Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 11. September 2003 | 42. Stück |
42. Gesetz: | Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung |
42.
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
1. Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von
öffentlichem Grund in der Gemeinde und die Einhebung einer Abgabe
hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2000,
wird wie folgt geändert:
2. § 1 lautet:
„(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der
Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt
den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines
Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine
Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen
Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund
handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1 ) nicht angegebene Gebrauch,
der über die bestimmungsgemäße Benützung der
Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien
als Grundeigentümerin.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch
öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer
oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche
Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände
des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der
Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben,
soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich
ist.“
b) Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer
juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft
des bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft
oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt
werden.“
c) In Abs. 5 wird der letzte Satz durch folgenden Text
ersetzt:
„Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer nur
durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege)
zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen
vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist
die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des
Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige
Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der
Ladung.“
d) Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind alle
für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung
notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschrift, Namen und Anschrift der
Liegenschaftseigentümer u. dgl.) beizuschließen.“
4. § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz lautet:
„wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person, einer
eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Personengesellschaft nach
Handelsrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der
Rechtspersönlichkeit der juristischen Person, mit der Auflösung der
eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder mit der Auflösung der
Personengesellschaft.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen, so ist im Bescheid eine
angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige
Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der
Gemeinde in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.“
b) Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die gleiche Pflicht trifft beim Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person, bei der Auflösung
einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder bei der Auflösung einer
Personengesellschaft nach Handelsrecht diejenigen Personen, die diese
Erlaubnisträger nach außen zu vertreten befugt
waren.“
c) Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Die nach Abs. 1 bis 3 verpflichteten Personen haben die
Fläche, auf deren Gebrauch sich die Gebrauchserlaubnis bezogen hat, und die
durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf ihre Kosten
in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden
öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht.“
6. § 6 lautet:
„Der Magistrat ist berechtigt, Sachen, durch die ein im § 1
Abs. 1 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis
ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträgliche
Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern. Die
Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmung des
§ 16 wird hiedurch nicht berührt.“
7. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für
öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der
Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und
derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif
angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung
ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe
zu entrichten.“
8. § 10 Abs. 3 und § 14
entfallen.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht die
Gebrauchsabgabe nach Tarif C nicht oder nur teilweise entrichtet (abführt),
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 21.000 Euro
zu bestrafen ist.“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1
Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende
Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis 21 000 Euro zu bestrafen.“
c) Abs. 3 lautet:
„(3) Übertretungen des § 9 Abs. 2 sind als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu
bestrafen.“
d) Abs. 4 lautet:
„(4) Wer
a) die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz
vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht
beachtet,
b) den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht
entspricht,
c) die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle
vereitelt,
d) der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 nicht
nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.“
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.“
e) Abs. 5 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 6 erhält
die Absatzbezeichnung „(5)“.
10. Nach § 17 wird folgender § 17a samt
Überschrift eingefügt:
„§ 17a.
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
11. Tarif A Post 1 lautet:
„1. für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie
für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite,
Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom
Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der
Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß je
m2 der projizierten Grundfläche
18 Euro, mindestens aber 23,25 Euro für das einzelne
Bauwerk;“
12. Tarif A Post 3 lautet:
„3. für Erker, Abschlußterrassen, Balkone oder
Kellerräume je Geschoß 18 Euro je
m2, mindestens aber 45 Euro für das
einzelne Bauwerk;“
13. Tarif A Post 6 lautet:
„6. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten,
Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für
die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder
Bauhütten je m2 der bewilligten Fläche und je begonnenen
Monat 2,90 Euro, mindestens aber 29 Euro für einen Monat. Die
Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht
genehmigungspflichtig und abgabenfrei;“
14. Tarif A Post 12 lautet:
„12. für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie
Baubürocontainer, Mobil-Toiletten u. dgl. je
m2 der bewilligten Fläche und je
begonnenen Monat 5,80 Euro, mindestens aber 29 Euro für einen
Monat.“
15. Tarif B Post 1 lautet:
„1. für Lichtschächte, Luftschächte,
Füllschächte, Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des
bestehenden Sockelvorsprunges je begonnenen
m2 Bodenfläche einschließlich
der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen Fläche 9 Euro,
mindestens aber 13,80 Euro für eine Anlage; Lichtschächte und
Luftschächte bis 0,25 m2 sind
abgabenfrei;“
16. Tarif B Post 5 lautet:
„5. für Wetterschutz und Vordächer 9 Euro je
begonnenen m² der Grundrissfläche, mindestens aber
13,80 Euro für eine Anlage; die Abgabe erhöht sich für
beleuchtete Vordächer um 9 Euro je m2 der beleuchteten
Fläche;“
17. Tarif B Post 8 lautet:
„8. für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für
eine Anlage 4,70 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-,
Kabel- oder sonstige Leitungen (zB Fernluftheizungen, Frischluft- und
Abluftkanäle) für jeden Längenmeter 0,29 Euro, mindestens
aber 4,70 Euro für eine Leitung, für dazugehörige
Anschlusskästen 4 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung
die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht
hiefür keine Abgabepflicht;“
18. Tarif B Post 15 lautet:
„15. für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. je
m2 der bewilligten Aufstellfläche
13,80 Euro, mindestens aber 45 Euro;“
Artikel II
19. Dem § 18 werden Abs. 5 und Abs. 6 wie folgt
angefügt:
„(5) Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des
Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich
nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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