Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 5. September 2003 | 37. Stück |
37. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (15. Novelle zur Dienstordnung 1994), Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (5. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (4. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und Wiener Personalvertretungsgesetz (6. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung |
37.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (15. Novelle zur
Dienstordnung 1994), das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat
Wien (5. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat
Wien), das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (4. Novelle zum
Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und das Wiener
Personalvertretungsgesetz (6. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz)
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
2. In § 74a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2
durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3 und 4
angefügt:
„3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der
Disziplinarkommission,
4. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren Erlassung der
Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.“
3. § 74a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine
Verfügung gemäß § 10 Abs. 3, 4 oder 5 oder eine
Feststellung gemäß § 74 Z 2 getroffen oder einen
Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes zulässig.“
4. § 74b Abs. 1 dritter Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in
gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu
bestellen. Die Stellvertreter treten bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen
Stelle. Sind für ein Mitglied mehrere Stellvertreter bestellt, richtet sich
die Stellvertretung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des
Dienstrechtssenates.“
5. In § 74b Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort
„sein“ durch das Wort „seine“
ersetzt.
6. § 74c Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat ruht vom Zeitpunkt der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß
§ 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer
Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54,
einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes
gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß
§ 61a sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem
Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz
1986.
(2) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß § 74b
Abs. 2 bis 4,
5. mit der Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 und 4 oder § 59,
6. durch Enthebung, welche der Stadtsenat
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder
wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als
drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden
Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(3) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Funktionsperiode, ist ein neues
Mitglied zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen des
§ 74b Abs. 1 bis 4 Anwendung, die für die Bestellung des
Mitgliedes, dessen Mitgliedschaft endet, gegolten haben.“
7. § 74c Abs. 6 lautet:
„(6) Für den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gelten die in
den Abs. 1 und 2 Z 5 enthaltenen Verweise auf Normen der Dienstordnung
1994 als Verweise auf die entsprechenden für sie geltenden
dienstrechtlichen Normen. Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Stellvertreter
der Mitglieder anzuwenden.“
8. In § 74d wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, finden
in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten die Bestimmungen des
8. Abschnittes Anwendung.“
9. § 74e Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die für den rechtskundigen Beisitzer bestellten Stellvertreter
haben diesen auch bei der Führung der laufenden Geschäfte zu
vertreten.“
10. § 75 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder
Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des
§ 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen.“
11. § 76 lautet:
„§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss
der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der
Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die
verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau)
nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der
Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder
Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen
Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen
Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, im Fall einer
Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht
hat.
(3) Hat der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet und weist er eine
Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zur Stadt Wien auf, kann die
Disziplinarbehörde statt einer Entlassung die Versetzung des Beamten in den
Ruhestand mit bis zu 25 % geminderten Ruhebezügen – unter
Ausschluss der Kinderzulage – aussprechen, wenn dies mit Rücksicht
auf seine erbrachten Dienstleistungen und sein bisheriges Verhalten während
der gesamten Dienstzeit zur Stadt Wien gerechtfertigt ist und ihn die Entlassung
unverhältnismäßig hart treffen würde.“
12. In § 77 Abs. 2, § 79 Abs. 2 und 3,
§ 83 Abs. 1 und 3, § 84 Abs. 2, 5 und 6,
§ 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 95
Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, § 96 Abs. 2, § 101
Abs. 5 und 7, § 102, § 105 Abs. 2 und
§ 106 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort
„so“.
13. Nach § 77 wird folgender § 77a samt
Überschrift eingefügt:
„Zusatzstrafe
§ 77a. (1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß
§ 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte
fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76
Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug
auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer
Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach
§ 76 Abs. 2 zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu
verhängen. Die Zusatzstrafe ist so zu bemessen, dass die Summe der Strafen
jener Strafe entspricht, die zu verhängen gewesen wäre, wenn über
die Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt worden wäre.
§ 78 ist anzuwenden. Ergibt sich, dass keine höhere (strengere)
Strafe als die in dem früheren Disziplinarerkenntnis (der früheren
Disziplinarverfügung) ausgesprochene zu verhängen gewesen wäre,
ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(2) Die Zusatzstrafe ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, von
der Disziplinarkommission auszusprechen und zwar auch dann, wenn die im
teilweise fortgeführten Verfahren verhängte Disziplinarstrafe vom
Dienstrechtssenat verhängt worden ist.
(3) Hat der Magistrat die der Zusatzstrafe zu Grunde liegende
Disziplinarstrafe verhängt, kann er die Zusatzstrafe aussprechen, wenn die
Voraussetzungen des § 99 vorliegen. Wird keine
Disziplinarverfügung erlassen, hat der Magistrat unter Anschluss der Akten
die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.
(4) Ergibt sich entgegen der Annahme im Zeitpunkt der Anordnung zur
teilweisen Fortführung des Verfahrens gemäß § 95
Abs. 3a, dass bei einer gleichzeitigen Bestrafung die Disziplinarstrafe der
Entlassung zu verhängen gewesen wäre, ist an Stelle der Zusatzstrafe
die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission zu
verhängen. Eine bereits im gemäß § 95 Abs. 3a
fortgeführten Verfahren verhängte Geldbuße oder Geldstrafe ist
dem Beschuldigten erforderlichenfalls zu ersetzen.“
14. § 78 lautet:
„§ 78. (1) Wenn
anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe
genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von
Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die
Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem
bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76
Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über
den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben
Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist
anzuwenden.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der
Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens
und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des
Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der
Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die
für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist
(§ 108 Abs. 1) überschreitet.
(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist
begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren
eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des
Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung
der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche
Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren
(Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr
als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte
Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so
zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt
worden wäre.“
15. § 79 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem
die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder
einem Unternehmungsstatut mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde
(§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der
Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und“
16. In § 79 Abs. 4 werden nach Z 2 folgende
Z 2a und 2b eingefügt:
„2a. für die Dauer eines Verfahrens vor der
Gleichbehandlungskommission,
2b. für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des
Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37
Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der
Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,“
17. In § 79 Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortfolge
„die Einholung eines Sachverständigengutachtens“ ein
Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Disziplinaranzeige“
eingefügt.
18. § 80 lautet:
„§ 80. (1) Die Disziplinarbehörde ist an die
Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines
Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates)
zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen
annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht
erweisbar angenommen hat.
(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer
strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde
liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies
zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen
Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten
Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das
Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a
fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe
rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter
Bedachtnahme auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte
ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die
Strafe in letzter Instanz ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid
(Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) im erforderlichen Umfang
aufzuheben (abzuändern) und − sofern nicht auf gänzlichen
Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen
ist − die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender
Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu
ersetzen.“
19. § 81 Z 3 lautet:
„3. der Dienstrechtssenat.“
20. § 82 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. der Dienstrechtssenat zur Suspendierung, wenn ein
Disziplinarverfahren wegen eines auch der Suspendierung zu Grunde liegenden
Sachverhaltes bei ihm anhängig ist, und zur Entscheidung über
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der
Disziplinarkommission.“
21. In § 82 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck
„der Disziplinaranzeige“ durch den Ausdruck „des
Strafantrages des Disziplinaranwaltes“ ersetzt.
22. In § 82 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„bei der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck
„beim Dienstrechtssenat“ ersetzt.
23. In § 82 Abs. 3 und § 94 Abs. 7 wird
der Ausdruck „die Disziplinaroberkommission“ durch den
Ausdruck „der Dienstrechtssenat“ ersetzt.
24. In § 84 Abs. 2 entfallen die Worte „im
Anlassfall“.
25. § 84 Abs. 7 lautet:
„(7) Ruht die Mitgliedschaft eines Senatsvorsitzenden, Beisitzers
oder eines Stellvertreters der Genannten gemäß § 86
Abs. 4 länger als sechs Monate, ist die Kommission durch Neubestellung
von Kommissionsmitgliedern für die restliche Dauer des Ruhens zu
ergänzen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
Das so bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen
Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, im
Rahmen dessen diese Verhandlung stattgefunden hat, – ungeachtet seiner
Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied
der Disziplinarkommission für dieses Verfahren.“
25a. § 84 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens eine als sexuelle
Belästigung zu wertende Dienstpflichtverletzung, muss der Senatsvorsitzende
dem gleichen Geschlecht angehören, wie die von dieser
Dienstpflichtverletzung betroffene Person, gleichgültig, ob diese Person
Bedienstete der Gemeinde Wien ist oder nicht.“
26. § 85 samt Überschrift entfällt.
27. Die Überschrift zu § 86 lautet:
„Mitgliedschaft in der
Disziplinarkommission“
28. In § 86 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils der
Ausdruck „oder der Disziplinaroberkommission“.
29. § 86 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht vom
Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen
rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes
gemäß § 52, eines Freijahres gemäß
§ 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis
53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines
Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung
gemäß § 61a sowie eines Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem
Zivildienstgesetz 1986.
(5) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit der Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 und 4 oder § 59,
5. durch Enthebung, welche die gemeinderätliche
Personalkommission
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder
wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als
drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden
Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
6. mit der Übernahme einer der in Abs. 2 Z 1 und 2
genannten Funktionen, wenn das Mitglied Vorsitzender (Stellvertreter) der
Disziplinarkommission ist.“
30. In § 86 Abs. 6 wird der Ausdruck „der
Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „des
Dienstrechtssenates“ ersetzt.
31. (Verfassungsbestimmung) § 86 Abs. 7
lautet:
„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission
sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.“
32. In § 87 Abs. 1 entfällt das Wort
„absoluter“.
33. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen
und kann auch nach weiterer eingehender Beratung eine mehrheitliche Meinung
nicht erreicht werden, ist die Meinung des Vorsitzenden zum Beschluss
erhoben.“
34. (Verfassungsbestimmung) Nach § 88 Abs. 1 wird
folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine
Stellvertreter sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen
gebunden.“
35. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sind § 84
Abs. 7 erster Satz und § 86 Abs. 1 (mit Ausnahme der
Notwendigkeit eines definitiven Dienstverhältnisses), Abs. 3 und 4
sinngemäß anzuwenden. Der Beamte scheidet aus dem Amt als
Disziplinaranwalt (Stellvertreter) aus:
1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. mit der Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 und 4 oder § 59,
4. mit der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder des
Dienstrechtssenates,
5. durch Enthebung, welche der Bürgermeister
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des
Disziplinaranwaltes (Stellvertreters) oder wenn der Disziplinaranwalt
(Stellvertreter) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als
drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit) oder
b) zu verfügen hat bei einer groben Verletzung oder dauernden
Vernachlässigung der dem Disziplinaranwalt (Stellvertreter) auferlegten
Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen.“
36. § 88 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Der Disziplinaranwalt hat insbesondere
1. nach Einlangen der Disziplinaranzeige alle noch zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen selbst
durchzuführen oder durch den Magistrat durchführen zu
lassen,
2. nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den
Strafantrag bei der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei
Vorliegen der in § 97 Abs. 1 genannten Gründe
zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu
verständigen sind,
3. erforderlichenfalls Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Magistrats
oder der Disziplinarkommission einzubringen.“
37. § 90 Z 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Für den Dienstrechtssenat gilt überdies § 66
Abs. 2 AVG mit der Maßgabe, dass die Zurückverweisung an die
Disziplinarkommission zu erfolgen hat.“
38. § 90 Z 2 lit. b lautet:
„b) gegen erstinstanzliche Bescheide der Disziplinarkommission das
Recht der Berufung an den Dienstrechtssenat zu.“
39. § 90 Z 3 und 4 lautet:
„3. Im Berufungsverfahren vor dem Dienstrechtssenat ist
§ 66 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle einer im Instanzenzug untergeordneten Behörde der Magistrat
tritt.
4. Bei Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis hat der Dienstrechtssenat
eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei sind § 100
Abs. 3, § 101 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 5
und Abs. 8 bis 10 sowie § 102 sinngemäß anzuwenden.
Der Dienstrechtssenat kann von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung absehen, wenn
a) der Sachverhalt nach der Aktenlage ausreichend geklärt
ist,
b) die Berufung zurückzuweisen ist,
c) das Disziplinarerkenntnis zu beheben und die Angelegenheit
gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Disziplinarkommission
zurückzuverweisen ist,
d) die Berufung sich nur gegen die Strafart, die Höhe der Geldstrafe
oder gegen die Auferlegung des Kostenersatzes richtet,
e) sowohl der Beschuldigte als auch der Disziplinaranwalt auf die
Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben,
oder
f) ein Devolutionsantrag ab- oder zurückzuweisen
ist.“
39a. § 90 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. Ladungen von Personen, die Opfer einer sexuellen
Belästigung geworden sind, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens
bildet, haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung
(Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein
darf.“
40. § 91 lautet:
„§ 91. (1) Parteien in Verfahren vor den
Disziplinarbehörden sind
1. der Beschuldigte,
2. der Disziplinaranwalt und zwar, je nachdem welche Zustellung zuerst
erfolgt,
a) ab Zustellung der Mitteilung über die vorläufige
Suspendierung,
b) ab Zustellung der Disziplinarverfügung,
c) ab Zustellung der Disziplinaranzeige.
(2) Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 105 Abs. 2 sind auch die dort
genannten Personen Parteien.“
41. § 94 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer
Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission und dem
Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen.“
42. § 94 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes,
der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu
Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission (beim Dienstrechtssenat)
anhängig, hat diese (dieser) bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“
43. In § 94 Abs. 4 wird der Ausdruck „auf die
Hälfte“ durch den Ausdruck „um ein Drittel“
ersetzt.
44. § 94 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem
rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens.
Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a
teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt
als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der
vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige
Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die
Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist,
vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarbehörde, die sie
verfügt hat, wenn aber ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes,
der auch der Suspendierung zu Grunde liegt, beim Dienstrechtssenat anhängig
ist, von diesem, unverzüglich aufzuheben.
(6) Über eine Berufung gegen die Aufhebung der vorläufigen
Suspendierung durch die Disziplinarkommission hat der Dienstrechtssenat ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen einem Monat ab Einlangen
der Berufung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dabei hat er
entweder die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung zu bestätigen
oder die Suspendierung zu verfügen.“
45. § 94 Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Ist der Beamte suspendiert und wurde sein Monatsbezug aus diesem
Anlass gekürzt, wird die Kürzung endgültig, wenn
1. der Beamte wegen eines Sachverhaltes, der der zur Last gelegten und mit
einer Disziplinarstrafe geahndeten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt,
strafgerichtlich verurteilt wird oder
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine
Geldstrafe im Ausmaß von jeweils mehr als einem halben Monatsbezug oder
die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt oder an deren Stelle die
Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen wird oder
3. er während des strafgerichtlichen Verfahrens oder des
Disziplinarverfahrens austritt.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind dem Beamten die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind dem Beamten die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.
(9) Wurde das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des
§ 97 Abs. 1 eingestellt, gilt es gemäß § 97a
Z 1 als zur Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen
Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der
Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die gemäß § 2
Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die
Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren
einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er
Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden
wäre.“
46. § 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige gemäß
§ 84 StPO erstattet oder erlangt sie während eines
Disziplinarverfahrens Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten
wegen eines Sachverhaltes, der auch der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt,
hat sie, wenn nicht nach Abs. 3a das Verfahren fortgeführt wird, die
Unterbrechung des Disziplinarverfahrens anzuordnen. Gegen diese Anordnung,
welche, wenn sie im Verfahren vor der Disziplinarkommission oder dem
Dienstrechtssenat getroffen wird, durch Senatsbeschluss zu erfolgen hat, ist
kein Rechtsmittel zulässig.“
47. In § 95 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Wenn dadurch eine wesentliche Beschleunigung des
Disziplinarverfahrens zu erwarten ist, kann die Disziplinarbehörde, statt
die Unterbrechung des Verfahrens nach Abs. 2 oder 3 anzuordnen, die
Fortführung des Verfahrens anordnen oder anordnen, dass ein bereits
unterbrochenes Verfahren fortzuführen ist. Die Anordnungen können sich
auch auf einzelne Anschuldigungspunkte beziehen, wenn für diese nur eine
Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3
in Betracht kommt und anzunehmen ist, dass auch bei gleichzeitigem Abspruch
über alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen
(§ 77 Abs. 2) die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu
verhängen wäre. Gegen diese Anordnungen, welche, wenn sie im Verfahren
vor der Disziplinarkommission oder dem Dienstrechtssenat getroffen werden, durch
Senatsbeschluss zu erfolgen haben, ist kein Rechtsmittel
zulässig.“
48. § 95 Abs. 4 lautet:
„(4) Sofern nicht bereits eine Anordnung zur Fortführung des
Verfahrens nach Abs. 3a getroffen worden ist, ist das Disziplinarverfahren
fortzuführen und, wenn es in erster Instanz fortzuführen ist –
und zwar je nach Zuständigkeit (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2)
entweder vom Magistrat oder von der Disziplinarkommission −, binnen sechs
Monaten, nachdem
1. die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der
Anzeige bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. die Disziplinarbehörde Kenntnis darüber erlangt hat, dass das
gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig
abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden
ist,
entweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen (§ 97) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.“
entweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen (§ 97) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.“
49. § 97 samt Überschrift lautet:
„Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den
Magistrat
§ 97. (1) Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit
Aktenvermerk einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht
begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit
ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann
oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung
ausschließen,
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung
nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von
Dienstpflichten abzuhalten, oder
5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2
vorliegt.
(2) Eine Einstellung gemäß Abs. 1 ist nur bis zur
Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt
möglich.
(3) Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem Beamten mitzuteilen,
wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht
wusste.“
50. Nach § 97 wird folgender § 97a samt
Überschrift eingefügt:
„Sonstige Einstellung des
Disziplinarverfahrens
§ 97a. Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,
wenn
1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird
oder
2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten
endet.
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.“
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.“
51. In § 98 Abs. 1 ist nach dem Wort
„Magistrat“ das Wort „unverzüglich“
einzufügen.
52. § 98 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den
Disziplinaranwalt zu erstatten.“
53. § 99 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Magistrat kann, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für
die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der
Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint, schriftlich eine
Disziplinarverfügung erlassen, die auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen
ist.“
54. § 99 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die
Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich
oder mündlich ohne Angabe von Gründen Einspruch
erheben.“
55. § 99 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
lautet:
„Der Magistrat hat unverzüglich die Disziplinaranzeige unter
Anschluss der Akten an den Disziplinaranwalt zu erstatten. Hat nur der
Beschuldigte Einspruch erhoben, darf, sofern der späteren Bestrafung kein
erweiterter Tatvorwurf zu Grunde liegt, keine strengere Strafe verhängt
werden als in der Disziplinarverfügung.“
56. Nach § 99 wird folgender § 99a samt
Überschrift eingefügt:
„Strafantrag
§ 99a. (1) Der Strafantrag, dem die Akten
anzuschließen sind, hat zu enthalten:
1. den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die
Anschuldigungspunkte),
2. die Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird,
3. die Beweisanträge sowie
4. allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu
verhängenden Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch.
(2) Eine Ausfertigung des Strafantrages ist vom Disziplinaranwalt dem
Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass er hiezu
innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige
Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.“
57. § 100 lautet:
„§ 100. (1) Nach Einlangen des Strafantrages hat der
Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat −
allenfalls unter Bedachtnahme auf § 83 − zu ermitteln und den
Strafantrag unter Anschluss der Akten an diesen weiterzuleiten. Der so bestimmte
Senat bleibt bis zur Beendigung des Verfahrens zuständig, auch wenn sich
die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit
maßgebend waren, während des Verfahrens ändern.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Senates der Disziplinarkommission
hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur
Stellungnahme (§ 99a Abs. 2), die mündliche Verhandlung
anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen
und Sachverständigen zu laden.
(3) Die Ladung des Beschuldigten hat neben den Angaben gemäß
§ 90 Z 6 auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich
selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in
Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann (§ 92) und dass
auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der
Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf (§ 101
Abs. 1).
(4) Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr
und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von
mindestens zwei Wochen liegt.
(5) Der Senatsvorsitzende kann alle nur das Verfahren betreffende
Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne
Senatsbeschluss treffen. Der Senatsvorsitzende kann ein Mitglied des Senates zum
Berichterstatter bestellen, der an seiner Stelle bis zur Klärung des
Sachverhaltes alle das Verfahren betreffende Anordnungen und alle zur
Vorbereitung der Entscheidung dienenden Verfügungen treffen kann. Dem
Senatsvorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Senates zu unterfertigen, im
Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof die Akten des
Verwaltungsverfahrens vorzulegen und die zu erstattenden Gegenschriften und
Stellungnahmen zu unterfertigen.
(6) Wird die Disziplinarkommission als Berufungsbehörde tätig
oder entscheidet sie über vorläufige Suspendierungen oder
Suspendierungen, ist Abs. 1 sinngemäß und sind die Abs. 2
bis 4 nicht anzuwenden.“
57a. § 101 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Abweichend davon darf je eine Vertrauensperson des Beschuldigten und
der Person, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist, die den
Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, bei der mündlichen Verhandlung
anwesend sein; die Vertrauensperson des Beschuldigten muss ein Bediensteter der
Gemeinde Wien sein.“
58. In § 101 Abs. 2 wird das Wort
„Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort
„Strafantrages“ und der Klammerausdruck
„(§ 90 Z 6, § 100 Abs. 3 bis 5)“
durch den Klammerausdruck „(§ 90 Z 6, § 100
Abs. 2 bis 4)“ ersetzt.
59. In § 102 erster Satz wird nach dem Wort
„Gründe“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck
„insbesondere zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen,“
eingefügt.
60. § 103 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise
Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß
§ 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag
angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf
Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1
Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu
lauten.
(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet,
zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);
4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf
und die Bewährungsfrist (§ 78);
5. die Entscheidung über die Kosten.
Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.“
Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.“
61. § 105 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
ist – sofern das Verfahren vor der Disziplinarkommission oder dem
Dienstrechtssenat wieder aufgenommen werden soll nur auf Antrag des
Disziplinaranwaltes – innerhalb der sich aus § 79 Abs. 3
und 4 ergebenden Frist zulässig.“
62. In § 106 Abs. 1 wird der Ausdruck
„(§ 80 Abs. 3)“ durch den Ausdruck
„(§ 77a Abs. 1)“ ersetzt.
63. § 107 lautet:
„§ 107. Auf die Hereinbringung von Geldbußen
und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden
dürfen,
2. die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem
Magistrat obliegt,
3. bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden
ist,
4. gegen eine Entscheidung, mit der über eine Vorstellung
abgesprochen wird, kein Rechtsmittel zulässig ist und
5. der Abzug vom Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des
zweiten, auf die Rechtskraft des Strafbescheides oder des Bescheides über
die Festsetzung der Monatsraten folgenden Monats zu erfolgen
hat.“
64. § 108 lautet:
„§ 108. (1) Die wegen einer Dienstpflichtverletzung
verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe,
die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere
Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die
sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des
Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt.
(2) Der Ablauf der Tilgungsfrist von einem Jahr wird auf die Dauer eines
wegen einer innerhalb dieser Frist begangenen Dienstpflichtverletzung
geführten neuerlichen Disziplinarverfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung)
gehemmt. Der Hemmung der Tilgungsfrist kommt nur für dieses neuerliche
Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(3) Wird ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung rechtskräftig
bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen
Dienstpflichtverletzungen getilgt sind, tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur
gemeinsam, und zwar erst mit Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten
endet.
(4) Die Neubemessung der Strafe gemäß § 80 Abs. 3
hat auf den Ablauf der Tilgungsfrist keinen Einfluss. Ergibt sich aber auf Grund
der Neubemessung der Strafe eine kürzere als die ursprünglich
maßgebende Tilgungsfrist, gilt die kürzere Tilgungsfrist.
(5) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen nicht berücksichtigt
werden.
(6) Nach Tilgung einer Disziplinarstrafe gemäß § 76
Abs. 1 Z 1 bis 3, frühestens aber nach Ablauf der in
§ 105 Abs. 1 erster Satz genannten Frist, sind sämtliche
diesbezügliche Akten oder Aktenteile aus den Personalakten zu entfernen und
zu vernichten. Nach Ablauf der zuletzt genannten Frist sind auch alle Akten oder
Aktenteile von Disziplinarverfahren, die eingestellt wurden oder mit Freispruch
endeten, aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(7) Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95
Abs. 3a fortgeführt, darf eine Vernichtung oder ein Entfernen von
Akten oder Aktenteilen (Abs. 6) so lange nicht erfolgen, als dies für
den Ausspruch einer Zusatzstrafe gemäß § 77a oder die
Aufhebung (Abänderung) des Strafbescheides gemäß § 80
Abs. 3 unbedingt erforderlich ist.
(8) Die Wirksamkeit eines Ausspruches gemäß § 76
Abs. 3 und die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen in
monatlichen Teilbeträgen (§ 107) wird durch die Tilgung der
Disziplinarstrafe nicht berührt.“
65. In § 109 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„bis zur Höhe von 50 %“ durch den Ausdruck
„bis zum 1,5fachen“ ersetzt.
66. In § 109 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck
„bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen“ durch den
Ausdruck „bis zum 7fachen des Ruhebezuges“
ersetzt.
67. § 109 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Wird das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission
(beim Dienstrechtssenat) anhängig, ist zur Durchführung jeweils jener
Senat zuständig, der unmittelbar vor der Versetzung des Beschuldigten in
den Ruhestand zuständig war oder gewesen wäre.
(4) Im Übrigen sind die sonstigen Bestimmungen des 8. Abschnittes
auf die Beamten des Ruhestandes sinngemäß
anzuwenden.“
68. § 115a erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 7
angefügt:
„(2) Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt
wird, sind auf am 31. Dezember 2003 anhängige Disziplinarverfahren
oder bestehende Suspendierungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen des 8. Abschnittes weiterhin anzuwenden.
(3) Wird ein Disziplinarverfahren nach dem in Abs. 2 genannten
Zeitpunkt wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt
begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, sind die §§ 76
und 109 Abs. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
(4) Erlässt die Disziplinarkommission in einem am 31. Dezember
2003 bereits bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren nach dem 30. Juni
2004 einen Bescheid, ist § 74a in der Fassung der 15. Novelle zur
Dienstordnung 1994 anzuwenden. Auf das Verfahren vor dem Dienstrechtssenat
finden die auf ihn Bezug nehmenden Bestimmungen der Abschnitte 7a und 8 in der
Fassung dieser Novelle Anwendung.
(5) Die am 31. Dezember 2003 gemäß § 85
Abs. 2 in der Fassung vor der 15. Novelle zur Dienstordnung 1994 bestellte
Disziplinaroberkommission ist für alle Verfahren weiterhin zuständig,
die nicht nach Abs. 4 vom Dienstrechtssenat zu führen sind.
(6) § 108 in der Fassung der 15. Novelle zur Dienstordnung 1994
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Tilgungsfrist nach dem
31. Dezember 2003 beginnt.
(7) Die Bestellungen der auf Grund des § 74b Abs. 1 in der
Fassung der 15. Novelle zur Dienstordnung 1994 zusätzlich zu bestellenden
Stellvertreter können bereits ab dem der Kundmachung dieser Novelle
folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch frühestens mit
1. Jänner 2004 wirksam werden.“
69. Die Anlage 3 zur Dienstordnung 1994
entfällt.
Artikel II
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl.
für Wien Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 39/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel des Gesetzes wird nach Setzung eines Gedankenstriches die
Kurzbezeichnung „UVS-G“ angefügt.
2. § 1 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3. § 3 Abs. 3 entfällt.
4. In § 8 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a
eingefügt:
„3a. die Wahl eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes des
Disziplinarausschusses (§§ 8c und 8d),“
5. § 8a Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der
Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 8a UVS-DRG),
zur Entscheidung über Einsprüche gegen die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zu den
Ausschüssen (Personalausschuss, Disziplinarausschuss,
Geschäftsverteilungsausschuss), zur Entscheidung über Anträge des
Dienststellenausschusses gemäß § 8c Abs. 5 und
über die Enthebung eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses
(§ 8c Abs. 9 Z 6) ist ein Personalausschuss
einzurichten.“
6. In § 8a Abs. 2 wird nach dem Ausdruck
„Geschäftsverteilungsausschusses“ der Ausdruck
„oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses“
eingefügt.
7. In § 8b Abs. 2 wird der Ausdruck „eines
Freijahres oder eines länger als einen Monat dauernden Karenzurlaubes oder
Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „eines
Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz
gemäß §§ 53 und 53a und – sofern die Abwesenheit
vom Dienst länger als einen Monat dauert – eines Sonderurlaubes
gemäß § 52, einer Eltern-Karenz gemäß
§§ 53b und 54, einer Karenz gemäß § 55,
eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer
Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 sowie
eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 146, und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz
1986, BGBl. Nr. 679“ ersetzt.
8. In § 8b Abs. 13 entfällt der Ausdruck
„für den Personalausschuss“.
9. (Verfassungsbestimmung im Umfang des § 8c Abs. 11)
Nach § 8b werden folgende §§ 8c bis 8e samt
Überschriften eingefügt:
„Disziplinarausschuss
§ 8c. (1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist der
Disziplinarausschuss.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei sonstigen Mitgliedern des
Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 3 Abs. 1 Z 3), die
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes
Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei
Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) dürfen weder Mitglied (Ersatzmitglied) des
Personalausschusses noch des Geschäftsverteilungsausschusses
sein.
(3) Zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Präsidenten des
Unabhängigen Verwaltungssenates ernannt, eines auf Grund freier
Entscheidung des Präsidenten, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages
des Dienststellenausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates. Ein
Mitglied (Ersatzmitglied) wird von der Vollversammlung gewählt
(§ 8d).
(4) Wird kein Vorschlag durch den Dienststellenausschuss innerhalb von vier
Wochen nach Aufforderung durch den Präsidenten erstattet oder wird bis zum
Ablauf dieser Frist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen, das die
Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß § 8d
Abs. 1 nicht erfüllt, kann der Präsident − sofern ein
Antrag gemäß Abs. 5 eingebracht worden ist, erst nach
Entscheidung des Personalausschusses oder Ablauf der Entscheidungsfrist
gemäß Abs. 5 letzter Satz − frei entscheiden. Mitglieder
des Unabhängigen Verwaltungssenates, die nicht zum Mitglied
(Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt werden können,
können auch nicht vom Präsidenten ernannt werden.
(5) Wird das vom Dienststellenausschuss vorgeschlagene Mitglied
(Ersatzmitglied) vom Präsidenten aus dem Grund der mangelnden
Wählbarkeit abgelehnt, hat über den binnen einer Woche nach erfolgter
Mitteilung der Ablehnung zu stellenden Antrag des Dienststellenausschusses der
Personalausschuss binnen zwei Wochen über die Rechtmäßigkeit der
Ablehnung endgültig zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist keine
Entscheidung getroffen, gilt das Mitglied (Ersatzmitglied) als zu Recht
abgelehnt.
(6) Den Vorsitz im Disziplinarausschuss hat das vom Präsidenten auf
Grund seines freien Entscheidungsrechtes bestellte Mitglied (Abs. 3 erster
Satz). § 84 Abs. 8 der Dienstordnung 1994 gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall der Verhinderung
§ 8c Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 10 anzuwenden
sind.
(7) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss ruht vom Zeitpunkt der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß
§ 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer
Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54, einer Karenz
gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß
§ 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der
Dienstordnung 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem
Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Ruht
die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche
Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für
diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die
Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht,
gegolten haben.
(8) Das gemäß Abs. 7 bestellte Mitglied bleibt, wenn es
bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die
restliche Dauer des Verfahrens, im Rahmen dessen diese Verhandlung stattgefunden
hat, – ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens –
weiterhin zuständiges Mitglied des Disziplinarausschusses für dieses
Verfahren.
(9) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Unabhängigen
Verwaltungssenat,
3. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
4. mit der Annahme der Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des
Personalausschusses oder des Geschäftsverteilungsausschusses,
5. mit der Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 oder § 59 der Dienstordnung 1994,
6. durch Enthebung, welche der Personalausschuss auf Antrag des
Präsidenten verfügen kann, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sein Amt
aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht
ausüben konnte (Amtsunfähigkeit).
In den Fällen der Z 2 bis 6 ist der Disziplinarausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
In den Fällen der Z 2 bis 6 ist der Disziplinarausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
(10) Sind zu Beginn eines Disziplinarverfahrens sowohl ein Mitglied als
auch sein Ersatzmitglied für einen voraussichtlichen Zeitraum von
mindestens drei Monaten aus einem anderen Grund als einem der in Abs. 7
erster Satz genannten Gründe an der Ausübung ihrer Tätigkeit im
Disziplinarausschuss verhindert, ist unter sinngemäßer Anwendung der
Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz eine ergänzende Bestellung für
dieses Disziplinarverfahren vorzunehmen.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind
in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
(12) Die Teilnahme an den Sitzungen des Disziplinarausschusses ist
Dienstpflicht.
Wahl eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des
Disziplinarausschusses
§ 8d. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des
Unabhängigen Verwaltungssenates. Wählbar sind nur sonstige Mitglieder
des Unabhängigen Verwaltungssenates, die nicht Mitglied (Ersatzmitglied)
des Personalausschusses oder des Geschäftsverteilungsausschusses sind.
Außerdem ist von der Wählbarkeit ein sonstiges Mitglied so lange
ausgeschlossen, als
1. eine über dieses Mitglied rechtskräftig verhängte
Disziplinarstrafe noch nicht getilgt ist,
2. ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss oder beim
Disziplinarsenat anhängig ist,
3. ein Amtsenthebungsverfahren bei der Vollversammlung anhängig ist,
oder
4. die Voraussetzungen für das Ruhen der Wählbarkeit nach
§ 8b Abs. 2 vorliegen.
Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis der maßgebende Stichtag.
Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis der maßgebende Stichtag.
(2) § 8b Abs. 4 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Ausschreibung der Wahl hat auch einen Hinweis auf den Beginn und das Ende
der Funktionsdauer des zu wählenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu
enthalten.
(3) Hat sich kein oder nur ein sonstiges Mitglied in die Liste der
Wahlwerber eingetragen, gelten alle wählbaren Mitglieder des
Unabhängigen Verwaltungssenates als Wahlwerber.
(4) Die Wahl in den Disziplinarausschuss hat mittels amtlichen Stimmzettels
zu erfolgen. Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Wahlwerber mit Familien- und
Vornamen in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Die wahlberechtigten
Mitglieder haben ihre Wahl durch Ankreuzen des Namens eines Wahlwerbers
vorzunehmen. Der Stimmzettel ist gültig, wenn dieser den eindeutigen Willen
des wahlberechtigten Mitgliedes erkennen lässt.
(5) Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im
Wählerverzeichnis festzuhalten, nach Schluss der Wahl die auf die einzelnen
Wahlwerber entfallenden Stimmen zu zählen und das Ergebnis der Zählung
in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu
machen.
(6) Gewählt als Mitglied des Disziplinarausschusses ist jener
Wahlwerber, auf den die meisten Stimmen entfallen. Ersatzmitglied ist der
Wahlwerber mit der zweithöchsten Stimmenanzahl. Entfällt auf mehrere
Wahlwerber die höchste oder zweithöchste Stimmenanzahl, entscheidet
das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als
Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Nach Abschluss der
Wahlhandlung haben gewählte Wahlwerber, die sich nicht in die Liste der
Wahlwerber eingetragen haben, zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt
ein solcher Wahlwerber die Wahl nicht an, dann rücken die Wahlwerber mit
den nächstniedrigeren Stimmenanteilen, die die Wahl annehmen,
nach.
(7) Ergibt sich, dass nicht sowohl ein Mitglied als auch ein Ersatzmitglied
des Disziplinarausschusses gewählt sind, ist innerhalb von zwei Wochen eine
neuerliche Wahl durchzuführen, bei der, wenn nur noch das Ersatzmitglied zu
wählen ist, nur mehr dieses gewählt werden kann. Führt auch die
neuerliche Wahl zu keinem Ergebnis, ist das Mitglied (Ersatzmitglied) auf Grund
eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Unabhängigen
Verwaltungssenates vom Präsidenten zu ernennen; für diese Bestellung
gilt § 8c Abs. 4 und 5.
(8) Nähere Bestimmungen für das Wahlverfahren können in der
Geschäftsordnung geregelt werden.
Disziplinarsenat
§ 8e. (1) Soweit nicht nach den dienstrechtlichen
Vorschriften die Zuständigkeit der Vollversammlung gegeben ist, ist
Disziplinarbehörde zweiter Instanz der Disziplinarsenat.
(2) Die Bescheide des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten ist zulässig.
(3) Der Disziplinarsenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei
rechtskundigen Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Landesregierung
für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in
gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des
Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(4) Der Vorsitzende und ein rechtskundiger Beisitzer sowie deren
Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre
Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein
Vorschlagsrecht zu.
(5) Die nicht richterlichen rechtskundigen Beisitzer und ihre
Stellvertreter müssen Beamte des Dienststandes des Landes Wien sein.
Für einen von ihnen und dessen Stellvertreter kommt das Vorschlagsrecht dem
Landesamtsdirektor, für den anderen und dessen Stellvertreter dem
gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss zu.
(6) Nimmt der Zentralausschuss sein Vorschlagsrecht nicht innerhalb von
acht Wochen nach Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung in
Anspruch oder nominiert er bis zum Ablauf dieser Frist jemanden, der die
geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, geht das Vorschlagsrecht auf den
Landesamtsdirektor über.
(7) Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates können nicht
Mitglieder des Disziplinarsenates sein.
(8) Die §§ 74c bis 74e der Dienstordnung 1994 sind
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des in § 74c Abs. 2 Z 4 enthaltenen
Hinweises auf § 74b Abs. 2 bis 4 der Dienstordnung 1994 der
Hinweis auf § 8e Abs. 4 und 5 tritt,
2. die in § 74c Abs. 2 Z 6 vorgesehene Enthebung von
der Landesregierung zu verfügen ist,
3. an die Stelle des in § 74c Abs. 3 enthaltenen Hinweises
auf § 74b Abs. 1 bis 4 der Dienstordnung 1994 der Hinweis auf
§ 8e Abs. 3 bis 5 tritt,
4. § 74d Abs. 4a nicht gilt,
5. die Bürogeschäfte des Disziplinarsenates das Amt der Wiener
Landesregierung zu führen hat und
6. der auf Vorschlag des Landesamtsdirektors bestellte rechtskundige
Beisitzer (Abs. 5 zweiter Satz) mit der Führung der laufenden
Geschäfte zu betrauen ist.“
10. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Verfahren zu den Wahlen in den Personalausschuss,
Disziplinarausschuss und Geschäftsverteilungsausschuss;“
11. In § 11 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck
„als Disziplinarkommission“ durch den Ausdruck „zur
Entscheidung über Suspendierungen und Anträge auf
Amtsenthebung“ ersetzt.
12. In § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) In der Geschäftsordnung dürfen Rechte und Pflichten
des Präsidenten, die seine Leitungsbefugnis (§ 7) betreffen,
nicht geregelt werden. Ein unter Verletzung dieses Verbotes gefasster Beschluss
ist in dem Umfang, in dem Leitungsbefugnisse geregelt werden, für den
Präsidenten nicht bindend.“
13. Nach § 14a werden folgende §§ 14b und 14c
samt Überschriften eingefügt:
„Verweisungen auf andere Gesetze
§ 14b. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. Jänner 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungserlassung
§ 14c. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner
jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,
der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in
Kraft treten.“
14. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Dieses Gesetz ist in seiner
ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1991 in Kraft
getreten.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der
erstmaligen Einrichtung des Disziplinarausschusses und des Disziplinarsenates
können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen, dürfen
jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 wirksam werden.
(3) Auf am 31. Dezember 2003 bei der Vollversammlung anhängige
Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes in der Fassung vor der 5. Novelle weiterhin
anzuwenden.“
Artikel III
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem Kurztitel des Gesetzes wird nach Setzung eines Gedankenstriches
die Kurzbezeichnung „UVS-DRG“ angefügt.
2. § 1 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3. § 1 Abs. 3 entfällt.
4. In § 6 wird in Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz
jeweils der Ausdruck „25 bis 29“ durch den Ausdruck
„§ 25 Abs. 1 bis 3, §§ 26 bis
29“ und im Abs. 3 zweiter Satz der Ausdruck
„§ 25“ durch den Ausdruck „§ 25
Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
5. In der Tabelle des § 7a Z 3 entfallen die Spalten mit
den Schillingangaben.
6. § 7a Z 8 werden folgende Sätze
angefügt:
„Wird das jeweils in Betracht kommende Gehalt des Schemas II nicht um
einen bestimmten Prozentsatz, sondern um einen Fixbetrag erhöht, sind auch
die jeweiligen Gehaltsansätze des Schemas UVS um diesen Fixbetrag zu
erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für Erhöhungen mit
einem Mindest- oder Sockelbetrag.“
7. Der Klammerausdruck in § 8a Abs. 1
lautet:
„(§ 8a UVS-G)“.
8. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist
der Disziplinarausschuss (§ 8c UVS-G), Disziplinarbehörde zweiter
Instanz und sachlich in Betracht kommende oberste Behörde in
Disziplinarangelegenheiten ist der Disziplinarsenat (§ 8e UVS-G), in
den Fällen des Abs. 4 die Vollversammlung.
(2) Der Disziplinarausschuss ist zuständig zur Entscheidung über
eine Suspendierung − und zwar sowohl über Antrag des Vorsitzenden des
Unabhängigen Verwaltungssenates oder des Disziplinaranwaltes als auch von
Amts wegen, wenn ein Disziplinarverfahren wegen eines auch der Suspendierung zu
Grunde liegenden Sachverhaltes beim Disziplinarausschuss anhängig ist
− und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(3) Der Disziplinarsenat ist – sofern nicht die Zuständigkeit
der Vollversammlung gemäß Abs. 4 gegeben ist –
zuständig zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Disziplinarausschusses und über Devolutionsanträge des
Disziplinaranwaltes (§ 9a Abs. 4).
(4) Die Vollversammlung ist – soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist
– zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des
Disziplinarausschusses, mit denen über eine Suspendierung abgesprochen
wird.
(5) Von den Disziplinarbehörden (Abs. 2 und 3) sind auch
Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein von seinem Amt enthobenes
Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Unabhängigen
Verwaltungssenat begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied
nicht mehr Beamter der Gemeinde Wien ist.
(6) Während der Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen
Verwaltungssenat darf von einer Disziplinarbehörde im Sinn des
§ 81 der Dienstordnung 1994 weder ein Disziplinarverfahren gegen das
Mitglied eingeleitet noch ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren
fortgesetzt werden. In diesen Fällen wird der Lauf der Fristen
gemäß § 79 Abs. 1 bis 3 der Dienstordnung 1994
für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat
gehemmt.“
9. (Verfassungsbestimmung im Umfang des § 9a Abs. 2) Nach
§ 9 werden folgende §§ 9a bis 9d
eingefügt:
„§ 9a. (1) Zur Vertretung der dienstlichen
Interessen sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt und die
erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.
Sie müssen rechtskundig sein und dürfen dem Unabhängigen
Verwaltungssenat nicht angehören.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter
sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) § 88 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. die dem Bürgermeister zustehenden Rechte der Landesregierung
zukommen,
2. § 88 Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden ist,
3. der Strafantrag beim Disziplinarausschuss einzubringen ist,
4. die Verständigung über die Zurücklegung des
Strafantrages auch an den Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates
zu erfolgen hat,
5. an Stelle des Strafantrages ein Antrag auf Amtsenthebung an die
Vollversammlung zu richten ist, wenn sich das Mitglied nach Ansicht des
Disziplinaranwaltes einer oder mehrerer Verfehlungen solcher Art oder Schwere zu
Schulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den
Interessen des Amtes abträglich wäre, und
6. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses
eingebracht werden können.
(4) § 73 Abs. 1 und 2 AVG ist auf den vom Disziplinaranwalt
gestellten Strafantrag anzuwenden.
§ 9b. (1) Bei Anzeigen (Selbstanzeigen) sowie bei jedem
begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Vorsitzende des
Unabhängigen Verwaltungssenates – wenn die Anzeige oder der Verdacht
ihn selbst betrifft sein Stellvertreter – ein Mitglied des
Unabhängigen Verwaltungssenates mit den zur vorläufigen Klarstellung
des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen
(Untersuchungskommissär) und gleichzeitig den Disziplinaranwalt über
die Anzeige (Selbstanzeige) oder den Verdacht in Kenntnis zu setzen. Beantragt
der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese
durchzuführen. § 7 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz des
Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist
sinngemäß anzuwenden.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat der Untersuchungskommissär dem
Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe
der von ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor
(§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat der Vorsitzende des Unabhängigen
Verwaltungssenates oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an
den Disziplinarausschuss zu richten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
Über den Antrag hat der Disziplinarausschuss innerhalb einer Woche zu
entscheiden.
§ 9c. (1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen
der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gelten – soweit in
den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – § 76
Abs. 1 Z 1 und 3, § 76 Abs. 2, §§ 77 bis
78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1
und 2, § 87, § 89, § 90 Z 1 und 4 bis 6,
§ 91 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c, § 91
Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 8 und
9, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a,
§ 99a und §§ 100 bis 108 der Dienstordnung 1994
sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften
auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf
den Disziplinarausschuss, Bezugnahmen auf den Dienstrechtssenat als Bezugnahmen
auf den Disziplinarsenat und Bezugnahmen auf Beamte als Bezugnahmen auf die
Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates.
(2) Im Verfahren gemäß § 9 Abs. 4 ist
§ 94 Abs. 7 der Dienstordnung 1994 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Disziplinarkommission der
Disziplinarausschuss und an die Stelle des Dienstrechtssenates die
Vollversammlung tritt.
(3) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Unabhängigen
Verwaltungssenates geführt (§ 9 Abs. 5), sind auch
§ 76 Abs. 1 Z 4 und § 109 Abs. 2 Z 1, 3
und 4 der Dienstordnung 1994 anzuwenden.
(4) § 79 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 gilt mit der
Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der
Verständigung (§ 9b Abs. 1) beim Disziplinaranwalt
beginnt.
(5) § 79 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 gilt mit der
Maßgabe, dass die Hemmung des Fristenlaufes auch für die Dauer eines
Amtsenthebungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Z 1a
eintritt.
(6) Der Disziplinarsenat hat mit absoluter Stimmenmehrheit zu entscheiden,
wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben hat. Stimmenenthaltungen
sind unzulässig. Teilen sich die Stimmen in zwei verschiedene Meinungen,
gilt die Meinung zum Beschluss erhoben, die auch der Vorsitzende vertritt.
Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, werden die dem
Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so
lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
(7) Die in § 97 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten
Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in
Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten.
(8) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom
Disziplinaranwalt oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes
− im Fall des § 9 Abs. 5 ehemaliges − Mitglied des
Unabhängigen Verwaltungssenates als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung
(Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung
ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die
Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder
Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der
Antrag auf Suspendierung.
(9) Den Parteien des Disziplinarverfahrens steht das Recht der Berufung an
die nach § 9 Abs. 3 oder 4 zuständige Berufungsbehörde
zu.
§ 9d. Gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates ist die
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten
zulässig.“
10. In § 10 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die
Wortfolge „oder auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses der
Vollversammlung“ und wird nach der Z 1 folgende Z 1a
eingefügt:
„1a. ein auf Amtsenthebung gerichteter Antrag des
Disziplinaranwaltes vorliegt und sich das Mitglied einer oder mehrerer
Verfehlungen solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, dass die
weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich
wäre;“
11. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 2 Z 1 gilt als
Austritt im Sinn des § 73 der Dienstordnung 1994. Die Amtsenthebungen
gemäß Abs. 2 Z 1a und Z 7 oder gemäß
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien gelten als Entlassung im Sinn des § 74 der
Dienstordnung 1994.“
12. Nach § 10 wird folgender § 10a
eingefügt:
„§ 10a. Im Amtsenthebungsverfahren gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 1a gilt Folgendes:
1. Soweit in § 8 Abs. 3 bis 6 UVS-G und in den Z 2 bis
16 nicht anderes bestimmt ist, sind §§ 1, 6, 7 und 9,
§ 10 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 11, 13 bis 41, 43, 44,
45 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62, § 68 Abs. 1 und
§§ 69 bis 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
– AVG, § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG und
§§ 5 bis 7, § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG anzuwenden;
2. Ein Mitglied darf nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn das den
Gegenstand des Amtsenthebungsverfahrens zu Grunde liegende Verhalten nach
§ 79 der Dienstordnung 1994 noch bestraft werden könnte, wobei
der Antrag auf Amtsenthebung (§ 9a Abs. 3 Z 5) einer
Verfolgungshandlung gleichzusetzen ist;
3. Bei der Ladung des vom Amtsenthebungsverfahren betroffenen Mitgliedes
ist § 19 AVG nicht anzuwenden;
4. Alle Ladungen an das Mitglied haben die Androhung zu enthalten, dass
das Verfahren ohne seine weitere Anhörung, bei Ladungen zu Verhandlungen,
dass die betreffende Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird,
wenn er der Ladung schuldhaft keine Folge leistet, sowie den Hinweis darauf,
dass er sich durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder
einen Beamten vertreten lassen kann und dass auf sein Verlangen bei der
mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine
Vertrauensperson anwesend sein darf;
5. Ladungen von Personen, die Opfer einer sexuellen Belästigung
geworden sind, die den Grund für das Amtsenthebungsverfahren bildet, haben
den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine
Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf;
6. Zustellungen an das Mitglied haben zu eigenen Handen zu
erfolgen;
7. Der Präsident hat ehestens nach Einlangen des Antrages auf
Amtsenthebung die Vollversammlung zu einer mündlichen Verhandlung
einzuberufen, zu der neben dem Mitglied auch der Disziplinaranwalt zu laden
ist;
8. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr
und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von
mindestens zwei Wochen liegt;
9. Das Mitglied darf zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht
gezwungen werden;
10. Der Vorsitzende der Vollversammlung bestimmt die Reihenfolge in der
die Beweise aufzunehmen sind und hat offenbar unerhebliche Beweisanträge
zurückzuweisen. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden
Mitglieder hat der Vorsitzende einen Beschluss der Vollversammlung über die
Berücksichtigung der Beweisanträge einzuholen;
11. Dem Mitglied und dem Disziplinaranwalt kommen im Verfahren
Parteistellung zu;
12. Dem Mitglied ist jedenfalls das Schlusswort zu erteilen;
13. Wurde die Verhandlung vom Vorsitzenden der Vollversammlung vertagt,
hat er bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der
vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu
berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen;
14. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die
Vollversammlung zur Beratung zurückzuziehen und unmittelbar nach
Beschlussfassung ihre Entscheidung samt den wesentlichen Gründen
mündlich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses
ist dem Mitglied, dem Disziplinaranwalt und dem Magistrat möglichst
innerhalb von zwei Wochen zuzustellen;
15. Lautet der Beschluss auf Amtsenthebung, ist das Mitglied mit der
Verkündung seines Amtes enthoben;
16. Hat die Vollversammlung den Beschluss gefasst, dass das Mitglied
seines Amtes nicht zu entheben ist, sind der schriftlichen Ausfertigung des
Beschlusses an den Disziplinaranwalt auch die Akten des Amtsenthebungsverfahrens
einschließlich der Verhandlungsprotokolle
anzuschließen.“
13. In § 12 wird der Ausdruck „§ 11 und
§§ 15 bis 17“ durch den Ausdruck
„§ 11, § 16 und § 17“
ersetzt.
14. In § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck
„1. Jänner 1999“ durch den Ausdruck
„1. Jänner 2003“ ersetzt.
15. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Sofern in den folgenden Absätzen
nicht anderes bestimmt wird, sind auf am 31. Dezember 2003 anhängige
Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen die bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe weiterhin
anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen des
8. Abschnittes der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die Dienstordnung
1994 in der Fassung vor der 15. Novelle gelten.
(2) Wird ein Disziplinarverfahren nach dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt wegen einer oder mehrerer ausschließlich vor diesem Zeitpunkt
begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, sind § 76
Abs. 1 Z 1, 3 und 6 und § 109 Abs. 2 Z 1, 3 und 4
der Dienstordnung 1994 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
(3) § 108 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 15. Novelle
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Tilgungsfrist nach dem
31. Dezember 2003 beginnt.“
Artikel IV
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 101/2001,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt
Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.“
2. In § 47 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck
„§ 85 Abs. 2 und 4 und § 86 Abs. 5
Z 6 DO 1994“ durch den Ausdruck „§ 85
Abs. 4 in der Fassung vor der 15. Novelle und § 86 Abs. 5
Z 5 DO 1994“ ersetzt.
Artikel V
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1, 3 (soweit er sich auf die Möglichkeit der
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verfügungen gemäß
§ 10 Abs. 3, 4 oder 5 der Dienstordnung 1994 bezieht), 39a, 57a
(soweit er sich auf die Rechte der von einer sexuellen Belästigung
betroffenen Person bezieht) und 68 (soweit er sich auf § 115a
Abs. 7 bezieht), Art. II Z 1 bis 3, 8, 12, 13 und 14 (soweit er
sich auf § 15 Abs. 1 und 2 bezieht), Art. III Z 1 bis 7
und 14 sowie Art. IV Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden
Tag,
2. Art. I Z 2, 3 (soweit er sich nicht auf die Möglichkeit
der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verfügungen gemäß
§ 10 Abs. 3, 4 oder 5 der Dienstordnung 1994 bezieht), 4 bis 30,
32, 33 und 35 bis 57, 57a (soweit er sich auf die Rechte des Beschuldigten
bezieht), 58 bis 67, 68 (soweit er sich nicht auf § 115a Abs. 7
bezieht) und 69, Art. II Z 4 bis 7, 9 (soweit er sich nicht auf
§ 8c Abs. 11 bezieht), 10, 11 und 14 (soweit er sich auf
§ 15 Abs. 3 bezieht), Art. III Z 8 und 9 (soweit er
sich nicht auf § 9a Abs. 2 bezieht), 10 bis 13 und 15 sowie
Art. IV Z 2 mit 1. Jänner 2004,
3. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 31 und 34, Art. II
Z 9 (soweit er sich auf § 8c Abs. 11 bezieht) sowie
Art. III Z 9 (soweit er sich auf § 9a Abs. 2 bezieht)
mit 1. Jänner 2004.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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