Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 1. Dezember 2003 | 51. Stück |
51. Verordnung: | Haltung von Hunden |
51.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Haltung von Hunden
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 11 Abs. 5 und 6 des
Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002,
wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Haltung von Hunden. Sie
gilt nicht für die Haltung von Hunden bei Veranstaltungen, in
Tierspitälern oder Tierheimen sowie für die Dauer einer
veterinärmedizinischen Behandlung, sofern nach dem Urteil des behandelnden
Tierarztes andere Anforderungen an die Haltung zwingend notwendig
sind.
Allgemeine Grundsätze
§ 2. (1) Hunden ist mindestens einmal täglich ihrem
art-, rasse- und altersspezifischen Bewegungsbedürfnis sowie ihrem
Gesundheitszustand entsprechend Gelegenheit zum Auslauf im Freien zu geben.
Überdies ist Hunden ihrem Alter und Geschlecht entsprechend mehrmals
täglich die Möglichkeit zum Harn- und Kotabsetzen im Freien zu
geben.
(2) Hunden muss ihrem Alter, ihrer Rasse und ihrer Anpassungsfähigkeit
entsprechend so häufig wie möglich ausreichender Sozialkontakt mit den
Personen, die sie halten oder betreuen (Bezugspersonen), ermöglicht werden.
Bei überwiegender Haltung im Freien hat der Umgang mit Bezugspersonen in
jedem Fall mindestens zweimal täglich zu erfolgen.
(3) Hunde sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung
entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu
versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss den Tieren an ihrem Aufenthaltsort
ständig zur Verfügung stehen. Die Futter- und
Trinkwasserbehältnisse sind rein zu halten, Futterreste sind
ehestmöglich zu entfernen.
(4) Eine dauernde Haltung von Hunden in Zwingern oder in sonstiger Weise im
Freien ist genau so wie eine dauernde Anbindehaltung verboten
(§§ 4 und 5). Eine Anbindehaltung ist überdies nur zu
Wachzwecken zulässig.
Haltung von Hunden im Freien
§ 3. (1) Für Hunde, die im Freien gehalten werden,
muss ein angemessen großer Schutzraum (Hütte) mit einem der
Wetterseite abgewandten Zugang bereitgestellt werden. Außerhalb des
Schutzraumes muss den Hunden ein schattiger, witterungsgeschützter
Liegeplatz mit wärmedämmendem Material zur Verfügung stehen, den
sie jederzeit – bei Gruppenhaltung gleichzeitig – aufsuchen und
benützen können.
(2) Ein Schutzraum gemäß Abs. 1 muss
1. den Hund gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit
schützen,
2. aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material
hergestellt sein, an dem sich der Hund nicht verletzen kann,
3. eine für den Hund geeignete Auflage (zB Matte) aufweisen, die so
beschaffen ist, dass der Hund trocken liegen kann,
4. trocken und sauber gehalten werden,
5. so bemessen sein, dass sich der Hund darin verhaltensgerecht bewegen
und hinlegen sowie den Innenraum der Schutzhütte, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist, mit seiner Körperwärme warm
halten kann, und
6. eine Einschlupföffnung aufweisen, die genügend groß und
gegen das Eindringen von Wind und Niederschlägen abgeschirmt ist.
§ 4. (1) Eine Anbindehaltung von Hunden ist, unbeschadet
§ 2, nur bei Einhaltung der in den Abs. 2 bis 7 festgelegten
Anforderungen zulässig.
(2) Es dürfen nur solche Halsbänder und Brustgeschirre verwendet
werden, die dem Hund keine Schmerzen bereiten.
(3) Die Anbindevorrichtung (Kette) muss an einer mindestens sechs Meter
langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen
Bewegungsraum von mindestens drei Meter ermöglichen.
(4) Die Anbindevorrichtung (Kette) muss mit drehbaren Wirbeln versehen
sein.
(5) Das Gewicht der Anbindevorrichtung (Kette) muss der Größe
des Hundes angepasst sein.
(6) Die Anbindevorrichtung (Kette) muss so angebracht sein, dass der Hund
jederzeit ungehindert den Schutzraum (§ 3) aufsuchen und sich hinlegen
kann.
(7) Der Bewegungsbereich des Hundes darf nicht durch andere
Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden
könnten. Weiters ist der Bewegungsbereich trocken und sauber zu
halten.
§ 5. (1) Eine Zwingerhaltung von Hunden ist, unbeschadet
§ 2, nur bei Einhaltung der in den Abs. 2 bis 8 festgelegten
Anforderungen und außerdem nur in besonders gelagerten Fällen, wie
beispielsweise bei vorübergehender Unterbringung von Hunden bei kurzer
Abwesenheit des Besitzers (Urlaub, Spitalsaufenthalt, etc.), bei bestimmten
Hunderassen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten (zB
Schlittenhunde), oder bei behördlichen Anordnungen aus
Sicherheitsgründen zulässig.
(2) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten
werden.
(3) Die Mindestgrundfläche eines Zwingers hat pro Hund
15 m2, für jeden weiteren Hund
7 m2 zu betragen.
(4) Die Einfriedung eines Zwingers muss aus einem Material beschaffen sein,
das die Hunde nicht zerstören können. Sie muss überdies
mindestens 1,80 m hoch ausgeführt, wie auch ausreichend tief im Boden
verankert sein.
(5) Der Zwinger muss an der Hauptwetterseite geschlossen ausgebildet
sein.
(6) Die Zwingertüren sind an der Innenseite mit einem Drehknauf
auszustatten. Sie sind überdies derart auszuführen, dass sie nach
innen aufschwingen.
(7) Der Boden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen derart
gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht
beeinträchtigt wird und sich die Tiere nicht verletzen können. Der
Boden muss so ausgebildet werden, dass Flüssigkeit abfließen
kann.
(8) Das Innere des Zwingers ist sauber, trocken und ungezieferfrei zu
halten. Eine ausreichende Beleuchtung durch natürliches Tageslicht ist
sicherzustellen. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht
nach außen ermöglichen.
Haltung von Hunden in geschlossenen
Räumen
§ 6. Bei der Haltung von Hunden in geschlossenen
Räumen (zB Wohnungen) ist eine ausreichende Beleuchtung durch
natürliches Tageslicht, eine ausreichende Frischluftzufuhr sowie eine den
Bedürfnissen von Hunden angemessene benutzbare Bodenfläche
sicherzustellen.
Notifikation
§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom
21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 2003/0190/A).
In-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt zwei Monate nach Kundmachung
in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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