |
56. Verordnung: | Ausbildungskurs und Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboarderlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer [CELEX-Nrn.: 389L0048 und 392L0051] |
56.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer,
Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer,
Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und Abs. 5 sowie 20 des
Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener
Schischulgesetz), LGBl. Nr. 37/2002, wird verordnet:
1. Abschnitt
Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer
Allgemeines
§ 1. Der Ausbildungskurs für Diplomschilehrer und
Diplomsnowboardlehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche
für die erfolgreiche Ablegung der
Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerprüfung erforderlich sind. Der
Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
Die §§ 22 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 3 erster Satz gelten
sinngemäß.
Theoretischer Teil
§ 2. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat
für Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer in gleicher Weise folgende
Gegenstände zu umfassen:
1. Berufskunde:
Kenntnis des Schischulgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen
sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten
der Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Grundzüge des Sozial- und
Arbeitsrechtes; Kenntnis der Verhaltensregeln beim Schilauf bzw. Snowboarden;
straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen; innere Betriebsordnung, Organisation
und Leitung einer Schischule; Fragen der Einteilung des
Schigeländes;
2. Unterrichtslehre:
Methodische, pädagogische und didaktische Grundkenntnisse sowie
deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den Gruppenunterricht;
3. Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie;
Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen
(Versorgung von Wunden und von Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen
zur Versorgung Schwerverletzter, künstliche Beatmung und
Wiederbelebung);
4. Bewegungslehre:
a) für den Diplomschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim
alpinen Schilauf und deren Beeinflussung; Grundsätze der
Biomechanik;
b) für den Diplomsnowboardlehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe
beim Snowboarden und deren Beeinflussung; Grundsätze der
Biomechanik;
5. Wetterkunde, alpine Gefahren, Einführung in die Alpinkunde, Natur-
und Umweltkunde:
Grundkenntnisse in Berg- und Gletscherkunde; Gefahren der winterlichen
Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeiden von Schi- und
Lawinenunfällen; Natur- und Umweltschutz;
6. Schnee- und Wachskunde, Lawinenkunde:
Kenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke,
insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Wetterkunde; Unfallkunde
im Zusammenhang mit Schi- und Lawinenunfällen;
7. Kartenkunde und Orientierung:
Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die
Handhabung von Orientierungsgeräten; Anlegen von Marschskizzen für
Schitouren bzw. Snowboardtouren;
8. Ausrüstungs- und Gerätekunde:
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere
Ausrüstung zur Ausübung des Schilaufes bzw. des Snowboardens sowie
über deren Pflege und Wartung;
9. Fremdsprachen:
Erwerb eines Wortschatzes in zwei Fremdsprachen, der eine für den
Schi/Snowboardunterricht ausreichende Verständigung und eine einfache
Unterhaltung ermöglicht;
10. Tourismuskunde:
Grundlagen der Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden;
11. Fachspezifischer Unterricht für Kinder:
pädagogische Grundlagen im Umgang mit Kindern; spielerische Formen
des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten.
Praktischer Teil
§ 3. (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses
für Diplomschilehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Schulefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren
von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im
Schilehrplan vorgesehenen Übungen; Verfeinerung der Schwungarten und der
Schitechnik;
2. Geländefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien
Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens beim
Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände;
3. Rennlauf:
Anpassung der Schwungformen an Geschwindigkeit und Richtungstore;
Erlernen der Grundzüge der Renntechnik;
4. Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen
Bergrettungsübungen:
Beurteilen und Abschätzen von alpinen Gefahrensituationen; Verhalten
bei Lawinengefahr, Kenntnis der Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Erlernen
der Grundzüge der behelfsmäßigen Bergrettungsmethoden im
Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen; Erlernen der
Verwendung des Bergseiles;
5. Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und
Kinder:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und
deren Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und
Hilfen;
6. Führung von Schitouren:
Grundkenntnisse der Planung und Durchführung von eintägigen
Schitouren; Geländewahl bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im
Gelände; Verwendung der Alpinausrüstung im Gelände;
7. Sonstige Formen des alpinen Schilaufes und Langlaufes:
Grundkenntnisse im Fahren mit verschiedenen Schisportgeräten wie
Schibob, Monoschi und dgl.; Grundtechnik des Langlaufes und
Schiwanderns;
8. Allgemeine Körperausbildung:
Konditionstraining, Ausgleichsübungen zur Vorbereitung auf den
Schilauf.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 9 gelten für Diplomsnowboardlehrer
sinngemäß.
Ausbildungsdauer
§ 4. (1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit
einer Dauer von insgesamt zwölf Wochen durchzuführen. Der zweite
Abschnitt ist als mindestens einwöchiger Alpinkurs abzuhalten.
(2) Der Schi- und Snowboarlehrerverband hat die drei Abschnitte des
Ausbildungskurses auszuschreiben. Der dritte Abschnitt ist so auszuschreiben,
dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen dem zweiten
und dem dritten Abschnitt mindestens drei Monate als Lehrkräfte in einer
Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten
Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die drei Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines
Zeitraumes von drei Jahren zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung dieses Zeitraumes
verlieren bisher absolvierte Abschnitte ihre Gültigkeit.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten bzw. zweiten Abschnitt des
Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten bzw.
dritten Abschnitt.
Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerprüfung
Ausschreibung der Diplomprüfung,
Zulassung
§ 5. (1) Für die Ausschreibung der Diplomschilehrer-
bzw. Diplomsnowboardlehrerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und
Abs. 2 sinngemäß.
(2) Zur Diplomprüfung sind Personen zuzulassen, die das
20. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate als Schilehrer in
einer österreichischen Schischule Unterricht erteilt sowie an einem
Ausbildungskurs für Diplomschilehrer bzw. einen solchen für
Diplomsnowboardlehrer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt
sinngemäß.
§ 6. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und
einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist
mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus
Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung
beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und
Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde
und Orientierung, Ausrüstungskunde und zwei Fremdsprachen.
2. Praktischer Teil:
a) für Diplomschilehrer: Schulefahren, Geländefahren,
Sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten,
praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung
von Schitouren.
b) für Diplomsnowboardlehrer: Schulefahren, Geländefahren,
Sportliches Snowboarden, Snowboarden abseits gesicherter Abfahrten,
praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung
von Snowboardtouren.
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten
sinngemäß.
Anerkennung von Ausbildungen und
Prüfungen
§ 7. Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für
Schilehrer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur
Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs
bzw. die Prüfung für Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer
gemäß der §§ 1 bis 6.
2. Abschnitt
Langlauflehrer
Allgemeines
§ 8. Der Ausbildungskurs für Langlauflehrer hat die
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche
Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs
hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. § 22
Abs. 2 bis 4 bzw. § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
und § 27 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Theoretischer Teil
§ 9. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat
folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
Kenntnis des Schischulgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen
sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten
der Langlauflehrer; Kenntnis der Verhaltensregeln auf Loipen; Einteilung des
Schigeländes; Anlage und Pflege von Loipen; Organisation von
Wettkämpfen;
2. Unterrichtslehre:
Methodische, pädagogische und didaktische Grundkenntnisse sowie
deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den Gruppenunterricht;
3. Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie;
Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (Versorgung von
Wunden und von Knochenbrüchen; allgemeine Maßnahmen zur Versorgung
Verletzter; künstliche Beatmung und Wiederbelebung); Grundkenntnisse
über gesunde Ernährung und Körperpflege;
4. Bewegungslehre:
Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Schilanglauf und deren
Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik; Trainingsmethoden;
5. Schnee-, Wachs- und Lawinenkunde:
Grundkenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der
Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen;
Wetterkunde; alpine Gefahren; Erstellung eines Schneeprofils;
6. Kartenkunde und Orientierung:
Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die
Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen;
Anlegen von Skizzen;
7. Geräte- und Ausrüstungskunde:
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere
Ausrüstung und Bekleidung zur Ausübung des Langlaufes sowie über
deren Pflege und Wartung; Wachskunde;
8. Fremdsprache:
Erwerb eines Wortschatzes in einer Fremdsprache, der eine für den
Langlaufunterricht ausreichende Verständigung ermöglicht;
9. Tourismuskunde:
Grundlagen der Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden;
10. Fachspezifischer Unterricht für Kinder:
pädagogische Grundlagen im Umgang mit Kindern; spielerische Formen
des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten;
11. Wetterkunde, alpine Gefahren, Einführung in die Alpinkunde,
Natur- und Umweltkunde:
Grundkenntnisse in Berg- und Gletscherkunde; Gefahren der winterlichen
Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeiden von Schi- und
Lawinenunfällen; Natur- und Umweltschutz.
Praktischer Teil
§ 10. Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat neben
den Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Technik und
die Methodik des Schilanglaufes von der Grundstufe bis zur Meisterstufe in
verschiedenen Geländeformen sowie eine Einführung in den
wettkampfmäßigen Schilanglauf zu umfassen.
Ausbildungsdauer
§ 11. (1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit
einer Dauer von insgesamt drei Wochen durchzuführen und gliedert sich in
einen Grundkurs, Prüfungskurs und Alpinkurs.
(2) Die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sind so auszuschreiben,
dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den
Abschnitten mindestens drei Wochen als Langlauflehrer zu betätigen. Die
Tätigkeit ist zu Beginn des jeweils folgenden Abschnittes
nachzuweisen.
(3) Die 3 Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt
sinngemäß.
Langlauflehrerprüfung
Ausschreibung der Langlauflehrerprüfung,
Zulassung
§ 12. (1) Für die Ausschreibung der
Langlauflehrerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und Abs. 2
sinngemäß.
(2) Zur Langlauflehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs für
Langlauflehrer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt
sinngemäß.
Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung
§ 13. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und
einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist
mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus
Zweckmäßigkeitsgründen die schriftliche Ablegung
beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu
umfassen:
1. Theoretischer Teil:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und
Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache
sowie Natur- und Landschaftsschutz.
2. Praktischer Teil:
Beherrschen der einzelnen Techniken des Schilanglaufes in verschiedenen
Geländeformen, Erreichen einer Limitzeit auf einer bestimmten
Streckenlänge, praktisch-methodische Übungen, insbesondere Langlauf
auf Loipe und im freien Gelände sowie Schiwandern.
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten
sinngemäß.
Anerkennung von Ausbildungen und
Prüfungen
§ 14. (1) Die Ausbildungslehrgänge und die
Prüfungen für Langlaufschilehrer nach anderen Landesgesetzen ersetzen
den Ausbildungskurs und die Prüfung für Langlauflehrer
gemäß der §§ 8 bis 13.
(2) Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für
Langlauf-Lehrwarte nach dem Bundesgesetz über die Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs und die
Prüfung für Langlauflehrer nach den §§ 8 bis 13 in
folgendem Umfang:
1. Theoretischer Teil:
Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Kartenkunde und
Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Natur- und
Landschaftsschutz;
2. Praktischer Teil: zur Gänze.
3. Abschnitt
Schiführer und Snowboardführer
Allgemeines
§ 15. Der Ausbildungskurs für Schiführer und
Snowboardführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche
für die erfolgreiche Ablegung der Schiführer- bzw.
Snowboardführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat
einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die
§§ 22 Abs. 2 bis 4, 25 Abs. 3 erster Satz und 27
Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Theoretischer Teil
§ 16. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat
folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Berufskunde: Kenntnisse des Schischulgesetzes, des
Bergführergesetzes sowie anderer einschlägiger Vorschriften über
die Rechte und Pflichten der Schiführer/Snowboardführer; straf- und
zivilrechtliche Haftungsfragen;
2. Tourenführung und Tourenplanung: Kenntnisse über sichere
Routenwahl; Führungstechnik; Sicherungstechnik und Vorbeugung gegen alpine
Gefahren bei Auf- und Abstieg;
3. Schnee- und Lawinenkunde: Kenntnisse über den Aufbau und die
Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von
Lawinen; praxisbezogene Lawinenkunde im Rahmen verschiedener Schitouren;
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Lawinenunfälle; Selbst- und
Kameradenhilfe;
4. Alpin- und Gletscherkunde:
Grundkenntnisse über den Aufbau der österreichischen Alpen
sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen
Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über Entstehen,
Eigenheiten, Bewegungen und VerÄnderungen von Gletschern; Gefahren der
winterlichen Bergwelt unter besonderer Berücksichtigung von Gletschern,
Erkennen und Beurteilen dieser Gefahren; Vermeiden von Bergunfällen; Natur-
und Umweltschutz; Wetterkunde;
5. Kartenkunde und Orientierung: Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie
über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten;
natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen für
Skitouren.
Praktischer Teil
§ 17. (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses
für Schiführer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Tourenschilauf: Verbesserung des schiläuferischen
Eigenkönnens bei Schitouren;
2. Schibergsteigen: Verbesserung des bergsteigerischen Eigenkönnens
bei Schitouren;
3. Praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde;
4. Orientierungsfahrten: Orientierungsübungen im Rahmen von
Schitouren;
5. Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände:
Erlernen der behelfs- und der planmäßigen Bergrettungsmethoden im
Schitourengelände, insbesondere auch auf Gletschern; Erlernen der Selbst-
und der Kameradenhilfe; Handhabung von Suchgeräten.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten für Snowboardführer
sinngemäß.
Ausbildungsdauer
§ 18. (1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit
einer Dauer von insgesamt 24 Tagen durchzuführen.
(2) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat die beiden Abschnitte des
Ausbildungskurses auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben,
dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den beiden
Abschnitten mindestens zehn Schitouren durchzuführen. Die Durchführung
dieser Schitouren ist in einem Tourenbericht zu Beginn des zweiten Abschnittes
nachzuweisen.
(3) Die beiden Abschnitte sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren
zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt
sinngemäß.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungskurses
ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Abschnitt.
Schiführer- und
Snowboardführerprüfung
Ausschreibung der
Schiführer/Snowboardführerprüfung, Zulassung
§ 19. (1) Für die Ausschreibung der
Schiführer-/Snowboardführerprüfung gilt § 26
Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Zur Schiführer-/Snowboardführerprüfung sind Personen
zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei
Monate als Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerin einer österreichischen
Schischule Schiunterricht erteilt haben sowie an einem entsprechenden
Ausbildungskurs für Schiführer teilgenommen haben. § 27
Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
§ 20. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und
einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist
mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus
Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung
beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu
umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung,
Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Kartenkunde
und Orientierung.
2. Praktischer Teil:
a) Schiführer: Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische
Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten,
Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.
b) Snowboardführer: Snowboarden im freien Gelände,
Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde,
Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und
Gebirgsgelände.
(3) Die §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 29 gelten
sinngemäß.
Anerkennung von Ausbildungen und
Prüfungen
§ 21. Die Ausbildung und die Abschlussprüfung
für Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs bzw. die
Prüfung für Schiführer bzw. Snowboardführer gemäss der
§§ 15 bis 20.
4. Abschnitt
Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und
Alternativschilehrer
Allgemeines
§ 22. (1) Der Ausbildungskurs für Landesschilehrer,
Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer hat die Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der
Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer- und Alternativschilehrerprüfung
erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen
praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der
Tätigkeit der Landeschilehrer/Landessnowboardlehrer/Alternativschilehrer
Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Sportes ist besonderer Wert
zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen
den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen
sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den
Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu
bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist
der jeweilige Stand der schi-, snowboard- und alternativsportlichen Entwicklung
zu berücksichtigen.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen
Zeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben
sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu
leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel
mitzubringen.
(4) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Schi- und
Snowboardlehrerverband.
Theoretischer Teil
§ 23. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat
folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen: Kenntnis des
Schischulgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer
einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der
Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer; Einteilung des
Schigeländes; Kenntnis der Verhaltensregeln beim Schilauf bzw.
Snowboardens.
2. Unterrichtslehre: Methodische, pädagogische und didaktische
Grundkenntnisse sowie deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den
Gruppenunterricht;
3. Körperlehre und Erste Hilfe: Grundkenntnisse in Anatomie und in
Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Unfällen
(Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen; allgemeine Maßnahmen zur
Versorgung Schwerverletzter, künstliche Beatmung und
Wiederbelebung);
4. Bewegungslehre:
a) für den Landesschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim
alpinen Schilauf und deren Beeinflussung; Grundsätze der
Biomechanik;
b) für den Landessnowboardlehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe
beim Snowboarden und deren Beeinflussung; Grundsätze der
Biomechanik;
c) für den Alternativschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe
beim Alternativschifahren und deren Beeinflussung; Grundsätze der
Biomechanik;
5. Schnee-, Wachs- und Lawinenkunde: Grundkenntnisse über den Aufbau
und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das
Entstehen von Lawinen; Wetterkunde; alpine Gefahren; Erstellung eines
Schneeprofils;
6. Geländekunde: Grundkenntnisse über Geländeformen, ihre
Bedeutung als Orientierungshilfen und Gefahrenstellen;
7. Geräte- und Ausrüstungskunde: Kenntnisse über eine
zweckmäßige und sichere Ausrüstung zur Ausübung des Sportes
sowie über deren Pflege und Wartung;
8. Fremdsprache: Erwerb eines Wortschatzes in der englischen Sprache, der
eine für den Unterricht ausreichende Verständigung
ermöglicht;
9. Tourismuskunde:
Grundlagen der Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden;
10. Fachspezifischer Unterricht für Kinder:
pädagogische Grundlagen im Umgang mit Kindern; spielerische Formen
des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten;
11. Wetterkunde, alpine Gefahren, Einführung in die Alpinkunde,
Natur- und Umweltkunde.
Grundkenntnisse in Berg- und Gletscherkunde; Gefahren der winterlichen
Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeiden von Schi- und
Lawinenunfällen; Natur- und Umweltschutz.
Praktischer Teil
§ 24. (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses
für Landesschilehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Schulefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren
von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im
Schilehrplan vorgesehenen Übungen; Verfeinerung der Schwungarten und der
Schitechnik;
2. Geländefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien
Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens beim
Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände;
3. Rennlauf:
Anpassung der Schwungformen an Geschwindigkeit und Richtungstore;
Erlernen der Grundzüge der Renntechnik;
4. Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen
Bergrettungsübungen:
Beurteilen und Abschätzen von alpinen Gefahrensituationen; Verhalten
bei Lawinengefahr, Kenntnis der Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Erlernen
der Grundzüge der behelfsmäßigen Bergrettungsmethoden im
Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen; Erlernen der
Verwendung des Bergseiles;
5. Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und
Kinder:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und
deren Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und
Hilfen;
6. Führung von Schitouren:
Grundkenntnisse der Planung und Durchführung von eintägigen
Schitouren; Geländewahl bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im
Gelände; Verwendung der Alpinausrüstung im Gelände;
7. Sonstige Formen des alpinen Schilaufes und Langlauf:
Grundkenntnisse im Fahren mit verschiedenen Schisportgeräten wie
Schibob, Monoschi und dgl.; Grundtechnik des Langlaufes und
Schiwanderns;
8. Allgemeine Körperausbildung:
Konditionstraining, Ausgleichsübungen zur Vorbereitung auf den
Schilauf.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 6 gelten für Landessnowboardlehrer bzw.
Alternativschilehrer sinngemäß.
Ausbildungsdauer, Zulassungsprüfung
§ 25. (1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit
einer Dauer von insgesamt fünf Wochen durchzuführen. Der erste und
zweite Abschnitt haben die Ausbildung in den Gegenständen nach
§ 23 Z 1 bis 3, 7 und 8 sowie nach § 24 Z 1 und 5
zu umfassen und stellen den Grundkurs und den Prüfungskurs dar.
(2) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat die Abschnitte des
Ausbildungskurses sowie die Zulassungsprüfung nach Abs. 4
auszuschreiben. Die Abschnitte sind so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer
die Möglichkeit haben, sich zwischen den Abschnitten mindestens drei Wochen
als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit
ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat vor Ausbildungsbeginn das
Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung zu prüfen. Die Abschnitte des
Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu
absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt
sinngemäß.
(4) Zum zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses dürfen nur Personen
zugelassen werden, deren Fertigkeiten im
Schifahren/Snowboarden/Alternativschifahren einen erfolgreichen Besuch dieses
Abschnittes erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schi- und
Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die
Prüfung hat als Aufgaben Schilaufen im präparierten und im
unpräparierten Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 100
bis 150 m sowie die Ausführung verschiedener, dem jeweiligen
Gelände angepasster Schwünge zu umfassen. Die Beurteilung hat durch
die Prüfungskommission für die
Landeschilehrer/Landesnowboardlehrer/Alternativschilehrerprüfung zu
erfolgen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.
Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-,
Alternativschilehrerprüfung
Ausschreibung der Prüfung
§ 26. (1) Die Prüfung ist vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission für die Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-,
Alternativschilehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist
spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt der Stadt
Wien zu verlautbaren.
(2) Die Prüfung kann auch in Form von Teilprüfungen
ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des Prüfungsstoffes
zweckmäßig ist.
Zulassung zur Prüfung
§ 27. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Landesschilehrer-,
Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung ist an den Schi- und
Snowboardlehrerverband zu richten.
(2) Zur Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-,
Alternativschilehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das
18. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungskurs für Schilehrer
teilgenommen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Prüfung ist vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
Prüfungsstoff
§ 28. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und
einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist
mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus
Zweckmäßigkeitsgründen fallweise eine schriftliche Ablegung
beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu
umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe,
Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde,
Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Natur- und Landschaftsschutz;
2. Praktischer Teil:
a) für Landesschilehrer: Schulefahren, Geländefahren,
Sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten,
praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen;
b) für Landessnowboardlehrer: Schulefahren, Geländefahren,
Sportliches Snowboarden, Snowboarden abseits gesicherter Abfahrten,
praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen;
c) für Alternativschilehrer: spezielle Techniken des
Alternativschilaufs, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Fahren abseits
gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen,
Bergrettungsübungen.
(3) Die Prüfungsgegenstände haben jeweils den Lehrstoff der
entsprechenden Gegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen.
(4) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der
Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission
beschließen. Bei der Abnahme von Teilprüfungen müssen mindestens
der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend
sein.
Anerkennung von Ausbildungen und
Prüfungen
§ 29. (1) Die Ausbildungslehrgänge und die
Prüfungen für Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und
Alternativschilehrer nach den gleichartigen Bestimmungen anderer Landesgesetze
ersetzen den Ausbildungskurs und die Prüfung für Landesschi- und
-snowboardlehrer sowie für Alternativschilehrer gemäß der
§§ 22 bis 28.
(2) Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für Schilehrer nach
dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung
für Schilehrer, Snowboardlehrer bzw. Alternativschilehrer gemäß
der §§ 22 bis 28.
5. Abschnitt
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 30. (1) Für die Beurteilung der Leistungen in den
einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen
(Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend
(4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfungswerber ein
Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die
einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder
„nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit
Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem
Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt
wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem
Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann
die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal
wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem
Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist
die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings
bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Gegenstand mit „nicht
genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand
noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser
Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit
„nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung
zu wiederholen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils
die geschlechtsspezifische Form zu verwenden
In-Kraft-Treten
§ 32. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Anlage
PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR
DIE PRÜFUNG ZUM ________________________ .................................., am ............................
DIE PRÜFUNG ZUM ________________________ .................................., am ............................
Z E U G N I S
Herr/Frau
geboren am ........................................ in
wohnhaft in
hat die gemäß § 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (nichtzutreffendes bitte streichen) des Wiener Schischulgesetzes, LGBl. Nr. .../2002, vorgeschriebene
hat die gemäß § 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (nichtzutreffendes bitte streichen) des Wiener Schischulgesetzes, LGBl. Nr. .../2002, vorgeschriebene
PRÜFUNG
zum
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mit Erfolg bestanden.
Die Prüfungskommission:
Der Vorsitzende:
Die Mitglieder:
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