Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 31. Oktober 2003 | 46. Stück |
46. Verordnung: | Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997); Änderung |
46.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung
1997) geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41
Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
– WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2001, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen
gemäß § 6a Abs. 1 oder 2 durchgeführt, kann
für besonders effiziente und umweltfreundliche Maßnahmen sowie
Anlagen oder für den Einsatz erneuerbarer Energieträger ein
nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 20 Euro je Quadratmeter
Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, bei Erreichen
eines Standards gemäß § 6a Abs. 6 lit. b
40 Euro je Quadratmeter gewährt werden. Vor einer Förderung im
Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in
Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge zu
reduzieren.“
2. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Einbau von Schallschutzfenstern in lärmexponierten
Wohnungen an Hauptstraßen A und B gemäß Verordnung des
Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und
Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2002, und bei der
Errichtung von Personenaufzügen in Gebäuden, in denen Wohnungen der
Ausstattungskategorie B, C und D überwiegen, können für die
Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut
Finanzierungsplan Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 4 vH
bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren gewährt
werden.“
3. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme oder
außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf
Gasbrennwerttechnologie oder erneuerbarer Energieträger können
einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH
der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt
werden.“
4. § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in
Heimen können Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von
1. 6 vH auf die Dauer von zehn Jahren, sofern es sich um
ganzjährig als solche genutzte Wohnheime handelt,
2. 5 vH auf die Dauer von zehn Jahren, sofern es sich um sonstige
Heime handelt,
gewährt werden.“
gewährt werden.“
5. § 6a Abs. 5 lautet:
„(5) Der Standard Niedrigenergiehaus wird erreicht, wenn die
Energiekennzahl Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für
HWBBGF, HGT 3400 von
20×(1+2/lc) gemäß ÖNORM
B 8110/Teil 5 erreicht wird.“
6. § 6a Abs. 6 lautet:
„(6) Zu den Kosten der thermisch-energetischen
Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag
geleistet. Die Höhe des Beitrages beträgt 30 Euro, 45 Euro,
60 Euro oder 75 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen
und Geschäftsräume und ist an die Verringerung des
Heizwärmebedarfes bzw. an den Standard Niedrigenergiehaus
gekoppelt.
a) 30 Euro werden gewährt, wenn eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 50 kWh je Quadratmeter
und Jahr erreicht oder der 2-fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht
überschritten wird;
b) 45 Euro werden gewährt, wenn eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter
und Jahr erreicht oder der 1,6-fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus
nicht überschritten wird;
c) 60 Euro werden gewährt, wenn eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 90 kWh je Quadratmeter
und Jahr erreicht oder der 1,3-fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus
nicht überschritten wird;
d) 75 Euro werden gewährt, wenn eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 110 kWh je Quadratmeter
und Jahr erreicht oder der Standard Niedrigenergiehaus nicht überschritten
wird.
Für Kleingartenwohnhäuser und Ein- und Zweifamilienhäuser ist die Höhe des Beitrages ausschließlich an den Standard Niedrigenergiehaus zu koppeln.“
Für Kleingartenwohnhäuser und Ein- und Zweifamilienhäuser ist die Höhe des Beitrages ausschließlich an den Standard Niedrigenergiehaus zu koppeln.“
7. Nach § 6a Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9
angefügt:
„(8) Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen
energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2
durchgeführt, so kann, sofern besonders effiziente und umweltfreundliche
Anlagen oder erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen, ein weiterer
nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume
gewährt werden.
(9) Das Land Wien kann zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen
zusätzlich zu den gewährten Beiträgen gemäß
Abs. 6 lit. c und d ein Förderungsdarlehen gemäß
§ 1 Abs. 1 in der Höhe des einmaligen
nichtrückzahlbaren Beitrages gewähren.“
8. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im
Zusammenhang mit einer Sockelsanierung (unter Vorlage eines Sanierungskonzeptes)
für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989
innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11
Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, eine
Förderung im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare
Zuschüsse nach § 3 Abs. 2 für die Standardanhebung von
Wohnungen der Ausstattungskategorie D, nach § 3 Abs. 3 für
die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder
b) einmalige nichtrückzahlbare Beiträge für die
Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D in Höhe
von 50 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, maximal jedoch
200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro
(Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche.“
9. In § 8 Abs. 1 wird der Text „an
Gemeindestraßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen“ durch den
Text „an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des
Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und
Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2002) mit erhöhtem
Verkehrsaufkommen“ ersetzt.
10. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von
Zentralheizungsanlagen mit Anschluss an die Fernwärme Eigenmittel,
können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von
30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen
gewährt werden.“
11. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme oder
außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf
Gasbrennwerttechnologie oder erneuerbare Energieträger können
einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH
der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt
werden.“
12. § 10 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Die Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden
Gebäuden und die Schaffung selbständiger Wohnungen durch Zubau kann
erfolgen:“
13. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. bei Sockelsanierungen (§ 3) oder bei
thermisch-energetischer Gebäudesanierung (§ 6a) durch die
Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in der Höhe von
maximal 510 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die
durchschnittliche Darlehensleistung mit 45 900 Euro je zu schaffender
Wohneinheit begrenzt ist. Für die Finanzierung der restlichen
Sanierungskosten können auf die Dauer von 15 Jahren
nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 2,5 vH der
förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden;“
14. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen
gemäß § 6a Abs. 1 oder 2 durchgeführt, kann
für besonders effiziente und umweltfreundliche Maßnahmen sowie
Anlagen oder für den Einsatz erneuerbarer Energieträger ein
nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 20 Euro je Quadratmeter
Nutzfläche der neu geschaffenen Wohnungen, bei Erreichen eines Standards
gemäß § 6a Abs. 6 lit. d 40 Euro je
Quadratmeter gewährt werden. Vor einer Förderung im Sinne Abs. 1
sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten
nichtrückzahlbaren Beiträge zu reduzieren.“
15. § 11 erster Satz lautet:
„Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989)
können nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3,
Abs. 2 und Abs. 3 gefördert werden.“
16. In § 12 Abs. 1 wird die Zitierung
„§§ 3 bis 5“ durch die Zitierung
„§ 3“ ersetzt.
17. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56
WWFSG 1989) vor dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 46/2003 und für danach folgende ergänzende Zusicherungen auf
Grund ausstehender Bauraten und Nachtragskosten, ist diese Verordnung in der
Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 47/2001 weiterhin
anzuwenden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der
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Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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