Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 26. November 2003 | 50. Stück |
50. Verordnung: | Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003; Änderung |
50.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die
Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003 abgeändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 4 sowie des § 5
Abs. 2 und Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I
Nr. 48, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
Artikel I
Die Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. für Wien
Nr. 35, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Verkaufsstellen gemäß
§ 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet des § 7 des
Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, Montag bis Freitag (werktags) von
6.00 Uhr bis 19.30 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus
dürfen die Verkaufsstellen an zwei Werktagen freier Wahl in der
Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen
gehalten werden.
(2) An Samstagen, soweit diese auf einen Werktag fallen, dürfen die
Verkaufsstellen (Abs. 1), unbeschadet des § 7 des
Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen
gehalten werden.
(3) Am 24. und 31. Dezember, sofern diese jeweils auf einen Werktag
fallen, dürfen die Verkaufsstellen (Abs. 1), unbeschadet des
§ 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48,
und soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von 6.00 Uhr bis zu dem
für die jeweilige Verkaufsstelle im § 6 des
Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, festgelegten
Zeitpunkt offen gehalten werden.
(4) Bäckereibetriebe dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr offen
gehalten werden.
(5) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen – soweit
im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – an Werktagen (Montag bis
Samstag) bis 20.30 Uhr und darüber hinaus an zwei Werktagen freier
Wahl in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, bis 21.00 Uhr offen
gehalten werden.
(6) Verkaufsstellen für Naturblumen dürfen über Abs. 2
hinausgehend an Samstagen bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
(7) Verkaufsstellen für Lebensmittel und für Hygieneartikel, die
sich in Krankenanstalten befinden, sowie Verkaufsstellen für Obst, die im
Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, dürfen
über Abs. 2 hinausgehend an Samstagen bis 19.30 Uhr offen
gehalten werden.
(8) Die Gesamtoffenhaltezeit darf in den Fällen der Abs. 1 und 2
innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten. An den
letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember, soweit diese auf einen Werktag
fallen, ist die Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr auf die
Gesamtoffenhaltezeit von 66 Stunden nicht anzurechnen.“
2. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Der Kleinverkauf von Lebensmitteln im
Straßenhandel ist
a) von Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
und
b) an Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen
von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) Am 24. und 31. Dezember, sofern diese jeweils auf einen Werktag
fallen, ist der Kleinverkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel von
7.00 Uhr bis zu dem im § 6 des Öffnungszeitengesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 48, festgelegten Ende gestattet.
(3) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an allen
Werktagen, ausgenommen den 24. und 31. Dezember, von 7.00 Uhr bis
19.30 Uhr gestattet.
(4) Am 24. und 31. Dezember, sofern diese jeweils auf einen Werktag
fallen, ist der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel von
7.00 Uhr bis zu dem im § 6 des Öffnungszeitengesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 48, festgelegten Ende gestattet.
(5) Der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern,
gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an
allen Werktagen von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
(6) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, ist
der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern,
gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten im Straßenhandel von
7.00 Uhr bis zu dem im § 6 des Öffnungszeitengesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 48, festgelegten Ende gestattet.“
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt
Überschrift eingefügt:
„Sonderregelung für Messen
§ 10a. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder
messeähnlichen Veranstaltungen dürfen von Montag bis Freitag
(werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am Samstag (werktags) von
9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (während der Sommerzeit gemäß
dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wahlweise auch von 10.00 Uhr bis
19.00 Uhr) offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen
oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen weiters an zwei Werktagen
freier Wahl pro Woche (Montag bis Freitag) bis 21.00 Uhr offen gehalten
werden. Antiquitäten- und Kunstmessen dürfen jedoch von Montag bis
Samstag (werktags) bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich begrenzte, im
Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in
deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder
mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem
an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder
Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
(3) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine im Allgemeinen
regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr
stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens
zehn aufeinander folgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von
Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche
Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt
(Publikumsmesse).
(4) Als messeähnliche Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 gelten
Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit
durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen
(Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der
Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes
überwiegt.
(5) Als Messe oder messeähnliche Veranstaltung gelten Veranstaltungen
jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher
die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst
bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener
Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale
Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.“
4. § 11 lautet:
„§ 11. Für Verkaufstätigkeiten, welche an
Samstagen ab 18.00 Uhr nach dieser Verordnung zulässig sind
(§ 1 Abs. 5 bis Abs. 7, § 3 Abs. 2,
§ 4, § 6, § 8, § 9, § 10 und
§ 10a), dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem
Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung,
BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 353/2003, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung,
LGBl. für Wien Nr. 27/1986, Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme von
jugendlichen Arbeitnehmer/innen im Sinne des Bundesgesetzes über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis
zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber
hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere
Stunde beschäftigt werden.“
5. Im § 12 entfällt der zweite Satz.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
spätestens jedoch mit 1. Dezember 2003, in Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Brauner
amtsführende
Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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