Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 5. Dezember 2003 | 55. Stück |
55. Verordnung: | Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle |
51.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung
bestimmter Abfälle
Auf Grund des § 76 Abs. 7 Z 2 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, wird
verordnet:
§ 1. Die gemäß § 76 Abs. 1
Z 2 AWG 2002 für Massenabfalldeponien geltende Anpassungsfrist
für das in § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung von Abfällen, deren
Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent
beträgt und welche nicht ohnedies unter die Ausnahmeregelung der
lit. a) bis f) fallen, wird für die auf der Liegenschaft Wien 22,
Rautenweg 83, bestehende und noch nicht geschlossene Deponie
„Rautenweg“ bis zur Verfüllung der rechtskräftig
genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008
verlängert.
§ 2. Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten
Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
a) auf der genannten Deponie nur Abfälle aus Wien gelagert
werden,
b) die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der
getrennt gesammelten Altstoffe, auch künftig im überwiegenden
Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden und
c) die Voraussetzung nach § 76 Abs. 7 Z 1 lit. c
AWG 2002 unverändert weiter zutrifft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004
in Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Kossina
amtsführende
Stadträtin
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