Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 11. September 2003 | 39. Stück |
39. Gesetz: | Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz); Änderung |
39.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb
durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz)
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener
Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 11/1998, in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/1999 und 115/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Auch die Annahme eines Überbotes eines Ausländers darf
nur dann erfolgen, wenn er den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb
oder eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die behördliche
Genehmigung nicht erforderlich ist.“
2. § 3 Z 1 lautet:
„1. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als gemeinsame
Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen
Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine
Eigentümerpartnerschaft (§ 13 Wohnungseigentumsgesetz 2002
– WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002) und ein Partner der
Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt.“
3. Nach § 6 wird nachstehender § 6a
eingefügt:
„§ 6a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils
die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
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