Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 5. September 2003 | 38. Stück |
38. Gesetz: | Wiener Gleichbehandlungsgesetz (6. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 376L0207 und 397L0080] |
38.
Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz
geändert wird (6. Novelle zum
Wiener Gleichbehandlungsgesetz)
Wiener Gleichbehandlungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten
Lehrerinnen und Lehrer gilt der 6. Teil. Die sonstigen Bestimmungen dieses
Gesetzes finden auf diese Lehrerinnen und Lehrer nur insoweit Anwendung, als auf
sie in diesem Teil ausdrücklich verwiesen wird.“
2. § 4 Z 3 lautet:
„3. eigene Einkünfte des Ehegatten (des Lebensgefährten,
der Lebensgefährtin) einer Bewerberin oder der Ehegattin (der
Lebensgefährtin, des Lebensgefährten) eines
Bewerbers,“
3. Die Überschrift zu § 18 lautet:
„Geltendmachung von
Ansprüchen“
4. § 18 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine
Klägerin oder ein Kläger, die oder der eine ihr oder ihm
zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 6, § 7
Abs. 3 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den
§§ 37 und 39 bis 42 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft
zu machen hat. Die Beklagte oder der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen,
dass
1. nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die
unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder
2. das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die
Personalmaßnahme war oder ist.“
5. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete
oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der
Gemeinde Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und
Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde
Wien,
3. eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein
Gleichbehandlungsbeauftragter (§ 26),
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Personalvertretung.“
6. § 19 Abs. 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die Zahl der Ersatzmitglieder darf höchstens zwei betragen.
Werden für ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder bestellt, sind diese zu
reihen.“
7. § 19 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß
Abs. 2 Z 3 steht der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
(§ 31), hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder)
gemäß Abs. 2 Z 4 der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,
Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu.“
8. § 19 Abs. 6 lautet:
„(6) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2
Z 1 genannte Mitglied aus, wenn der Kommission keine weitere rechtskundige
Bedienstete oder kein weiterer rechtskundiger Bediensteter angehört. In
diesem Fall wird die oder der Vorsitzende durch ihr oder sein Ersatzmitglied
– bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses
verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.
Gehören der Kommission mehrere rechtskundige Bedienstete an, wählt die
Kommission aus diesen Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; als
gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt.“
9. § 19 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein
neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden
jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes
(Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.“
10. § 20 lautet:
„§ 20. (1) Die Funktion als Mitglied
(Ersatzmitglied) der Kommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines
Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss
(Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß
§ 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer
Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54,
einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes
gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß
§ 61a der Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen
Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines
Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission
endet:
1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, in den Fällen des
§ 19 Abs. 2 Z 2 mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand
der dort genannten Dienststelle und in den Fällen des § 19
Abs. 2 Z 3 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als
Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter,
4. mit der Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 und 4 oder § 59 der Dienstordnung 1994 oder nach den
gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995,
5. durch Verzicht und
6. durch Enthebung, welche der Stadtsenat
a) verfügen kann, wenn das Mitglied sein Amt bereits mehr als drei
Monate aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben konnte
(Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden
Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt
hat.“
11. § 22 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Kommission hat ihr Gutachten − bei Einleitung des
Verfahrens auf Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei
der Kommission, bei amtswegiger Einleitung innerhalb von sechs Monaten ab
Einleitungsbeschluss − der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der
oder dem vom Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des
Frauenförderungsgebotes Betroffenen und dem in Ansehung der von der
Verletzung dieser Gebote betroffenen Person (des betroffenen
Dienstverhältnisses) nach den Rechtsvorschriften jeweils zuständigen
Organ der Gemeinde Wien zu übermitteln.“
12. § 23 samt Überschrift entfällt.
13. § 24 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Die oder der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf
einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens
zwei Mitglieder verlangen.
(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion
auszuüben, wird durch das Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern
durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte
Ersatzmitglied – vertreten.
(4) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.“
14. In § 25 Abs. 1 wird vor der Z 3 das Wort
„und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der
Z 3 entfällt und wird nach Einfügung des Wortes
„und“ folgende Z 4 angefügt:
„4. die Weigerungsgründe der §§ 49 und 51 AVG
auch bei Gefahr einer disziplinären Verfolgung, Kündigung oder
Entlassung geltend gemacht werden können.“
15. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin ist,
soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht oder kein
Weigerungsgrund nach Abs. 1 Z 4 vorliegt, verpflichtet, der Kommission
die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Auskünfte, die ausschließlich die Person der
Antragstellerin oder des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Z 1)
betreffen, sind jedenfalls zu erteilen.“
16. § 25 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.“
17. § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Einsichtnahme in Personalakten ist nur mit Zustimmung der
oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene
Daten hat jedes Mitglied der Kommission Stillschweigen zu
bewahren.“
18. In § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „bei der
Disziplinarbehörde“ durch den Ausdruck „bei der
Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt“
ersetzt.
18a. (Verfassungsbestimmung) In § 28 Abs. 1 wird nach dem
Wort „Gleichbehandlungsbeauftragten“ der Klammerausdruck
„(Stellvertreterinnen, Stellvertreter)“
eingefügt.
18b. § 29 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.“
19. In § 30 Abs. 1 entfällt der Ausdruck
„Z 1 und 2“ und wird folgender Satz
angefügt:
„§ 19 Abs. 8 ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte
oder den Gleichbehandlungsbeauftragten anzuwenden.“
20. In § 30 Abs. 2 wird der Ausdruck
„§ 20 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5“ durch den
Ausdruck „§ 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5“
ersetzt.
21. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) § 20 Abs. 2 Z 6 ist auf die
Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung durch die amtsführende
Stadträtin oder den amtsführenden Stadtrat für
Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden
Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen zu
verfügen ist.“
22. § 33 Abs. 3 lautet:
„(3) § 25 Abs. 2 gilt
sinngemäß.“
23. In § 36 Abs. 5 entfällt der Ausdruck
„erster und dritter Satz“.
24. § 40 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt insbesondere für die in § 4
angeführten Kriterien.“
25. (Verfassungsbestimmung im Umfang der §§ 43b
Abs. 8, 43f Abs. 5 und 43h Abs. 3) Der 6. Teil
lautet:
„6. Teil
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR LANDESLEHRERINNEN UND
LANDESLEHRER
Mit der Gleichbehandlung befasste Organe
§ 43a. Für die in Art. 14 Abs. 2 B-VG
genannten Lehrerinnen und Lehrer sind folgende mit der Gleichbehandlung
befassten Organe einzurichten:
1. Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und
Landeslehrer,
2. Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrerinnen und
Landeslehrer,
3. Kontaktfrauen.
Einrichtung, Mitgliedschaft und
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission für
Landeslehrerinnen und Landeslehrer
§ 43b. (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine
Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (im
Folgenden „Kommission“ genannt) einzurichten.
(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder
an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete
oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter des
Amtes der Wiener Landesregierung,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stadtschulrates für
Wien,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung.
(3) Als beratende Mitglieder gehören der Kommission die
Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 43f) an.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der
Landesregierung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu
bestellen.
(6) Hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß
Abs. 2 Z 2 steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Stadtschulrates für Wien, hinsichtlich eines der beiden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 dem Zentralausschuss
für Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen,
hinsichtlich des anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) dem Zentralausschuss
für Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen ein
Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach
Aufforderung ausgeübt, kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2 Z 1
genannte Mitglied aus.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(9) § 24 Abs. 2 bis 6 gilt mit der Maßgabe, dass unter
Mitglieder der Kommission nur die stimmberechtigten Mitglieder gemäß
Abs. 2 zu verstehen sind.
(10) Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen
Erfordernisse der Kommission hat das Amt der Wiener Landesregierung zu
sorgen.
Stellungnahmen der
Gleichbehandlungskommission
§ 43c. (1) Die Kommission hat Stellungnahmen zu allen die
Gleichbehandlung der Lehrerinnen oder Lehrer und der Bewerberinnen oder Bewerber
betreffenden Fragen im Sinn der §§ 3 bis 7 des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, abzugeben.
(2) Der Kommission sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen
von Landesbehörden, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung der
Lehrerinnen oder Lehrer und der Bewerberinnen oder Bewerber berühren, im
Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
Gutachten und Berichte der
Gleichbehandlungskommission
§ 43d. (1) Die Kommission hat auf Antrag einer der in
Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen oder von Amts wegen ein
Gutachten zu erstatten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach
§§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes in Bezug auf
Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen des Landes Wien
vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes sind berechtigt:
1. jede Bewerberin oder jeder Bewerber um Aufnahme in ein
Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer an öffentlichen
Pflichtschulen des Landes Wien in eigener Sache,
2. jede Lehrerin oder jeder Lehrer an einer öffentlichen
Pflichtschule des Landes Wien in eigener Sache,
3. die Personalvertretung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
4. jede oder jeder Gleichbehandlungsbeauftragte im Rahmen ihres oder
seines Wirkungsbereiches.
(3) § 22 Abs. 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe,
dass
1. sich das in Abs. 4 Z 1 enthaltene Gesetzeszitat auf das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bezieht und
2. an die Stelle des in Abs. 6 genannten jeweils zuständigen
Organs der Gemeinde Wien jenes des Landes Wien tritt.
(4) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, hat sie
1. dem zuständigen Organ des Landes Wien oder dem Stadtschulrat
für Wien schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der
Gleichbehandlung zu übermitteln und
2. es oder ihn aufzufordern
a) die Diskriminierung zu beenden,
b) die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete
oder den hiefür verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder
disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen oder verfolgen zu lassen
und
c) binnen zwei Monaten über die Durchführung der im Gutachten
gemachten Vorschläge und geforderten Maßnahmen zu
berichten.
(5) Die Kommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem
für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung
über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen
Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in
anonymisierter Form zu berichten. In diesen Bericht ist auch der Umstand
aufzunehmen, dass das zuständige Organ des Landes Wien oder der
Stadtschulrat für Wien der Aufforderung der Kommission nach Abs. 4
Z 2 nicht oder nicht vollinhaltlich nachgekommen ist. Weiters sind diesem
Bericht allfällige Berichte der Gleichbehandlungsbeauftragten
anzuschließen.
Verfahren vor der
Gleichbehandlungskommission
§ 43e. (1) Für das Verfahren vor der Kommission sind
§ 6 Abs. 1, § 7, § 10, § 13,
§§ 14 bis 16, §§ 18 bis 22, §§ 32
und 33, § 45, § 46, §§ 48 bis 51 und
§ 55 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. soweit von Parteien (Beteiligten) die Rede ist, die Antragstellerin
oder der Antragsteller und jene Personen zu verstehen sind, gegen die der Antrag
gerichtet ist,
2. eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der eine ihr oder
ihm zugefügte Diskriminierung nach §§ 3 bis 6 des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft
zu machen hat; die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem
Fall darzulegen, dass auf das Geschlecht bezogene Gründe für die
unterschiedliche Behandlung nicht oder nicht diskriminierend maßgebend
waren,
3. in den Fällen des § 7 des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes die Kommission von sich aus auf Grund des ihr
vorliegenden Antrages und unter gleichermaßen sorgfältiger
Berücksichtigung aller zum Vorteil und zum Nachteil der Verfahrensparteien
(Z 1) sprechenden Umstände den für die Erstellung ihres
Gutachtens relevanten Sachverhalt festzustellen hat und
4. die Weigerungsgründe der §§ 49 und 51 AVG auch bei
Gefahr einer disziplinären Verfolgung, Kündigung oder Entlassung
geltend gemacht werden können.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Bestellung und Geschäftsführung der
Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 43f. (1) Für die öffentlichen
allgemeinbildenden Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und
für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine
Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu
bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden
Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen,
Stellvertreter) müssen dem Personalstand einer zu ihrem Wirkungsbereich
gehörenden Pflichtschule angehören.
(2) Von den beiden für die öffentlichen allgemeinbildenden
Pflichtschulen zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine oder einer
für den Wirkungsbereich der Inspektionsbezirke 1 bis 11 und die oder der
andere für die Inspektionsbezirke 12 bis 18 zu bestellen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter)
sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung
bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden
Lehrers. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Vor der Bestellung ist für jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder
jeden Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreter) ein
Dreiervorschlag der Kommission in der Zusammensetzung gemäß
§ 43b Abs. 2 einzuholen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten
(Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Funktion an
keine Weisungen gebunden.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter)
dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und
wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer
Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(7) § 29 ist anzuwenden.
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 43g. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich in
ihrem Wirkungsbereich mit allen die Gleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer
betreffenden Fragen zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Wünsche, Beschwerden,
Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrerinnen oder Lehrer ihres
Wirkungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen und
diesbezügliche Anfragen zu beantworten.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben jedem ihnen zur Kenntnis
gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung im Zusammenwirken mit
der zuständigen Kontaktfrau (§ 43h) nachzugehen und gemeinsam mit
dieser auf die Beseitigung der Diskriminierung hinzuwirken. In diesem
Zusammenhang sind sie auch berechtigt, dem für Personalangelegenheiten
zuständigen Mitglied der Landesregierung oder der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Stadtschulrates für Wien zu berichten und einen
Vorschlag der Gleichbehandlung zu übermitteln.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem
begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach
den §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch eine im
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien stehende
Lehrerin oder einen in einem solchen Dienstverhältnis stehenden Lehrer mit
schriftlicher Zustimmung jener Lehrerin oder jenes Lehrers, die oder der eine
ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der
Disziplinarbehörde (§ 9 Abs. 1 lit. a Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978) Anzeige zu
erstatten.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben mindestens einmal pro
Vierteljahr gemeinsame Arbeitssitzungen mit den Kontaktfrauen ihres
Wirkungsbereiches abzuhalten.
Bestellung und Geschäftsführung der
Kontaktfrauen
§ 43h. (1) Für jede Dienststelle im Sinn des
§ 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,
sind Kontaktfrauen in folgender Anzahl zu bestellen:
Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer in der
Dienststelle
|
Anzahl der Kontaktfrauen
|
bis 300
|
1
|
von 301 bis 1000
|
2
|
ab 1001
|
3
|
Die Kontaktfrauen müssen dem Personalstand der Dienststelle
angehören.
(2) Die Kontaktfrauen sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu
bestellen. Vor der Bestellung ist ein Vorschlag des Dienststellenausschusses der
Personalvertretung einzuholen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu
bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden Lehrers. Wiederbestellungen sind
zulässig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer
Funktion an keine Weisungen gebunden.
(4) § 29 und § 43f Abs. 6 gelten
sinngemäß.
Aufgaben der Kontaktfrauen
§ 43i. (1) Die Kontaktfrauen haben sich in ihrem
Wirkungsbereich mit allen die Gleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer
betreffenden Fragen zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen haben in ihrem Wirkungsbereich insbesondere
1. darüber zu wachen, dass die Vorschriften der §§ 3
bis 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes eingehalten werden,
2. jeden ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer
Diskriminierung der oder dem jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten
mitzuteilen und diese oder diesen bei der Beseitigung derselben zu
unterstützen,
3. Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner
Lehrerinnen oder Lehrer entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu
unterstützen,
4. Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und
Weiterbildung an Schulleiterinnen oder Schulleiter zu erstatten und auf die
besonderen Bedürfnisse der Lehrerinnen oder Lehrer hinzuweisen.
(3) Gegenstand der Aufgaben nach Abs. 2 Z 3 ist
insbesondere
1. die Information der (neu aufgenommenen) Lehrerinnen und Lehrer
über ihre Rechte nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und die
Möglichkeiten zu deren Geltendmachung,
2. die Motivation der Lehrerinnen und Lehrer zur Weiterbildung und
Bewerbung um ausgeschriebene Planstellen und schulfeste Stellen,
3. die Mitwirkung bei der Verfolgung von Verstößen gegen
§§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes.
Ruhen und Enden von Funktionen
§ 43j. (1) § 20 Abs. 1 ist auf die mit der
Gleichbehandlung befassten Organe (§ 43a) mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der
Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern und bei der
Vertreterin oder dem Vertreter des Stadtschulrates für Wien als Verweise
auf die für sie maßgebenden gleichartigen bundesgesetzlichen
Bestimmungen gelten.
(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission, als
Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter
(Stellvertreterin, Stellvertreter) oder als Kontaktfrau endet
1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1, 2 und
5,
2. bei Vorliegen der in § 20 Abs. 2 Z 4 genannten oder
in gleichartigen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen
Gründe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des
§ 43b Abs. 2 Z 2 mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand
beim Bund, im Fall des § 43b Abs. 3 mit dem Ausscheiden aus der
Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder
Gleichbehandlungsbeauftragter.
(3) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als
Gleichbehandlungsbeauftragter endet auch mit dem Wegfall der in § 43f
Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzung, jene der Kontaktfrauen auch
mit dem Wegfall der in § 43h Abs. 1 Schlusssatz genannten
Voraussetzung.
(4) § 20 Abs. 2 Z 6 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der
Kommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen,
Stellvertreter) und der Kontaktfrauen von der Landesregierung zu verfügen
ist.
(5) Endet die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission, als
Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter
(Stellvertreterin, Stellvertreter) vor Ablauf der fünfjährigen
Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue
Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ausscheiden der früheren Funktionsträgerin oder des
früheren Funktionsträgers zu bestellen. Endet die Funktion einer
Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist innerhalb
von sechs Monaten nach deren Ausscheiden eine Neubestellung auf die Dauer von
fünf Jahren vorzunehmen.
(6) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Kommission,
einer oder eines Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin,
Stellvertreters) oder einer Kontaktfrau länger als sechs Monate, ist
für die restliche Dauer des Ruhens eine neue Funktionsträgerin oder
ein neuer Funktionsträger (Ersatzmitglied, Stellvertreterin,
Stellvertreter) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen
Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), der
oder des Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder
der Kontaktfrau, deren oder dessen Funktion ruht, gegolten
haben.“
26. Der bisherige 6. Teil erhält die Bezeichnung
„7. Teil“.
27. § 44 entfällt.
28. § 44a erhält die Bezeichnung
„§ 44“.
29. Nach § 44 werden folgende §§ 44a bis 44c
eingefügt:
„§ 44a. (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003
enden die Funktionen der nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung
des § 19 Abs. 3 bestellten Ersatzmitglieder der Kommission,
ausgenommen die Funktionen jener Ersatzmitglieder, die auf Grund eines
Vorschlages des Zentralausschusses der Personalvertretung bestellt worden sind,
sowie des als Vertreterin oder Vertreter der Gewerkschaft der
Gemeindebediensteten nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des
§ 19 Abs. 2 Z 4 bestellten Mitgliedes der
Kommission.
(2) Die nach Abs. 1 verbleibenden Mitglieder haben bis zum
31. Dezember 2003 unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 2 zu
beschließen, wer von ihnen ab 1. Jänner 2004 für den Rest
der Funktionsperiode, für die sie bestellt worden sind, die Funktion eines
Mitgliedes und wer die Funktion eines Ersatzmitgliedes ausüben wird. Auf
diesen Beschluss ist § 24 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(3) Kommt ein Beschluss (Abs. 2) nicht zu Stande, gilt, dass dem bis
zum 31. Dezember 2003 die Funktion der oder des Vorsitzenden
ausübenden Mitglied, wenn es eine mit Personalangelegenheiten betraute
rechtskundige Bedienstete oder ein solcher rechtskundiger Bediensteter ist, die
Funktion eines Mitgliedes zukommt; im Übrigen verbleibt jenes von den
jeweils zwei Mitgliedern (§ 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der bis
31. Dezember 2003 geltenden Fassung) als Mitglied in der Kommission,
welches ihr länger angehört, bei gleicher Funktionsdauer das Mitglied,
das mehr Dienstjahre bei der Gemeinde Wien aufweist.
§ 44b. (1) Die erstmalige Bestellung der
Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
(§ 43a Z 2) und der Kontaktfrauen (§ 43a Z 3) hat
bis 30. Juni 2004 zu erfolgen. Die erste Funktionsperiode dieser Organe der
Gleichbehandlung endet am 31. Dezember 2008.
(2) Auf am 31. Dezember 2003 anhängige Verfahren gemäß
den §§ 22 und 23 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Der Bericht gemäß § 43d Abs. 5 ist erstmalig
bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegen.
§ 44c. Organisatorische und personelle Maßnahmen im
Zusammenhang mit den §§ 43a bis 43j können bereits ab dem
der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch
frühestens mit 1. Jänner 2004 wirksam werden.“
30. § 45a erhält die Überschrift
„Verordnungserlassung“.
30a. Nach § 45a wird folgender § 45b samt
Überschrift eingefügt:
„Auflegen von Vorschriften
§ 45b. In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für
die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften
aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt
Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch
geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und
2. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.“
31. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck
„1. Jänner 2000“ durch den Ausdruck
„1. Mai 2003“ ersetzt.
32. § 47 lautet:
„§ 47. (1) Die Gemeinde hat ihre in den
§§ 1 bis 43, 44, 44a, 44b Abs. 2 (soweit er sich auf
Verfahren gemäß § 22 bezieht), 45 und 45b geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) In der Zeit von dem der Kundmachung der 6. Novelle zum Wiener
Gleichbehandlungsgesetz folgenden Tag bis 31. Dezember 2003 ist
§ 47 in der Fassung vor dieser Novelle mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks ⤤ 1 bis 22
und 24 bis 46‘ der Ausdruck ‚§§ 1 bis 22, 24 bis 44a,
45 und 45b’ tritt.“
33. § 48 samt Überschrift lautet:
„Richtlinienumsetzung
§ 48. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien
umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in
Bezug auf die Arbeitsbedingungen, Amtsblatt Nr. L 39 vom
14. Februar 1976, S. 40,
2. Richtlinie 97/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung auf
Grund des Geschlechts, Amtsblatt Nr. L 14 vom 20. Jänner
1998, S. 6.“
34. Nach § 48 wird folgender § 49 samt
Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 49. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am
1. Mai 1996 in Kraft getreten.“
Artikel II
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 bis 4, 14 bis 17, 18b, 22 bis 24, 27, 28, 29
(soweit er sich auf § 44a und § 44c bezieht), 30, 30a, 31,
32 (soweit er sich auf § 47 Abs. 2 bezieht), 33 und 34 mit dem
der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 1, 5 bis 13, 18, 19 bis 21, 25 (soweit er sich nicht
auf § 43b Abs. 8, § 43f Abs. 5 und § 43h
Abs. 3 bezieht), 26, 29 (soweit er sich auf § 44b bezieht) und 32
(soweit er sich auf § 47 Abs. 1 bezieht) mit 1. Jänner
2004,
3. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 18a und 25 (soweit er sich
auf § 43b Abs. 8, § 43f Abs. 5 und § 43h
Abs. 3 bezieht) mit 1. Jänner 2004.
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