Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 2. August 2003 | 35. Stück |
35. Verordnung: | Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003 |
35.
Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 4 sowie des § 5
Abs. 2 und Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I
Nr. 48/2003, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen
§ 1. (1) Die Verkaufsstellen gemäß
§ 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 48/2003, dürfen, unbeschadet der §§ 6
und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, Montag bis Freitag (werktags)
von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus
dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in der
Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen
gehalten werden.
(2) An Samstagen, soweit diese auf einen Werktag fallen, dürfen die
Verkaufsstellen (Abs. 1), unbeschadet der §§ 6 und 7 des
Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen
gehalten werden.
(3) Bäckereibetriebe dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr offen
gehalten werden.
(4) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen – soweit
im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – an Werktagen (Montag bis
Samstag) bis 20.30 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl
in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, bis 21.00 Uhr offen gehalten
werden.
(5) Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang
von Krankenanstalten gelegen sind, sowie Verkaufsstellen für Naturblumen
dürfen über Abs. 2 hinausgehend an Samstagen bis 19.30 Uhr
offen gehalten werden.
(6) Die Gesamtoffenhaltezeit darf in den Fällen der Abs. 1 und 2
innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten. An den
letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember, soweit diese auf einen Werktag
fallen, ist die Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr auf die
Gesamtoffenhaltezeit von 66 Stunden nicht anzurechnen.
Gebietliche Sonderregelungen
Prater und Vorprater
§ 2. (1) Unter Prater im Sinne dieser Verordnung ist das
Gebiet, welches vom Viadukt der Verbindungsbahn, der Hauptallee,
Sportklubstraße, Rustenschacherallee, Lukschgasse, dem linken Ufer des
Donaukanals bis zu seiner Einmündung in den Donaustrom, dem rechten Ufer
des Donaustroms bis zur Meiereistraße, der Vorgartenstraße,
Ausstellungsstraße, der Venediger Au und von der Lassallestraße
eingeschlossen wird, zu verstehen. Beide Seiten der angeführten
Straßenteile sind, sofern sie tatsächlich nicht verbaut sind, nach
den baurechtlichen Bestimmungen als unbebaut gelten oder dort Baulichkeiten
bestehen, die auf bestimmte Zeit bewilligt sind, als in dieses Gebiet fallend
anzusehen.
(2) Unter Vorprater ist das Gebiet des Pratersterns zu verstehen, das
zwischen Nordbahnhof und Hedwiggasse liegt und von der linken Seite der
Nordbahnstraße, der Innenseite der um das Tegetthoffdenkmal führenden
Fahrbahn des Kreisverkehrs, der linken Seite der
Franzensbrückenstraße, der Hedwiggasse und vom Viadukt der
Verbindungsbahn eingeschlossen wird.
§ 3. (1) Im Prater und Vorprater dürfen an Werktagen
die Verkaufsstellen
a) für den Kleinverkauf von Lebensmitteln Montag bis Freitag von
7.00 Uhr bis 19.30 Uhr und Samstag von 7.00 Uhr bis
18.00 Uhr und
b) für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln Montag
bis Freitag von 8.00 Uhr bis 19.30 Uhr und Samstag von 8.00 Uhr
bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Darüber hinaus dürfen die im Abs. 1 lit. a
genannten Verkaufsstellen von Montag bis Freitag (werktags) ab 19.30 Uhr
und an Samstagen (werktags) ab 18.00 Uhr bis zur generellen Sperrstunde der
Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Kleinverkauf von
genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier
in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und die im Abs. 1
lit. b genannten Verkaufsstellen von Montag bis Freitag (werktags) ab
19.30 Uhr und an Samstagen (werktags) ab 18.00 Uhr bis zur generellen
Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Verkauf
von Waren, die üblicherweise beim Praterbesuch gekauft werden (wie
Ansichtskarten, Papier- und Schreibwaren, Bijouterie-, Galanterie- und
Spielwaren, Reiseandenken, Kinderluftballons, Scherzartikel), offen gehalten
werden.
Campingplätze
§ 4. Die im Gelände von Campingplätzen gelegenen
Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln,
Parfümeriewaren und sonstigen Artikeln des Campingbedarfes dürfen
während des Betriebes der Campingplätze an allen Werktagen bis
22.00 Uhr offen gehalten werden.
Sommerbäder und Badegebiete
§ 5. Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung
gelten:
1. am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom
Stromkilometer 1 937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer
Hafens entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlaß zur
Heiligenstädter Straße);
2. das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen
Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes
Ufer vom Stromkilometer 1 936,25 bis Stromkilometer
1 912,5);
3. das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes
Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau,
Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße,
Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen
Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm,
unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich
Schüttauplatz Nr. 6–13, Laberlweg, Kaiserwasser und
dazugehöriges Ufergelände, Fischerstrand,
Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und Floridsdorfer
Hauptstraße;
4. das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände,
begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser,
Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade,
Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg,
Kanalstraße und Mühlwasserstraße.
§ 6. In Sommerbädern und in den im § 5
bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den
Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien
Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen
Gefäßen und von Badeartikeln an Samstagen von Mai bis
einschließlich September bis 19.00 Uhr offen gehalten
werden.
Ausflugsgebiete
§ 7. Ausflugsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind das
unverbaute Gebiet des Wienerwaldes und sonstige mit 1. Juli 2003 nach den
Flächenwidmungsplänen als Grünland, Schutzgebiet, Wald- und
Wiesengürtel (§ 4 Abs. 2 lit. a sublit. c Z 1
der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2003)
ausgewiesene Grundflächen.
§ 8. In den im § 7 bezeichneten Gebieten
dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten,
Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen von April bis
einschließlich Oktober bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
Sonderregelungen für das Feilbieten im
Umherziehen
§ 9. (1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im
Umherziehen (§ 53 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003) ist von
Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an
Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von
7.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen
ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von
Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24.00 Uhr gestattet.
Sonderregelungen für den
Straßenhandel
§ 10. (1) Der Kleinverkauf von Lebensmitteln im
Straßenhandel ist
a) von Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
und
b) an Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen
von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) An den im Abs. 1 lit. a bezeichneten Tagen dürfen ab
19.30 Uhr und an Samstagen ab 18.00 Uhr nur genussfertige
Lebensmittel, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Bier in
handelsüblich verschlossenen Gefäßen verkauft werden.
(3) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an allen
Werktagen von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr gestattet.
(4) Der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern,
gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an
allen Werktagen von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen
§ 11. Für Verkaufstätigkeiten, welche an
Samstagen ab 18.00 Uhr nach dieser Verordnung zulässig sind
(§ 1 Abs. 4 und Abs. 5, § 3 Abs. 2,
§ 4, § 6, § 8, § 9 und § 10),
dürfen unbeschadet weiter gehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz,
BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 48/2003, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl.
Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 247/2003, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. für
Wien Nr. 27/1986, Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme von jugendlichen
Arbeitnehmer/innen im Sinne des Kinder- und
Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 bis zum
jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus
dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde
beschäftigt werden.
Wirksamkeit
§ 12. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt § 1
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 erster Satz dieser Verordnung außer
Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Rieder
amtsführender Stadtrat
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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