Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 11. September 200340. Stück
40. Gesetz:Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003; Änderung

40.
Gesetz, mit dem das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003 wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörde kann bei Kindertagesheimen gemäß § 16 Abs. 2 von der in der Verordnung festzusetzenden zulässigen Höchstzahl der Kinder in den Gruppen (Abs. 2 Z 5) und von dem in der Verordnung festzusetzenden Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen (Abs. 2 Z 6) Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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