Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 21. November 2003 | 48. Stück |
48. Gesetz: | Besoldungsordnung 1994 (21. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und Pensionsordnung 1995 (12. Novelle zur Pensionsordnung 1995); Änderung |
48.
Gesetz, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (21. Novelle
zur Besoldungsordnung 1994) und die Pensionsordnung 1995 (12. Novelle zur
Pensionsordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2003, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 42a wird folgender § 43
eingefügt:
„§ 43. (1) Bei Beamten, die am 31. Dezember
2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten
und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 20. Mai 2003,
Pr.Z 2125/2003-MDALTG, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit
Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden
pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der
Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; § 18
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist das Gehalt des Beamten, der auf Grund des in Abs. 1 genannten
Beschlusses mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in das Schema II,
Verwendungsgruppe D oder D1 eingereiht wurde, niedriger als das bisherige
Gehalt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 auch dann anzuwenden, wenn die
dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.“
2. In Z 7 lit. a der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994
wird die Wortfolge „Lehrschwestern (Lehrpfleger)“ durch die
Wortfolge „Lehrerinnnen (Lehrer) für Gesundheits- und
Krankenpflege“ ersetzt.
Artikel II
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2002, wird wie
folgt geändert:
1. § 46 Abs. 1 lautet:
„(1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für
Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung
bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies
ausdrücklich vorgesehen ist.“
2. Nach § 73d wird folgender § 73e samt
Überschrift eingefügt:
„Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2004
und 2005
§ 73e. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2
dieses Gesetzes und von § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2
des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl.
für Wien Nr. 72, ist für die Kalenderjahre 2004 und 2005 die
Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass anstelle der Vervielfachung mit dem sich
aus § 46 Abs. 3 dieses Gesetzes ergebenden Anpassungsfaktor die
Erhöhung nach den Abs. 2 bis 4 vorzunehmen ist.
(2) Die Erhöhung jener Pensionen, die die Höhe der von der
Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festgestellten Medianpension
(§ 607 Abs. 3a ASVG) nicht überschreiten, ist auf Grund der
Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG
vorzunehmen. Alle übrigen Pensionen sind mit einem Fixbetrag zu
erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension entspricht.
(3) Unter Pension im Sinn des Abs. 2 ist die Summe aus Ruhe- oder
Versorgungsgenuss, dem Kinderzurechnungsbetrag und der Ruhe- oder
Versorgungsgenusszulage zu verstehen. Die Kinderzulage, die
Ergänzungszulage und das Pflegegeld zählen nicht zur Pension. Der sich
aus § 13 ergebende Ruhensbetrag ist nicht zu
berücksichtigen.
(4) Die sich aus Abs. 2 ergebende Erhöhung ist nur bei den Ruhe-
und Versorgungsgenüssen vorzunehmen. Sonstige Bestandteile des Ruhe- oder
Versorgungsbezuges sind nicht zu erhöhen.
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Abs. 4)
ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.“
3. In § 74 Abs. 2 wird die Jahreszahl
„2002“ durch die Jahreszahl „2003“
ersetzt.
Artikel III
Es treten in Kraft:
1. Art. I mit 1. Jänner 2003,
2. Art. II mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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