Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 17. Oktober 2003 | 45. Stück |
45. Verordnung: | Haltung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés |
45.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Haltung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés
Auf Grund der §§ 6 Abs. 8 und 11 Abs. 5 und 6 des
Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002,
wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Haltung und
Mitwirkung von Wildtieren (§ 3 Abs. 3 des Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetzes) in Zirkussen und Varietés.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Zirkusse gelten Darbietungen, die ua. auf dem
Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische
Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und
Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im Wesentlichen bloß
auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge
deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen,
Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet
werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene
Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés
versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die
Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen
hinausgeht.
Verbot der Haltung und Mitwirkung
§ 3. Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere in
Zirkussen und Varietés ist verboten:
Säugetiere (Mammalia):
– Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten;
– Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten;
– Insektenfresser (Insectivora spp.), alle Arten;
– Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten;
– Riesengleiter (Dermoptera spp.), alle Arten;
– Spitzhörnchen (Tupaiidae spp.), alle Arten;
– Herrentiere (Primatas spp.), alle Arten;
– Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten;
– Schuppentiere (Pholidota spp.), alle Arten;
– Schleichkatzen (Viverridae spp.), alle Arten;
– Hyänen (Hyaenidae spp.), alle Arten;
– Hundeartige Raubtiere (Canidae spp.), alle Arten;
– Großkatzen (Pantherini spp.), alle Arten;
– Kleinkatzen (Felini spp.), alle Arten;
– Gepard (Acinonyx jubatus);
– Großbären (Ursidae spp.), alle Arten;
– Katzenbär (Ailurus fulgens);
– Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
– Kleinbären (Procyonidae spp.), alle Arten;
– Hasentiere (Lagomorpha spp.), alle Arten;
– Robben (Pinnipedia spp.), alle Arten;
– Wale (Cetacea spp.), alle Arten;
– Röhrchenzähner (Tubulidentata spp.), alle
Arten;
– Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten;
– Nashörner (Rhinocerotidae spp.), alle Arten;
– Tapire (Tapiridae spp.), alle Arten;
– Flusspferde (Hippopotamidae spp.), alle Arten;
– Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten;
– Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten;
Vögel (Aves):
Alle Ordnungen
Lurche (Amphibia):
Alle Ordnungen
Reptilien (Reptilia):
Alle Ordnungen
Fische (Pisces):
Alle Ordnungen.
Allgemeine Grundsätze
§ 4. (1) Alle Wildtiere, die in Zirkussen oder
Varietés gehalten werden, müssen regelmäßig bei den
einzelnen Veranstaltungen mitwirken. Mit jedem Tier muss mindestens zweimal
täglich im Rahmen einer Dressur (Auftritt oder Probe) gearbeitet
werden.
(2) Eine Mitwirkung gemäß Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn
und solange dies aus Gründen der Veterinärmedizin, des Tierschutzes
oder der Sicherheit geboten ist.
(3) Die Vorschriften des § 5 und des Anhangs betreffend die
Gruppenhaltung und den Aufenthalt der Tiere in Außenanlagen sind nicht
anzuwenden, wenn und solange diesen Haltungsformen veterinärmedizinische
oder tierschutzrechtliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass ihre Sicherheit
und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und
der Besucher gewährleistet sind.
Unterbringung
§ 5. (1) Die Tiere sind so unterzubringen, dass keine
haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem
Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und
Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die
Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit
den Tieren mindestens zweimal täglich im Rahmen einer Dressur gearbeitet
(Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage
mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden.
(2) Jede Innenanlage muss
1. so beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere
gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen,
putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten
können,
2. zugluftfrei sein,
3. so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes
Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei
kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann
zulässig sind, wenn dadurch das Wohlbefinden der Tiere nicht
beeinträchtigt wird,
4. über optische Rückzugsmöglichkeiten
verfügen,
5. entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-
und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen
sein und
6. über die Möglichkeit des Separierens von Tieren
verfügen.
(3) Jede Außenanlage muss
1. hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass
alle darin gehaltenen Tiere ihr angeborenes Bewegungs- und Komfortverhalten
ausleben können,
2. so ausgestattet sein, dass die Tiere vor negativen
Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung
geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden
Tiere erforderlich ist und die Tiere nicht die Möglichkeit haben, in ihre
Innenanlage auszuweichen,
3. über Rückzugsmöglichkeiten bzw. bei Gruppenhaltung
über Ausweichmöglichkeiten verfügen,
4. entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-
und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
5. hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der
jeweiligen Art entsprechen.
(4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen
sind regelmäßig mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und
zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben.
Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der
Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu
treffen.
(5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass
eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte
zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die
gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in
unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten werden,
wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
(7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen
den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen
Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige
Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen
ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss
weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die
Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen
Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.
(8) Die für bestimmte Wildtiere im Anhang normierten
Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanlagen
sind einzuhalten.
Fütterung
§ 6. (1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter,
Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und
Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so
beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches
Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen
ständig für die Tiere verfügbar sein.
(3) Futter und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für
alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss
gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und
Wasser aufnehmen können.
(4) Die für bestimmte Wildtiere im Anhang normierten
Mindestanforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung sind
einzuhalten.
Betreuung
§ 7. Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen
herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Dressur
§ 8. (1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und
Leistungen abverlangt werden, zu denen es seiner Natur nach fähig ist. Bei
jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und
Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen
Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht,
Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu
berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei
Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen
Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind
verboten.
(3) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst,
Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist
verboten.
Aufzeichnungen
§ 9. (1) Der Veranstalter (Geschäftsführer)
eines Zirkusses oder Varietés hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art,
Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu
führen. Weiters ist ein Nachweis über den Verbleib der Tiere,
insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu
führen.
(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind zur
jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde
aufzubewahren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Notifikation
§ 11. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom
21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 2003/0030/A).
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anhang
Besondere Mindestanforderungen
1. RÜSSELTIERE (PROBOSCIDEA)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 15 m2.
Klima: Nicht unter 15 °C.
Luftfeuchtigkeit: 40 bis 60%. Diese Werte dürfen kurzzeitig
unter- oder überschritten werden.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, trockene
Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluss für Wasser und
Urin.
Anketten: Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen
sie das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim
Aufstehen nicht behindern. Das Tier muss die Gesamtfläche des ihm zur
Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können.
Fußfesseln sind täglich diagonal zu wechseln.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Für ein bis vier Tiere mindestens 400
m2, für jedes weitere Tier mindestens 100 m2
mehr.
Klima: Bei Temperaturen unter –10 °C dürfen
die Tiere nicht im Freien gehalten werden. Bei Temperaturen zwischen
–10 °C und +10 °C dürfen diesbezüglich
akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trockener Witterung im Freien
gehalten werden; sie müssen hiebei ständig beobachtet werden. Sobald
sich die Tiere selbständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die
Innenanlage zu bringen. Bei Temperaturen über +10 °C muss den
Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten
werden.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden; befestigte
Böden sind durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquatem
Material entsprechend zu adaptieren. Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu
erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und
Beschäftigen.
Anketten: Verboten, es sei denn, dass es im Interesse des Tieres
oder im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit
erhöhter Aggressivität.
c) Pflege und Betreuung:
Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur
Verfügung zu stellen. Davon darf nur in Ausnahmefällen auf Grund
unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich
mit handwarmem Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad
ermöglicht wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist
regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu
erhalten.
Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit: Es dürfen nur
diesbezüglich akklimatisierte Tiere gehalten werden. Vom 1. November
bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein
Paddock einzurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht
Stunden – wird mit dem Tier mindestens zweimal täglich gearbeitet,
von sechs Stunden – zu gewährleisten.
2. JAGUARE (PANTHERA ONCA)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes
weitere Tier 2 m × 4 m, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter
15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu;
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor
Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden
sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2;
für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand
(Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend
ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder
Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung;
Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte;
Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss
vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen,
dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die
Innenanlage aufsuchen können.
3. LEOPARDEN (PANTHERA PARDUS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes
weitere Tier 8 m2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter
15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu;
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor
Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden
sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2,
für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand
(Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend
ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder
Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung;
Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte;
Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass
die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage
aufsuchen können.
4. TIGER (PANTHERA TIGRIS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes
weitere Tier 8 m2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter
15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu;
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor
Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden
sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2,
für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand
(Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend
ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder
Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung;
Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte;
Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss
vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass
die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage
aufsuchen können.
5. LÖWEN (PANTHERA LEO)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier,
für jedes weitere Tier 8 m2; Mindesthöhe
2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter
15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu,
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor
Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden
sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere in einem Gehege (mindestens 80
m2), für jedes weitere Tier plus
10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand
(Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, damit Tiere auf Hinterbeinen stehend
ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder
Plattform für die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung;
Spielmöglichkeiten wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte,
Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Besondere Anforderungen an Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass
die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage
aufsuchen können.
6. BRAUNBÄREN (URSUS ARCTOS) UND SCHWARZBÄREN (URSUS
AMERICANUS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, 8
m2 für jedes weitere Tier; Höhe mindestens 2,5 m
(Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen stehen können).
Klima: Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung
zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu,
Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als Kletter- und
Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden
sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu zwei Tiere mindestens 100 m2, plus
20 m2 für jedes weitere Tier.
Klima: Sonnen und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Substrat aus Erde, Sand oder
Torfgemisch, Beschäftigungsmaterial, Bademöglichkeit, Stämme und
Äste, optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Möglichkeit für Einzelaufstallungen muss vorhanden sein.
Zwischen 1. November und 15. März ist sicherzustellen, dass die
Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage
aufsuchen können.
7. AFFEN (SIMIAE) AUßER MENSCHENAFFEN
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu fünf Tiere 30 m2, für
jedes weitere Tier zusätzlich 1,5 m2; Gehegehöhe mindestens
3 m.
Klima: Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu
schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh,
Klettergelegenheiten; Sichtblenden; Nischen und andere
Rückzugsmöglichkeiten entsprechend der Anzahl der Tiere; Spiel- und
Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige, Stroh, Seile, Ketten usw.;
Sitzplätze in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der
Tiere.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Für bis zu fünf Tiere 30 m2,
für jedes weitere Tier zusätzlich 3 m2; Gehegehöhe
mindestens 5 m.
Gehegebegrenzung: Gitter oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das
Überklettern der Gehegebegrenzung zu verhindern, wie zB Netze oder
Elektrodraht, sind einzurichten.
c) Besondere Anforderungen für Innen- und
Außenanlagen:
Bei Temperaturen unter 15 °C müssen tropische Arten
jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und
eine entsprechend temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten wie
Paviane können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die
Möglichkeit haben, leicht temperierte Innenräume wahlweise aufzusuchen
(5° bis 8 °C).
d) Gruppenhaltung:
Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen
Männchen ist verboten. Die Haltung soll in großen Haremsgruppen
erfolgen.
8. KAMELE (CAMELIDAE)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 3 m × 4 m.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu; Äste
als Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Mindestgröße für eine Gruppe von bis
zu drei Großkamelen sowie von Guanakos oder Vikunjas 300 m2,
für jedes weitere Tier zusätzlich 50 m2. Für Lama und
Alpaka Mindestgröße für bis zu drei Tiere 150 m2,
für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m2.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Sand oder Naturboden;
Äste als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und
wettergeschützter Bereich.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig. Alle Kamelarten
sind winterhart und können ganzjährig in Außenanlagen gehalten
werden, wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung
stehen müssen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch
abliegen können. Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten
vorzusehen.
9. ZEBRAS (EQUUS ZEBRA, EQUUS QUAGGA, EQUUS GREVYI)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 12 m2.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter
12 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu;
Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: 150 m2 für ein bis drei Tiere,
für jedes weitere Tier 25 m2.
Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muss vorhanden
sein. Bei Absinken der Außentemperatur unter 12 °C muss den
Tieren die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume aufzusuchen, deren
Raumtemperatur mindestens 12 °C beträgt.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden
die Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist eine Sandbademöglichkeit
vorzusehen.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung ist nicht zulässig.
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der
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