Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 29. August 2003 | 36. Stück |
36. Gesetz: | Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz; Änderung |
36.
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Stiftungs- und
Fondsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und
Fondsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 14/1988, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung
entscheidet die Stiftungsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1
dem Stifter und in jenen des Abs. 2 den Erben des Stifters und dem
Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.“
2. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer
Stiftung ist der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung und der Name der
Stiftung (§ 5) anzuführen.“
3. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde
bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das
abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und
Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den
Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und
sonstiges Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres
zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im
Sinne des Stiftungszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen
anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die
Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete
Sachverständige veranlasst werden.“
4. § 14 Abs. 5 entfällt.
5. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides
erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei
Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das
Eigentum der physischen oder juristischen Personen über, die im
Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des
§ 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 76/2002.“
6. § 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds
entscheidet die Fondsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem
Fondsgründer und in jenen des Abs. 2 den Erben des Fondsgründers
und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.“
7. § 21 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung eines
Fonds ist der wesentliche Inhalt der Erklärung des Fondsgründers und
der Name des Fonds (§ 23 Abs. 3 und § 5)
anzuführen.“
8. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Fondsbehörde bis
Ende Juni eines jeden Jahres (innerhalb der ersten sechs Monate eines
Geschäftsjahres) einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene
Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorzulegen. Dieser hat mindestens die
Einnahmen und Ausgaben des Fonds während des abgelaufenen Kalenderjahres
(Geschäftsjahres) sowie den Vermögensstand des Fonds zum
31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres (letzten Tag des
Geschäftsjahres) zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein
Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Fondszweckes im abgelaufenen
Kalenderjahr (Geschäftsjahr) erbrachten Leistungen anzuschließen.
Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der
Vorlagen, kann auf Kosten des Fonds die Prüfung durch einen
Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst
werden.“
9. § 30 Abs. 5 entfällt.
10. § 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides
erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei
Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der
physischen oder juristischen Personen über, die im Auflösungsbescheid
als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt sind. Der Auflösungsbescheid
ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 76/2002.“
11. Die Überschrift des IV. Abschnittes lautet:
„Stiftungs- und Fondsregister“
12. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat
unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein
öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister
einzurichten, in das folgende Stiftungs- und Fondsdaten aufzunehmen
sind:
1. Name;
2. Sitz und Adresse;
3. Angaben über den Zweck;
4. Angaben über den begünstigten Personenkreis;
5. Namen und Adressen der Vertretungsorgane;
6. Genehmigung der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;
7. Änderungen der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;
8. Umwandlung der Stiftung;
9. Auflösung der Stiftung bzw. des Fonds.
(2) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der
Stiftungs- und Fondsbehörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder
Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer
Abfragbarkeit betroffen ist.
(3) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann in die jeweils
gültige Satzung einer Stiftung (eines Fonds) Einsicht zu
gewähren.“
13. § 35 lautet:
„§ 35. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne
dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat.“
14. § 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage
weiterzuführen.“
15. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn in einer Stiftungs- oder Fondssatzung für den
Auflösungsfall keine Verwendung des restlichen Vermögens für
gemeinnützige (mildtätige) Zwecke vorgesehen ist, gilt bis zu einer
diesbezüglichen SatzungsÄnderung (nach §§ 14 und 15
oder 30 und 31) kraft Gesetzes folgende, die Satzung ändernde bzw.
ergänzende Bestimmung: „Das restliche Vermögen ist im Falle der
Auflösung der Stiftung (des Fonds) einer anderen Stiftung (einem anderen
Fonds) mit ähnlichem Zweck, wie ihn die aufzulösende Rechtsperson
vorsieht, zu übertragen. Wenn dies nicht möglich ist, so ist jenes
Vermögen einem dem Willen des Stifters (Fondsgründers) möglichst
nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck
zuzuführen.“ “
16. § 36 Abs. 4 entfällt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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