Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 1. Dezember 200351. Stück
51. Verordnung:Haltung von Hunden

51.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Hunden
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Haltung von Hunden. Sie gilt nicht für die Haltung von Hunden bei Veranstaltungen, in Tierspitälern oder Tierheimen sowie für die Dauer einer veterinärmedizinischen Behandlung, sofern nach dem Urteil des behandelnden Tierarztes andere Anforderungen an die Haltung zwingend notwendig sind.
Allgemeine Grundsätze
§ 2. (1) Hunden ist mindestens einmal täglich ihrem art-, rasse- und altersspezifischen Bewegungsbedürfnis sowie ihrem Gesundheitszustand entsprechend Gelegenheit zum Auslauf im Freien zu geben. Überdies ist Hunden ihrem Alter und Geschlecht entsprechend mehrmals täglich die Möglichkeit zum Harn- und Kotabsetzen im Freien zu geben.
(2) Hunden muss ihrem Alter, ihrer Rasse und ihrer Anpassungsfähigkeit entsprechend so häufig wie möglich ausreichender Sozialkontakt mit den Personen, die sie halten oder betreuen (Bezugspersonen), ermöglicht werden. Bei überwiegender Haltung im Freien hat der Umgang mit Bezugspersonen in jedem Fall mindestens zweimal täglich zu erfolgen.
(3) Hunde sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss den Tieren an ihrem Aufenthaltsort ständig zur Verfügung stehen. Die Futter- und Trinkwasserbehältnisse sind rein zu halten, Futterreste sind ehestmöglich zu entfernen.
(4) Eine dauernde Haltung von Hunden in Zwingern oder in sonstiger Weise im Freien ist genau so wie eine dauernde Anbindehaltung verboten (§§ 4 und 5). Eine Anbindehaltung ist überdies nur zu Wachzwecken zulässig.
Haltung von Hunden im Freien
§ 3. (1) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum (Hütte) mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang bereitgestellt werden. Außerhalb des Schutzraumes muss den Hunden ein schattiger, witterungsgeschützter Liegeplatz mit wärmedämmendem Material zur Verfügung stehen, den sie jederzeit – bei Gruppenhaltung gleichzeitig – aufsuchen und benützen können.
(2) Ein Schutzraum gemäß Abs. 1 muss
1. den Hund gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen,
2. aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein, an dem sich der Hund nicht verletzen kann,
3. eine für den Hund geeignete Auflage (zB Matte) aufweisen, die so beschaffen ist, dass der Hund trocken liegen kann,
4. trocken und sauber gehalten werden,
5. so bemessen sein, dass sich der Hund darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen sowie den Innenraum der Schutzhütte, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist, mit seiner Körperwärme warm halten kann, und
6. eine Einschlupföffnung aufweisen, die genügend groß und gegen das Eindringen von Wind und Niederschlägen abgeschirmt ist.
§ 4. (1) Eine Anbindehaltung von Hunden ist, unbeschadet § 2, nur bei Einhaltung der in den Abs. 2 bis 7 festgelegten Anforderungen zulässig.
(2) Es dürfen nur solche Halsbänder und Brustgeschirre verwendet werden, die dem Hund keine Schmerzen bereiten.
(3) Die Anbindevorrichtung (Kette) muss an einer mindestens sechs Meter langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens drei Meter ermöglichen.
(4) Die Anbindevorrichtung (Kette) muss mit drehbaren Wirbeln versehen sein.
(5) Das Gewicht der Anbindevorrichtung (Kette) muss der Größe des Hundes angepasst sein.
(6) Die Anbindevorrichtung (Kette) muss so angebracht sein, dass der Hund jederzeit ungehindert den Schutzraum (§ 3) aufsuchen und sich hinlegen kann.
(7) Der Bewegungsbereich des Hundes darf nicht durch andere Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten. Weiters ist der Bewegungsbereich trocken und sauber zu halten.
§ 5. (1) Eine Zwingerhaltung von Hunden ist, unbeschadet § 2, nur bei Einhaltung der in den Abs. 2 bis 8 festgelegten Anforderungen und außerdem nur in besonders gelagerten Fällen, wie beispielsweise bei vorübergehender Unterbringung von Hunden bei kurzer Abwesenheit des Besitzers (Urlaub, Spitalsaufenthalt, etc.), bei bestimmten Hunderassen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten (zB Schlittenhunde), oder bei behördlichen Anordnungen aus Sicherheitsgründen zulässig.
(2) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden.
(3) Die Mindestgrundfläche eines Zwingers hat pro Hund 15 m2, für jeden weiteren Hund 7 m2 zu betragen.
(4) Die Einfriedung eines Zwingers muss aus einem Material beschaffen sein, das die Hunde nicht zerstören können. Sie muss überdies mindestens 1,80 m hoch ausgeführt, wie auch ausreichend tief im Boden verankert sein.
(5) Der Zwinger muss an der Hauptwetterseite geschlossen ausgebildet sein.
(6) Die Zwingertüren sind an der Innenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Sie sind überdies derart auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.
(7) Der Boden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen derart gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und sich die Tiere nicht verletzen können. Der Boden muss so ausgebildet werden, dass Flüssigkeit abfließen kann.
(8) Das Innere des Zwingers ist sauber, trocken und ungezieferfrei zu halten. Eine ausreichende Beleuchtung durch natürliches Tageslicht ist sicherzustellen. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
Haltung von Hunden in geschlossenen Räumen
§ 6. Bei der Haltung von Hunden in geschlossenen Räumen (zB Wohnungen) ist eine ausreichende Beleuchtung durch natürliches Tageslicht, eine ausreichende Frischluftzufuhr sowie eine den Bedürfnissen von Hunden angemessene benutzbare Bodenfläche sicherzustellen.
Notifikation
§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2003/0190/A).
In-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt zwei Monate nach Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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