Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 11. September 2003 | 41. Stück |
41. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung |
41.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 84/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) Die Veranstaltungsstätte ist vom Magistrat nur dann als
geeignet zu erklären, wenn sie im Hinblick auf ihre Lage, Größe,
Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass bei Einhaltung der
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der vorgesehenen
Veranstaltungsart, Veranstaltungsdauer und Teilnehmerzahl keine Gefahr für
das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere
Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare
Belästigung der Umgebung besteht.“
2. § 21 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Magistrat hat in dem die Eignung der
Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid jene Auflagen und Bedingungen
vorzuschreiben, durch deren Einhaltung die Eignung gewährleistet wird und
welche aus betriebstechnischen, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen,
gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen
Gründen, aus Gründen des Klimaschutzes und des Umweltschutzes, zur
Wahrung der kulturellen Interessen, zur Gewährleistung der
Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen oder
störender Auswirkungen auf die Besucher, die Nachbarschaft oder die
Umgebung erforderlich sind. Diese Auflagen und Bedingungen wirken ebenso wie die
Eignungsfeststellung auch gegenüber zukünftigen Veranstaltern, welche
die Veranstaltungsstätte für eine gemäß Abs. 1
Z 1 durch die Eignungsfeststellung erfasste Veranstaltung
verwenden.“
3. Im § 21 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die
gemäß Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller
erteilten Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat
der Magistrat die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes
erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen zu
erteilen. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes
erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der
Veranstaltung zu umfassen. Andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen
dürfen nicht unverhältnismäßig sein.“
4. Nach dem § 21 ist unter Voranstellung der Überschrift
„Lärmschutz bei Veranstaltungen“ folgender
§ 21a einzufügen:
„§ 21a. (1) Bei seltenen Ereignissen im Freien und
bei Zeltfesten (nicht mehr als 10 Veranstaltungstage in einem Jahr, die nicht
alle aufeinanderfolgen dürfen) ist von der Behörde im Einzelfall zu
prüfen, ob den betroffenen Nachbarn für diese Zeit eine
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäß der Tabelle und
damit eine zusätzliche Belastung zugemutet werden kann:
BAULAND
|
A-bewertete Immissionsgrenzwerte
LA,eq in
dB
|
||
---|---|---|---|
Kategorie
|
Gebiet und Standplatz
|
tags
|
nachts
|
1
|
Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus
|
45
|
30
|
2
|
Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet,
Schulen
|
50
|
35
|
3
|
Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen
|
55
|
40
|
4
|
Kerngebiete (Büros, Geschäfte, Verwaltung ohne wesentliche
Emission störenden Schalls, Wohnungen) Gebiet für Betriebe ohne
Schallemission
|
60
|
45
|
5
|
Gebiet für Betriebe mit geringer Schallemission (Verteilung,
Erzeugung, Dienstleistung, Verwaltung)
|
65
|
50
|
Als maximal zulässiger energieäquivalenter Dauerschallpegel
(LA,eq) vor den nächstgelegenen
Anrainerfenster von Aufenthaltsräumen werden angesehen:
tags (06.00 bis 22.00 Uhr) 70 dB
nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) 50 dB
(2) Soll eine Veranstaltung aus begründeten Interessen
durchgeführt werden, obwohl die oben angeführten Immissionsgrenzwerte
nicht eingehalten werden, hat die Behörde die Anzahl der Veranstaltungstage
im Kalenderjahr zu begrenzen, wobei sich die Behörde an der nachfolgenden
Tabelle zu orientieren hat, worin die zulässige Anzahl der
Veranstaltungstage pro Kalenderjahr in Abhängigkeit vom
energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw. die maximal zulässigen
LA,eq für eine gewisse Anzahl von Veranstaltungstagen angegeben
ist:
Energieäquivalenter
|
Anzahl der Veranstaltungstage pro
Kalenderjahr
|
|
Dauerschallpegel
(LA, eq)
|
Ende vor 22.00 (23.00) Uhr
|
Ende nach 22.00 (23.00) Uhr
|
80 dB
|
1
|
0
|
75 dB
|
3
|
0
|
70 dB
|
10
|
0
|
65 dB
|
30 1)
|
0
|
60 dB
|
–
|
1
|
55 dB
|
–
|
3
|
50 dB
|
–
|
10
|
1) gilt bereits nicht mehr als selten im
Sinne des Abs. 1
|
(3) Zum Schutz der Veranstaltungsbesucher gegen gesundheitsschädigende
Einwirkungen von Schall sind an allen Veranstaltungsorten folgende Vorkehrungen
zu treffen:
Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen VerÄnderung ihres Charakters führen, so
Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen VerÄnderung ihres Charakters führen, so
– sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucher gratis geeignete
Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB
abzugeben und
– ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in
angemessener Weise auf die mögliche Gesundheitsgefährdung des
Gehörs aufmerksam zu machen (ein Hinweis auf den Eintrittskarten alleine
ist nicht ausreichend).
Der Grenzwert von 100 dB (LA,eq) bezogen auf die Dauer der Darbietung der Veranstaltung ist im ganzen Publikumsbereich einzuhalten.
Der Grenzwert von 100 dB (LA,eq) bezogen auf die Dauer der Darbietung der Veranstaltung ist im ganzen Publikumsbereich einzuhalten.
(4) In Fällen, wo erwartet werden kann, dass Grenzwerte bei
Freiluftveranstaltungen oder Zeltfesten überschritten werden, kann die
Behörde die Schallimmissionen wie folgt ermitteln oder ermitteln
lassen:
– Die Schallimmissionen werden an den Orten gemessen bzw. ermittelt,
an denen das Publikum und/oder die Nachbarn am stärksten betroffen
sind.
– Die Messdauer richtet sich nach der Art der Veranstaltung und
Pegelschwankung der Schallimmission, mindestens jedoch so lange, bis sich der
energieäquivalente Dauerschallpegel
(LA,eq) beim schwankenden Geräusch um
nicht mehr als 0,2 dB ändert.
– Der Veranstalter hat unverzüglich nach Inbetriebnahme und
Einjustierung der Lautstärke der Anlagenteile auf die Grenzwerte ein
Messprotokoll erstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
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